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Müssen Mitarbeitende Strafe zahlen, wenn sie vorzeitig kündigen?
Im Arbeitsvertrag einer Weiterbildungsassistentin ist eine pauschale Vertragsstrafe von 3 Brutto-Monatsgehältern bei Abbruch nach Probezeit nicht ohne weiteres möglich. Dies hat das Bundesarbeitsgericht am 20.10.2022 (Az.: 8 AZR 332/2) entschieden.
Arbeitsverträge zur Weiterbildungsassistenz dürfen durchaus Vertragsstrafen bei vorzeitiger Kündigung vorsehen – die Höhe der Strafe muss jedoch angemessen sein.
Eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag ist dann unwirksam und benachteiligt die Arbeitnehmerin unangemessen, wenn der Arbeitgeber unabhängig vom Ausbildungsfortschritt bei einer Kündigung durch die Arbeitnehmerin generell eine Vertragsstrafe in Höhe von 3 Brutto-Monatsgehältern verlangt.
So kam es zur Entscheidung
Eine Ärztin aus Baden-Württemberg hatte am 01.02.2016 den ersten Abschnitt ihrer 60-monatigen Weiterbildung zur Fachärztin für Dermatologie und Venerologie in einer Gemeinschaftspraxis begonnen. Dort sollte sie 42 Monate ausgebildet werden. Danach hätte sie ihre Weiterbildung bei einem anderen Träger fortführen müssen.
Der Arbeitgeber wollte sicherstellen, dass die Frau nicht vorzeitig kündigt, damit er mit Fortschreiten der Ausbildung ihre Arbeitskraft besser nutzen kann. Im Arbeitsvertrag wurde daher eine Vertragsstrafe von 3 Brutto-Monatsgehältern festgelegt, falls die ärztliche Mitarbeiterin nach der 5-monatigen Probezeit und vor Ende der 42-monatigen Ausbildung kündigt.
Als die neue Kollegin wegen familiärer Umstände tatsächlich den Vertrag eineinhalb Jahre vor Ende ihres Ausbildungsabschnitts kündigte, wollte sie die Vertragsstrafe in Höhe von insgesamt 13.305 Euro brutto wegen „unangemessener Benachteiligung“ nicht zahlen.
Der Arbeitgeber, mittlerweile ein MVZ als Rechtsnachfolgerin der Gemeinschaftspraxis, hielt die Vertragsstrafenklausel für wirksam. Sie sei eindeutig formuliert und von der Höhe her angemessen. Es gebe keinen allgemeinen Grundsatz, dass eine Vertragsstrafe höchstens eine Bruttomonatsvergütung betragen dürfe.
Das sagt das Gericht
Die Ärztin sei mit der Vertragsstrafe von 13.305 Euro unangemessen benachteiligt worden, befand das Gericht. Allerdings sei die Klausel ausreichend klar formuliert gewesen. Die unangemessene Benachteiligung liege vielmehr in der Höhe der pauschal festgelegten Vertragsstrafe begründet.
Zwar sei eine Vertragsstrafe von mehr als einem Bruttomonatsgehalt nicht generell unangemessen. Vielmehr müsse in jedem Einzelfall geprüft werden, ob ein Arbeitnehmer durch die Höhe der Vertragsstrafe unangemessen benachteiligt werde. Dies sei hier der Fall, da die Vertragsstrafe bei einer Kündigung sowohl direkt nach der Probezeit als auch kurz vor Ende des Ausbildungsabschnitts immer gleich hoch sei.
Gerade nach Ende der Probezeit sei der Ausbildungsaufwand aber noch überschaubar, eine pauschale Vertragsstrafe von 3 Brutto-Monatsgehältern daher nicht gerechtfertigt. Hinzu komme, dass während der Probezeit bei einer Kündigung überhaupt keine Vertragsstrafe fällig werde.
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Beim Kaffeeholen auf Arbeit gestürzt: Arbeitsunfall oder Privatsache?
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind gesetzlich unfallversichert, solange sie eine betriebsbezogene Tätigkeit verrichten. Die Nahrungsaufnahme selbst ist dem privaten Lebensbereich zuzurechnen.
Im Gegensatz dazu ist das Zurücklegen eines Weges, um sich Nahrungsmittel zu besorgen, grundsätzlich versichert. Verletzt sich ein Versicherter auf dem Weg zum Getränkeautomaten, sei dies daher als Arbeitsunfall anzuerkennen. So entschied das Hessische Landessozialgericht am 07.02.2023 (Az.: L 3 U 202/21).
So kam es zur Entscheidung
Eine Verwaltungsangestellte rutschte auf dem Weg zu dem im Sozialraum des Finanzamtes aufgestellten Getränkeautomaten auf nassem Boden aus und erlitt einen Lendenwirbelbruch.
