COVID-19

FAQ für niedergelassene Ärzte

Hier beantworten wir Fragen zu Behandlung und Abrechnung von Patienten mit COVID-19 in den Praxen. Bitte beachten Sie, dass es in einigen Fällen regionale Abweichungen geben kann. Fragen Sie im Zweifel Ihre KV.

Wenn Ihre Frage hier noch nicht beantwortet wird, wenden Sie sich an unsere Rechtsberatung unter 030 / 28 87 74 - 125 bzw. recht@virchowbund.de. Nutzen Sie auch die PraxisNachrichten der KBV.

FAQ zur Impfung

Testverordnung

Die aktuelle Corona-TestVO ist seit dem 16.1.2023 in Kraft. Abgesehen von PCR-Tests bei symptomatischen Personen im Rahmen der Krankenbehandlung sind alle übrigen Corona-Tests noch bis zum 28.2.2023 für einen eingeschränkten Personenkreis kostenlos.

Corona-Tests zum Freitesten aus der Isolation bzw. Quarantäne sind seit dem 16.1.2023 nicht mehr kostenlos. Für sie wird eine Eigenbeteiligung von 3 Euro fällig.

 

Für wen ist der Bürgertest (Antigentest) kostenlos?

  • Besucher und Behandelte oder Bewohner in unter anderem folgenden Einrichtungen:
    • Krankenhäuser
    • Rehabilitationseinrichtungen
    • stationäre Pflegeeinrichtungen
    • Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
    • Einrichtungen für ambulante Operationen
    • Dialysezentren
    • ambulante Pflege
    • ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe
    • Tageskliniken
    • Entbindungseinrichtungen
  • Pflegende Angehörige
  • Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind

Wer eine kostenlose Testung in Anspruch nehmen möchte, muss sich gegenüber der testenden Stelle ausweisen und einen Nachweis erbringen.

Details finden Sie auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums.

Auch positive Ergebnisse von Antigen-Schnelltests sind meldepflichtig.

PCR-Testung

Ärzte können im Rahmen der Krankenbehandlung bei COVID-19 spezifischen Symptomen eine PCR-Testung veranlassen (unabhängig vom Vorliegen eines positiven Antigentests). Die Abrechnung erfolgt nicht nach der Testverordnung, sondern im Rahmen der Krankenbehandlung des Patienten.

Der Anspruch auf einen PCR-Test außerhalb der Krankenbehandlung (für asymptomatische Personen) ist in der Testverordnung geregelt.

Fällt ein Antigen-Schnelltest bzw. Selbsttest positiv aus, hat die getestete Person einen Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test zur Bestätigung des Schnelltestergebnisses.

Bei sehr hohen Inzidenzen ist ein positiver Antigentest sehr aussagekräftig. Eine PCR-Bestätigung ist daher aus medizinischer Sicht nicht unbedingt notwendig.

Eine Warnmeldung der Corona-Warn-App bei asymptomatischen Personen reicht nicht mehr als Begründung für einen Anspruch auf PCR-Test aus. Die betroffenen Personen haben aber Anspruch auf Antigen-Schnelltestung mit einem Eigenanteil von 3 Euro. Fällt der Antigen-Schnelltest positiv aus, besteht Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test zur Bestätigung des Schnelltestergebnisses.

Maskenpflicht in der Arztpraxis

Dürfen Praxisinhaber eine Maskenpflicht für Patienten in der Praxis anordnen? Die KBV ist der Meinung: Ja.

"Vertragsärzte haben im Rahmen ihrer Hygienekonzepte auch über den 31.3.2022 hinaus das Recht , den Zutritt zu Praxisräumen vom Tragen einer Maske abhängig zu machen. Ärzte haben in der Organisation der Praxis das Recht, Hygienemaßnahmen – zu denen auch das Tragen von Masken gehören könne – anzuordnen, um den Schutz anderer Patienten vor Infektionen zu gewährleisten. Dieses Recht ergibt sich aus dem Organisationsrecht der Ärztin bzw. des Arztes für die Praxis, der Pflicht, ein Hygienekonzept vorzuhalten sowie ggf. aus den Schutzinteressen Dritter, denen der Arzt als Garant ebenfalls rechtlich verpflichtet ist.“

Dennoch gilt: In Notfällen und im Fall eines gültigen Attestes müssen auch Patienten ohne Maske behandelt werden. Zudem können Sie Patienten, die keine Maske tragen können oder wollen, spezielle Behandlungstermine außerhalb der normalen Sprechzeiten zuweisen, z. B. frühmorgens oder spätabends.

