In unserem Rechts-Newsletter sammeln wir für Sie aktuelle Urteile und juristische Fälle. Sie haben noch Fragen zu Arbeitsrecht, Berufsrecht oder einem Vertrag? Ich berate Sie gern.

Andrea Schannath
Rechtsberatung

Kündigung per Einwurf-Einschreiben? Besser nicht.

Ein Einwurf-Einschreiben ist nicht mehr sicher.

Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 14.07.2025 (Az. : 4 SLa 2624) behandelt die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten ordentlichen Kündigung eines Mitarbeiters. Das Gericht bestätigte die Unwirksamkeit der Kündigung, weil die notwendige Einladung zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) nicht durch ein Einwurf-Einschreiben nachweislich zugegangen ist.

 

So kam es zur Entscheidung

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer personenbedingten (hier krankheitsbedingten) Kündigung. Der Arbeitnehmer war in seinen Krankheitsphasen mehrfach zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) eingeladen worden.

Noch kurz vor der Kündigung hat der Arbeitgeber abermals ein BEM-Einladungsschreiben an den Arbeitnehmer gesandt – per „klassischem“ Einwurf-Einschreiben. Nachdem keinerlei Rückmeldung erfolgte, hat der Arbeitgeber dann die Kündigung ausgesprochen. 

Hiergegen klagte der Arbeitnehmer und monierte unter anderem, dass ihm eine BEM-Einladung unmittelbar vor der Kündigung nicht zugegangen sei.

 

Das sagt das Gericht

Die Kündigung ist unwirksam. Der darlegungs- und beweisbelastete Arbeitgeber habe nicht nachweisen können, dass das Einladungsschreiben dem Betroffenen zugegangen sei.

Das liege auch an der veränderten Zustellweise von Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post, die in diesem Fall als Dienstleister genutzt wurde. 

Zusteller der Deutschen Post dokumentieren die Auslieferung mittlerweile ausschließlich über einen Scanner. Mit diesem wird ein Strichcode auf dem Brief gescannt, sodass die Einlieferungsnummer des Einschreibens im System automatisiert hinterlegt wird. Dann folgt die Unterschrift des Zustellers auf einem Eingabefeld, wodurch automatisch das Datum im System vermerkt wird. Der Vorgang auf dem Scanner gilt schließlich als beendet und die Zusteller können den Brief einwerfen.

Es bleibe unklar, welcher konkrete Geschehensablauf überhaupt dokumentiert werde. Weder der genaue Adressat, die genaue Adresse oder die Uhrzeit der Zustellung seien ersichtlich. Auch das Abscannen durch den Zusteller sei bereits dann möglich, wenn die zustellende Person noch weitere Sendungen in der Hand halte, was die Gefahr eines Fehlwurfs erhöhe.

Somit könne der Arbeitgeber die erneute und notwendige BEM-Einladung nicht belegen. Die Kündigung war damit unwirksam.

Tipp

Wir raten Ihnen dringend, wesentliche Erklärungen und Schreiben, wie z. B. auch Kündigungen, entweder persönlich zu übergeben oder einen Boten zu nutzen.

Höhere Prozesskosten für Ärzte?

Wer Streitigkeiten aus Heilbehandlungen gerichtlich klären will, landet seit dem 01.01.2026 immer vor einem Landgericht – unabhängig vom Streitwert. Das kann auch finanzielle Folgen für Ärztinnen und Ärzte haben. 

Wer vor 2026 versucht hat z. B. bei Honorarstreitigkeiten, seine Ansprüche selbst vor dem Amtsgericht zu erstreiten, muss sich nun anwaltlich vertreten lassen. Denn vor Landgerichten herrscht der sogenannte Anwaltszwang. 

Grund für die Änderung ist das „Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen“, welches am 01.01.2026 in Kraft getreten ist.

Der Gesetzgeber will damit einen professionelleren Rahmen für Streitigkeiten rund um Heilbehandlungen schaffen. Landgerichte verfügen über spezialisierte Kammern, die Fachwissen zu medizinischen Rechtsfragen vorhalten. 

