10 Jahre? So lange müssen Sie Patientenunterlagen wirklich aufbewahren

Patientenunterlagen müssen Sie immer 10 Jahre lang aufbewahren? Falsch! In vielen Fällen gilt eine andere Aufbewahrungsfrist für Ärzte.

 

Es stimmt: Laut Gesetz sind Unterlagen von Patientinnen und Patienten 10 Jahre lang aufzubewahren. Die rechtliche Grundlage sind die Musterberufsordnung für Ärzte (MBO-Ärzte) § 10 Absatz 3 und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) § 630f Absatz 3.

Es gibt aber etliche Ausnahmen, also Unterlagen, die Sie länger aufbewahren müssen oder früher entsorgen dürfen. Ein Beispiel:

Präparate und Befunde der Krebsfrüherkennungsuntersuchung müssen Sie 10 Jahre lang aufbewahren – die Berichtsvordrucke nach Krebsfrüherkennungsrichtlinien dagegen können Sie nach 5 Jahren entsorgen.

 

Die 10-Jahres-Frist gilt vor allem für folgende Dokumente:

  • Arztakten, Karteikarten und sonstige Aufzeichnungen von Ihnen als Ärztin oder Arzt, inklusive gesonderte Befunde
  • Arztbriefe (eigene und fremde)
  • Aufnahmen von Röntgenuntersuchungen
  • EEG- und EKG-Streifen
  • Gutachten über Patienten
  • Krankenhausberichte
  • Laborbuch, Laborbefunde
  • Sonographische Untersuchungen
     

Wenn Sie in Ihrer eigen Praxis sind, gilt die Frist von 10 Jahren auch für Bilanzen und Buchungsunterlagen.

Übrigens gilt die 10-Jahres-Regel für auch für Anfragen von Patientinnen und Patienten, die letztlich nicht in Ihrer Praxis in der Versorgung aufgenommen worden sind.

 

Die wichtigsten Aufbewahrungsfristen, die von der 10-Jahres-Regel abweichen

Art der UnterlagenAufbewahrungsfrist in Jahren
Abrechnungsunterlagen (aus Steuergründen – z. B. von der KV übermittelte EDV-Abrechnung)6
AU-Bescheinigung1
Aufzeichnungen über Spenderentnahmen, Anwendung von Blutprodukten15
Berichtsvordrucke für Gesundheitsfrüherkennung und Krebsfrüherkennung5
Betäubungsmittelabgabe (Rezeptdurchschrift), Betäubungsmittelbücher und -Karteikarten3
D-Arzt-Verfahren (Behandlungsunterlagen, Röntgenunterlagen)15
Geschlechtskrankheiten, Stammblatt gemäß Formblatt, Anlage 25
H-Arzt-Verfahren (Behandlungsunterlagen, Röntgenunterlagen)15
Krebsfrüherkennungsuntersuchungen (Durchschrift)5
Labor-Qualitätssicherung (interne Kontrollkarten, externe Zertifikate)5
Strahlenschutzverordnung- bzw. Röntgenbehandlung (Aufzeichnungen, Berechnungen)30
Überweisungsscheine1
Zytologische Befunde (im Rahmen der Krebsfrüherkennung)5

 

Die wichtigsten Infos haben wir in dieser Infografik für Sie zusammengefasst:

Eine vollständige Liste aller Aufbewahrungsfristen finden Sie in der Praxisinfo „Aufbewahrungspflichten für die Arztpraxis“.

 

Zu den Praxisinfos

Als Mitglied im Virchowbund können Sie die Praxisinfo kostenlos herunterladen und sich zusätzlich persönlich beraten lassen. Weitere Informationen erhalten Sie auch unter Patientenakten aufbewahren und im Blogbeitrag „So übertragen Sie Akten in ein digitales Archiv“.

Haben Sie noch Fragen zu Aufbewahrungsfristen oder bestimmten Unterlagen? Dann hinterlassen Sie uns einen Kommentar.

 

Der Virchowbund berät niedergelassene und ambulant angestellte Ärztinnen und Ärzte zum Arbeitsrecht und allen weiteren rechtlichen Fragen rund ums Praxismanagement und die Niederlassung. Neben der Rechtsberatung steht Ihnen als Mitglied im Virchowbund auch unsere Praxisberatung zur Verfügung. Diese und all unsere weiteren Angebote sind im Mitgliedsbeitrag inbegriffen.

