Ärztliches Berufsrecht

Welche Rechten und Pflichten haben niedergelassene Ärzte? Welche Sonderregeln gelten für Vertragsärzte? Welche Strafen gibt es im Vertragsarztrecht? Hier erfahren Sie es.

Ärzte – ob angestellt oder selbstständig – üben einen freien Beruf aus. Ihre hohe Qualifikation hat auch große Verantwortung zur Folge. Daher gibt es ein eigenes, ärztliches Berufsrecht, das zu großen Teilen von der ärztlichen Selbstverwaltung geformt und überwacht wird.

Schluss mit Halbwissen

Wissen Sie, was es mit der Freiberuflichkeit und der Selbstverwaltung auf sich hat? Wir räumen mit häufigen falschen Vorstellungen auf und erklären, warum beides auch heute noch wichtig ist.

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Das ärztliche Berufsrecht umfasst alle gesetzlichen Regelungen für den Arztberuf. Dazu gehören u.a. die Bundesärzteordnung (BÄO), die Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) und die Musterberufsordnung der Ärzte (MBO-Ä), aber zum Beispiel auch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Patientenrechtegesetz. Spezielle Rechte und Pflichten für Vertragsärzte enthält das Sozialgesetzbuch V (SGB V) und die Ärzte-Zulassungsverordnung (Ärzte-ZV). Einzelne Bestimmungen können sich je nach Bundesland unterscheiden.

Für niedergelassene Ärzte gelten weitere Vorschriften als für angestellte Ärzte. Das Vertragsarztrecht regelt dazu im Detail die Besonderheiten, wenn gesetzlich Versicherte behandelt werden.

Grundsätzliche ärztliche Pflichten

Ärzte haben einen Heilauftrag. Sie dienen der Gesundheit des einzelnen Patienten und der Gesellschaft. Dabei müssen sie nach aktuellem medizinischen Standard („den Regeln der Kunst“) handeln und mängelfreie Geräte einsetzen.

Die Behandlungspflicht besagt, Ärzte müssen Patienten untersuchen und behandeln. Je nach Fachrichtung und Region gehört dazu auch, Hausbesuche durchzuführen und Notfalldienst zu leisten.

Müssen Ärzte jeden Patienten behandeln? Nein. Der Behandlungsvertrag kann auch abgelehnt werden – allerdings nur unter bestimmten Umständen. Wenn z. B. das Fachwissen oder die nötige Ausstattung fehlt, kann ein Patient abgewiesen werden. Das gilt allerdings nicht im Notfall.

Im Praxisärzte-Blog stellen wir weitere Gründe vor, warum Ärzte Patienten abweisen können.

Behandlungsvertrag

Was ein Behandlungsvertrag ist, und wann es sinnvoll ist, ihn schriftlich aufzusetzen, lesen Sie im Beitrag Behandlungsvertrag.

Die Dokumentationspflicht hat zur Folge, dass Anamnese und Behandlungsverlauf genau dokumentiert werden müssen. Das dient auch dazu, etwaige Behandlungsfehler später nachweisen oder entkräften zu können. Nutzen Sie z. B. unsere Checkliste und die Einwilligungserkärung zur fotografischen Wunddokumentation.

Zu den weiteren Pflichten für Ärzte gehören:

  • Sorgfaltspflicht
  • Schweigepflicht
  • Fortbildungspflicht
  • Aufklärungspflicht

Ärztliche Aufzeichnungen (Patientenakten) müssen Sie nach Abschluss der Behandlung in der Regel 10 Jahre lang aufbewahren. Für einzelne Arten von Dokumenten gelten aber kürzere oder längere Fristen. Einen Überblick gibt unsere Praxisinfo „Aufbewahrungspflichten“. Darin erfahren Sie auch, wie Sie die Unterlagen datenschutzkonform vernichten.

Eine Vorlage zur Schweigepflicht-Entbindung können Sie unter unseren Musterverträgen downloaden.

Hat ein Arzt den Verdacht, dass ein Behandlungsfehler begangen wurde, sollte er den Patienten darüber informieren. Im Praxisärzte-Blog geben wir Tipps, wie Sie auf mögliche Behandlungsfehler reagieren sollten. Eine hilfreiche Checkliste finden Sie in unserer Praxisinfo „Behandlungsfehler“.

Berufshaftpflicht

Ärzte müssen eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen, damit sie im Fall eines Behandlungsfehlers den Patienten finanziell entschädigen können. Erfahren Sie mehr zur Berufshaftpflicht und zu günstigen Versicherungen für Ärzte.