Weitere Änderungen, die vorgenommen wurden:

  • Seit dem 01.01.2026 liegt die neue Streitwertgrenze für Amtsgerichte in Zivilsachen bei 10.000 Euro. Damit fallen künftig mehr Streitigkeiten in die Zuständigkeiten der Amtsgerichte.
  • Unabhängig vom Streitwert gibt es eine Reihe neuer Spezialzuständigkeiten. So werden z. B. Nachbarschaftsstreitigkeiten streitwertunabhängig den Amtsgerichten zugewiesen.
Tipp

Wenn Sie ein rechtliches Problem haben, lassen Sie sich zuerst durch unsere Rechtsabteilung beraten. Viele Probleme können ohne Gerichte gelöst werden und Sie sparen Geld, Zeit und Ärger.

Als Mitglied im Virchowbund können Sie auch die exklusive Rechtsschutzversicherung der Ecclesia Gruppe in Anspruch nehmen. Lesen Sie mehr dazu in der Versicherungsbroschüre.

Ab wann bekommen Teilzeitkräfte in Arztpraxen Überstundenzuschläge?

Überstundenzuschläge sind auch bei Teilzeitkräften ab der ersten Mehrstunde zu zahlen. Das Bundesarbeitsgericht hat am 26.11.2025 (Az.: 5 AZR 118/23 und 5 AZR 155/22) eine Grundsatzentscheidung gefällt: Tarifverträge, die Überstundenzuschläge erst ab Vollzeit-Schwellenwerten vorsehen, verstoßen gegen das Diskriminierungsverbot. Millionen Teilzeitbeschäftigte erhalten damit sofort Anspruch auf anteilige Zuschläge – ohne Übergangsfrist.

Wer in Teilzeit arbeitet und seine vertraglich vereinbarten Stunden überschreitet, muss also genauso behandelt werden wie Vollzeitbeschäftigte bei deren Mehrarbeit. Die bisherige Praxis, Zuschläge erst ab der 40. oder 41. Wochenstunde zu zahlen, ist ab sofort rechtswidrig.

 

So kam es zur Entscheidung

Ein Lagerarbeiter aus dem bayerischen Groß- und Außenhandel arbeitete vertraglich vereinbart 30,8 Wochenstunden, während der Manteltarifvertrag Vollzeit mit 38,5 Stunden definierte. Zuschläge gab es laut Tarifvertrag erst ab der 41. Stunde. 

Zwischen Stunde 31 und 40 arbeitete der Mann zum regulären Stundenlohn weiter – seine vollzeitbeschäftigten Kollegen kassierten bereits Zuschläge. Der Arbeitgeber hatte jahrelang argumentiert, Überstundenzuschläge kompensierten die besondere Belastung durch exzessiv lange Arbeitszeiten – typischerweise über 40 Wochenstunden. Ein Teilzeitmitarbeiter mit 35 Stunden sei dieser „Schwerstbelastung” nicht ausgesetzt und verdiene daher keine Härtezulage. 

Der Mann klagte gegen die unzulässige Diskriminierung. 

 

Das sagt das Gericht

Einen sachlichen Grund für die Benachteiligung gebe es nicht. Insbesondere lasse sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Regel nicht damit rechtfertigen, dass eine besondere Belastung erst durch Überstunden über eine volle Stelle hinaus zu erwarten sei.

Die Belastung beginne für Teilzeitkräfte genau dort, wo ihre vertraglichen Stunden enden – nicht erst bei irgendeiner pauschalen Vollzeit-Grenze. Den Tarifvertragsparteien ist keine Schonfrist zur Nachbesserung zu gewähren, um rechtskonforme Alternativen auszuhandeln. Die Regelung gilt also ab sofort.

Tipp

Die Konsequenz tritt unmittelbar ein: Die diskriminierende Schwellenregelung wird automatisch durch eine anteilige Berechnung ersetzt. Das gilt auch für Teilzeitbeschäftigte in Arztpraxen, die die Anwendung des Manteltarifvertrages in den Arbeitsverträgen vereinbart haben.

Stellen Ihre Mitarbeiter Ansprüche auf Zahlung von Zuschlägen auch für die Vergangenheit, lassen Sie sich durch unsere Juristen in der Rechtsabteilung beraten.

Unzulässige Werbung per Fax: Dann gehen Anbieter bei Ärzten zu weit

Ein Anbieter einer digitalen Gesundheitsanwendung (DiGA) schickt ein Fax an einen Hausarzt. Das ist unerlaubte Belästigung, entscheidet das Oberlandesgericht Brandenburg am 18.11.2025 (Az. 6 U 130/25). 

