Praxisvertretung

Wenn Ärzte krank werden oder Urlaub nehmen möchten, müssen sie für Vertretung in der Vertragsarztpraxis sorgen. Hier erfahren Sie, worauf Sie dabei achten müssen und wie Sie einen Vertrag zur Praxisvertretung schließen.

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Vertragsärzte müssen ihre Leistungen grundsätzlich persönlich erbringen. (Lesen Sie mehr zu den Pflichten der Vertragsärzte). In klar definierten Ausnahmefällen können sie sich aber von einem anderen Arzt vertreten lassen. Die Grundlagen dafür sind in der in der Ärzte-Zulassungsverordnung (Ärzte-ZV) und in der Musterberufsordnung (MBO) geregelt.

Bei Abwesenheit vertreten lassen

Als Vertragsarzt müssen Sie die medizinische Versorgung Ihrer Patienten gewährleisten. Während Ihrer Sprechstunden müssen Sie bei Urlaub, Krankheit oder Fortbildung eine Vertretung in der Umgebung organisieren. Das gilt für angestellte Ärzte genauso wie für Praxisinhaber.

Es reicht nicht, wenn Sie nur auf den Not- und ärztlichen Bereitschaftsdienst verweisen.

Gründe sich vertreten zu lassen

Dauert die Vertretung länger als 1 Woche, müssen Sie sie der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) mitteilen. Für längere Abwesenheitszeiten über 3 Monate brauchen Vertragsärzte eine Genehmigung.

Ohne Genehmigung können Sie sich bis zu 3 Monate vertreten lassen bei

  • Urlaub
  • Krankheit
  • Ärztlicher Fortbildung
  • Entbindung
  • Teilnahme an einer Wehrübung

Die 3 Monate beziehen sich nicht auf das Kalenderjahr, sondern auf den Zeitraum der letzten 12 Monate.  Vertragsärztinnen, die kürzlich entbunden haben, können sich bis zu 12 Monate vertreten lassen.

Mit Genehmigung können Sie sich vertreten lassen bei

Welche weiteren Gründe speziell für angestellte Ärzte gelten, erklärt die Praxisinfo „Vertretung des Vertragsarztes in der Praxis“. Laden Sie sie am Seitenende herunter.

Witwenquartal

Stirbt ein Vertragsarzt, können die Erben sogar für bis zu 2 Quartale eine Vertretung beantragen, um die Praxisübergabe bzw. -auflösung zu regeln.

Wer darf einen Vertragsarzt vertreten?

Sie dürfen sich nur durch einen Facharzt desselben Fachgebiets vertreten lassen. Denn wenn ein Patient Ihre Praxis aufsucht, hat er einen Anspruch darauf, von einem Arzt mit der entsprechenden Qualifikation behandelt zu werden.

Weitere Voraussetzungen für Vertreter:

  • Approbation
  • abgeschlossene Weiterbildung
  • notwendige Qualifikationen (z. B. für genehmigungspflichtige Leistungen)

Überzeugen Sie sich unbedingt davon, dass Ihr Vertreter fachlich und persönlich geeignet ist. Lassen Sie sich Approbationsurkunde und Zeugnisse bzw. Nachweise vorlegen.

Andrea Schannath
Rechtsberatung

Der Praxisvertreter kann, muss aber kein Vertragsarzt sein. Auch Privatärzte, Ärzte im Ruhestand oder Honorarärzte und natürlich angestellte Ärzte können diese Aufgabe übernehmen. Besondere Regeln gelten in einer Berufsausübungsgemeinschaft (früher: Gemeinschaftspraxis).

Assistenten

Ärzte in Weiterbildung können im Gegensatz zu Sicherstellungsassistenten die Vertretung wegen fehlender Facharztanerkennung nicht übernehmen. Eine Vertretung durch einen Arzt in Weiterbildung am Ende seiner Weiterbildungszeit ist nur in Einzelfällen möglich, z. B. bei plötzlicher Erkrankung.

