Ärztliche Berufsausübungsgemeinschaft

Was früher die Gemeinschaftspraxis war, nennt sich heute juristisch korrekt ärztliche Berufsausübungsgemeinschaft (BAG). Ärzte, die als Praxis-Partner in eine Berufsausübungsgemeinschaft einsteigen möchten, finden Sie hier alle wichtigen Informationen plus einen BAG-Vertrag zum Download.

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Was ist eine ärztliche Berufsausübungsgemeinschaft?

Unter einer ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft (ehemals: Gemeinschaftspraxis) versteht man die gemeinsame Berufsausübung in freier Praxis durch mehrere Ärzte des gleichen oder ähnlichen Fachgebietes

  • in gemeinsamen Räumen
  • mit gemeinsamer Praxiseinrichtung
  • mit gemeinsamen Patientenakten und Abrechnung
  • mit gemeinsamem Personal
  • auf gemeinsame Rechnung

Eine Berufsausübungsgemeinschaft unter Ärzten muss laut SGB V vom Zulassungsausschuss genehmigt werden. Hier finden Sie mehr Informationen zum Thema Zulassung.

Ein Arzt darf auch mehreren Berufsausübungsgemeinschaften angehören.

In der BAG bzw. der ÜBAG können neben den niedergelassenen Ärzten auch angestellte Ärzte mitarbeiten. Allerdings können nur zugelassene Leistungserbringer vollwertige ärztliche Partner der Berufsausübungsgemeinschaft werden.

Auch eine fachübergreifende Berufsausübungsgemeinschaft ist möglich, d. h. der Zusammenschluss von Ärzten verschiedener Fachgebiete, mit Zahnärzten oder Psychotherapeuten. Bei der fachübergreifenden BAG kann der Zulassungsausschuss die Genehmigung mit Auflagen versehen, um sicherzustellen, dass die Gebietsgrenzen der beteiligten Ärzte eingehalten werden.

Nicht mit der BAG zu verwechseln sind sogenannte Organisationsgemeinschaften wie z. B. die Praxisgemeinschaft. Dabei handelt es sich um einen Zusammenschluss mehrerer Ärzte der gleichen oder auch verschiedener Fachgebiete unter gemeinsamer Nutzung von Räumen, Apparaten und Personal.

Bei einer Praxisgemeinschaft bestehen aber zwei getrennte Praxen: ohne gemeinsame Behandlung, mit getrenntem Patientenstamm und getrennten Patientenkarteien. Jeder Arzt rechnet seine ärztlichen Leistungen für Privatpatienten und Kassenpatienten getrennt von der anderen Arztpraxis ab.

Eine Alternative zur Gemeinschaftspraxis mit vielen Ärzten ist das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ). Mehr dazu erfahren Sie auf unseren Seiten Medizinisches Versorgungszentrum gründen und Arbeiten im MVZ.

Hier geht’s zum Überblick aller verfügbaren Ärztlichen Kooperationsformen.

So gründen Sie eine ärztliche Berufsausübungsgemeinschaft

Die rechtlichen Grundlagen für eine Berufsausübungsgemeinschaft legen § 18 der Musterberufsordnung Ärzte (MBO-Ä) und § 33 Ärzte-Zulassungsverordnung (Ärzte-ZV).

Zur Gründung einer Berufsausübungsgemeinschaft müssen Vertragsärzte einen Antrag bei Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) stellen. Sie brauchen die Genehmigung des Zulassungsausschusses.
Außerdem muss die Ärztekammer informiert werden, wenn z. B. ein Gesellschafter neu eintritt oder ausscheidet.

Auf dem Praxisschild und dem Briefkopf müssen Sie alle Gesellschafter und den Zusatz „ärztliche Berufsausübungsgemeinschaft“ führen. Patienten sollen wissen, dass sie nicht einen einzelnen niedergelassenen Arzt antreffen und daher damit rechnen müssen, dass die laufende Behandlung durch verschiedene Ärzte durchgeführt werden kann. Trotzdem muss auch in einer BAG muss die freie Arztwahl gewährleistet bleiben.

Berufsausübungsgemeinschaften unter Ärzten werden in der Regel auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Es ist aber auch erlaubt, sie zu befristen. Das ist z. B. dann sinnvoll, wenn eine sogenannte Übergangskooperation geschlossen wird, ein älterer Vertragsarzt also dem jüngeren seine Praxis nach einer gewissen Zeit gemeinsamer Tätigkeit übergeben will.

Lesen Sie in diesem Zusammenhang mehr zum Jobsharing zwischen Ärzten oder laden Sie unsere Praxisinfo „Jobsharing“ herunter.

BAG-Gründungsvertrag

Kennzeichen der Berufsausübungsgemeinschaft sind ein gemeinsamer Patientenstamm und ein Gesellschaftsvertrag.

