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Praxisvertretung
Wenn Ärzte krank werden oder Urlaub nehmen möchten, müssen sie für Vertretung in der Vertragsarztpraxis sorgen. Hier erfahren Sie, worauf Sie dabei achten müssen und wie Sie einen Vertrag zur Praxisvertretung schließen.
Vertragsärzte müssen ihre Leistungen grundsätzlich persönlich erbringen. (Lesen Sie mehr zu den Pflichten der Vertragsärzte). In klar definierten Ausnahmefällen können sie sich aber von einem anderen Arzt vertreten lassen. Die Grundlagen dafür sind in der in der Ärzte-Zulassungsverordnung (Ärzte-ZV) und in der Musterberufsordnung (MBO) geregelt.
Als Vertragsarzt müssen Sie die medizinische Versorgung Ihrer Patienten gewährleisten. Während Ihrer Sprechstunden müssen Sie bei Urlaub, Krankheit oder Fortbildung eine Vertretung in der Umgebung organisieren. Das gilt für angestellte Ärzte genauso wie für Praxisinhaber.
Es reicht nicht, wenn Sie einfach auf den Not- und ärztlichen Bereitschaftsdienst verweisen.
Gründe sich vertreten zu lassen
Dauert die Vertretung länger als 1 Woche, müssen Sie sie der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) mitteilen. Für längere Abwesenheitszeiten brauchen Vertragsärzte eine Genehmigung.
Ohne Genehmigung können Sie sich vertreten lassen bei
- Urlaub
- Krankheit
- Ärztlicher Fortbildung
- Entbindung
- Teilnahme an einer Wehrübung
Das ist für bis zu 3 Monate innerhalb von 12 Monaten möglich. Für Vertragsärztinnen, die kürzlich entbunden haben, gibt es Ausnahmen. Lesen Sie hier mehr zum Thema Urlaubsplanung.
Mit Genehmigung können Sie sich vertreten lassen bei
- Überschreitung der genehmigungsfreien Dauer
- Aus- oder Weiterbildung
- Erziehung von Kindern
- Pflege eines nahen Angehörigen
Welche weiteren Gründe speziell für angestellte Ärzte gelten, erklärt die Praxisinfo „Vertretung des Vertragsarztes in der Praxis“. Laden Sie sie am Seitenende herunter.
Stirbt ein Vertragsarzt, können die Erben sogar für bis zu 2 Quartale eine Vertretung beantragen, um die Praxisübergabe bzw. -auflösung zu regeln.
Wer darf einen Vertragsarzt vertreten?
Sie dürfen sich nur durch einen Facharzt desselben Fachgebiets vertreten lassen. Denn wenn ein Patient Ihre Praxis aufsucht, hat er einen Anspruch darauf, von einem Arzt mit der entsprechenden Qualifikation behandelt zu werden.
Weitere Voraussetzungen für Vertreter:
- Approbation
- abgeschlossene Weiterbildung
- notwendige Qualifikationen (z. B. für genehmigungspflichtige Leistungen)
Überzeugen Sie sich unbedingt davon, dass Ihr Vertreter fachlich und persönlich geeignet ist. Lassen Sie sich Approbationsurkunde und Zeugnisse bzw. Nachweise vorlegen.
Der Praxisvertreter kann, muss aber kein Vertragsarzt sein. Auch Privatärzte, Ärzte im Ruhestand oder Honorarärzte und natürlich angestellte Ärzte können diese Aufgabe übernehmen. Besondere Regeln gelten in einer Gemeinschaftspraxis.
Weiterbildungsassistenten können im Gegensatz zu Sicherstellungsassistenten wegen fehlender Facharztanerkennung meist nicht übernehmen. Eine Vertretung durch einen Weiterbildungsassistenten am Ende seiner Weiterbildungszeit ist nur in Einzelfällen möglich, z. B. bei plötzlicher Erkrankung.