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Kommentare

Sehr geehrte Frau Simmet,

geht es bei Ihrer Frage um die ärztlichen Aufbewahrungsfristen oder um private, z. B. aus Sicht der Patienten? In ersterem Fall können Sie sich gerne an unsere Rechtsberatung wenden, sofern Sie bereits Mitglied bei uns sind.

Ihr Virchowbund

Hallo,wie lange muß ich die Unterlagen der Pflegekasse,z. B. Bescheid des MD über Pflegestufe,Abrechnungen der Lassenleistung,nach Todesfall aufbewahren?

Sehr geehrte Frau Dr. Hoog,

die Aufbewahrung kann Ihrer Absicherung im Falle einer Klage eines Patienten durch einen (vermuteten) Impfschaden dienen. Da solche Verfahren langwierig sein können und Sie unter Umständen erst spät davon erfahren, raten wir in Ihrem eigenen Interesse zu einer langen Aufbewahrung von mehreren Jahren. Auch nach Ende der Praxistätigkeit sollten Sie noch mehrere Jahre durch eine Versicherung geschützt sein. Lesen Sie mehr dazu z. B. hier: https://www.virchowbund.de/praxis-knowhow/praxis-abgeben#c714

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Virchowbund

Aufbewahrunsfrist Einverständniserklärung zur Coronaimpfung

Praxistätigkeit beendet.Wie lange?

In den (Praxis-)Kliniken ist die 30jährige Archivfrist überwiegend üblich, bewährt und zulässig, da die endgültige Verjährungsfrist (OP = Körperverletzung mit Einwilligung des Patienten) 30 Jahre beträgt. Es kann sein, dass ein vermeintlicher Anspruch erst nach vielen Jahren auffällt und gestellt wird. Auch eine Zusage der Haftpflichtversicherung des Krankenhauses befreit Ärztinnen und Ärzte nicht von der strafrechtlich relevanten Situation. Entsprechend sind auch die Empfehlungen in den Leitfäden zur "Dokumentation im Krankenhaus" (Krankenhausgesellschaft) und weiteren Fachgesellschaften.

Sehr geehrte Frau Riess, bitte wenden Sie sich in diesem Fall an die Ärztekammer Ihres Bundeslandes.

Guten Tag,

Mein früherer Hausarzt müsste noch Unterlagen von mir haben. (Bin vor 6 Jahren weggezogen)

Habe nun erfahren dass er seine Praxis geschlossen hat. Wie komme ich nun an meine Unterlagen, bzw. wo werden die aufbewahrt in so einem Fall?

MfG H. Riess

Hallo Herr Schwarz, es kommt auf den Einzelfall an, ob der Patient Sie zwingen kann, die Daten zu löschen.

Bestehen Anhaltspunkte, dass der Patient Schadensersatzansprüche geltend machen könnte, sind Sie nicht verpflichtet, die Krankenunterlagen nach 10 Jahre zu löschen.

Auch bei anhängigen Widerspruchs- und Klageverfahren können Sie die Unterlagen unabhängig von den Aufbewahrungsfristen bis zum Abschluss dieser Verfahren aufbewahren.

Das Gleiche gilt bei der Durchsetzung von Versicherungs- und Rentenansprüchen des Patienten, soweit Sie davon wissen.

Ebenso kann auch der gesundheitliche Zustand des Patienten eine über die Fristen hinausgehende Aufbewahrung rechtfertigen.

Falls es um einen konkreten Fall geht, wenden Sie sich am Besten direkt an unsere Rechtsberatung für eine Einschätzung und für Rat zur weiteren Vorgehensweise.

Die (Mindest-)Aufbewahrungsfrist beträgt für Behandlungsunterlagen 10 Jahre. Laut der DSGVO müssen Daten gelöscht werden, wenn sie nicht mehr benötigt werden. In der Regel trifft dies 10 Jahre nach dem letzten Termin zu. Allerdings können bis zu 30 Jahre nach der letzten Behandlung noch Schadensersatzforderungen gestellt werden. Darf ich, um mich in diesem Fall verteidigen zu können, Patientenunterlagen auch so lange aufbewahren? Oder kann mich ein Patient mit Verweis auf die DSGVO zwingen, die Unterlagen nach 10 Jahren zu löschen?

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