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Miete überwiesen, aber nicht eingegangen: Droht Kündigung?
Weist der Vermieter auf den fehlenden Eingang der Mietzahlung hin und kann der Mieter den Zahlungseingang nicht nachweisen, muss er umgehend eine erneute Überweisung vornehmen. Anderenfalls droht eine Kündigung wegen Zahlungsrückstands. Dies hat das Landgericht Berlin am 25.04.2023 (Az.: 67 S 103/22) entschieden.
So kam es zur Entscheidung
Eine Vermieterin klagte 2021 vor dem Amtsgericht Berlin-Spandau auf Räumung und Herausgabe einer Wohnung. Hintergrund war, dass die Mieter ihre Miete nicht gezahlt haben. Sie behaupteten zwar, die Überweisungen getätigt zu haben, die Vermieterin konnte aber durch Bankunterlagen belegen, dass keine Zahlungseingänge vorlagen.
Das Amtsgericht gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieter. Sie legten Unterlagen vor, aus denen sich ergab, dass die Überweisungen ausgelöst wurden.
Das sagt das Gericht
Der Vermieterin stehe der Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die Kündigung wegen Zahlungsrückstands sei wirksam.
Zwar kommen Mieter mit der laufenden Miete nicht in Verzug, wenn sie die Zahlungsanweisung bis zur deren Fälligkeit vornehmen und die Miete dem Konto des Vermieters später tatsächlich gutgeschrieben wird.
Den Zahlungseingang müssen die Mieter aber im Streitfall nachweisen. Können sie dies nicht, so müssen sie die Zahlung unverzüglich erneut vornehmen. Im vorliegenden Fall konnten die Mieter die Gutschrift der Zahlungen auf das Konto der Vermieterin nicht beweisen. Unterlagen, aus denen sich ergeben, dass die Überweisungen ausgeführt wurden, genügen nicht, da sie eben keine Gutschrift auf dem Konto des Vermieters belegen.
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Sie haben mit anderen Zahlungsversäumnissen zu tun? Konsultieren Sie unsere Praxisinfo „Zahlungserinnerung und Mahnung“.
Haben Ärzte ohne Approbation Anspruch auf Vergütung?
Das Arbeitsgericht Berlin hat am 28.06.2023 (Az.: 14 Ca 3796/22) entschieden, dass ein Arzt während des behördlich angeordneten Ruhens seiner Approbation keinen Anspruch auf Vergütung hat und verpflichtet ist, bereits erhaltene Vergütungen zurückzuzahlen.
So kam es zur Entscheidung
Ein Arzt war seit 2016 befristet bis Ende Juni 2022 in einem großen Berliner Krankenhaus angestellt. Im März 2018 ordnete das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit des Landes Brandenburg wegen Zweifeln an seiner gesundheitlichen Eignung das Ruhen seiner Approbation an und forderte ihn zur Rückgabe seiner Approbationsurkunde auf.
Der Bescheid über das Ruhen seiner Approbation ging dem Arzt an seiner bei der Ärztekammer hinterlegten Wohnanschrift zu und wurde bestandskräftig. Somit durfte er seinen Beruf bis zur Aufhebung der Ruhensanordnung nicht ausüben. Dennoch war er in der Folgezeit ohne die notwendige Berechtigung an 1.053 Operationen beteiligt, davon an 444 als erster Operateur.
Der Arzt sandte die Approbationsurkunde nicht zurück und zog zwischenzeitlich um, meldete seine neue Anschrift jedoch nicht der zuständigen Behörde. Diese stellte daraufhin Nachforschungen bezüglich seiner neuen Wohnanschrift an. Ende Februar 2022 erreichte den Mann ein behördliches Schreiben mit der Aufforderung zur Rücksendung der Approbationsurkunde.
Ende März 2022 informierte der Mann, der behauptet, bis zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von der Ruhensanordnung gehabt zu haben, das beklagte Krankenhaus über das Ruhen seiner Approbation. Daraufhin bezahlte das beklagte Krankenhaus ihn für den Monat März 2022 nicht.