Nutzen Sie unsere Muster-Arbeitsverträge für Ärzte in Weiterbildung und Sicherstellungsassistenten sowie unsere kostenlose Rechtsberatung für Mitglieder.

Abrechnung

Wer im Vertretungsfall abrechnen darf, hängt von der Art der Praxisvertretung ab. Dabei unterscheidet man zwischen „kollegialer“ und „persönlicher“ Vertretung.

 

Außerhalb der Praxisräume („kollegiale Vertretung“)

Der Vertreter bleibt in seiner eigenen Praxis. Er rechnet über den Vertreterschein (Muster 19) ab. Dabei muss er sich auf ärztliche Leistungen seines eigenen Leistungsspektrums beschränken.

Patienten informieren

Wenn Sie die kollegiale Vertretung wählen und Ihre Arztpraxis zeitweise schließen, informieren Sie Ihre Patienten auf mehreren Wegen über Ihren Praxisvertreter: Ansage auf dem Anrufbeantworter, Aushang vor dem Eingang zur Praxis, Notiz auf der Praxis-Homepage ...

In den Praxisräumen („persönliche Vertretung“)

Der kranke bzw. abwesende Arzt rechnet die Leistungen des vertretenden Arztes selbst ab. Damit ist er auch für die Verordnungen verantwortlich – z. B. im Fall einer Wirtschaftlichkeitsprüfung.

„Persönliche Vertretung“ bedeutet

  • in Abwesenheit des Praxisinhabers
  • in dessen Namen
  • an dessen Stelle und
  • in dessen Praxis
  • unter der Betriebsstättennummer (BSNR) des Praxisinhabers

Bei dieser Vertretung sollten Sie einen Vertretungsvertrag schließen – beim Virchowbund finden Sie eine Vorlage dafür.

Vertretungsvertrag

Findet die Vertretung nicht regelmäßig, sondern nur einmalig statt, schließen Praxisinhaber und Vertreter einen freien Dienstvertrag, keinen Arbeitsvertrag. Darin regeln sie die Rahmenbedingungen der Praxisvertretung wie z. B. das Honorar.

Der Vertreter ist in seiner ärztlichen Tätigkeit selbstständig und eigenverantwortlich. Der Praxisinhaber darf nicht durch Weisungen in die Tätigkeit des vertretenden Arztes eingreifen.

Dennoch kann der Vertretungsvertrag Einschränkungen machen und z. B. festlegen, dass der Vertretungsarzt in der jeweiligen Praxis und zu den Sprechstunden des Praxisinhabers tätig sein muss. Außerdem sollten Sie besprechen, wie Rezepte und Verordnungen, BTM-Rezepte und Hausbesuche üblicherweise gehandhabt und dokumentiert werden.

Was Sie tun können, falls der vertretende Arzt die Vertretung nutzt, um Patienten abzuwerben, erklären wir im Praxisärzte-Blog.

  • Beginn und Ende
  • Voraussetzung für die Vertretung
  • Rechte und Pflichten des Praxisvertreters
  • Berufshaftpflicht
  • Vergütung
  • PKW-Benutzung
  • Schlussbestimmungen

Laden Sie den Mustervertrag „Praxisvertretung“ herunter. Loggen Sie sich einfach am Seitenende als Mitglied ein. Unsere Rechtsberatung hilft Ihnen, den Vertrag zu prüfen und anzupassen.

 

Zur persönlichen Beratung

Haftung

Für Behandlungsfehler haften sowohl der vertretende Arzt als auch der Praxisinhaber. Denn der Behandlungsvertrag wird auch während der Vertretung mit dem Praxisinhaber geschlossen.

Prüfen Sie daher vor der Vertretung, ob Ihre eigene Berufshaftpflichtversicherung und die des Kollegen diesen Fall abdecken.

Mehr zum Thema Haftung lesen Sie auch im Praxisärzte-Blog.

