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Wann dürfen Sie Ihre Angestellten nach ihren Krankheiten fragen?
Wer mit mehreren Erkrankungen insgesamt mehr als 6 Wochen krank ist, muss nachweisen, dass es sich tatsächlich um verschiedene Erkrankungen handelt. Das bedeutet, dass der Erkrankte die einzelnen zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankungen unter Umständen öffentlich machen muss. In diesem Fall geht das Interesse des Arbeitgebers über das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Arbeitnehmers.
So hat das Bundesarbeitsgericht in einem am 02.05.2023 veröffentlichten Urteil vom 18.01.2023 (Az.: 5 AZR 93/22) entschieden.
So kam es zur Entscheidung
Ein Mann arbeitet in der Gepäckabfertigung am Frankfurter Flughafen und fiel 2019 und 2020 sehr häufig und lange wegen Krankheit aus – insgesamt 110 von 355 Tagen (zwischen 24.08.2019 und 13.08.2020).
Zwischen dem 18.08. und 23.09.2020 erkrankte er erneut mehrfach für 1 bis 3 Tage. Hierfür leistete der Arbeitgeber aber keine Lohnfortzahlung mehr. Seine Begründung: Der Mann könne nicht an verschiedenen Krankheiten leiden, sondern es müsse sich um Fortsetzungserkrankungen handeln, und für diese sei der Lohnfortzahlungszeitraum überschritten.
Der Mann behauptete, Grund für seine Fehltage zwischen dem 18.08 und 23.09.2020 seien neue, verschiedene Erkrankungen gewesen. Mit seiner Klage verlangte er Lohnfortzahlung für insgesamt 10 Tage. Zum Nachweis legte er die Diagnose-Codes (ICD 10) der neuen Erkrankungen vor und benannte die früheren Krankheitstage, die nach seiner eigenen Einschätzung auf dieselben Erkrankungen zurückgehen. Andere frühere Erkrankungen müsse er nicht offenlegen.
Dem Arbeitgeber reichte dies nicht aus. Er verweigerte auch nach diesen Auskünften die Lohnfortzahlung und gewann den Prozess.
Das sagt das Gericht
Der Arbeitnehmer müsse sämtliche Erkrankungen offenlegen und gegebenenfalls auch die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbinden. Eine ärztliche Erstbescheinigung genüge insbesondere dann nicht mehr, wenn sie von einem anderen Arzt ausgestellt wurde. Denn diese habe naturgemäß keinerlei Aussagekraft darüber, ob es sich um eine Folgeerkrankung handelt.
Dieser Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sei „verhältnismäßig und damit gerechtfertigt“, so die Richter. Denn nur so lasse sich klären, ob ein weiterer Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht.
Dass Arbeitgeber die Krankenkasse um eine Einschätzung bitten können, ob eine Folgeerkrankung besteht, ändere daran nichts: Die Einschätzung einer Krankenkasse sei weder für die Arbeitgeber noch für die Arbeitsgerichte bindend, zumal die Krankenkassen hier nicht unparteiisch seien, sondern eigene finanzielle Interessen hätten.
Den Vorschlag, dass Arbeitnehmer ihre Erkrankungen nur einem Sachverständigen offenlegen, lehnten die Richter ab. Solch „geheimen Verfahren“ seien mit den Grundsätzen des Rechtsstaats nicht vereinbar. Auch der Arbeitgeber müsse die Möglichkeit haben, ein Sachverständigengutachten zu überprüfen.
Zwar hätten Arbeitnehmer grundsätzlich ein hohes Interesse am Schutz ihrer Gesundheitsdaten. Gleichzeitig durchbreche die Lohnfortzahlung aber den Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ und greife so in die Berufsfreiheit der Arbeitgeber ein. Die gesetzlichen Regelungen zum 6-Wochen-Zeitraum hätten daher den Zweck, die wirtschaftliche Belastung durch die Lohnfortzahlung in einem zumutbaren Rahmen zu halten. Für die Arbeitgeber müsse dies in einem rechtsstaatlichen Verfahren überprüfbar sein.
Auch wenn so manche Patientinnen und Patienten es wünschen: Stellen Sie keine Gefälligkeitsatteste aus, denn dies kann rechtliche Konsequenzen haben. Mehr dazu, wie Sie korrekt Atteste ausstellen, finden Sie auf unserer Webseite sowie in der Praxisinfo „Atteste“.
Wie funktioniert die Lohnfortzahlung? Das und mehr rund um die Krankmeldung und Arbeitsunfähigkeit von Mitarbeitenden finden Sie auf unserer Seite zum Thema und in der Praxisinfo „Erkrankte Mitarbeiter“.
Fristlos kündigen wegen Kaffeepause – unmöglich. Oder nicht?
