Krankheit eines Mitarbeiters

Als niedergelassener Arzt oder niedergelassene Ärztin stellen Sie täglich Krankschreibungen aus. Aber natürlich meldet sich auch Ihr medizinisches Fachpersonal hin und wieder krank. Das wirft rechtliche Fragen bezüglich Krankmeldung und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, auch AU-Bescheinigung genannt, auf. Hier erfahren Sie alles, was Sie zum Thema wissen müssen.

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Bedingungen für eine Krankmeldung

Eine Krankmeldung ist möglich, sobald Arbeitnehmer krankheitsbedingt nicht in der Lage sind, ihrer Arbeit nachzugehen.

Ihre Angestellten müssen Ihnen allerdings nicht mitteilen, woran sie erkrankt sind. Das bleibt Privatsache.

Keine Privatsache ist, wie lange die Erkrankung wahrscheinlich andauern wird. Nach einer ersten eigenen Prognose vor dem Arztbesuch muss anschließend auch die Einschätzung des behandelnden Arztes an den Arbeitgeber weitergegeben werden.

Nachweise und Fristen für die Krankmeldung

Nach § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) gilt: Die Krankmeldung muss so schnell wie möglich eingehen. Sobald ein Arbeitnehmer merkt, dass aus dem leichten Halskratzen ein grippaler Infekt wird und er nicht arbeiten kann, muss er unverzüglich Bescheid geben.

Es ist nicht vorgeschrieben, auf welchem Weg sich der Angestellte am ersten Arbeitstag krankmeldet. Er kann anrufen, eine E-Mail, SMS oder Whatsapp-Nachricht schicken, muss aber sicher gehen, dass die Krankmeldung bei seinem Arbeitgeber ankommt. Auch die voraussichtliche Dauer der Erkrankung muss dem Arbeitgeber mitgeteilt werden.

Tipp

Regeln Sie frühzeitig, wie, wo und wann die Krankmeldung erfolgen muss – am besten bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages.

Dauern die Beschwerden länger als 3 Tage an, sind kranke Mitarbeiter dazu verpflichtet, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorzulegen. In der Regel ist eine Krankschreibung also am 4. Tag der Erkrankung fällig. Fällt ihr Beginn auf einen Donnerstag, verschiebt sich die Frist um 1 Tag auf den darauffolgenden Montag. Und kann ein Angestellter länger als auf dem Attest prognostiziert nicht arbeiten, ist er dazu verpflichtet, ein lückenloses Folgeattest vorzulegen.
 
Dürfen Sie als Arbeitgeber schon vorher eine ärztliche Bescheinigung anfordern? Ja, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) können Sie bereits ab dem 1. Krankheitstag ein Attest verlangen (BAG, Az: 5 AZR 866/11).

Wenn in Ihrer Praxis Krankschreibungen grundsätzlich ab dem ersten Tag der Erkrankung vorgelegt werden sollen, müssen Sie dies im Arbeitsvertrag regeln.

Andrea Schannath
Rechtsberatung

Meldet sich ein Arbeitnehmer zu spät oder gar nicht krank, können Sie als Arbeitgeber zunächst abmahnen und bei wiederholtem Verstoß sogar eine ordentliche Kündigung aussprechen.
 
Erfahren Sie in eigenen Beiträgen mehr zu den Themen Abmahnung und Kündigung.

Laden Sie sich am Ende der Seite kostenlose Vorlagen der Tarifverträge MFA oder unseren Arbeitsvertrag MFA herunter.

Text-Vorlagen und Tipps für eine juristisch korrekte Abmahnung enthält unsere Praxisinfo „Arbeitsrechtliche Abmahnung“. Lassen Sie sich zusätzlich unbedingt rechtlich beraten.