 

Honorar

Wieviel Geld der Vertretungsarzt erhält, können Sie frei vereinbaren. Sie können sich u. a. für einen Stundenlohn, ein Tageshonorar oder eine Pauschale für die Gesamtdauer entscheiden.

Die Vertreterhonorare sind abhängig vom Fachgebiet und der Lage der Praxis sehr unterschiedlich. Sie starten meist bei rund 50 Euro pro Stunde, können aber auch 100 oder 150 Euro und mehr betragen, je nach Angebot und Nachfrage.

 

Arbeitsvertrag

Findet die Vertretung regelmäßig statt, sollte ein Arbeitsvertrag vereinbart werden, um das Risiko der Scheinselbstständigkeit zu vermeiden. Nutzen Sie dafür den Virchowbund-Mustervertrag für angestellte Ärzte. Mitglieder des Virchowbundes können den Vertrag direkt herunterladen.

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Arbeitsvertrag

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Patientenkommunikation

So vermeiden Sie Frustration und Ärger im Umgang mit „schwierigen“ Patienten.

FAQ

Während Ihrer Sprechstunden müssen Sie als Vertragsarzt bei Urlaub, Krankheit oder Fortbildung eine Vertretung in der Umgebung organisieren. Es reicht nicht, wenn Sie einfach auf den Not- und ärztlichen Bereitschaftsdienst verweisen. Mehr Informationen zu den Pflichten der Vertragsärzte lesen Sie auf den Seiten des Virchowbundes zum Ärztlichen Berufsrecht.

In klar definierten Ausnahmefällen können Sie sich von einem anderen Arzt vertreten lassen. Ohne Genehmigung können Sie sich vertreten lassen bei: Urlaub, Krankheit, Ärztlicher Fortbildung, Entbindung und Teilnahme an einer Wehrübung.

Dauert die Vertretung länger als eine Woche, müssen Sie sie der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) mitteilen. Für längere Abwesenheitszeiten brauchen Vertragsärzte eine Genehmigung. Der Virchowbund informiert in der Praxisinfo Nr. 09 „Vertretung in der Praxis“ über alle Regeln der ärztlichen Vertretung und bietet einen Mustervertrag für die Praxisvertretung an.

Mit Genehmigung können sich Vertragsärzte vertreten lassen bei: Überschreitung der genehmigungsfreien Dauer, Aus- oder Weiterbildung, Erziehung von Kindern oder Pflege eines nahen Angehörigen. Welche weiteren Gründe speziell für angestellte Ärzte gelten, erklärt der Virchowbund in der Praxisinfo Nr. 09 „Vertretung des Vertragsarztes in der Praxis“. Der Verband für niedergelassene Ärzte hat einen Mustervertretungsvertrag entwickelt.

Vertragsärzte dürfen sich nur durch einen Facharzt desselben Fachgebiets vertreten lassen. Weitere Voraussetzungen für Vertreter: Approbation, abgeschlossene Weiterbildung und notwendige Qualifikationen (z. B. für genehmigungspflichtige Leistungen). Der Praxisvertreter kann, muss aber kein Vertragsarzt sein.

Mit dem Mustervertrag „Praxisvertretung“ stellt der Virchowbund seinen Mitgliedern kostenlos einen rechtssicheren Vertretungsvertrag zur Verfügung. So können Praxisinhaber und Vertreter die Rahmenbedingungen festhalten.

Für Behandlungsfehler haften sowohl der vertretende Arzt als auch der Praxisinhaber. Prüfen Sie daher vor der Vertretung, ob Ihre eigene Berufshaftpflichtversicherung und die des Kollegen diesen Fall abdecken. Nutzen Sie einen Vertrag zur Praxisvertretung, wie jenen des Virchowbundes. Im Verband der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte können Sie sich auch zur Berufshaftpflicht und zur vertragsärztlichen Rechten und Pflichten beraten lassen. 

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