Anforderungen an Praxisräume

Praxisräume müssen gesetzliche Mindestanforderungen erfüllen, zum Beispiel bei der Frage „Wie viele Toiletten braucht eine Arztpraxis?“ oder „Wie klein darf ein Behandlungsraum sein?“. Viele Vorgaben stammen aus der Arbeitsstättenverordnung. Hier klären wir Sie auf, wie Ihre Praxisräume aussehen müssen.

Eine Arztpraxis ist eine Gewerbeimmobilie. Sie muss zuallererst eine Funktion erfüllen: dass dort bestmöglich Patienten behandelt werden können. Damit Sie die Immobilie als Praxisräume nutzen können, brauchen Sie eine Nutzungsgenehmigung.

Daneben gibt es eine Reihe von gesetzlichen Mindestanforderungen an Praxisräumlichkeiten, z. B. zum Brandschutz, Schallschutz und Wärmeschutz. Diese können sich aber in den einzelnen Bundesländern unterscheiden.

Dazu kommt: Für bereits als Praxis genutzte Räume gilt ggfs. Bestandsschutz. Die unten aufgeführten Bestimmungen gelten daher nicht zwingend für alle Praxen. Wenn Sie Ihre Praxis neu bauen, müssen Sie schärfere Auflagen erfüllen. Eine Praxisübernahme könnte sich also lohnen. Nutzen Sie dafür unsere Checkliste.

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Allgemeine Anforderungen

Als Praxisinhaber und Arbeitgeber müssen Sie dafür sorgen, dass von Ihren Praxisräumen keine Gefährdung für die Sicherheit und die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter ausgeht. Die meisten Regeln dazu stammen aus der Arbeitsstättenverordnung und den Arbeitsstättenrichtlinien. Lesen Sie dazu auch das Thema Gefährdungsbeurteilung.

Die Arbeitsstättenverordnung gilt für alle Praxen, egal wie viele Mitarbeiter dort angestellt sind und wie groß die Praxis ist. Daneben gibt es noch die Hygienerichtlinien des RKI, das Arbeitsschutzgesetz, die Unfallverhütungsvorschriften und weitere Gesetze zu beachten. Informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen Baubehörde.

  • Anforderungen und Empfehlungen des Robert Koch-Institutes (RKI)
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Arbeitsstättenrichtlinien (ASR)
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
  • Berufsgenossenschaftliche Vorschriften für den Gesundheitsdienst
  • Biostoffverordnung (BiostoffV)
  • DIN- und EN-Normen für Röntgenanlage und Beleuchtung
  • Landesbauordnung (LBO / BauO)
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
  • Infektionsschutzgesetz (IfSG)
  • Medizinproduktegesetz (MPG)
  • Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege (TRBA 250)
  • Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
  • Unfallverhütungsvorschriften (BGV)
  • Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (HygMedVO)

Die wichtigsten baulichen Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung und der Hygienerichtlinien für Arztpraxen und Zahnarztpraxen lauten:

Die Raumhöhe sollte mindestens 2,5 Meter betragen. Wie groß die einzelnen Räume sein müssen, hängt von ihrer Nutzung ab. Arbeitsräume sollten eine Grundfläche von mindestens 8 m² haben.

Dazu kommt die Bewegungsfläche. Die freie, unverstellte Fläche am Arbeitsplatz muss so bemessen sein, dass sich die Mitarbeiter bei ihrer Tätigkeit ungehindert bewegen können. Als freie Bewegungsfläche werden mindestens 1,5 m² pro Person empfohlen.

Böden müssen eben und rutschhemmend sein. Fenster müssen sicher geöffnet und geschlossen werden können. In geöffnetem Zustand dürfen sie keine Gefahr darstellen.

Die Oberflächen der Fußböden, Arbeitsflächen und Wände in Bereichen der Patientenversorgung müssen

  • glatt
  • leicht zu reinigen
  • fugendicht
  • mit VAH-gelisteten Desinfektionsmitteln desinfizierbar

sein.

Die Beleuchtung hängt ebenfalls vom Raumtyp ab. Für den Anmeldebereich reichen 500 lux, in Behandlungszimmern sollten es 1.500 lux (Farbwiedergabestufe 1A oder 1B) sein.

Fluchtwege und Notausgänge müssen die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung erfüllen.

Wenn Sie Ihre Praxisräume mieten, ist hier in den meisten Fällen der Vermieter gefragt.

 

Wenn Sie unseren arzt-freundlichen Muster-Mietvertrag nutzen, können Sie Ihre Rechte leichter durchsetzen. Unsere Rechtsberatung hilft Ihnen bei Fragen gerne weiter. Den Mustervertrag und die dazugehörige Praxisinfo „Praxismietvertrag“ können Sie am Seitenende herunterladen.

Andrea Schannath
Rechtsberatung

Vorschriften für einzelne Praxisräume

Der Eingangsbereich ist auch ein Fluchtweg. Platzieren Sie dort einen Feuerlöscher.

Der Anmeldebereich muss die Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze erfüllen. Patienten und Dritte sollten keinen Einblick in sensible Daten bekommen. Das Wartezimmer sollte akustisch von der Anmeldung getrennt sein.

Behandlungsräume müssen mindestens eine Handwasch-Armatur haben, die sich per Ellenbogen bedienen lässt. Auch die Mittel zum Reinigen, Pflegen und Desinfizieren müssen ohne Handberührung benutzt werden können. Für Handtücher zum einmaligen Gebrauch muss ein Spender vorhanden sein.

Wenn nötig, planen Sie Sonnenschutz- bzw. Klimaanlagen ein. Die Temperatur sollte in Arbeitsräumen unter 26 Grad liegen.