Nutzen Sie unseren Muster-Arbeitsvertrag für Weiterbildungs- und Sicherstellungsassistenten sowie unsere kostenlose Rechtsberatung für Mitglieder.
Abrechnung
Wer im Vertretungsfall abrechnen darf, hängt von der Art der Praxisvertretung ab. Dabei unterscheidet man zwischen „kollegialer“ und „persönlicher“ Vertretung.
Außerhalb der Praxisräume („kollegiale Vertretung“)
Der Vertreter bleibt in seiner eigenen Praxis. Er rechnet über den Vertreterschein (Muster 19) ab. Dabei muss er sich auf ärztliche Leistungen seines eigenen Leistungsspektrums beschränken.
Wenn Sie die kollegiale Vertretung wählen und Ihre Arztpraxis zeitweise schließen, informieren Sie Ihre Patienten auf mehreren Wegen über Ihren Praxisvertreter: Ansage auf dem Anrufbeantworter, Aushang vor dem Eingang zur Praxis, Notiz auf der Praxis-Homepage ...
In den Praxisräumen („persönliche Vertretung“)
Der kranke bzw. abwesende Arzt rechnet die Leistungen des vertretenden Arztes selbst ab. Damit ist er auch für die Verordnungen verantwortlich – z. B. im Fall einer Wirtschaftlichkeitsprüfung.
„Persönliche Vertretung“ bedeutet
- in Abwesenheit des Praxisinhabers
- in dessen Namen
- an dessen Stelle und
- in dessen Praxis
- unter der LANR/BSNR des Praxisinhabers
In diesem Fall sollten Sie einen Vertretungsvertrag schließen.
Vertretungsvertrag
Praxisinhaber und Vertreter schließen einen freien Dienstvertrag, keinen Arbeitsvertrag. Darin regeln sie die Rahmenbedingungen der Praxisvertretung wie z. B. das Honorar.
Der Vertreter ist in seiner ärztlichen Tätigkeit selbstständig und eigenverantwortlich. Der Praxisinhaber darf nicht durch Weisungen in die Tätigkeit des vertretenden Arztes eingreifen.
Dennoch kann der Vertretungsvertrag Einschränkungen machen und z. B. festlegen, dass der Vertretungsarzt in der jeweiligen Praxis und zu den Sprechstunden des Praxisinhabers tätig sein muss. Außerdem sollten Sie besprechen, wie Rezepte und Verordnungen, BTM-Rezepte und Hausbesuche üblicherweise gehandhabt und dokumentiert werden.
Mit einer Konkurrenzschutzklausel können Sie speziell bei längeren Zeiträumen dafür sorgen, dass Ihr Kollege keine Patienten abwirbt.
- Beginn und Ende
- Voraussetzung für die Vertretung
- Rechte und Pflichten des Praxisvertreters
- Berufshaftpflicht
- Vergütung
- PKW-Benutzung
- ggf. Konkurrenzschutzklausel
- Schlussbestimmungen
Laden Sie den Mustervertrag „Praxisvertretung“ herunter. Loggen Sie sich einfach am Seitenende als Mitglied ein. Unsere Rechtsberatung hilft Ihnen, den Vertrag zu prüfen und anzupassen.
Haftung
Für Behandlungsfehler haften sowohl der vertretende Arzt als auch der Praxisinhaber. Denn der Behandlungsvertrag wird auch während der Vertretung mit dem Praxisinhaber geschlossen.
Prüfen Sie daher vor der Vertretung, ob Ihre eigene Berufshaftpflichtversicherung und die des Kollegen diesen Fall abdecken.
Mehr zum Thema Haftung lesen Sie auch im Praxisärzte-Blog.
Honorar
Wieviel Geld der Vertretungsarzt erhält, können Sie frei vereinbaren. Sie können sich u. a. für einen Stundenlohn, ein Tageshonorar oder eine Pauschale für die Gesamtdauer entscheiden.
Üblich sind Honorare von rund 50 bis 100 Euro pro Stunde – je nach Konstellation kann das Honorar aber auch höher ausfallen.
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