Lesen Sie dazu auch unseren Beitrag im Praxisärzte-Blog. Wenden Sie sich im Zweifel oder bei weiteren Fragen an unsere Rechtsberatung für Mitglieder.

Infektionsschutz am Arbeitsplatz

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung ist ausgelaufen. Damit sind die Maskenpflicht und die Testpflicht in Arztpraxen entfallen. Über aktuelle Gerichtsurteile zu Testpflicht und Maskenpflicht am Arbeitsplatz informieren wir regelmäßig in unserem Rechtsnewsletter (hier anmelden).

Die Bundesländer können vorläufig bis September für Hotspots eigene Regeln erlassen. Bitte informieren Sie sich über die jeweiligen Hotspot-Regeln bei Ihrer Landesregierung oder hier.

Mehr über den verpflichtenden Immunitätsnachweis für Ärzte und MFA lesen Sie unter Corona-Impfpflicht.

Abrechnung

Alle ärztlichen Leistungen, die aufgrund des klinischen Verdachts auf eine Infektion oder einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 erforderlich sind, werden aus der MGV vergütet. Eine Erhöhung der MGV ist – nach Abgleich der Entwicklung der tatsächlichen Leistungsmenge mit der vereinbarten Steigerung der MGV – weiterhin möglich. Wichtig für die Abrechnung ist, dass Sie dazu die Ziffer 88240 an allen Tagen dokumentieren, an denen Sie den Patienten wegen des begründeten klinischen Verdachts auf eine Infektion oder wegen einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus behandelt haben. Nicht mehr nötig ist die Ausnahmekennnummer 32006, um den Wirtschaftlichkeitsbonus zu erhalten.

Auch Privatpraxen dürfen Leistungen (Test, Impfung) erbringen und abrechnen.

Alle Personen haben bis mindestens zum 30. Juni 2022 Anspruch auf einen kostenlosen Corona-Schnelltest pro Woche (Bürgertest). Die Anbindung der Arztpraxis an die Corona-Warn-App ist Voraussetzung für die Vergütung der Bürgertestung. Details zur Abrechnung finden Sie weiter unten.

 

Tests werden bei Personen

  • mit Symptomatik nach EBM
  • ohne Symptomatik nach der TestVO

abgerechnet. Die Abrechnung nach TestVO funktioniert über eine Pauschale für Abstrich, Gespräch, Ergebnismitteilung und Attest.

Übersichts-Schemata über Ansprüche auf Tests, Abrechnung, Kodierung & Co. finden Sie weiter unten unter Downloads.

 

Abrechnung nach EBM / TestVO

Die Abrechnung folgt den RKI-Kriterien. Unterschieden wird zwischen

1. symptomatischen Patienten

  • GOP 02402 (8 Euro)
  • Der PCR-Zuschlag GOP 02403 kann seit 1.4.2022 nicht mehr abgerechnet werden
  • Kennziffer 88240 für die Vergütung von Corona-Leistungen
  • Kennziffer 32006 für Laborkosten (keine Belastung des Laborbudgets)

 

2. asymptomatischen Patienten mit Kontakt zu Infizierten

  • 88301 Warnung durch Corona-App
  • 88302 in medizinischen Einrichtungen
  • 88303 in Gemeinschaftseinrichtungen
  • 88304 in Pflege- und Wohneinrichtungen
  • 88305 in sonstigen Einrichtungen

 

3. Tests zur Prävention z. B. vor Aufnahme in ein Altenheim

  • 88306 in medizinischen Einrichtungen
  • 88307 in Pflege- und Wohneinrichtungen
  • 88308 in sonstigen Einrichtungen
  • 88309 Rückkehrer aus ausländischem Risikogebiet
  • 88310 Rückkehrer aus inländischem Risikogebiet, Bürgertestung