Dagegen klagte er. In seiner Widerklage forderte das Krankenhaus die Rückzahlung der in den letzten sechs Monaten gezahlten Nettovergütungen und bekam Recht.
Das sagt das Gericht
Der Mann habe die von ihm geschuldete Arbeitsleistung nicht erbracht und diese aufgrund des Ruhens der Approbation trotz seiner physischen Leistungsfähigkeit und seiner erworbenen fachlichen Qualifikation auch nicht erbringen können. Das Krankenhaus habe die Zahlungen in der Vergangenheit ohne rechtlichen Grund geleistet und sei daher zur Rückforderung berechtigt.
Die Rückforderung könne nicht mit den in dieser Zeit tatsächlich erbrachten Leistungen des Klägers verrechnet werden, denn dem Krankenhaus drohen sogar noch potentielle Regressforderungen aus der approbationslosen Tätigkeit.
Dass der Mann keine Kenntnis von der Ruhensanordnung gehabt haben will, spielt keine Rolle. Selbst wenn es so wäre, sei die Unkenntnis auf das pflichtwidrige Verhalten des Mannes zurückzuführen, seine neue Adresse nicht zu melden. Das Krankenhaus kann also die Gehaltszahlungen zurückfordern.
Mehr zum Entzug der Approbation oder deren Ruhen finden Sie im Blogbeitrag „Aus diesen Gründen kann die Approbation entzogen werden“.
Für weitere Informationen rund um die Zulassung als Arzt oder Ärztin laden Sie unserer Praxisinfo „Zulassung“ herunter.
Beleidigen in der WhatsApp-Gruppe: Grund zur Kündigung?
Der Fall: Ein Arbeitnehmer äußert sich in einer privaten Chatgruppe aus sieben Mitgliedern in stark beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Weise über Vorgesetzte und andere Kollegen. Daraufhin wird ihm außerordentlich gekündigt.
Er kann sich nur im Ausnahmefall auf eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung berufen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 24.08.2023 (Az.: 2 AZR 17/23) entschieden.
So kam es zur Entscheidung
Ein Arbeitnehmer gehörte seit 2014 einer Chatgruppe mit fünf anderen Arbeitnehmern an. Im November 2020 wurde ein ehemaliger Kollege als weiteres Gruppenmitglied aufgenommen. Alle Gruppenmitglieder waren nach den Feststellungen der Vorinstanz „langjährig befreundet“, zwei miteinander verwandt.
Neben rein privaten Themen äußerte sich der Arbeitnehmer – ebenso wie mehrere andere Gruppenmitglieder – in beleidigender und menschenverachtender Weise u. a. über Vorgesetzte und Arbeitskollegen.
Nachdem der Arbeitgeber hiervon zufällig Kenntnis erhielt, kündigte er das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers außerordentlich fristlos.
Beide Vorinstanzen haben der vom Arbeitnehmer erhobenen Kündigungsschutzklage stattgegeben. Dies beurteilte das BAG jetzt anders.
Das sagt das Gericht
Das Berufungsgericht hat einen Rechtsfehler begangen. Es ging davon aus, der Arbeitnehmer habe berechtigterweise erwartet, dass die ihm vorgeworfenen Äußerungen vertraulich seien (Vertraulichkeitserwartung). Insofern liege kein Kündigungsgrund vor.
Eine Vertraulichkeitserwartung ist nur dann berechtigt, wenn die Mitglieder der Chatgruppe den besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutz einer Sphäre vertraulicher Kommunikation in Anspruch nehmen können. Das wiederum ist abhängig vom Inhalt der ausgetauschten Nachrichten sowie der Größe und personellen Zusammensetzung der Chatgruppe. Sind wie hier beleidigende und menschenverachtende Äußerungen über Betriebsangehörige Gegenstand der Nachrichten, bedarf es einer besonderen Darlegung, warum der Arbeitnehmer berechtigt erwarten konnte, deren Inhalt werde von keinem Gruppenmitglied an einen Dritten weitergegeben.