Denn das Schreiben diene auch der Förderung des Absatzes der DiGA und ist damit als unaufgeforderte Werbung unzulässig, sofern der angeschriebene Arzt in die Kontaktaufnahme nicht eingewilligt hat.

 

So kam es zur Entscheidung

Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen ein Unternehmen, das eine App zur Therapie von Adipositas vertreibt. Diese digitale Gesundheitsanwendung ist als erstattungsfähiges Medizinprodukt im DiGA-Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelistet. Eine Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenkassen setzt jedoch eine ärztliche Verordnung voraus. 

Der Anbieter hatte einem niedergelassenen Hausarzt ein Fax mit der Bitte übermittelt, ein mit dem Namen der App vorausgefülltes Kurzattest zu unterzeichnen und dem Patienten weiterzugeben. Zusätzlich enthielt das Schreiben Informationen zu einer möglichen Abrechnung der Therapiebegleitung durch den Arzt sowie ein Formular, mit dem der Arzt weitere Informationen zu der DiGA anfordern konnte. 

Die Wettbewerbszentrale sah darin unaufgeforderte Werbung, die nach § 7 UWG in der Regel verboten ist.

 

Das sagt das Gericht

Das Fax ist als Werbung im Sinne des Gesetzes einzustufen. Es diene auch der Absatzförderung der App und sei daher als werbliche Kommunikation einzuordnen. 

Das bereits teilweise ausgefüllte Kurzattest beziehe sich ausschließlich auf das Produkt des Unternehmens. Eine neutrale Information rein im Interesse des Patienten liege nicht vor, da keine alternative DiGA eingetragen werden konnte. 

Zudem stehe die mit dem Fax angeforderte Verordnung durch den Arzt mit der von dem Unternehmen angesprochenen Vergütung der ärztlichen Therapiebegleitung nicht in einem notwendigen Zusammenhang. Es handele sich um Informationen, die den Arzt in eigenem finanziellem Interesse zu ergänzenden beruflichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der DiGA veranlassen sollen. 

Schließlich habe auch das Angebot, weiterführende Informationen zur App anzufordern, werblichen Charakter. Da der Arzt nicht in Faxwerbung eingewilligt hatte, besteht ein Verbot, entsprechende Schreiben zu versenden. 

Tipp

Auch als Ärztin oder Arzt müssen Sie beachten, dass schon wegen einzelner werblicher Bestandteile eine unternehmerische Kontaktaufnahme unzulässig werden kann. Das betrifft auch Schreiben an Patienten oder an andere Ärzte.

Wofür und wie Ärztinnen und Ärzte werben dürfen, erfahren Sie in unserer Zusammenfassung zum Praxismarketing.

Müssen Ärzte über Kostenerstattung durch PKV aufklären?

Eine Aufklärungspflicht über die Kosten einer geplanten Operation besteht nur, wenn dem Arzt bekannt ist oder zumindest gewichtige Anhaltpunkte dafür bestehen, dass die Krankenkasse die Rechnung nicht vollständig übernehmen wird. 

Bei Privatpatientinnen und -patienten gilt zudem der Grundsatz, dass diese sich vorrangig selbst über den Umfang des Versicherungsschutzes und der Kostenübernahme erkundigen müssen. Das hat das Landgericht Frankenthal (Pfalz) am 23.07.2025 (Az.: 2 S 75/25) entschieden.

 

So kam es zur Entscheidung

Ein Arzt empfahl einem Patienten mit Problemen bei der Nasenatmung eine Operation. Über die voraussichtlichen Kosten für die OP wurde der Patient aber nicht informiert. 

Nach der Operation weigerte sich der Patient, die Rechnung zu bezahlen. Er sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass er sich um die Kostenübernahme selbst kümmern müsse. Im Gegenteil sei ihm von Mitarbeiterinnen der Praxis bestätigt worden, dass seine Privatversicherung die Rechnung vollständig erstatten werde.

Das Landgericht verurteilte den Patienten, die Arztrechnung vollständig zu bezahlen, unabhängig von der Höhe der Erstattung durch die Privatversicherung. 