Im Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Praxis-Partner (Gesellschafter) auf den Zweck der Berufsausübungsgemeinschaft: die gemeinsame medizinische Versorgung von Patienten. Alle Gesellschafter der BAG werden am unternehmerischen Risiko, an unternehmerischen Entscheidungen und an dem gemeinschaftlich erwirtschafteten Gewinn beteiligt. Darum sollten sie auch ihre Arbeitskraft in gleichen Teilen einsetzen.

Weitere sinnvolle Regelungen im Vertrag zur BAG-Gründung klären z. B.

  • Wie werden die Sprechstundenzeiten festgelegt?
  • Wann und wie wird das Praxispersonal eingesetzt?
  • In welcher Höhe übernehmen die einzelnen Partner die Haftung?
  • Wofür werden die Einnahmen verwendet und wie wird der Gewinn verteilt?
  • Wer darf eine fristlose Kündigung aussprechen?
  • Wann und wie kann die BAG wieder aufgelöst werden?

Je mehr potenzielle Streitpunkte Sie schon im Vorfeld klären, desto reibungsloser funktioniert die spätere ärztliche Kooperation.

Eine ausführliche Liste der zu klärenden Fragen finden Sie in der Praxisinfo „Ärztliche Berufsausübungsgemeinschaft“. Darin erfahren Sie auch, was ein verdecktes Angestellten-Verhältnis ist und warum es so wichtig ist, jeden Verdacht darauf zu vermeiden.

Einen kostenlosen Mustervertrag zur Gründung einer Berufsausübungsgemeinschaft können Sie am Seitenende herunterladen. Nutzen Sie unsere persönliche Rechtsberatung, um die Regelungen des Vertrages Ihren Bedürfnissen anzupassen. Denn ein guter BAG-Vertrag ist Gold wert.

Schließen Sie den Gesellschaftsvertrag unbedingt schriftlich. Eine notarielle Beurkundung ist in der Regel nicht nötig. Ich finde mit Ihnen die für Sie und Ihre Partner passende Rechtsform, z. B. die Partnerschaftsgesellschaft oder die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Andrea Schannath
Rechtsberatung

Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (ÜBAG)

Wenn eine Berufsausübungsgemeinschaft mehrere Standorte hat, gilt sie als „überörtlich“ (im Gegensatz zur „örtlichen BAG“ mit nur einem Standort). Die unterschiedlichen Vertragsarztsitze müssen nicht in derselben Stadt, im selben KV-Bezirk oder sogar in derselben KV liegen. Es gibt also auch KV-übergreifende ÜBAG.

An jedem Standort muss mindestens ein Gesellschafter der ÜBAG hauptberuflich tätig sein und seine Pflicht zur vertragsärztlichen Versorgung erfüllen.

Die Gesellschafter können – ohne besondere Genehmigung – wechselseitig an den anderen Vertragsarztsitzen der überörtlichen BAG tätig werden, unabhängig von Zulassungsbeschränkungen. Am eigenen KV-Sitz müssen sie mindestens 25 Sprechstunden pro Woche tätig sein. Der Umfang der vertragsärztlichen Tätigkeit am eigenen Vertragsarztsitz muss überwiegen.

Die Gesellschafter der überörtlichen BAG müssen sich auf einen Vertragsarztsitz als „Betriebsstätte“ einigen, der als Basis für die Genehmigung und Leistungserbringung gilt.

Die Wahl des Vertragsarztsitzes kann sich z. B. auf Vorgaben zur Abrechnung, Honorarverteilung, Leistungsgrenzen und zu Abrechnungs-, Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen auswirken. Sie kann frühestens nach zwei Jahren geändert werden.

Die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft erhält einen gemeinsamen Honorarbescheid.

Teil-Berufsausübungsgemeinschaft

Als Sonderform existiert außerdem die Teil-BAG. Sie kann z. B. auf einzelne Leistungen beschränkt sein. Mehr dazu erklärt die Praxisinfo „Ärztliche Berufsausübungsgemeinschaft“ (Download am Seitenende).

Steuerliche Fragen zur BAG für Ärzte

Die Rechtsform und andere Regelungen zur ärztlichen Tätigkeit in der Berufsausübungsgemeinschaft können auch steuerliche Auswirkungen haben. Zum Beispiel kann der Grundsatz der „gewerblichen Infektion“ unter bestimmten Voraussetzungen dazu führen, dass die Berufsausübungsgemeinschaft Gewerbesteuer-pflichtig wird.

Mit der Praxisinfo „Die Auswertung Ihrer Buchhaltung“ lernen Sie Schritt für Schritt Ihre Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) der Gemeinschaftspraxis zu verstehen.

Sie wollen mehr erfahren? Im Bereich Abrechnung und Finanzen finden Sie weitere Informationen. Auch im Praxisärzte-Blog veröffentlichen wir regelmäßig Finanz- und Steuertipps für Ärzte.

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