Gibt es im Betrieb eine elektronische Zeiterfassung, müssen sich Arbeitnehmer für die Pausen ausstempeln. Das gilt auch für kurze Kaffeepausen.
Arbeitgeber können Mitarbeiter fristlos kündigen, wenn ein Arbeitszeitbetrug vorliegt. Das gilt auch, wenn eine Beschäftigte nur für etwa 10 Minuten Kaffee trinken geht und sich dafür nicht bei der elektronischen Zeiterfassung ausstempelt.
Leugnet und verschleiert die Beschäftigte ihre Tat, ist eine Abmahnung nicht notwendig, sondern ihr kann direkt gekündigt werden. Dafür kann sogar ein einmaliges Vergehen ausreichen. Entscheidend ist ihr Verhalten nach einer solchen Tat. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 27.01.2023 (Az.: 13 Sa 1007/22).
So kam es zur Entscheidung
Eine Raumpflegerin hatte sich zu Beginn ihrer Arbeitszeit bei dem Betrieb eingestempelt. Kurz danach ging sie im gegenüberliegenden Lokal einen Kaffee trinken. Dafür stempelte sie sich bei der elektronischen Zeiterfassung nicht aus.
Der Chef beobachtete die Raumpflegerin. Als er sie auf ihr Verhalten ansprach, leugnete sie dieses zunächst. Erst als der Chef ihr anbot, ihr Beweisfotos auf seinem Handy zu zeigen, räumte die Raumpflegerin ihr Fehlverhalten ein.
Der Arbeitgeber kündigte der Frau fristlos. Da sie zu 100 Prozent schwerbehindert ist, hatte er vorher dazu die Zustimmung des Inklusionsamts eingeholt.
Gegen diese Entscheidung klagte die Raumpflegerin. Sie hielt die Kündigung für unverhältnismäßig. Ihr Argument: Es habe sich um ein einmaliges Vergehen gehandelt. Doch sie verlor den Prozess.
Das sagt das Gericht
Die Kündigung ist rechtens. Ein vorsätzlicher Missbrauch einer Stempeluhr rechtfertige eine fristlose Kündigung. Der Vertrauensbruch sei enorm. Der Arbeitgeber müsse auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer vertrauen können.
Auch wenn es in diesem Fall nur um etwa 10 Minuten ging, sei eine Abmahnung entbehrlich. Denn diese hätte nach Auffassung des Gerichtes nicht dazu geführt, dass die Beschäftigte ihr Verhalten ändert.
Entscheidend war das Verhalten nach der Tat – und das Gericht wertete es als besonders schwerwiegend, dass die Frau ihren Chef auf Nachfrage angelogen und den Betrug zunächst geleugnet und verschleiert hatte.
Sie überlegen einer Mitarbeiterin zu kündigen, möchten jedoch Ihre Alternativen ausloten? Lassen Sie sich rechtlich durch unsere Justitiarin beraten. Lieber einmal zu viel gefragt als vor dem Arbeitsgericht gelandet.
Für Kündigungen nutzen Sie unsere Musterkündigungsschreiben und lesen Sie in der Praxisinfo „Kündigung“ nach. Oder klicken Sie hier für Informationen zur Abmahnung und die Praxisinfo „Abmahnung“.
Welche Sonderregeln für Mitarbeiter mit Schwerbehinderung gelten, erfahren Sie in der Praxisinfo „Menschen mit Schwerbehinderung beschäftigen“ und unter Schwerbehinderung am Arbeitsplatz.
Beachten Sie außerdem, dass die Arbeitszeiterfassung auch in der Praxis Pflicht ist. Hier finden Sie eine Vorlage zur Arbeitszeiterfassung.
Muss eine alleinerziehende Ärztin Bereitschaftsdienst leisten?
Die Betreuung der eigenen Kinder reicht als Begründung nicht aus, um sich regelmäßig pauschal vom Ärztlichen Bereitschaftsdienst (ÄBD) befreien zu lassen. Dies hat eine alleinerziehende Allgemeinärztin versucht.
Für die regelmäßige pauschale Befreiung vom ÄBD braucht es schon „konkrete aussagekräftige Nachweise“, dass der Dienst generell nicht möglich ist, entschied das Sozialgericht München am 04.05.2023 (Az.: S 38 KA 392/22).
Werde dann auch noch die Praxistätigkeit unvermindert oder überdurchschnittlich fortgeführt, spreche dies gegen die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung.
So kam es zur Entscheidung
Eine alleinerziehende Allgemeinärztin wollte sich generell vom Bereitschaftsdienst befreien lassen. Sie argumentierte, dass sie für ihre 3 Kinder keine Betreuungsmöglichkeit habe. Ein Kind war erst 3 Jahre alt.
