Kooperation mit Pflegeheimen

Für niedergelassene Ärzte, die Heimbewohner haus- oder fachärztlich versorgen, kann sich ein Versorgungsvertrag im Gegensatz zum klassischen Hausbesuch finanziell lohnen. Eine Reihe von abrechenbaren Leistungen sind extrabudgetär vergütet.

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2018 beschloss der Bundestag das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz. Pflegeheime müssen nun zwingend Versorgungsverträge mit niedergelassenen Ärzten abschließen. Schaffen sie das nicht, ist es Aufgabe der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen), innerhalb von drei Monaten einen Vertragsarzt zur Verfügung zu stellen.

Dennoch sind viele Heimbewohner nur unzureichend medizinisch versorgt. Dabei ist ein Heimbesuch meist weniger aufwändig und dadurch günstiger als den Patienten in die Praxis zu transportieren.

In den meisten Fällen lohnt es sich für niedergelassene Ärzte auch finanziell, einen Versorgungsvertrag mit einem Pflegeheim einzugehen. Für die Finanzierung des Heimbesuchs stehen gesonderte Gebührenordnungspositionen (GOP) im EBM zur Verfügung. Diese GOP werden extrabudgetär vergütet: ohne Mengenbegrenzung und zu festen Preisen.

Mehr zur ärztlichen Abrechnung finden Sie unter

und in den regelmäßigen GOÄ-Tipps im Praxisärzte-Blog.

EBM-Abrechnung für Pflegeheime

Beim Pflegeheimbesuch können diese EBM-Leistungen außerhalb des Budgets abgerechnet werden:

GOPInhaltBewertung
37100Kooperationspauschale als Zuschlag zur Versicherten- oder Grundpauschale, einmal im Behandlungsfall125 Punkte
37102Kooperationspauschale als Zuschlag zur GOP 01410 (Besuch) oder 01413 (Mitbesuch), einmal im Behandlungsfall125 Punkte
37105Koordinationspauschale als Zuschlag zur Versicherten- oder Grundpauschale für den koordinierenden Vertragsarzt gemäß Anlage 27 zum BMV-Ä, einmal im Behandlungsfall275 Punkte
37113Zuschlag zur GOP 01413 für den Besuch eines Patienten in einem stationären Pflegeheim, mit dem ein Kooperationsvertrag nach § 119b SGB V besteht106 Punkte
37120Fallkonferenzen gemäß Anlage 27 zum BMV-Ä86 Punkte

(Stand: August 2023)

 

GOP 37100

Sie kann einmal im Behandlungsfall, aber höchstens zweimal im Krankheitsfall angesetzt werden und nicht neben GOP 37102.

 

GOP 37102

Die GOP 37102 kann für jeden Patienten im Pflegeheim mit Kooperationsvertrag, der mindestens einmal im Quartal durch den Arzt besucht wird, angesetzt werden.

 

GOP 37105

Folgende Fachgruppen können die Koordinierungspauschale abrechnen: Hausärzte, Kinder- und Jugendärzte, Fachärzte für Neurologie, Nervenheilkunde, Neurologie und Psychiatrie sowie Psychiatrie und Psychotherapie.

Die Pauschale wird für die Koordination von diagnostischen, therapeutischen und rehabilitativen Maßnahmen und der pflegerischen Versorgung sowie für die Kooperation mit einbezogenen Ärzten und Pflegefachkräften gezahlt – aber nicht neben anderen Kooperationspauschalen.

 

GOP 37113

Damit wird der Mitbesuch (GOP 01413, 106 Punkte) in Pflegeheimen mit Kooperationsvertrag gleich vergütet wie der Besuch (GOP 01410, 212 Punkte).

 

GOP 37120

Die Abrechnung der GOP 37120 ist bis zu dreimal im Krankheitsfall für patientenorientierte Fallbesprechungen (auch telefonisch) mit der Pflegeeinrichtung unter Beteiligung der notwendigen ärztlichen Fachdisziplinen und/oder weiterer komplementärer Berufe (z. B. Pflegekräften) möglich.

Zusätzlich zu den Ziffern aus Kapitel 37 können der Hausbesuch (GOP 01410 als Besuch oder 01413 als Mitbesuch) und die Grundpauschale abgerechnet werden. Mitsamt der Wegepauschale (GOP 38100 und 38105) ergibt sich daraus ein im Vergleich zur normalen Sprechstunde in der Praxis durchaus attraktives Honorar.

Kooperationsvertrag richtig abschließen

Folgende Schritte sind nötig, damit Sie die Abrechnungsgenehmigung für die zusätzlichen Ziffern erhalten, die für Heimbesuche zur Verfügung stehen:

  1. Kooperationsvertrag mit der Pflegeeinrichtung schließen
  2. Vertrag von der Kassenärztlichen Vereinigung genehmigen lassen

Der Kooperationsvertrag muss die Anforderungen der Anlage 27 zum Bundesmantelvertrag erfüllen. Nutzen Sie unseren Mustervertrag zum Download am Seitenende.

Andrea Schannath
Rechtsberatung

In den allermeisten Fällen lohnt sich der Pflegeheim-Versorgungsvertrag für Ärzte, Patienten, Heimpersonal und Kassen. Bevor Sie einen Vertrag abschließen, sollten Sie sich aber immer an die kostenlose Rechtsberatung für Mitglieder im Virchowbund wenden.

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