 

Abrechnung von Antigen-Schnelltests

  • 88310 Abstrich im Rahmen der "Bürgertestung" (8 Euro)
  • 88311 Ärztliche Schulung zur Anwendung und Auswertung von PoC-Antigen-Tests in nicht-ärztlich geführten Einrichtungen für patientennahen PoC-Antigen-Test (70 Euro)
  • 88312 Vergütung von Sachkosten von PoC-Antigen-Tests (4,50 Euro)
  • 88314 Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung (5 Euro)

Bei Schnelltests wird an die jeweilige Abstrich-Pseudoziffer der Buchstabe „P“ angehängt (z. B. 88310P). Positive Tests können mittels PCR bestätigt werden. Zum Freitesten reicht in der Regel ein Antigenschnelltest aus.

 

Bei telefonischer Beratung eines bekannten Patienten können Sie GOP 01434 als Zuschlag zur GOP 01435 ansetzen.

  • HNO-Ärzte, fachärztlich tätige Internisten, Dermatologen, Gynäkologen, Orthopäden, Fachärzte für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen sowie Urologen können den Zuschlag fünfmal pro Patient abrechnen. Alle anderen Fachärzte dürfen ihn nur zweimal ansetzen.
  • Für Psychiater, Psychotherapeuten und ähnliche Fachgruppen gilt die GOP 01433. Diese kann für bis zu 200 Gesprächsminuten angesetzt werden.

Der Patient muss in den letzten 6 Quartalen mindestens 1 Mal in der Praxis gewesen sein. Je nach Fachgruppe gelten weitere Einschränkungen. In einigen Fällen wird das Budget der GOP mit dem allgemeinen Budget für Gesprächsleistungen verrechnet.

 

Abrechnung nach GOÄ

Die Hygienepauschale für erhöhten Hygieneaufwand konnte nur bis zum 31.3.2022 abgerechnet werden. Seit dem 1.4.2022 können Sie den erhöhten Aufwand nur durch Steigerung abbilden.

Für längere telefonische Beratungen ist die mehrfache Berechnung der Nr. 3 GOÄ , je vollendete 10 Minuten, möglich. Voraussetzung ist, dass das Aufsuchen des Arztes pandemiebedingt nicht möglich bzw. zumutbar ist, eine Videoübertragung nicht durchgeführt und die Patientenversorgung auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann.

Kodierung

Häufige Codes im Zusammenhang mit SARS-CoV-2

  • U07.1 G COVID-19, Virus nachgewiesen
  • U07.2 G COVID-19, Virus nicht nachgewiesen
  • U09.9 G Post-COVID-19-Zustand, nicht näher bezeichnet
  • U10.9 G Multisystemisches Entzündungssyndrom in Verbindung mit COVID-19, nicht näher bezeichnet
  • U99.0 G Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2
  • Z20.8 G Kontakt mit und Exposition gegenüber sonstigen übertragbaren Krankheiten
  • Z22.8 G Keimträger sonstiger Infektionskrankheiten
  • J06.9 G Akute Infektion der oberen Atemwege, nicht näher bezeichnet
  • R43.8 G Sonstige und nicht näher bezeichnete Störungen des Geruchs- und Geschmackssinns
  • J12.8 G Pneumonie durch sonstige Viren
  • U11.9 G Notwendigkeit der Impfung gegen COVID‐19, nicht näher bezeichnet
  • U12.9 Unerwünschte Nebenwirkungen bei der Anwendung von COVID‐19‐Impfstoffen, nicht näher bezeichnet

Post-COVID-19-Symptome

Beispiel: Patient mit COVID-19 in der Eigenanamnese

Ein Patient war vor etwa drei Monaten an COVID-19 erkrankt. Er stellt sich nun mit Herzklopfen und unregelmäßigem Herzschlag vor. Die Diagnostik ergibt keinen krankhaften Befund.

