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Regelleistungsvolumen verstehen
Das Regelleistungsvolumen (RLV) wird oft als Praxisbudget bezeichnet. In der Tat hilft es Vertragsärzten, ihre Honorareinnahmen zu planen. Wir zeigen Ihnen, wie das RLV berechnet wird und wie Sie es erhöhen können.
Was ist das Regelleistungsvolumen?
Für die Behandlung von GKV-Patienten stellen die gesetzlichen Krankenkassen ein jährliches Budget (Gesamtvergütung) bereit, das sich an der Zahl und der Morbiditätsstruktur der Versicherten orientiert. Dieses Budget wird von den Kassenärztlichen Vereinigungen an die Vertragsärzte verteilt.
Wie die vertragsärztliche Vergütung verteilt wird, legt der Honorarverteilungsmaßstab (HVM) fest. Die HVM-Regelungen unterscheiden sich je nach KV.
Die Kassenärztliche Vereinigung bestimmt für jede einzelne Fachgruppe und auch für jeden Arzt ein Regelleistungsvolumen. Das ist der Grenzwert, bis zu der jeder Patient (Fall) mit einem festen Punktwert vergütet wird. Behandelt eine Praxis deutlich mehr Patienten als der Durchschnitt, werden die „überzähligen“ Patienten nur teilweise berücksichtigt (abgestaffelt nach Prozent).
Daneben gibt es noch das Qualifikationsgebundene Zusatzvolumen (QZV). Es deckt Spezialleistungen ab, die über die Basisversorgung hinausgehen. Ärzte können ein oder mehrere QZV erhalten. Für alle abgerechneten Leistungen, die über dieses Zusatzbudget hinausgehen, erhalten sie ebenfalls nur eine abgestaffelte Vergütung.
Wenn Sie über eine Praxisübernahme nachdenken, ist das Regelleistungsvolumen ein entscheidender Faktor, um die künftigen Einnahmen zu planen. Denn neu niedergelassene Ärzte werden anfangs oft mit dem RLV-Fallwert ihres Vorgängers eingestuft.
Wie wird es berechnet?
Das Praxisbudget wird quartalsweise auf Basis des Vorjahresquartals berechnet. Die Formel dafür hat der Erweiterte Bewertungsausschuss festgelegt:
Fallzahl des Arztes x Fallwert der Arztgruppe x Gewichtungsfaktor
Für die Ermittlung der Fallzahl werden nur die Fälle herangezogen, in denen auch tatsächlich RLV-Leistungen abgerechnet wurden. Leistungen aus dem Notdienst zählen nicht dazu.
Der Gewichtungsfaktor berücksichtigt zum Beispiel, ob besonders viele Rentner behandelt werden, die normalerweise mehr Leistungen benötigen. Daneben kann es noch andere Zu- und Abschläge geben.
Ihre Kassenärztliche Vereinigung teilt Ihnen schriftlich mit, welche Regelleistungsvolumina im aktuellen Quartal für Sie gelten.
Dr. A behandelte im vorigen Quartal 1.000 Fälle. Die durchschnittliche Fallzahl seiner Arztgruppe lag bei 800. Die Differenz ist nicht so hoch, dass in seiner KV Abschläge fällig werden. Außerdem versorgt Dr. A besonders viele Rentner, was in seiner KV mit dem Gewichtungsfaktor 1,2 abgebildet wird.
Der durchschnittliche Fallwert der Arztgruppe betrug 45 Euro. Daraus folgt ein RLV von 45 Euro x 1.000 x 1,2= 54.000 Euro.
Wie funktioniert die Abstaffelung?
Wenn die Fallzahl eines Arztes deutlich über der durchschnittlichen Fallzahl seiner Fachgruppe liegt, werden die Zusatzleistungen abgestaffelt bezahlt.
Die Prozent-Grenzen sind im HVM vorgegeben und je nach Kassenärztlicher Vereinigung unterschiedlich. Hier ein Beispiel der KV Westfalen-Lippe:
Überschreitung der Fallzahl der Arztgruppe | Anrechnung auf Fallwert |
bis 150 % | 100 % |
150 – 170 % | 75 % |
170 – 200 % | 50 % |
über 200 % | 25 % |
Dr. A behandelte im vorigen Quartal 1.500 Patienten. Die durchschnittliche Fallzahl seiner Arztgruppe lag wieder bei 800, der arztgruppenspezifische Fallwert betrug 45 Euro.
