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Darf die KV mehrere Plausibilitätsprüfungen pro Quartal durchführen?
Hat eine Kassenärztliche Vereinigung (KV) für ein bestimmtes Quartal einen Honorarrückforderungsbescheid erlassen (hier wegen Überschreitung von Zeitprofile) und sich keine weiteren Plausibilitätsprüfungen vorbehalten, darf sie im selben Quartal keine weitere Plausibilitätsprüfung durchführen.
Ein daraufhin erlassener zweiter Honorarrückforderungsbescheid sei unwirksam. Denn die KV hat ihr Prüfungsrecht durch den Erlass des ersten vorbehaltlosen Rückforderungsbescheides verbraucht. Das hat das Sozialgericht Marburg am 01.08.2022 (Az.: S 18 KA 52/16) entschieden.
So kam es zur Entscheidung
Für die Quartale 1/2006 bis 1/2007 stellte die KV Hessen Anfang 2008 bei einer Plausibilitätsprüfung eines Hausarztes eine Überschreitung der Zeitprofile fest. Die KV forderte deshalb rund 5.000 Euro von dem Arzt zurück, ohne sich aber weitere Plausibilitätsprüfungen vorzubehalten. Der Arzt widersprach diesem Bescheid.
Ende 2010 führte die KV eine weitere Plausibilitätsprüfung für das Quartal 4/2005 bis Quartal 4/2007 durch. Diesmal prüfte sie, wie viele identische Patienten gemeinsam innerhalb der Praxisgemeinschaft behandelt worden waren. Sie stellte Patientenidentitäten von jeweils rund 50 Prozent in den Quartalen 4/2005 bis Quartal 4/2007 fest und forderte deshalb zuletzt rund 10.000 Euro zurück. Auch gegen diesen Bescheid legte der Hausarzt Widerspruch ein.
Die KV Hessen wies beide Widersprüche zurück. Der Arzt klagte deshalb gegen die Honorarrückforderungen und das mit Erfolg.
Das sagt das Gericht
Die Honorarrückforderung für Quartal 1/2006 bis Quartal 1/2007 wegen patientenbezogener Implausibilität, also zu vieler gemeinsam behandelter Patienten, sei rechtswidrig und daher aufzuheben.
Die KV habe ihr Prüfungsrecht für eine weitere Plausibilitätsprüfung verbraucht. Wenn die KV im vorherigen Honorarrückforderungsbescheid aufgrund einer Plausibilitätsprüfung weder auf dessen Vorläufigkeit hinweist noch darauf, dass weitere Plausibilitätsprüfungen erfolgen werden, so verliere sie ihr Recht auf eine weitere Plausibilitätsprüfung.
Denn hier greift der Grundsatz des Vertrauensschutzes: Laut diesem kann der Arzt grundsätzlich darauf vertrauen, dass das Verfahren der Plausibilitätsprüfung für die geprüften Quartale abgeschlossen ist und es zu keinen weiteren Honorarrückforderungen aufgrund dieses Verfahrens kommt. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn sich die KV weitere Plausibilitätsprüfungen vorbehalte.
Laden Sie sich unsere Praxisinfo „Wirtschaftlichkeitsprüfung, Plausibilitätsprüfung & Co“ herunter.
Wodurch eine Plausibilitätsprüfung ausgelöst wird, erklären wir auf unserer Webseite unter Regress. Und im Praxisärzte-Blog lesen Sie mehr zum Thema Einzelfallprüfung bei Arzneimitteln.
Dürfen Arbeitgeber einander vor Arbeitnehmern warnen?
Ein Arbeitgeber könne grundsätzlich berechtigtes Interesse daran haben, Informationen über einen ausgeschiedenen Mitarbeiter an dessen neuen Arbeitgeber weiterzugeben. Die Einwilligung des Arbeitnehmers müsse er dafür nicht einholen. Allerdings liege ein „berechtigtes Interesse“ nur unter strengen Voraussetzungen vor, argumentierte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem Urteil vom 05.07.2022 (Az.: 6 Sa 54/22).
So kam es zur Entscheidung
Ein ehemaliger Arbeitgeber behauptete gegenüber dem neuen Arbeitgeber, dass die Arbeitnehmerin während der Anstellung verschiedene Pflichten verletzt habe. Der Lebenslauf hätte unwahre Angaben zur Vorbeschäftigung enthalten. Somit konnte sie sich das Arbeitsverhältnis erschleichen. Darüber hinaus habe sie mehrfach unentschuldigt bei der Arbeit gefehlt.
