Belegarzt

Ein Belegarzt behandelt Patienten nicht nur in der eigenen Arztpraxis, sondern wenn nötig auch stationär im Krankenhaus.

Dafür stellt die Klinik sogenannte Belegbetten oder sogar eine ganze Belegabteilung zur Verfügung. Außerdem darf ein Belegarzt die Infrastruktur im Krankenhaus nutzen, also Dienste, Einrichtungen und Mittel.

Die rechtlichen Grundlagen des Belegarztwesens sind im Bundesmantelvertrag (BMV-Ä), in § 121 SGB V und in § 18 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) geregelt.

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Definition Belegarzt

Ein Belegarzt ist ein Vertragsarzt, der das Recht hat, seine Patienten auch am Krankenhaus vollstationär oder teilstationär zu behandeln. Er (oder sie) ist nicht dort angestellt und erhält keine Vergütung vom Krankenhaus.

Der größte Anteil an Belegärzten ist dem Fachgebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde zuzuordnen. Weitere häufige Belegarzt-Fächer sind Chirurgie und Orthopädie, Gynäkologie und Geburtshilfe, Urologie, Augenheilkunde sowie Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie.

Belegarzt: Abrechnung

Ein Belegarzt rechnet gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) auf Basis des einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) oder gegenüber Privatpatienten nach der GOÄ ab.

Belegärztlicher Behandlungsfall

Stationäre belegärztliche Behandlung ist ein eigenständiger Behandlungsfall. Das gilt auch dann, wenn im selben Quartal eine ambulante Behandlung durch denselben Belegarzt stattfindet.

Alternativ kann der Belegarzt einen Honorarvertrag mit der Klinik schließen. Ein Honorararzt vereinbart seine Vergütung direkt mit der Klinik.

Das Krankenhaus wiederum erhält Fallpauschalen für Belegbetten von der Krankenkasse sowie einen festen Betrag pro Belegbett vom Belegarzt. Allerdings werden die Fallpauschalen für Hauptabteilungen für belegärztliche Leistungen auf 80 Prozent gekürzt.

Ein Belegarzt darf keine Wahlleistungen abrechnen. Denn da ein Belegarzt nicht im Krankenhaus angestellt oder verbeamtet ist, kann er nicht als Wahlarzt tätig werden. Wahlärztliche Leistungen bedeutet: Patienten können während des stationären Aufenthalts zusätzliche Wahlleistungen nach GOÄ beauftragen. Lesen Sie hier mehr zum Thema Selbstzahler in der Arztpraxis.

Belegärzte sind bei der Abrechnung systematisch schlechter gestellt als die Hauptabteilung der Klinik. Das führt dazu, dass es immer weniger Belegärzte in Deutschland gibt. Der Virchowbund setzt sich u. a. für das neue Konzept der intersektoralen Leistungen ein, damit das Belegarztwesen wieder attraktiver wird.

Dr. Dirk Heinrich
Bundesvorsitzender

Lesen Sie im Praxisärzte-Blog mehr über intersektorale Leistungen und die sektorenübergreifende Versorgung.

Voraussetzungen für die Arbeit als Belegarzt

Wer als Belegarzt tätig werden möchte, muss dafür einen Antrag bei der Kassenärztlichen Vereinigung sowie bei den Kranken- und Ersatzkassen stellen. Ein Belegarzt kann auch an mehreren Krankenhäusern anerkannt werden.

Mehr zur Zulassung als Belegarzt finden Sie in unserer Praxisinfo „Zulassung“.

Da ein Belegarzt auch ein Vertragsarzt ist, muss er neben der belegärztlichen Tätigkeit aber auch die ambulante Versorgung seiner Patienten sicherstellen. Die Arztpraxis muss im Einzugsgebiet des Krankenhauses liegen.

Belegärzte müssen außerdem sicherstellen, dass ihre Belegpatienten durch einen Bereitschaftsdienst rund um die Uhr versorgt werden. Das kann der Arzt selbst, ein angestellter Klinikarzt oder ein beauftragter Bereitschaftsarzt übernehmen. In größeren Kooperationen mit mehreren Belegärzten pro Abteilung ist es einfacher, die Patientenversorgung rund um die Uhr sicherzustellen.

Das Krankenhaus, das die Belegbetten vorhält, muss eine der belegärztlichen Fachrichtung entsprechende Abteilung haben. Außerdem muss es einen schriftlichen Belegarztvertrag schließen oder eine Erklärung gegenüber der KV vorlegen.

Ein Belegarzt kann auch in einem gesperrten Planungsbereich zugelassen werden. Wenn Sie den Antrag auf belegärztliche Tätigkeit stellen, müssen Sie schriftlich nachweisen, wie viele Belegbetten Ihnen vom Krankenhaus zur Verfügung gestellt werden.

Andrea Schannath
Rechtsberatung

Vorteile des Belegarztwesens

Das Belegarztwesen hat eine Reihe von Vorteilen. Es verzahnt die ambulante und stationäre Versorgung. Dadurch steigert es die Behandlungsqualität und senkt gleichzeitig Kosten. Unnötige Mehrfachuntersuchungen und Informationsverluste gibt es nicht, da der behandelnde Arzt nicht wechselt.

Patienten profitieren davon, dass sie weiterhin vom Arzt bzw. von der Ärztin ihres Vertrauens behandelt werden. Belegärzte bieten Versorgung auf Facharztniveau, das bei einer Behandlung im Krankenhaus nicht immer gewährleistet ist. Weitere Vorteile für Patienten sind deshalb eine niedrigere Komplikationsrate, verkürzte präoperative Phasen und eine optimierte postoperative Kontrolle.

Für Kliniken sind Kooperationen mit Belegärzten attraktiv, da sie ihr Spektrum an Spezialisierungen erweitern können, ohne zusätzliche Fachärzte anzustellen.

Ärzte in Weiterbildung haben durch Belegarztstrukturen die Möglichkeit, sowohl ambulante als auch stationäre Versorgung zu erleben.

Immer weniger Belegärzte

Zwischen 2011 und 2021 sank die Zahl der Belegärzte von 5.600 auf 4.000. Die Zahl der belegärztlichen Behandlungen ging um fast 50 Prozent zurück.

Gründe dafür:

  • Konkurrenz durch andere Versorgungsformen, z. B. Honorarärzte, Teilanstellung, ambulante Operationen
  • Erlaubnisvorbehalt bei neuen Methoden für Belegärzte (vs. Verbotsvorbehalt für Kliniken)
  • DRG-Kürzung auf 80 Prozent
  • Keine Entschädigung für Bereitschaftsdienst und ausgefallene Sprechstunden
Belegarzt-Honorar reformieren

Die Vergütung des Belegarztwesens muss reformiert werden. Das Belegarzthonorar muss sektorenübergreifend angeglichen werden. Die ärztliche Leistung sollte auf der Basis von einheitlichen Fallpauschalen kalkuliert werden. Als Übergansmaßnahme sollte die Fallpauschale für belegärztliche Leistungen von 80 Prozent auf 95 der DRG der Hauptabteilung erhöht werden.

Seit 2019 liegt ein Konzept zur sektorenübergreifenden Versorgung der ärztlichen Verbände auf dem Tisch. Es könnte sofort umgesetzt werden.

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