  • Sie kodieren:
    • R00.2 G Palpitationen
    • U08.9 G COVID-19 in der Eigenanamnese, nicht näher bezeichnet

 

Beispiel: Patient mit Symptomatik im Zusammenhang mit einer überstandenen COVID-19-Erkrankung

Ein Patient wird seit etwa einem halben Jahr aufgrund einer COVID-19-Erkrankung behandelt. COVID-19 liegt nicht mehr vor. Jedoch leidet er weiterhin an ausgeprägten Erschöpfungszuständen. Jetzt treten auch Konzentrations- und Schlafstörungen auf. Ein Zusammenhang des aktuellen Zustandes mit der vorausgegangenen Coronavirus-Krankheit ist sehr wahrscheinlich.

  • Sie kodieren:
    • G93.3 G Chronisches Müdigkeitssyndrom
    • U09.9 G Post-COVID-19-Zustand, nicht näher bezeichnet

 

Die Behandlungsleitlinie für Post-COVID bzw. Long-COVID finden Sie unter Downloads.

Verdachts-, Krankheits- und Todesfälle melden

Behandelnde Ärzte sind verpflichtet, alle Verdachts-, Krankheits- und Todesfälle ihrer Patienten im Zusammenhang mit dem Corona-Virus dem örtlichen Gesundheitsamt zu melden, in dessen Bezirk sich die betroffene Person aufhält oder zuletzt aufhielt. Die Meldung muss innerhalb von 24 Stunden dem zuständigen Gesundheitsamt vorliegen. Näheres zu den Personen, die zur Meldung verpflichtet sind, regelt Paragraf 8 des Infektionsschutzgesetzes.

Auch positive Ergebnisse von Antigen-Schnelltests sind meldepflichtig.

Bei der namentlichen Meldung müssen Sie Angaben zur betroffenen Person und zu sich als Melder machen. Außerdem – soweit möglich – auch zum Infektionsweg, einschließlich Umfeld, in dem die Übertragung wahrscheinlich stattgefunden hat (mit Name, Anschrift und weiteren Kontaktdaten der Infektionsquelle und dem wahrscheinlichen Infektionsrisiko).

Im weiteren Behandlungsverlauf müssen Sie das Behandlungsergebnis (Genesungsstatus) und den Serostatus (ob spezifische Antikörper im Blut vorhanden sind) melden.

Quarantäne / Isolation

Bei diesen Regelungen handelt es sich um Empfehlungen des RKI. In Ihrem Bundesland können ggfs. abweichende Regeln gelten.

 

Quarantäne 

Kontaktpersonen von Covid-19-Erkrankten sowie Einreisende aus Hochrisikogebieten bzw. Virusvariantengebieten, die ein hohes Ansteckungsrisiko hatten, werden aufgefordert sich (entweder behördlich angeordnet oder freiwillig) in Quarantäne zu begeben.

Eine Quarantäne ist nicht erforderlich für

  • Geboosterte
  • "frisch" doppelt Geimpfte (< 3 Monate)
  • geimpfte Genesene
  • "frisch" Genesene (< 3 Monate)

Um die Quarantäne zu beenden, wird ein negativer Test (PCR-Test oder Antigen-Schnelltest an Tag 5) benötigt.

Beschäftigte im Gesundheitswesen müssen sich als Kontaktpersonen täglich vor Dienstantritt bis einschließlich Tag 5 testen lassen. Sie können einen Antigen-Schnelltest oder einen Nukleinsäure-Amplifikationstest verwenden.

 

Isolation

Wer eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 hat, muss sich in einigen Bundesländern in Isolation begeben. In Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Schleswig-Holstein, Rheinland Pfalz und im Saarland gibt es 2023 keine Isolationspflicht für Corona-Infizierte mehr. Im Februar 2023 endet auch in Niedersachsen, Bremen, Hamburg und Thüringen die Pflicht zur Isolation bei einer Corona-Infektion.

Eine häusliche Isolierung kann frühestens nach 5 Tagen durch einen PCR- oder Schnelltest aufgehoben werden.

