Diese Sonderregeln gelten vorerst mit unterschiedlichen Fristen bis Ende Dezember, Januar oder März:
Telefonische Krankschreibung (bis 31.3.2021)
Versicherte können nach telefonischer Befunderhebung für bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden. Voraussetzung ist, dass die Versicherten an einer Erkrankung der oberen Atemwege ohne schwere Symptomatik leiden. Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen.
Eine fortdauernde Krankschreibung nach telefonischer Befunderhebung kann einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen ausgestellt werden.
Kontingente für Telefon-Konsultation (bis 31.3.2021)
Seit 2.11.2020 können wieder die Gebührenordnungspositionen (GOP) 01433 (154 Punkte / 16,92 Euro) und die GOP 01434 (65 Punkte / 7,14 Euro) abgerechnet werden - auch, wenn der Patient im entsprechenden Quartal bereits in der Praxis war. Dabei gibt es wieder unterschiedlich hohe „Telefon-Kontingente“ für die einzelnen Fachgruppen.
Möglich ist die Abrechnung nur bei bekannten Patienten. Als „bekannt“ gilt ein Patient, wenn er in den letzten sechs Quartalen, die dem Quartal der Konsultation vorausgehen, mindestens einmal in der Praxis war.
Portokosten (nur bis 31.3.2021)
Seit 2.11.2020 werden die Kosten für den Post-Versand von bestimmten Folgeverordnungen und Überweisungsscheinen übernommen, die im Rahmen eines Telefonates oder einer Videosprechstunde ausgestellt werden.
Verwenden Sie die mit 90 Cent bewertete Pseudo-GOP 88122.
Folgeverordnungen nach telefonischer Anamnese (nur bis 31.1.2021)
Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel und Heilmittel dürfen auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch den Arzt durchgeführt wurde.
Die Verordnung kann dann per Post an den Versicherten zugestellt werden (Pseudo-GOP 88122).
Videobehandlung (nur bis 31.1.2021)
Eine Behandlung kann auch als Videobehandlung stattfinden, wenn dies aus therapeutischer Sicht möglich ist und der Patient damit einverstanden ist.
Die Anzahl von ausschließlichen Video-Behandlungsfällen bleibt unbegrenzt.
Substitutions-Gespräche per Videokonsultation sind erlaubt
Krankschreibung per Videosprechstunde (bis 31.1.2021)
Eine Krankschreibung per Video kann bei erstmaliger Feststellung für maximal sieben Kalendertage ausgestellt werden. Danach muss der Patient die Praxis aufsuchen, falls er weiterhin krank sein sollte. Als Voraussetzung hat der G-BA festgelegt, dass der Patient der Praxis bekannt sein muss und die Krankheit in einer Videosprechstunde untersucht werden kann.
In der Online-Sprechstunde ist eine Folgeverordnung nur erlaubt, wenn der Patient für die erste Krankschreibung persönlich in der Praxis war. Dann kann er auch für einen längeren Zeitraum krankgeschrieben werden.
Die Änderungen stehen nicht im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie, sondern gehen zurück auf die berufsrechtliche Lockerung des Verbots der ausschließlichen Fernbehandlung.
Verlängerte Vorlagefrist für Verordnungen (bis 31.1.2021)
Die Frist zur Vorlage von Verordnungen bei der Krankenkasse kann für häusliche Krankenpflege, spezialisierte ambulante Palliativversorgung und Soziotherapie von 3 Tage auf 10 Tage verlängert werden.
Krankentransporte zur ambulanten Behandlung von nachweislich an COVID-19 Erkrankten dürfen ohne Genehmigung der Krankenkassen verordnet werden (auch bei behördlich angeordneter Quarantäne). (bis 31.3.2021)
Verordnung von häuslicher Krankenpflege (bis 31.1.2021)
Folgeverordnungen dürfen rückwirkend ausgestellt werden für bis zu 14 Kalendertage. Rückwirkende Verordnungen müssen nur noch bei Erstverordnungen begründet werden.
Verordnung von Heilmitteln (bis 31.1.2021)
Eine Heilmitteltherapie muss erst innerhalb von 28 Tagen nach Verordnungsdatum beginnen. Diese Ausnahme wird zum 1.1.2021 generelle Regel, die Sonderregel entfällt also.
Verordnungen verlieren nicht ihre Gültigkeit, wenn die Behandlung länger als 14 Kalendertage unterbrochen wird.
Entlassmanagement (bis 31.3.2021)
Krankenhäuser dürfen zum Übergang in die ambulante Versorgung für bis zu 14 Tage Leistungen veranlassen und Bescheinigungen ausstellen.
Qualitätsmanagement (bis 31.3.2021)
Die Kassenärztlichen Vereinigungen können bestimmte Qualitätssicherungs-Maßnahmen weiterhin aussetzen oder von den Bundesvorgaben abweichen.
Fortbildung (bis 31.3.2021)
Die Frist für den Nachweis der fachlichen Fortbildung wird um ein weiteres Quartal bis zum 31. März 2021 verlängert.
Die jeweils aktuellste Übersicht aller Sonderregeln als PDF finden Sie im Download-Bereich unserer Corona-Sonderseite.