Die 57-jährige Frau beantragte, dies als Arbeitsunfall anzuerkennen. Der Weg zum Getränkeautomaten sei während ihrer Arbeitszeit unfallversichert. Die Unfallkasse lehnte den Antrag ab. Der Versicherungsschutz ende regelmäßig mit dem Durchschreiten der Kantinentür.
Das sagt das Gericht
Der Sturz sei als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das Zurücklegen des Weges, um sich einen Kaffee an einem Automaten im Betriebsgebäude zu holen, habe im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit der Angestellten gestanden. Sei ein Beschäftigter auf dem Weg, um sich Nahrungsmittel zum alsbaldigen Verzehr zu besorgen, sei er grundsätzlich gesetzlich unfallversichert.
Beim Kauf von Lebensmitteln für Zuhause seien die insoweit zurückgelegten Wege hingegen nicht versichert. Ebenso sei die Nahrungsaufnahme selbst dem privaten Lebensbereich zuzurechnen und daher grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.
Der Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zum Getränkeautomaten ende auch nicht an der Tür des Sozialraums, der sich im Betriebsgebäudes befinde. Dieser Raum gehöre eindeutig in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Darüber hinaus sei der Sozialraum zum Zeitpunkt des Unfalls auch nicht als Kantine bzw. zur Nahrungsaufnahme genutzt worden.
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Aufklärungsgespräch beim Arzt: Muss Patient danach Bedenkzeit nehmen?
Vor einem medizinischen Eingriff dürfen Patienten abwägen, ob sie diesem angesichts der Risiken zustimmen oder nicht. Aber zur Bedenkzeit gezwungen werden müssen sie nicht – normalerweise.
Zwischen der ärztlichen Aufklärung vor einer medizinischen Behandlung und der Einwilligung des Patienten muss nicht zwingend Bedenkzeit eingehalten werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 20.12.2022 (AZ.: VI ZR 375/21) entschieden.
So kam es zur Entscheidung
Ein Patient, bei dem eine Ohren- und Nasenoperation durchgeführt worden war, verklagte das Klinikum auf Schadensersatz. Grund: fehlerhafte ärztliche Behandlung und unzureichende Aufklärung. Eine Ärztin hatte ihn zuvor über die Risiken des beabsichtigten Eingriffs aufgeklärt und er hatte das Formular zur Einwilligung in den Eingriff direkt nach dem Aufklärungsgespräch unterzeichnet.
Das Landgericht wies die Klage ab. In der Berufung entschied das Oberlandesgericht (OLG) zugunsten des Klägers unter anderem mit der Begründung, ihm sei keine Bedenkzeit zwischen der Aufklärung und der Einwilligungsentscheidung eingeräumt worden. Von einer wohlüberlegten Entscheidung im Sinne des § 630e Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB könne somit nicht die Rede sein. Das sah der BGB anders.
Das sagt das Gericht
Die Aufklärung und Einwilligung sind in diesem Fall insgesamt ordnungsgemäß erfolgt, also auch mit ausreichend Bedenkzeit. Das OLG überspanne den Wortlaut des § 630e Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB und stelle überzogene Anforderungen an die Pflichten zur Einholung einer Einwilligung des Patienten. Der Patient müsse vor dem beabsichtigten Eingriff nur so rechtzeitig aufgeklärt werden, dass er durch hinreichende Abwägung der für und gegen den Eingriff sprechenden Gründe seine Entscheidungsfreiheit und damit sein Selbstbestimmungsrecht in angemessener Weise ausüben kann.
Diese Entscheidung entspricht der bisherigen Rechtsprechung, der BGH äußert sich nun aber genauer. Sein Urteil konkretisiert nämlich, dass kein fester Zeitraum oder gar eine „Sperrfrist“ zwischen Aufklärung durch den Arzt und Einwilligung durch den Patienten liegen muss. Der Zeitpunkt der Entscheidung sei schlicht „Sache des Patienten“. Sehe er sich bereits nach dem Aufklärungsgespräch zu einer wohlüberlegten Entscheidung in der Lage, sei es sein gutes Recht, die Einwilligung sofort zu erteilen. Wünscht er hingegen Bedenkzeit, so müsse er die – etwa nach dem Gespräch von Arzt oder Ärztin erbetene – Einwilligung nicht sofort erteilen.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sieht der BGH aber auch: Ist in anders gelagerten Fällen für Arzt oder Ärztin klar erkennbar, dass der Patient noch Zeit benötigt, muss dies berücksichtigt werden. Der Patient dürfe nämlich nicht zu einer Entscheidung gedrängt oder „überfahren“ werden. Ausgenommen von diesen Grundsätzen seien weiterhin medizinisch dringende Maßnahmen.