Der ehemalige wollte den neuen Arbeitgeber und dessen Kunden vor der Frau schützen.
Die Arbeitnehmerin verklagte daraufhin ihren ehemaligen Arbeitgeber auf Unterlassung und hatte Erfolg.
Das sagt das Gericht
Der Arbeitgeber müsse vor Weitergabe der Informationen zwischen seinem Interesse an der Weitergabe und dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers abwägen.
Denn ein Arbeitnehmer ist vor der Offenlegung personenbezogener Daten durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt. Dieser Schutz gelte auch für Daten, die der Arbeitgeber in zulässiger Weise erlangt habe.
Im vorliegenden Fall überwogen für das Gericht die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers. Der Lebenslauf habe nichts mit dem Verhalten der Arbeitnehmerin während des Arbeitsverhältnisses zu tun.
Berechtigt seien jedoch Auskünfte, die Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers während des Arbeitsverhältnisses betreffen. Das unentschuldigte Fehlen wäre für das Gericht nur dann relevant gewesen, wenn die Arbeitnehmerin eine Abmahnung erhalten hätte. Das war jedoch nicht der Fall.
Arbeitgeber sind grundsätzlich berechtigt, anderen Arbeitgebern Auskünfte über Arbeitnehmer zu erteilen, um einander vor Gefahren zu schützen. Eine Einwilligung des Arbeitnehmers ist nicht nötig.
Wichtig dabei ist aber, dass die Auskunft eine Leistung oder ein Verhalten des Arbeitnehmers während des Arbeitsverhältnisses betrifft und nicht vor dessen Beginn oder nach dessen Ende.
Manche Arbeitgeber verstecken Warnungen auch im Zeugniscode. Mehr dazu erklärt unsere Praxisinfo „Arbeitszeugnis“.
Wie harsch dürfen Online-Bewertungen sein?
Wer nach einem Geschäft über die Internetplattform Ebay verärgert ist, darf seine Kritik auch mit harschen Worten und überzogen formulieren. Es darf nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28.09.2022 (Az.: VIII ZR 319/20) nur keine Schmähkritik sein, also nicht rein auf die Herabwürdigung des Verkäufers abzielen.
So kam es zur Entscheidung
Ein Mann hatte über Ebay bei einem Unternehmen aus Bayern vier Gelenkbolzenschellen gekauft. Von den gezahlten 19,26 Euro waren 4,90 Euro Versandkosten für den Versand innerhalb Deutschlands. Als Bewertung schrieb er nach Erhalt der Produkte im Bewertungsprofil des Verkäufers: „Ware gut, Versandkosten Wucher!!“.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Ebay heißt es zum Thema Bewertungen: „Nutzer sind verpflichtet, in den abgegebenen Bewertungen ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Die von Nutzern abgegebenen Bewertungen müssen sachlich gehalten sein und dürfen keine Schmähkritik enthalten.“ Als solche werden Äußerungen genannt, bei denen es nicht um die Sache geht, sondern primär um das Herabwürdigen der anderen Person.
Das Unternehmen hielt die Bewertung des Käufers für unzulässig und wollte, dass der „Wucher“-Kommentar entfernt wird. Doch der BGH lehnte ab.
Das sagt das Gericht
Das Unternehmen hat keinen Anspruch darauf, dass die Bewertung entfernt wird. Die AGB von Ebay enthalten nämlich keine strengeren vertraglichen Beschränkungen für die Zulässigkeit von Werturteilen in Bewertungskommentaren.
Zum Beispiel fehlt die Definition, was „sachlich“ heißen soll. Außerdem würde man der grundrechtlich verbürgten Meinungsfreiheit des Bewertenden von vorherein ein geringeres Gewicht beimessen als den Grundrechten des Unternehmens, wenn man eine Meinungsäußerung eines Käufers bereits dann als unzulässig einstuft, wenn sie herabsetzend formuliert ist oder nicht auf sachlichen Erwägungen beruht.
Die Grenze zur Schmähkritik sei im konkreten Fall auch nicht überschritten. Bei der Bewertung „Versandkosten Wucher!!“ stehe eine Diffamierung nicht im Vordergrund. Schließlich setze sich der Käufer – wenn auch in scharfer und möglicherweise überzogener Form - kritisch mit einem Teilbereich der gewerblichen Leistung auseinander, indem er die Höhe der Versandkosten beanstandet.