Sie hätte eine Aufsichtspflicht, insbesondere in den Nachtstunden, die mit ihren Rufbereitschaften, kollidierten. Es sei für sie unzumutbar, dass sie in dieser Situation 68 Stunden pro Jahr Bereitschaftsdienste leisten müsse.
Sie stellte einen Befreiungsantrag vom ÄBD, der aber von der KV abgelehnt wurde. Die KV trug vor, dass die Dienstplanung ein Jahr im Voraus erfolge und die Ärztin Wunschdienste äußern könne. Auch könne sie sich notfalls vertreten lassen. Im Übrigen schaffe sie es auch, in ihrer Praxis Abend- und Samstagssprechstunden anzubieten.
Die Ärztin klagte vor dem Sozialgericht, verlor den Prozess jedoch.
Das sagt das Gericht
Bei der Befreiung von der Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Wird die Praxistätigkeit unvermindert fortgeführt oder liegt diese über dem Durchschnitt der Vergleichsgruppe, so besteht die widerlegbare Vermutung, dass ein Vertragsarzt ohne weiteres in der Lage ist, auch den ärztlichen Bereitschaftsdienst zu leisten.
Mit der Formulierung „in der Regel“ in § 14 Abs. 2 BDO-KVB hat der Satzungsgeber aber deutlich gemacht, dass trotz überdurchschnittlicher bzw. unverminderter Praxistätigkeit eine Befreiung vom ärztlichen Bereitschaftsdienst höchstens ausnahmsweise möglich ist.
Eine extreme familiäre Situation könne zwar ausnahmsweise die Befreiung vom ÄBD begründen. Die pauschale Behauptung der Ärztin, dass sie die Kinderbetreuung für die ein Jahr im Voraus feststehenden Dienste nicht sicherstellen und keinen Vertreter benennen könne, sei aber nicht glaubhaft.
„Zudem ist das öffentliche Interesse an einem funktionierenden Bereitschaftsdienst, aber auch das Interesse anderer am Bereitschaftsdienst teilnehmender Ärzte zu beachten“, so die Richter. Die Ärztin habe sich auch bewusst für die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung entschieden. Dazu gehörten nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten.
Welche Rechte und Pflichten haben Vertragsärzte? Die Übersicht finden Sie auf unserer Seite „Niederlassung und Zulassung“.
Wenn auch Sie sich von Diensten befreien lassen wollen, wenden Sie an unsere Rechtsabteilung. Diese zeigt Ihnen die konkreten Möglichkeiten auf.
Was bedeutet „Ausführungsart“ im Mietvertrag?
Sagt eine Schönheitsreparaturklausel in einem Gewerberaummietvertrag aus, dass von der bisherigen „Ausführungsart“ nur mit Zustimmung des Vermieters abgewichen werden darf, so ist die gesamte Klausel unwirksam. Der Grund: Der Begriff „Ausführungsart“ ist zu unbestimmt. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) am 06.12.2022 (Az.: 3 U 132/21) entschieden.
So kam es zur Entscheidung
Nach einer Schönheitsreparaturklausel in einem Gewerberaummietvertrag war ein Mieter nur mit Zustimmung des Vermieters berechtigt, „von der bisherigen Ausführungsart abzuweichen“.
Vermieter und Mieter stritten sich darum, ob die Klausel wirksam war. Der Mieter war der Ansicht, die Klausel sei unbestimmt und bekam Recht.
Das sagt das Gericht
Die Schönheitsreparaturklausel sei unwirksam. In der Rechtsprechung für Wohnraummietverträge sei geklärt: Eine Formularklausel, nach der der Mieter nur mit Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abweichen darf, verstoße gegen das Klarheitsgebot des § 305c BGB.
Denn der Begriff „Ausführungsart“ sei mehrdeutig: Er könne sich auf die Grundausstattung, die Ausgestaltung im Einzelnen oder auf beides beziehen. Dies gelte auch dann, wenn die Zustimmung nur für erhebliche Abweichungen erforderlich sein soll.
Für die Geschäftsraummiete gelte nach Auffassung des OLG nichts anderes. Die Unwirksamkeit der Klausel ergebe sich aus § 307 BGB. Der Mieter von Geschäftsräumen sei noch stärker als der Wohnungsmieter darauf angewiesen, dass er die Räume nach seinen Bedürfnissen gestalten kann, denn immerhin sei die Ausgestaltung der Räume oft Teil des Geschäftskonzepts.
Sie wollen neue Räume anmieten? Nutzen Sie unseren Mustermietvertrag und lassen Sie den Vertrag Ihres Vermieters von unserer Rechtsabteilung prüfen.
Für mehr Information zu Mietverträgen für die Praxis, Indexmietverträgen und Tipps zur Fehlervermeidung beim Mietvertrag klicken Sie auf die Links.
Haftpflicht: Gibt es Schmerzensgeld für extreme Angst vor Krebs?