Empfehlungen für ein reibungsloses Aufklärungsgespräch lesen Sie in unserem Praxisärzte-Blog. Auf unserer Seite „IGeL“ finden Sie weitere Tipps dazu.
Auch in Behandlungsverträgen, die besonders für IGeL und Selbstzahler empfehlenswert sind, ist eine umfassende Aufklärung schriftlich fixiert. Muster-Behandlungsverträge finden Sie hier zum Download.
Was stört Nachbarn mehr: Wohnung oder Arztpraxis?
Wohnungseigentümergemeinschaften kann ein Unterlassungsanspruch auf Nutzung der Räume als Arztpraxis zustehen. Dies hat das Landgericht Frankfurt a. M. am 31.03.2022 (Az.: 2 13 S 131/20) entschieden. Die Begründung: Eine Arztpraxis ist wegen ihres erhöhten Besucheraufkommens störender als eine Wohnung.
So kam es zur Entscheidung
Der Eigentümer einer Wohnung in Hessen vermietete diese 1997 an seine Ehefrau, damit sie dort eine Arztpraxis betreiben konnte. Pro Tag erschienen mehr als 50 Besucherinnen und Besucher.
Laut der Teilungserklärung war nur eine Wohnnutzung gestattet. Die Wohnungseigentümergemeinschaft erhob daher 2020 Klage auf Unterlassung gegen den Wohnungseigentümer und die Mieterin.
Das Amtsgericht Rüsselsheim gab der Klage statt. Dagegen legte die Beklagte Berufung ein.
Das sagt das Gericht
Die Nutzung der Wohnung als Arztpraxis widerspreche der Teilungserklärung. Der zweckbestimmungswidrige Gebrauch begründe aber nur dann einen Unterlassungsanspruch, wenn die Nutzung als Praxis mehr stört als eine typische Wohnnutzung. Das sei der Fall.
Dies ergebe sich schon daraus, dass das übliche Besucheraufkommen einer Praxis das übliche Besucheraufkommen einer Wohnung weit übersteigt, zumal es sich um kranke Personen handelt, die mit den Eigentümern in keinen persönlichen Beziehungen stehen. Eine derartige Nutzung unterscheide sich von einer Wohnnutzung grundlegend.
Nach Auffassung der Richter sei der Unterlassungsanspruch aber verwirkt, da die Eigentümer die Nutzung lange hingenommen haben. Die Praxis werde seit 25 Jahren betrieben und hätte den anderen Eigentümern aufgrund ihrer Größe bekannt sein müssen. Bei dieser Sachlage hätten die Beklagten davon ausgehen dürfen, dass die Eigentümer der Nutzung als Praxis nicht entgegenwirken würden.
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Muss die eAU für den Arbeitgeber noch ausgedruckt werden?
Mit Start des Arbeitgeberverfahrens der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber keine ärztliche Bescheinigung mehr auf Papier vorlegen. Es reicht, wenn sie sich telefonisch oder per E-Mail „krankmelden“.
In Arztpraxen entfällt damit meist auch der Ausdruck der AU-Bescheinigung für den Arbeitgeber. Der Ausdruck für die Krankenkasse ist schon seit Beginn der Umstellung auf die eAU obsolet. Nur die Patientinnen und Patienten selbst erhalten noch eine ausgedruckte Bescheinigung für ihre Unterlagen. Diese muss jedoch nicht mehr unterschrieben werden.
In einigen Fällen ist jedoch noch kein digitaler Empfang der Arbeitgeberdaten möglich. Dies betrifft insbesondere Arbeitslose, Studierende sowie Schülerinnen und Schüler. Auf deren Wunsch müssen Ärztinnen und Ärzte die AU-Bescheinigung für den Arbeitgeber weiterhin ausdrucken und unterschreiben. Diese Leistung ist in den Versicherten- und Grundpauschalen enthalten.
Auch die Praxen selbst erhalten als Arbeitgeber keine papiergebundene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihrer Mitarbeitenden mehr, sondern müssen das digitale Verfahren nutzen. Informationen hierzu gibt es unter anderem auf der Internetseite der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände. Der direkte Abruf der Daten bei den Krankenkassen über KIM ist leider nicht möglich.
Praxen, die die Arbeitsunfähigkeit ihrer Beschäftigten selbst bescheinigt haben, können auch auf den digitalen Abruf der Daten verzichten.
Wann sind Ärzte-Siegel irreführend?
Das Landgericht München I hat am 13.02.2023 (Az.: 4 HKO 14545/21) der Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbands hinsichtlich der Verleihung und Publizierung sogenannter „Ärzte-Siegel“ gegen einen Verlag stattgegeben.