Operationsräume brauchen spezielle Bodenbeläge und Beleuchtung. Ein Umkleideraum mit Händewasch- und -Desinfektionsmöglichkeit für das OP-Team muss angeschlossen sein. Die reine Seite (Eingang) und die unreine Seite (Ausgang) müssen eindeutig getrennt sein.

Der Sterilisationsraum muss den Richtlinien des RKI entsprechen. Reine und unreine Seite müssen getrennt sein. Der Sterilisationsraum muss groß genug sein, dass sich eine Person frei bewegen kann. Sollte der Raum über kein Fenster verfügen, ist eine Lüftungs- und unter Umständen auch eine Klimaanlage nötig.

Röntgenräume müssen den baulichen Strahlenschutz erfüllen. Das kann immer nur im Einzelfall beurteilt werden.

Einen Pausenraum braucht die Praxis bei mehr als 10 Mitarbeitern. Behandlungs-, Labor- oder Sterilisationsräume eignen sich dafür nicht, ein Büroraum schon. Für Schwangere müssen Liegemöglichkeiten angeboten werden.

Arbeitnehmer-Rechte

Lesen Sie in der Praxisinfo „Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit“, welche Rechte schwangere Mitarbeiterinnen haben.

Umkleideräume müssen Sitzgelegenheiten und verschließbare Schränke o. Ä. für Wertsachen beinhalten. Unter Umständen müssen die Kleiderschränke für Arbeitskleidung und Schutzkleidung von den Schränken für persönliche Kleidung getrennt werden.

Toiletten müssen spätestens bei mehr als 9 Mitarbeitern nach Geschlechtern getrennt werden. Für Patienten müssen Sie eigene, ggf. barrierefreie Toiletten einrichten.

Wie viele Toiletten nötig sind, hängt von der Mitarbeiterzahl ab. Bei weniger als 10 Mitarbeitern braucht die Praxis mindestens 1 Toilette und 1 Handwaschgelegenheit.  

Viele dieser Vorschriften werden auch im Rahmen einer Praxisbegehung kontrolliert. Dabei liegt der Fokus meist darauf, ob der Arbeitsschutz und die Hygienerichtlinien eingehalten und lückenlos dokumentiert werden. Laden Sie unsere Checkliste zur Praxisbegehung herunter, um an alles zu denken.

Nachhaltige Praxis

Wenn Sie in der Arztpraxis auf Nachhaltigkeit und Klimaschutz Wert legen, finden Sie in unserer Checkliste „Nachhaltige Praxis“ viele Maßnahmen, von baulichen Veränderungen bis Anpassungen im Praxismanagement. Am Seitenende können Sie die Checkliste herunterladen.

Barrierefreiheit

Neu gebaute Arztpraxen müssen barrierefrei sein. Dafür sind u. a. Rampen oder Treppenlifte für gehbehinderte Menschen bzw. Patienten mit Rollator oder Rollstuhl nötig. Auch Parkplätze bzw. eine gute Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel gehören zu den Kriterien der Barrierefreiheit. Seh- und Hörbehinderte brauchen spezielle Hilfen zur Orientierung und Information.

Schritt für Schritt barrierefrei

Damit Ihre Praxis barrierefrei wird, müssen Sie auf viele Details achten. Welche das sind, zeigen wir Ihnen in der Praxisinfo „Barrierefreie Arztpraxis“, die Sie am Seitenende herunterladen können.

Corporate Design

Neben all diesen gesetzlichen Vorgaben sollten Sie nicht darauf vergessen, dass Ihre Patienten sich in der Praxis auch wohlfühlen wollen. Mit Beleuchtungs- und Einrichtungskonzepten lässt sich auch in schwierigen Praxisräumen noch eine ansprechende Atmosphäre schaffen.

Ihre Arztpraxis sollte zusätzlich eine individuelle Note erhalten. Im Marketing spricht man von einem Corporate Design. Das bedeutet, dass die gesamte Praxis und auch das Drumherum wie Praxisschild, Praxishomepage und Kleidung des Praxisteams nach einem einheitlichen Konzept gestaltet sind. Damit steigern Sie den Wiedererkennungswert Ihrer Praxis und können steuern, wie Sie wahrgenommen werden.

Wenn Sie mehr dazu erfahren möchten, lesen Sie unseren Artikel zum Praxismarketing und holen Sie sich Tipps im Praxisärzte-Blog und in der persönlichen Praxisberatung.

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Praxisräume umbauen

Falls Sie ehemalige Büroräume oder eine Wohnung in eine Praxis umwandeln wollen, müssen Sie eine Nutzungsänderung beim Bauaufsichtsamt beantragen. Wenn Sie Umbauten planen, stimmen Sie sich vor Baubeginn mit dem Bauaufsichtsamt, dem Gesundheitsamt, der Bezirksregierung und der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege ab. Einige Änderungen könnten genehmigungspflichtig sein.

Wer welche Kosten beim Praxisumbau trägt, können Sie im Mietvertrag regeln. Nutzen Sie unbedingt einen speziellen Praxismietvertrag und lassen Sie sich nicht auf Standard-Verträge ein. Einen Muster-Mietvertrag für die Arztpraxis können Sie hier herunterladen.

Im Virchowbund erhalten Sie außerdem unbegrenzte Rechtsberatung und Praxisberatung zu Ihren Fragen im Praxisalltag.

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Mietvertrag für die Arztpraxis

Um eine Arztpraxis zu mieten oder zu vermieten, brauchen Sie einen gewerblichen Mietvertrag. Das muss er regeln.

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Gefährdungsbeurteilung

Jede Arztpraxis, die mindestens einen Mitarbeiter beschäftigt, muss eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. So geht's:

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