Lohnfortzahlung

Für die Lohnfortzahlung ist es egal, in welchem Arbeitsverhältnis Ihre Mitarbeiter bei Ihnen angestellt sind. Alle, von der Auszubildenden bis zum Minijobber, haben während ihrer Erkrankung grundsätzlich Anspruch darauf, den regulären Lohn ausgezahlt zu bekommen.

Die einzige Voraussetzung: Der Arbeitnehmer war zum Zeitpunkt der ersten Krankschreibung seit mindestens 4 Wochen bei Ihnen angestellt. Wird diese Voraussetzung noch nicht erfüllt, springt die Krankenkasse mit Krankengeld ein.
 
Als Arbeitgeber sind Sie dazu verpflichtet, über 6 Wochen das volle Gehalt an kranke Arbeitnehmer auszuzahlen. Danach wird die Lohnfortzahlung von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen.

Sie oder Ihr Angestellter müssen das ärztliche Attest dann möglichst innerhalb 1 Woche der Krankenkasse vorlegen. Sprechen Sie sich diesbezüglich am besten direkt mit Ihren Beschäftigten ab, um Missverständnisse zu vermeiden. 

Weiter Gehalt beziehen

Wie genau sich die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zusammensetzt, was sie beinhaltet, was nicht und welche Besonderheiten zu beachten sind, erfahren Sie in unserer Praxisinfo „Erkrankte Mitarbeiter“.

Krankmeldung im Urlaub und Ausland

Ein oft gesehenes Szenario: Ein Angestellter verabschiedet sich in den Urlaub und wird dann krank. In diesem Fall kann sich der Urlauber krankmelden – auch aus dem Ausland. Dazu müssen folgende Bedingungen eingehalten werden:
 

  • Die Arbeitsunfähigkeit muss dem Arbeitgeber am 1. Tag gemeldet werden
  • Befindet sich der Arbeitnehmer im Ausland, muss er eine Krankschreibung ab dem 1. Krankheitstag vorlegen
  • Auf der Bescheinigung muss die Arbeitsunfähigkeit eindeutig benannt sein

 
Laut § 9 des Bundesurlaubsgesetzes bekommen Arbeitnehmer die Urlaubstage wieder gutgeschrieben, die sie aufgrund der Krankheitsperiode verloren haben. Wichtig zu wissen ist, dass diese Urlaubstage nur für einen neuen Urlaubsantrag genutzt werden können. Das heißt: Der krankgeschriebene Mitarbeiter kann den Urlaub nicht einfach um jene Tage verlängern.

Natürlich kann der Arbeitnehmer im Anschluss an seinen Urlaub erneute Urlaubstage beantragen. Es liegt dann an Ihnen, ob Sie diesen gewähren wollen oder nicht.

Mehr erfahren

Mehr zum Thema Urlaub finden Sie in unseren Beiträgen zu Urlaubsplanung und Fortbildung und Bildungsurlaub sowie in unseren gleichnamigen Praxisinfos.

Urlaubsanspruch

Was geschieht mit dem Jahresurlaub bei Arbeitsunfähigkeit? Fakt ist: Wer krank ist, verliert nicht direkt seinen Anspruch auf Urlaub. Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts von 2019 (Az.: 9 AZR 541/15) verpflichtet Arbeitgeber vielmehr dazu, Mitarbeiter auf einen möglichen Verfall ihrer Urlaubstage hinzuweisen. Wenn sie das gemacht haben, verfällt der Urlaubsanspruch bei andauender Erkrankung 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres.

Streitfall Urlaub vermeiden

Generell sollten Sie bereits im Arbeitsvertrag regeln, ob und wie lange Urlaub ins Folgejahr übertragen werden kann.

Sie möchten mehr zum Thema Urlaubsanspruch bei Krankheit erfahren? Werfen Sie einen Blick in unsere Praxisinfo „Erkrankte Mitarbeiter“.