So kam es zur Entscheidung
Ein Verbraucherschutzverband beanstandete, dass der Verlag gegen Entgelt an Ärztinnen und Ärzte Siegel verleiht, die sie als „Top-Mediziner“ bzw. „FOCUS-Empfehlung“ auszeichnen.
Einmal im Jahr erscheint bei dem Verlag das Magazin „FOCUS Gesundheit“ unter dem Titel „Ärzteliste“. Gegen eine kostenpflichtige Lizenz für rund 2.000 Euro netto erhalten Ärzte ein Siegel unter der Rubrik „FOCUS EMPFEHLUNG“, das sie zur Werbung nutzen können, was (unter Angabe der Fachrichtung bzw. des Landkreises) auch geschieht.
Das sagt das Gericht
Der Verlag verstößt durch die Vergabe der Siegel, die nach ihrem eigenen Vortrag von den Ärzten werblich genutzt werden sollen, gegen das lauterkeitsrechtliche Irreführungsgebot.
Mit den Siegeln wird bei den angesprochenen Leserinnen und Lesern der Eindruck erweckt, dass die Ärzte, die als „TOP-Mediziner“ oder „FOCUS-Empfehlung“ angepriesen werden, aufgrund einer neutralen und sachgerechten Prüfung ausgezeichnet wurden und dadurch eine Spitzenstellung unter den Ärzten gleicher Fachdisziplin einnehmen. Die Siegel haben die Aufmachung eines Prüfzeichens und werden in den vorgelegten Medien auch als solche werbend verwendet. In Wirklichkeit vergibt der Verlag sie jedoch gegen Bezahlung einer nicht unerheblichen sogenannten Lizenzgebühr.
Der Hinweis auf ein Prüfzeichen habe für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers erhebliche Bedeutung: Der Verbraucher erwarte, dass ein mit Prüfzeichen versehenes Produkt oder eine Dienstleistung von einer neutralen und fachkundigen Stelle auf die Erfüllung von Mindestanforderungen anhand objektiver Kriterien geprüft wurde und bestimmte Eigenschaften habe, die er für die Güte und Brauchbarkeit der Ware als wesentlich ansehe. Tatsächlich sei es aber selbst nach dem Vortrag der Beklagten so, dass sich die Qualität ärztlicher Dienstleistungen nicht im Testlabor ermitteln und vergleichen lasse. Vielmehr beruhten einige der Kriterien, die der Verlag nach eigener Darstellung für seine Empfehlungslisten berücksichtige, auf ausschließlich subjektiven Elementen, wie z. B. die Kollegenempfehlung oder die Patientenzufriedenheit.
Ebenso wenig griff das Argument des Verlags, dass die Lizenzierung sogenannter Siegel ein unselbstständiger, nachgelagerter Akt der Ärztelisten sei, der ebenfalls unter die Pressefreiheit falle. In dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde lag, erstreckte sich die Pressefreiheit zwar auch auf die Refinanzierung der redaktionellen Inhalte. Diese Aussage des Bundesverfassungsgerichts bezog sich jedoch auf eine spezielle Sachlage: Im dort zu entscheidenden Fall konnte nicht festgestellt werden, dass durch die Veröffentlichung von Ranglisten in sittenwidriger Weise auf die Aufgabe von Inseraten hingewirkt wurde und dass anzeigenfinanzierte Medien regelmäßig darauf angewiesen sind, zur Schaltung von Anzeigen zu motivieren.
Hiervon unterscheide sich der vorliegende Fall jedoch grundlegend: Die Wettbewerbswidrigkeit der Prüfsiegel ergibt sich im vorliegenden Fall daraus, dass in irreführender Weise der Bereich des redaktionellen, wertenden Beitrags verlassen und der Eindruck erweckt wird, es finde eine Bewertung nach objektiven Kriterien statt. Hinzu kommt, dass Medien zwar regelmäßig darauf angewiesen sind, sich durch Anzeigen zu finanzieren, nicht jedoch durch die Vergabe von Prüfsiegeln gegen ein nicht unerhebliches Entgelt. Dass dies eine unübliche, nicht zwingend erforderliche Art der Finanzierung redaktioneller Beiträge ist, zeigt der eigene Vortrag des Verlages:
Demnach sei die Verteilung der Siegel erst eine Reaktion auf den vor etwa zehn Jahren eingetretenen sogenannten „Wildwuchs“. Davor wurden die Magazine mit den Ärztelisten ganz offensichtlich anders finanziert.
Statt Prüfsiegeln können auch Arztbewertungen große Wirkung für Ihre Praxis haben. Wie Sie aktiv für positive Bewertungen sorgen können, zeigen unsere Praxisinfo „Arztbewertungsportale“ und die Seite „Praxismarketing“.
Auch unsere Seite zu Qualitätsmanagement bietet wichtige Informationen.
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