Zusätzlich gibt es einige wichtige berufsrechtliche Verbote. Ärzte dürfen ihren Namen nicht für gewerbliche Zwecke hergeben, nicht gegen Bezahlung überweisen und keine berufswidrige Werbung verbreiten.

Sind Sie sich unsicher, wie Sie diesen Pflichten im Praxisalltag entsprechen können? Ich berate Sie gerne!

Andrea Schannath
Rechtsberatung

Spezielles Vertragsarztrecht

Rechte als Vertragsarzt

Sobald Sie die Zulassung als Vertragsarzt erhalten haben, dürfen Sie Patienten zulasten der gesetzlichen Krankenkassen behandeln. Die Behandlung rechnen Sie über die Kassenärztliche Vereinigung (KV) ab.

Qualitätsgesicherte Leistungen dürfen Sie nur abrechnen, wenn Sie die nötige Fachkenntnis und Ausstattung nachweisen und einen entsprechenden Antrag bei der KV stellen.

Mit der Zulassung werden Sie Mitglied der KV, in deren Bezirk Sie sich niederlassen. Sie dürfen u. a. die Vertreterversammlung wählen bzw. selbst kandidieren.

 

Pflichten als Vertragsarzt

  •  Sie müssen Ihren Versorgungsauftrag persönlich erfüllen
  •  Sie müssen mindestens 25 Sprechstunden pro Woche für GKV-Patienten an Ihrem Praxisstandort anbieten und diese auf Ihrem Praxisschild bekannt geben (Präsenzpflicht)
  •  Sie müssen am ärztlichen Bereitschaftsdienst bzw. Notfalldienst teilnehmen
  •  Sie müssen innerhalb von 5 Jahren 250 Punkte durch Fortbildungen sammeln
  •  Sie unterstehen der Disziplinargewalt und dem Satzungsrecht der KV
  •  Sie müssen sich an die Richtlinien des Bundesmantelvertrags Ärzte, des G-BA, und an die Verträge Ihrer KV mit den Krankenkassen halten

Die KV prüft durch Fallzahlen, Kalkulationszeiten und Stichproben, ob Sie Ihrem Versorgungsauftrag nachkommen.

Nur wenn es Ihnen z. B. wegen einer schweren Krankheit oder besonders belastenden familiären Pflichten nicht zumutbar ist, können Sie sich vom Bereitschaftsdienst befreien lassen.

Sanktionen bei Verstößen gegen die Berufspflichten

Die Landesärztekammern sind u. a. dazu da, bei Verstößen gegen das ärztliche Berufsrecht einzuschreiten. Gerichtliche Verfahren werden vor speziellen Berufsgerichten geführt. Sie können je nach Schwere des Vergehens eine Warnung, einen Verweis oder eine Geldstrafe aussprechen sowie das aktive und passive Wahlrecht in der Ärztekammer entziehen.

Bei Verstößen gegen das Vertragsarztrecht und unrichtiger Abrechnung sind die Kassenärztlichen Vereinigungen zuständig. Sie können z. B. anordnen, dass spezielle Abrechnungsgenehmigungen zurückgezogen werden, die Zulassung für bis zu 2 Jahre ruht oder ganz entzogen wird. Bei Unwirtschaftlichkeit oder mangelnder Fortbildung kann auch das Honorar gekürzt werden. Regresse sind aber heutzutage die Ausnahme.

Zusätzlich können Ärzte auch vor anderen Gerichten, z. B. einem Strafgericht, verurteilt werden. Als Konsequenz einer strafrechtlichen Verurteilung kann die Approbation entzogen werden.

KVen, Kammern und Behörden können auch Kontrollen oder eine Praxisbegehung veranlassen. Laden Sie am besten unsere Checkliste zur Vorbereitung auf die Praxisbegehung herunter.

Verhalten bei Ermittlungen

Die Praxisinfo „Besuch vom Staatsanwalt“ klärt darüber auf, wie Sie sich verhalten sollten, wenn es zu Ermittlungen gegen Sie kommt oder Sie Ermittlungen gegen andere unterstützen sollen. Laden Sie die Praxisinfo am Seitenende herunter.

Nicht jede Prüfung durch die KV, Kammer oder eine Behörde führt automatisch zu Sanktionen. Bleiben Sie ruhig und wenden Sie sich schnellstmöglich an unsere Rechtsberatung für Mitglieder.

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