Zweifel an der Krankheit

Haben Sie Zweifel daran, ob ein Angestellter, der nicht bei der Arbeit erscheint, wirklich krank ist oder wiederholt Gefälligkeitsbescheinigungen vorlegt und „krankfeiert“? Nach § 275 Sozialgesetzbuch V können Sie unter gewissen Bedingungen von Ihrer Krankenkasse verlangen, den Fall vom Medizinischen Dienst (MDK) überprüfen zu lassen.

Wie genau der MDK Zweifel an Krankschreibungen überprüft, können Sie in der Praxisinfo „Erkrankte Mitarbeiter“ nachlesen.

 

Kündigung

Egal, ob ein schlecht verheilender Bruch, eine Krebserkrankung oder eine chroni-sche Depression der Grund dafür ist, dass Arbeitnehmer längerfristig nicht bei der Arbeit erscheinen – spätestens, wenn die Erkrankung zu einer Belastung für Ihre Praxis wird, stellen Sie sich möglicherweise die Frage: Können Sie einen dauerhaft krankgeschriebenen Mitarbeiter kündigen?
 
Für krankgeschriebene Arbeitnehmer gelten die gleichen Regeln wie für Gesunde. Die Erkrankung als solche kann erst ab mindestens 6 Wochen Fehlzeiten im Kalenderjahr zum Kündigungsgrund werden. Und dann auch nur, wenn:

  • die Gesundheitsprognose schlecht ist
  • die Arbeitsunfähigkeit zur merkbaren Belastung für das Unternehmen wird
  • soziale Aspekte mit einbezogen werden

Aber: Bevor eine mögliche Entlassung zum Thema werden kann, sind Arbeitgeber nach § 167 SGB IX dazu verpflichtet, dem betroffenen Mitarbeiter ein Gespräch zur betrieblichen Wiedereingliederung (BEM) anzubieten. Im Dialog wird nach Alternativen und Lösungen für den Betroffenen gesucht.

Erst, wenn die Integration trotz des durchgeführten BEM-Verfahrens erfolglos bleibt, kann unter Umständen eine krankheitsbedingte Kündigung folgen. Ob eine Kündigung in diesem Fall zulässig ist, muss von einem Juristen überprüft werden. Wenden Sie sich an unsere Rechtsberatung.

Rechtssicher kündigen

Unsere Praxisinfo „Kündigung“ fasst alle wichtigen Punkte zusammen. Nutzen Sie auch unsere Vorlagen für das Kündigungsschreiben und lassen Sie sich dazu persönlich von uns beraten.

Wenn das Kind krank ist

Im § 45 SGB V ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen und wie lange Sie Angestellte (unbezahlt) wegen kranker Kinder von der Arbeit freistellen müssen.

Bei Paaren stehen beiden Elternteilen jeweils maximal 10 und bei Alleinerziehenden maximal 20 Kinderkrankentage pro Jahr zu, wenn:

  • das Kind jünger als 12 Jahre alt ist
  • ein Attest des Kinderarztes vorliegt

Kinderkrankengeld erhalten Eltern von ihrer Krankenkasse, wenn sowohl Eltern als auch Kind Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind.

 

Arbeiten trotz Krankmeldung

Eine Krankmeldung ist kein Arbeitsverbot. Fühlt sich eine krankgemeldete Mitarbeiterin wieder gesund und möchte, trotz ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, arbeiten, ist das rechtlich gesehen erlaubt.

Der Versicherungsschutz eines Angestellten mit Bescheinigung zur Arbeitsunfähigkeit bleibt bei vorzeitiger Arbeitsaufnahme vollständig bestehen – auch auf den Arbeitswegen. Allerdings hat der Arbeitgeber ebenfalls das Recht, Arbeitnehmer nach Hause zu schicken, die trotz Krankschreibung arbeiten möchten.

Denn ist der Arbeitnehmer krankgeschrieben und setzen Sie ihn dennoch ein, können Sie gegen Ihre Fürsorgepflicht verstoßen und sich schadensersatzpflichtig machen.

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