Ob so ein Werturteil zulässig ist, hänge nicht davon ab, ob es mit einer Begründung versehen ist.
Nach dem Urteil ist also eine harsche Kritik in einem Bewertungsportal zulässig. Gerade unzufriedene Patienten nutzen Bewertungsportale, um ihrem Ärger Luft zu machen. Solche Kommentare im Nachhinein entfernen zu lassen, ist nicht immer leicht.
Was Sie bei negativen Kommentaren in tun können, lesen Sie in unserer Praxisinfo „Arztbewertungsportale“. Oder fragen Sie unsere Rechtsabteilung um Rat – die Rechtsberatung ist im Mitgliedsbeitrag enthalten.
Was können Geschädigte gegen anonyme Beleidigung im Netz tun?
Wird eine Person auf einer Social-Media-Plattform von einem anonymen Nutzer beleidigt, hat der Plattformbetreiber eine Auskunftspflicht, damit die Person zivilrechtliche Ansprüche durchsetzen. kann. Die Bezeichnung einer Person als „dunkler Parasit“ stellt eine solche Beleidigung dar. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe am 06.09.2022 (Az.: 14 W 61/22) entschieden.
So kam es zur Entscheidung
In einem anonym auf YouTube veröffentlichten Video vom Februar 2022 wurde eine Frau unter anderem als „dunkler Parasit“ bezeichnet. Der Nutzer berichtete in emotionaler Weise von seiner Auseinandersetzung mit der Frau und warum diese in ihm eine Retraumatisierung durch seine Erfahrungen sexueller Gewalt in seiner Kindheit bewirkt habe.
Die von der Beleidigung betroffene Frau beanspruchte von YouTube Auskunft über Namen und Adresse des Nutzers und bekam Recht.
Das sagt das Gericht
YouTube sei verpflichtet, Auskunft über Namen und Adresse des anonymen Nutzers zu erteilen. Die Betroffene müsse nicht darlegen, welche zivilrechtlichen Ansprüche sie mit Hilfe der Auskunft geltend machen wolle. Der Anspruch auf Auskunft liege auch ohne diese Angabe vor. Die Rechtsverletzung müsse auch nicht von besonderem Gewicht sein.
Äußert sich ein Nutzer auf einer Internetplattform unter einem selbstgewählten Namen und ergeben sich aus dem Inhalt seiner Beiträge keine Hinweise auf seine Identität, begründe dies nach Ansicht des OLG die Vermutung, dass ein durch die Äußerung Betroffener Namen und Anschrift des Nutzers nicht kennt. Deshalb habe er einen Anspruch gegen den Plattformbetreiber.
Wie dürfen Verschreibungsfehler bei Narkotika bestraft werden?
Verstößt ein Arzt wiederholt gegen betäubungsrechtliche Vorschriften, kann ihm verboten werden Substitutionstherapien durchzuführen. Sogar jegliche Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr darf ihm untersagt werden. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz am 01.09.2022 (Az.: 3 L 784/22.KO) entschieden.
So kam es zur Entscheidung
Eine Ärztin hatte im Rahmen der Substitutionstherapie über sechs Jahre Patienten mindestens 138 Mal Betäubungsmittel zur eigenverantwortlichen Einnahme zu Hause verschrieben. Daher wurde ihr die Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr einschränkungslos untersagt. Sie wandte sich dagegen.
Die einschränkungslose Untersagung hatte die Behörde damit begründet, dass die Ärztin über viele Jahre „Take-Home-Verschreibungen“ vorgenommen habe, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen hätten.
Nach den dafür geltenden Regeln müssen Ärzte in ihrer Entscheidung zweierlei berücksichtigen: Zum einen, ob die Risiken einer Selbst- oder Fremdgefährdung so weit wie möglich ausgeschlossen seien, insbesondere für gegebenenfalls im Haushalt lebende Kinder. Zum anderen, ob der Patient stabil keine weiteren Substanzen konsumiere, die zusammen mit der Einnahme des Substitutionsmittels zu schwerwiegender gesundheitlicher Gefährdung führen könnten.
Diese Voraussetzungen seien in vielen Fällen nicht gegeben gewesen. Der gegen die Verfügung gerichtete Eilantrag der Ärztin blieb vor dem VG Koblenz erfolglos.