 

Das sagt das Gericht

Zwar gebe es eine gesetzliche Pflicht der Ärzte nicht nur zur medizinischen, sondern auch zur wirtschaftlichen Aufklärung ihrer Patientinnen und Patienten. Diese solle die Patienten aber nur vor finanziellen Überraschungen schützen und ihnen die wirtschaftlichen Folgen der Behandlung vor Augen führen. 

Bei Privatpatienten müsse man davon ausgehen, dass diese sich selbst über den Umfang ihres Versicherungsschutzes informieren. Denn nur der Patient kenne die mit seiner Versicherung ausgehandelten Bedingungen. Der Arzt dagegen sei auf medizinischem Gebiet bewandert, nicht im Recht der privaten Krankenversicherungen. 

Dass dem Patienten im vorliegenden Fall von Mitarbeiterinnen der Praxis eine Kostenübernahme bestätigt worden sei, habe dieser nicht beweisen können. 

Tipp

Im Praxisärzte-Blog erfahren Sie, wie Sie Beschwerden von Patientinnen und Patienten nach dem Aufklärungsgespräch vermeiden können. Denn wenn Patienten vor Behandlungen nicht ausreichend aufgeklärt werden und später gesundheitliche Schäden davontragen, dann drohen Auseinandersetzungen um Schmerzensgeld und Entschädigungen. 

Kündigung nach Fortbildung: Wer bleibt auf den Kosten sitzen?

Arbeitnehmer dürfen nicht unverhältnismäßig benachteiligt werden, wenn es um die Rückzahlung von Fortbildungskosten geht. 

Fortbildungsvereinbarungen mit pauschalen Rückzahlungsklauseln sind deshalb unwirksam. Das gilt, wenn diese bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses „auf Wunsch“ des Arbeitnehmers greifen. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm am 13.06.2025 (Az.: 1 SLa 21/25) entschieden.

 

So kam es zur Entscheidung

Ein Arbeitgeber forderte die Kosten einer Fortbildung zurück, nachdem ein Mitarbeiter auf eigenen Wunsch gekündigt hatte. Grundlage dafür war eine Klausel, die eine Rückzahlung bei jeder Beendigung des Arbeitsverhältnisses „auf Wunsch“ des Arbeitnehmers vorsah. 

Das Gericht lehnte die Klage des Arbeitgebers ab und erklärte die Klausel für unwirksam.

 

Das sagt das Gericht

Eine Klausel, die keine Unterschiede macht, welche Gründe zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen, ist nicht haltbar. 

Denn eine solche Vereinbarung erfasst auch Fälle, in denen Mitarbeitende aus Gründen kündigen, die sie gar nicht beeinflussen können. Dazu zählen etwa:

  • Gesundheitliche Gründe: Der Arbeitnehmer kann aufgrund einer Krankheit die geforderte Leistung nicht mehr erbringen und muss kündigen.
  • Verhalten des Arbeitgebers: Der Arbeitnehmer sieht sich aufgrund von Pflichtverletzungen oder unzumutbaren Arbeitsbedingungen seitens des Arbeitgebers zur Kündigung gezwungen.
  • Persönliche Gründe: Eine Kündigung erfolgt aufgrund familiärer Umstände, die der Arbeitnehmer nicht verschuldet hat.

Da die vereinbarte Rückzahlungsklausel dies nicht berücksichtigte, ist sie unwirksam.

Tipp

Eine Rückzahlungspflicht für Fortbildungskosten ist nur dann wirksam, wenn sie an die tatsächliche Erlangung der Qualifikation geknüpft ist und eine faire Staffelung nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit vorgesehen ist. Außerdem muss die Klausel eine Differenzierung vornehmen und nicht in Fällen greifen, in denen der Arbeitnehmer aus unverschuldeten oder vom Arbeitgeber verursachten Gründen ausscheidet.

Lesen Sie hier in unserer Praxisinfo „Fort- und Weiterbildungskosten und Rückzahlung“ nach, wann Sie Fortbildungskosten zurückfordern können. Und wenden Sie sich an unsere Rechtsberatung, um sich Streitigkeiten mit Mitarbeitenden zu ersparen. 

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Praxismarketing

So funktioniert professionelles Praxismarketing heutzutage.

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Verhaltensregeln und Tipps für eine wertschätzende Beziehung zu Patienten

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Hier erfahren Sie, welche Förderungen es gibt und wann und wie der Fortbildungsurlaub genommen werden darf.

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