Daher ist das Berufungsurteil insoweit aufzuheben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dieses wird dem Arbeitnehmer Gelegenheit geben darzulegen, warum er angesichts der Größe der Chatgruppe, ihrer geänderten Zusammensetzung, der unterschiedlichen Beteiligung der Gruppenmitglieder an den Chats und der Nutzung eines auf schnelle Weiterleitung von Äußerungen angelegten Mediums eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung haben durfte.
Haben auch Sie einen Grund einem Mitarbeiter kündigen zu müssen, lesen Sie in der Praxisinfo „Kündigung“ nach, nutzen Sie unsere Musterkündigungsschreiben und lassen sich rechtlich beraten. Lieber einmal zu viel nachgefragt als vor dem Arbeitsgericht gescheitert.
Geschieht die Kündigung in beidseitigen Einvernehmen, können Sie auch unser Muster „Aufhebungsvertrag“ verwenden.
Bekommen Sie als Arbeitgeber Corona-Verdienstausfälle erstattet?
Der Arbeitgeber hat in der Regel keinen Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz, wenn er § 616 BGB im Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen hat.
Das Verwaltungsgericht Göttingen hat am 20.07.2023 (Az.: 4 A 150/21) entschieden, dass ein Arbeitgeber, der seinen Beschäftigten eine Verdienstausfallentschädigung aufgrund von Corona-Maßnahmen gezahlt hat, keine Erstattung von den anordnenden Behörden verlangen kann.
So kam es zur Entscheidung
Ein Krankenhaus forderte auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes die Erstattung einer mehreren Beschäftigten gewährten Verdienstausfallentschädigung.
Hintergrund war, dass sich die Beschäftigten im Frühjahr 2020 jeweils urlaubsbedingt in Risikogebieten aufgehalten hatten. Sie fielen damit unter die im März 2020 vom Landkreis Northeim erlassene „Allgemeinverfügung für Reiserückkehrer aus Risikogebieten und besonders von der Ausbereitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 betroffenen Gebieten“.
Darin war für Reiserückkehrer aus den vorgenannten Gebieten u. a. ein Betretungsverbot für Krankenhäuser geregelt. Für die Träger von Krankenhäusern galt die Verpflichtung, die betreffenden Personen für 14 Tage nicht zu beschäftigen. Dementsprechend begaben sich die betroffenen Beschäftigten nach ihrer Urlaubsrückkehr in häusliche Quarantäne und gingen ihrer Tätigkeit im Krankenhaus nicht nach.
Das Krankenhaus zahlte den Beschäftigten einen Verdienstausfall, den es von den zuständigen Behörden ersetzt haben wollte. Es machte geltend, dass sich das Betretverbot für Krankenhäuser bei den betroffenen Beschäftigten wie ein Tätigkeitsverbot ausgewirkt habe. Aus diesem folge ein Anspruch der Beschäftigten auf Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz. Da das Krankenhaus diesen Verdienstausfall kompensiert habe, habe es selbst einen Erstattungsanspruch gegen die Behörde nach dem Infektionsschutzgesetz.
Die beklagte Behörde hielt dagegen: Wer aus einem Risikogebiet nach Deutschland einreise, wisse, dass er sich einem erhöhten Ansteckungsrisiko ausgesetzt habe, dessen zwingende Folge eine Quarantäne/Absonderung sei. Wer dies bewusst in Kauf nehme, habe keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, so dass auch das Krankenhaus keine Erstattung der von ihm gezahlten Entschädigung verlangen könne.
Das sagt das Gericht
Den Beschäftigten sei kein Verdienstausfall entstanden, sodass auch kein Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz bestehen könne. Dies folge aus einer Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 616 BGB), die bestimme, dass Arbeitgeber ohnehin zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet blieben, wenn Beschäftigte ohne Verschulden durch einen in ihrer Person liegenden Grund für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an der Dienstleistung gehindert seien.
Die amtlich angeordnete Absonderung sei personenbedingt und stelle ein subjektives Leistungshindernis dar. Die Beschäftigten hätten die Verhinderung ihrer Arbeitsleistung nicht zu verschulden, da ihr jeweiliges Reiseziel zum Zeitpunkt des Reiseantritts noch gar nicht als Risikogebiet benannt worden sei. Zudem habe auch nach Ausweisung der Risikogebiete keine Verpflichtung bestanden, dort zu bleiben, so dass allein die Rückkehr nach Deutschland nicht zu einem Verschulden führen könne.
