Alle ärztlichen Leistungen, die aufgrund des klinischen Verdachts auf eine Infektion oder einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 erforderlich sind, werden seit dem 1. Februar extrabudgetär vergütet. Praxen, die Tests veranlassen, müssen nicht mehr die Ausnahmekennnummer 32006 angeben, um den Wirtschaftlichkeitsbonus zu erhalten.
Auch Privatpraxen dürfen Test-Leistungen erbringen und abrechnen.
Generell gilt: Tests werden bei Personen
- mit Symptomatik nach EBM
- ohne Symptomatik nach der TestVO
abgerechnet. Die Abrechnung nach TestVO funktioniert über eine Pauschale von 15 Euro für Abstrich, Gespräch, Ergebnismitteilung und Attest.
Übersichts-Schemata über Ansprüche auf Tests, Abrechnung, Kodierung & Co. finden Sie auf unserer Corona-Startseite unter „Downloads“.
EBM / TestVO
Die Abrechnung folgt den RKI-Kriterien. Unterschieden wird zwischen
1. symptomatischen Patienten
- GOP 02402 (8 Euro)
- GOP 02403 (7 Euro) für den Zuschlag, wenn in dem Quartal keine Versicherten Grund-, Konsiliar- oder Notfallpauschale abgerechnet wird
- Kennziffer 88240 für die Vergütung von Corona-Leistungen
- Kennziffer 32006 für Laborkosten (keine Belastung des Laborbudgets)
2. asymptomatischen Patienten mit Kontakt zu Infizierten
- 88301 Warnung durch Corona-App
- 88302 in medizinischen Einrichtungen
- 88303 in Gemeinschaftseinrichtungen
- 88304 in Pflege- und Wohneinrichtungen
- 88305 in sonstigen Einrichtungen
3. Tests zur Prävention z. B. vor Aufnahme in ein Altenheim
- 88306 in medizinischen Einrichtungen
- 88307 in Pflege- und Wohneinrichtungen
- 88308 in sonstigen Einrichtungen
- 88309 Rückkehrer aus ausländischem Risikogebiet
- 88310 Rückkehrer aus inländischem Risikogebiet
Bei Schnelltests wird an die jeweilige Pseudoziffer der Buchstabe „P“ angehängt (z. B. 88305P).
Praxisärzte und -mitarbeiter haben 1x/Woche Anspruch auf präventive Antigentests. Wird der Test in der eigenen Praxis durchgeführt, werden die Sachkosten dafür bis max. 9 Euro übernommen (Ziffer 88312). Positive Tests müssen mittels PCR bestätigt werden.
Bei telefonischer Beratung eines bekannten Patienten können Sie GOP 01434 als Zuschlag zur GOP 01435 ansetzen.
- HNO-Ärzte, fachärztlich tätige Internisten, Dermatologen, Gynäkologen, Orthopäden, Fachärzte für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen sowie Urologen können den Zuschlag fünfmal pro Patient abrechnen. Alle anderen Fachärzte dürfen ihn nur zweimal ansetzen.
- Für Psychiater, Psychotherapeuten und ähnliche Fachgruppen gilt die GOP 01433. Diese kann für bis zu 200 Gesprächsminuten angesetzt werden.
Der Patient muss in den letzten 6 Quartalen mindestens 1 Mal in der Praxis gewesen sein. Je nach Fachgruppe gelten weitere Einschränkungen. In einigen Fällen wird das Budget der GOP mit dem allgemeinen Budget für Gesprächsleistungen verrechnet.
Details zur Abrechnung
GOÄ
Bis zum 31.3.2021 können Sie für jeden unmittelbaren Arzt-Patientenkontakt eine Hygienepauschale für erhöhten Hygieneaufwand in der PKV abrechnen.
Achtung: Ab dem 1.1.2021 gilt eine neue Abrechnungsempfehlung. Die Pauschale ist zum 1,0-fachen Satz nur bei unmittelbarem, persönlichen Kontakt im Rahmen einer ambulanten Behandlung anwendbar. Bei Berechnung der Analoggebühr nach Nr. 245 GOÄ kann ein erhöhter Hygieneaufwand nicht zeitgleich durch Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes für die in der Sitzung erbrachten ärztlichen Leistungen berechnet werden.
Für längere telefonische Beratungen ist die mehrfache Berechnung der Nr. 3 GOÄ , je vollendete 10 Minuten, möglich. Voraussetzung ist, dass das Aufsuchen des Arztes pandemiebedingt nicht möglich bzw. zumutbar ist, eine Videoübertragung nicht durchgeführt und die Patientenversorgung auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann.
Mehr im Praxisärzte-Blog
Zahnärzte können für jede Sitzung eine Corona-Hygiene-Pauschale von 6,19 Euro abrechnen, um die Kosten für Schutzkleidung und Hygieneaufwand abzufedern. Diese Extravergütung in analoger Anwendung der GOZ Nr. 3010 gilt zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2020.
Noch mehr Praxishinweise zu Abrechnung, Kodierung und Fallkonstellationen finden Sie auf dem fachübergreifenden Ärzteportal www.der-niedergelassene-arzt.de.