Bis zur Grenze von 150 % werden in seiner KV alle Fälle voll mit 45 Euro vergütet. Das sind also 800 x 1,5 = 1200 Fälle.
Weitere 160 Fälle fallen in die nächste Spanne von 150—170 % und die restlichen 140 in die Spanne 170—200 %. Dafür werden je 75 bzw. 50 % des Fallwertes gezahlt, also 33,75 bzw. 22,25 Euro. Die RLV-Berechnung sieht daher folgendermaßen aus:
1.200 x 45 = 54.000 Euro
160 x 33,75 = 5.400 Euro
140 x 22,25 = 3.115 Euro
Summe (Honorar) = 62.515 Euro
Regelleistungsvolumina ausweiten
Sie dürfen sowohl das Praxisbudget als auch das Zusatzbudget ausweiten. Damit das geht, muss ein besonderer Versorgungsbedarf bestehen.
Außerdem müssen Sie nachweisen, dass Ihre Praxis ein spezialisiertes Leistungsangebot hat und dadurch anders ausgerichtet ist als die durchschnittliche Praxis dieser Fachgruppe. Diese Spezialisierung muss messbaren Einfluss auf die Abrechnung haben. Der Prozent-Anteil der Punktwerte im Spezialisierungsbereich muss im Verhältnis zur Gesamtpunktzahl eindeutig höher sein.
Wenn Sie sich also z. B. auf die Versorgung von Diabetikern spezialisieren, dürfen Sie mehr diesbezügliche Leistungen abrechnen als der Fachgruppendurchschnitt.
Der bloße Umstand, dass Sie mehr Leistungen erbracht haben, reicht noch nicht aus. Sie müssen tatsächlich eine Spezialisierung nachweisen können. Eine spezielle Leistung braucht üblicherweise eine entsprechende (Zusatz-)Qualifikation und eine besondere Praxisausstattung.
Sonderregeln für Berufsausübungsgemeinschaften und MVZ
Bei der RLV-/QZV-Zuweisung unterschiedet man zwischen:
- Einzelpraxis
- Einzelpraxis mit Jobsharing
- fach- und schwerpunktübergreifenden BAG, MVZ und Praxen mit angestellten Ärzten
- standortübergreifenden fach- und schwerpunktgleichen BAG, MVZ und Praxen mit angestellten Ärzten
- nicht standortübergreifenden, fach- und schwerpunktgleichen BAG, MVZ und Praxen mit angestellten Ärzten
Je nach Höhe des Kooperationsgrades können z. B. BAG und MVZ noch Zuschläge erhalten.
Arbeiten mehrere Ärzte in einer ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) oder einem MVZ, addieren sich die einzelnen Regelleistungsvolumina. Sowohl die RLV als auch die QZV dürfen sogar miteinander verrechnet werden. Wenn also ein Facharzt sein QZV nicht ausschöpft, kann dafür ein Kollege im selben Versorgungsbereich mehr Leistungen erbringen.
Warum gibt es das Regelleistungsvolumen?
Das Gesamtbudget für die vertragsärztliche Versorgung ist durch die Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) gedeckelt. Auch wenn die Abrechnung mehr ärztliche Leistungen umfasst, fließt nicht mehr Honorar. Das RLV soll als Steuerungsmaßnahme dazu beitragen, dass Ärzte oder einzelne Arztgruppen nicht signifikant mehr abrechnen als andere und so einen Verteilungskampf provozieren.
Ohne RLV-Regelung geraten Vertragsärzte unter der Budgetierung in ein Hamsterrad: mehr abgerechnete Leistungen führen zu geringeren Punktwerten; um das sinkende Honorar auszugleichen, werden noch mehr Leistungen abgerechnet.
Außerdem schafft sie mehr Sicherheit bei der Planung der Honorareinnahmen. Leistungen innerhalb der RLV-Fallzahl werden mit einem einheitlichen Punktwert und damit zu festen Preisen vergütet.
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