Schließlich handele es sich bei insgesamt 15 Arbeitstagen um einen verhältnismäßig nicht erheblichen Zeitraum. Dies gelte jedenfalls dann, wenn ein bereits seit mehreren Jahren bestehendes Arbeitsverhältnis vorliege. Eine Absonderungszeit von zwei Wochen erscheine nicht atypisch lang, sondern habe den zum damaligen Zeitpunkt (Anfangsphase der Pandemie) vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Inkubationszeit entsprochen, zumal Testmöglichkeiten allenfalls rudimentär bestanden hätten.
Die im BGB enthaltene Regelung werde nicht durch das Infektionsschutzgesetz verdrängt, denn dieses habe nicht zum Ziel Arbeitgeber zu entlasten, die aufgrund anderer Vorschriften ohnehin zur Entgeltfortzahlung verpflichtet seien.
Hätte das Krankenhaus in den Arbeitsverträgen die Anwendung des § 616 BGB ausgeschlossen, hätte der Arbeitgeber keine Vergütung zahlen müssen. Die Musterverträge des Virchowbundes sehen dies vor. Daher verwenden Sie unsere Musterarbeitsverträge für MFA oder angestellte Ärzte, wenn Sie jemand neu einstellen wollen.
Kann ein Elternteil allein über eine Impfung entscheiden?
Ist die Impfung eines Kindes nicht von der Empfehlung der STIKO als Regelimpfung umfasst und beide Eltern haben das Sorgerecht, wird die Impfentscheidung nicht auf einen einzigen Elternteil übertragen. Dies gilt etwa bei einer Nachholimpfung gegen Rotavirus, Haemophilus influenza Typ b (Hib) und Pneumokokken. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. am 11.07.2023 (Az.: 6 UF 53/23) entschieden.
So kam es zur Entscheidung
Die getrenntlebenden Eltern eines 6-jährigen Kindes stritten sich 2023 über die Impfung des Kindes. Der Vater wollte das Kind u. a. gegen Rotaviren, Hib und Pneumokokken erneut impfen lassen.
Da die Mutter dagegen war, beantragte der Vater beim Amtsgericht Bensheim, ihm die Entscheidungsbefugnis über die Impfung zu übertragen. Das Amtsgericht gab dem Antrag statt.
Dagegen richtete sich die Beschwerde der Mutter, die erfolgreich war.
Das sagt das Gericht
Bei der Übertragung der Entscheidungsbefugnis über Schutzimpfungen auf einen Elternteil werde grundsätzlich maßgeblich vorausgesetzt, dass dieser Elternteil Impfungen offen gegenübersteht und seine Haltung an den Empfehlungen der STIKO orientiert.
Danach sei dem Vater nicht die Entscheidungsbefugnis über die Nachholimpfung gegen Rotaviren, Hib und Pneumokokken zu übertragen. Denn diese Impfungen werden im Alter des betroffenen Kindes von der STIKO nicht als Regelimpfung empfohlen. Zudem werde vom Vater keine Impfnotwendigkeit im Ausnahmefall geltend gemacht.
Es gibt immer wieder Streitigkeiten zwischen Eltern über Impfungen oder die Behandlung der Kinder. Vergewissern Sie sich besonders vor operativen Eingriffen, ob beide Eltern zugestimmt haben und lassen sich die Einwilligung von beiden Sorgeberechtigten zeigen. Grundsätzliches zur sicheren Behandlung von Kindern finden Sie im Blogbeitrag „Minderjährige Patienten behandeln“.
Sie brauchen eine Auffrischung zum Thema Masernimpfung? Klicken Sie auf unseren Blogbeitrag „Masernschutzgesetz“.
Im Zweifel kann es auch sinnvoll sein, einen Behandlungsvertrag aufzusetzen. Hier finden Sie die Muster-Behandlungsverträge für Kassenpatienten und für Privatpatienten.
Lassen Sie sich ggf. auch durch unsere Rechtsabteilung beraten.
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