Für Beschäftigte in Pfelgeeinrichtungen, Krankenhäuser etc. gilt als verschärfte Bestimmung, dass sie seit mindestens 48 Stunden symptomfrei sind.

Post-COVID und Long-COVID

Wie häufig Symptome auftreten, variiert je nach untersuchter Studienpopulation. Über alle betrachteten Patientinnen und Patienten hinweg ist aktuell eine Häufigkeit von bis zu zehn Prozent anzunehmen. Dabei handelt es sich nicht um einheitliche Krankheitsbilder, sondern es können vielfältige Symptome in unterschiedlicher Ausprägung auftreten.

In aktuellen Publikationen werden meistens zwei Gruppen unterschieden:

  • Personen, die aus einer akuten COVID-19-Erkrankung heraus länger als vier Wochen fortgesetzte und anhaltende Beschwerden haben (Long-COVID).
  • Personen, die über zwölf Wochen nach Beginn einer akuten COVID-19-Erkrankung über neu aufgetretene oder anhaltende Beschwerden berichten, die länger als zwei Monate andauern (Post-COVID, WHO-Definition).

Kodieren Sie Post-COVID-Patienten mit einem eigenen Abrechnungscode.

Für die Behandlung von Patienten mit Post-COVID bzw. Long-COVID ist im August 2021 eine erste Leitlinie erschienen. Unter Downloads können Sie sie herunterladen. Zusätzlich existiert eine Leitlinie für Patienten.

In der vertragsärztlichen Versorgung wird das Post-COVID-19-Syndrom bei einer Heilmittelverordnung seit dem Juli 2021 als besonderer Versorgungsbedarf anerkannt. Wird beispielsweise eine Physio- oder Ergotherapie aufgrund von Langzeitfolgen einer Corona-Infektion verordnet, belastet das bei einer Wirtschaftlichkeitsprüfung das ärztliche Budget nicht mit den Verordnungskosten.

 

Behandlungs- und Reha-Zentren

Spezialisierte Ambulanzen und Sprechstunden für die Behandlung von Post-COVID sind bereits an einigen Universitätskliniken und Krankenhäusern, aber auch vereinzelt in Praxen und Medizinischen Versorgungszentren entstanden.

Für Long-/Post-COVID-19-Erkrankte gibt es sowohl ambulante wie auch stationäre Rehabilitationsangebote der gesetzlichen Kranken- Renten-, Unfall- oder sonstigen Versicherungsträger. Ärztinnen und Ärzte können ihre Patientinnen und Patienten bei einem Antrag auf Rehabilitation unterstützen, indem sie bei den Krankenkassen klären, welcher der verschiedenen Kostenträger zuständig ist (Muster 61 zur Feststellung des Kostenträgers).

Anders als bei der gesetzlichen Krankenversicherung ist bei der Deutschen Rentenversicherung für die Reha keine ärztliche Verordnung erforderlich. Ärzte können Patienten hierbei jedoch mit einem Befundbericht unterstützen.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation ermöglicht die gezielte Suche nach Angeboten für eine stationäre Rehabilitation bei Long-/Post-COVID sowohl für Erwachsene wie auch für Kinder und Jugendliche.

 

Weitere Informationen finden Sie z. B. bei der KBV und bei der KV Berlin.

COVID-19 als Berufskrankheit

Im Verdachtsfall auf eine Berufskrankheit muss der behandelnde Arzt und/oder Arbeitgeber eine Berufskrankheits-Anzeige (BK-Nr. 3101) erstatten. Dafür brauchen Sie

  • ein positives Testergebnis
  • entsprechende Krankheitsanzeichen
  • einen vermuteten Infektionsweg über die berufliche Tätigkeit (direkter Kontakt mit einer Person hatte, die wahrscheinlich oder bestätigt mit COVID-19 infiziert war)

Als direkter Kontakt wird z. B. eine körperliche Untersuchung oder Kontakt mit Atemwegssekret oder anderen Körperflüssigkeiten gewertet.

Treten nach einem direkten Kontakt Krankheitssymptome auf, übernimmt die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) die Kosten für einen PCR-Test, weil dieser zur Feststellung einer Berufskrankheit notwendig ist. Eine Überweisung an einen D-Arzt ist nicht nötig. Nutzen Sie für die Berufskrankheits-Anzeige die PDF-Formulare der BGW.