Eine Frau lebt nach eigenen Angaben in Angst, weil sich ihr Krebsrisiko durch die Einnahme eines verunreinigten Medikaments um 0,02 Prozent erhöht hat. Schmerzensgeld gibt es dafür aber nicht. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 26.04.2023 entschieden (Az.: 13 U 69/22)
So kam es zur Entscheidung
Eine Frau, die ein blutdrucksenkendes Arzneimittel einnimmt, verklagte den Hersteller des Medikaments. Dieser hatte 2018 alle Chargen mit einem bestimmten Wirkstoff zurückgerufen, weil es bei der Herstellung des Wirkstoffs zu Verunreinigungen mit einem Stoff gekommen war, der als „wahrscheinlich krebserregend“ eingestuft ist. Laut Europäischer Arzneimittelagentur erhöhte die Verunreinigung das „Lebenszeit-Krebsrisiko“ allerdings bei der Einnahme der Höchstdosis über einen Zeitraum von 6 Jahren nur um 0,02 Prozent. Das allgemeine Lebenszeitrisiko für Frauen, an Krebs zu erkranken, wird für Deutschland mit 43,5 Prozent angegeben.
Die Frau hatte behauptet, sie leide seit dem Rückruf unter der psychischen Belastung, an Krebs zu erkranken. Das Wort „krebserregend“ beunruhige sie so sehr, dass sie tagsüber oft an ihre ungewisse gesundheitliche Zukunft denke und nachts von Alpträumen geplagt werde.
Mit ihrer Klage forderte sie dafür ein Schmerzensgeld von mindestens 21.500 Euro, scheiterte aber vor Gericht.
Das sagt das Gericht
Die Frau habe keine „erhebliche“ Verletzung ihrer Gesundheit nachgewiesen. Ihre Schilderungen seien ungenau, pauschal und belegten keine behandlungsbedürftige Gesundheitsverletzung.
Die Risikoerhöhung von 0,02 Prozent verbleibe in einem Rahmen, „der nicht in relevanter Weise über dem allgemeinen Lebensrisiko liegt und damit generell bei objektiver Betrachtung nicht geeignet ist, die behaupteten psychischen und physischen Folgen auszulösen“, begründet das OLG weiter. Die äußerst geringfügige Erhöhung des Krebsrisikos gegenüber dem allgemeinen Krebsrisiko sei nicht per se als Schaden zu werten.
Die individuelle Risikoeinschätzung der Frau hielt das OLG für nicht objektiv nachvollziehbar. „Überzogene Reaktionen auf die Nachricht, dass ein eingenommenes Medikament möglicherweise Verunreinigungen enthält, die möglicherweise krebserregend sind, können (...) dem Hersteller nicht zugerechnet werden“.
Auch als Arzt können Sie nach einem eventuellen Behandlungsfehler auf Schmerzensgeld verklagt werden. Wie Sie sich dann verhalten sollten, finden Sie auf unserem Praxisblog im Beitrag „Behandlungsfehler: So reagieren Sie richtig“ sowie in der Praxisinfo „Behandlungsfehler“.
Mit Impfskeptikern sprechen: So klären Sie Impfmythen leichter auf
Ärztinnen und Ärzten kommt bei der Aufklärung von Falschinformationen eine wichtige Rolle zu, denn sie sind oft erste Ansprechpersonen bei Impfthemen. Um ihnen die Aufklärungsgespräche zu erleichtern, stellt das Robert Koch-Institut (RKI) sogenannte „Faktensandwiches“ zur Verfügung:
Darin wird zunächst der Fakt angeführt, dann die Falschinformation als solche benannt und anschließend erklärt, woher die falsche Information kommt und wieso es sich um eine solche handelt. Abschließend wird – quasi als Unterseite des Sandwiches – der Fakt wiederholt.
Diese Faktensandwiches können im Gespräch mit Patientinnen und Patienten genutzt werden, um Impfmythen aufzuklären. Die Infoblätter sind eine Seite lang und stehen auf der Webseite des RKI als PDF-Dokumente kostenlos zum Download zur Verfügung. Unter anderem bieten sie Aufklärung zu Impfmythen aus den Bereichen Sicherheit, Wirksamkeit und Nutzen-Risiko-Abwägung. So geht beispielsweise ein Faktensandwich auf den Mythos „Die Impfung ist gefährlicher als die Infektion“ ein.
Bislang gibt es 5 Faktensandwiches. Die Reihe soll laut Robert Koch-Institut kontinuierlich erweitert werden. Darüber hinaus bietet das RKI weitere Materialien wie Gesprächskarten zum Führen schwieriger Impfgespräche.
Hier finden Sie die Faktensandwiches des RKI zur Aufklärung von Falschinformationen zum Impfen sowie die Gesprächskarten des RKI zum Thema Impfen.
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