Das sagt das Gericht
Durch das Verhalten der Ärztin bestehe dringende Gefahr für die Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs. Sie habe erheblich gegen die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften zur Vornahme von „Take-Home-Verschreibungen“ verstoßen. So sei bei einer Feier in der Wohnung einer Patientin ein Kind infolge einer Überdosis eines Substitutionsmittels verstorben, das die Ärztin verschrieben hatte.
Bei weiteren Patienten habe es Anhaltspunkte gegeben, dass sie neben dem Substitutionsmittel weitere Betäubungsmittel konsumierten. Trotzdem habe die Ärztin in diesen Fällen weiterhin Substitutionsmittel verschrieben.
Da diese Verfehlungen, die teilweise auch strafrechtlich geahndet worden seien, sowohl quantitativ als auch qualitativ von besonderem Gewicht seien und die Ärztin keinerlei Einsicht gezeigt habe, sei es verhältnismäßig, ihr die gesamte Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr zu untersagen und nicht bloß die Durchführung von Substitutionstherapien zu beschränken.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Massives Fehlverhalten kann sogar die Approbation als Arzt gefährden. Diese Gründe führen zur Entziehung der Approbation.
Müssen Corona-Soforthilfen zurückgezahlt werden?
Die Rückforderung von im Frühjahr 2020 ausgezahlten Corona-Soforthilfen durch das Land Nordrhein-Westfalen ist rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht Köln mit sechs Urteilen am 16.09.2022 (Az.: 16 K 125/22; 16 K 127/22; 16 K 406/22; 16 K 412/22; 16 K 499/22; 16 K 505/22) entschieden und damit den Klagen von Solo-Selbstständigen und Kleinunternehmern stattgegeben.
So kam es zur Entscheidung
Weil im Frühjahr 2020 aufgrund pandemiebedingter Einschränkungen immer mehr kleine Unternehmen und Solo-Selbstständige in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerieten, legte das Land das Förderprogramm „NRW-Soforthilfe 2020“ auf. Es bewilligte viele pauschale Zuwendungen in Höhe von 9.000 Euro an in Not geratene Betriebe, darunter auch an die sechs Kläger.
Später ermittelte das Land, ob die Mittel der Empfänger ohne diese Förderung seinerzeit tatsächlich nicht ausgereicht hätten, um ihre Zahlungspflichten zu erfüllen. Nur solche Liquiditätsengpässe erkannte das Land als förderfähig an.
Entsprechend setzte es die Soforthilfen durch Schlussbescheide niedriger fest als ursprünglich bewilligt und forderte entsprechende Teilbeträge zurück. Begründung: Die Auszahlungen aufgrund der Bewilligungen im Frühjahr 2020 seien lediglich vorläufig erfolgt. Zudem komme es für die Höhe der Förderung nicht auf Umsatzausfälle an.
Die Kläger erhoben Klagen gegen die Schlussbescheide und bekamen Recht.
Das sagt das Gericht
Das Land ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Bewilligungen im Frühjahr 2020 unter dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Entscheidung standen. Ein solcher Vorbehalt ist zwar rechtlich möglich, muss aber aus dem Bewilligungsbescheid klar erkennbar hervorgehen.
Jedwede Unklarheit geht zu Lasten der Behörde. Diese hat es in der Hand, Auslegungsprobleme durch eindeutige Formulierungen zu vermeiden.
Die an die Kläger gerichteten Bewilligungsbescheide enthielten weder ausdrücklich noch indirekt einen solchen Vorbehalt. Auch aus den sonstigen zum Bewilligungszeitpunkt verfügbaren Informationen, insbesondere den vom Land veröffentlichten Hinweisen zum Förderprogramm, war nicht eindeutig erkennbar, dass es sich um eine bloß vorläufige Bewilligung handelte. Ob die Förderrichtlinie des Landes vom 31.05.2020 etwas anderes regelt, ist irrelevant, weil diese bei Erlass der Bewilligungsbescheide noch nicht existierte.
Zudem sind die Schlussbescheide rechtswidrig, weil das Land darin für die Berechnung der Soforthilfen allein einen Liquiditätsengpass zugrunde legt. Die vorangegangenen Bewilligungsbescheide erlaubten aber auch eine Verwendung der Soforthilfen zur Kompensation von Umsatzausfällen. An diese Festlegung war das Land folglich gebunden.
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