Für Tests, die zu Schutzzwecken ohne Krankheitssymptome durchgeführt werden, werden keine Kosten übernommen.

Untersuchung auf Mutationen (Virusvarianten)

Eine Untersuchung auf eine Virusvariante kann mit dem „normalen“ PCR-Test beim Labor beauftragt werden oder im Nachgang, wenn ein positives Ergebnis vorliegt.

Indikatoren für eine Virusvariante können sein:

  • besondere Reaktionsmuster in der Laboranalyse
  • die Person hatte Kontakt zu einem Fall mit einer Virusvariante
  • Fälle nach Impfung
  • unerwartete Krankheitsschwere oder unerwarteter klinischer Verlauf
  • vorheriger Aufenthalt in Ländern, in denen neue Virusvarianten auftreten

Medikamente / Monoklonale Antikörper

Monoklonale Antikörper

Monoklonale Antikörper gegen das Spike-Protein können in der frühen Krankheitsphase die SARS-CoV-2-Viruslast bei leichter bis moderater COVID-19-Erkrankung senken. Sie sind damit eine der Optionen antiviraler Therapie von COVID-19.

Therapie-Voraussetzungen:

  • Diagnose einer leichten bis moderaten COVID-19-Erkrankung
  • frühe Phase der Erkrankung (ideal: maximal 10 Tagen nach Symptombeginn)
  • mindestens zwölf Jahre alt, Gewicht von mindestens 40 kg
  • Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf

Die antikörperhaltigen Arzneimittel sind in Europa bislang nicht arzneimittelrechtlich zugelassen. Einige (u. a. Bamlanivimab/Etesevimab und Casirivimab/Imdevimab) verfügen in den USA über eine Notfallzulassung. Die Anwendung und Vergütung dieser nicht zugelassenen Arzneimittel wird durch die Monoklonale- Antikörper-Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) vom 21. April 2021 geregelt. Weitere Informationen im Bereich Downloads.

 

Antivirale Medikamente

Das oral anwendbare antivirale Medikament Molnupiravir zur Behandlung von COVID-19-Risikopatienten kann seit Jahresbeginn 2022 verordnet werden. Damit steht neben den monoklonalen Antikörpern ein weiteres Arzneimittel zur Verfügung, das schwere Krankheits- und Todesfälle bei Risikopatienten verhindern kann.

Molnupiravir der Firma Merck Sharp & Dohme mit dem Handelsnamen Lagevrio® soll zur Behandlung von nicht hospitalisierten Patienten mit COVID-19 ohne zusätzlichen Sauerstoffbedarf und erhöhtem Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf eingesetzt werden. Die Einnahme von Molnupiravir sollte innerhalb von fünf Tagen nach Einsetzen von COVID-19 Symptomen beginnen.

Mehr Informationen

 

Telefonische Krankschreibung

Die Corona-Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung ist bis zum 31. März 2023 verlängert worden. Patienten, die aufgrund einer leichten Atemwegserkrankung arbeitsunfähig sind, können Sie nach telefonischer Anamnese bis zu 7 Tage krankschreiben werden.

Danach ist die Verlängerung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für eine weitere Woche per Telefon möglich.

 

Die übrigen Sonderregelungen für die ambulante Versorgung sind zum 31. März bzw. Mai 2022 ausgelaufen:

  • Folgeverordnungen nach telefonischer Anamnese
  • Telefon-Konsultation
  • Videosprechstunde und Videobehandlung
  • Längere Vorlagefrist für Verordnungen
  • Zuschläge zu den Chronikerpauschalen
  • Krankentransporte zur ambulanten Behandlung von nachweislich an COVID-19 Erkrankten
  • Verordnung von häuslicher Krankenpflege
  • Entlassmanagement
  • Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten der Kinder-Früherkennungsuntersuchungen U6, U7, U7a, U8 sowie U9
  • Frist für den Nachweis der fachlichen Fortbildung

 

 

Downloads

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