Jobsharing in der Arztpraxis

Jobsharing als Partner in einer Berufsausübungsgemeinschaft oder als angestellter Arzt ist eine Chance für niedergelassene Ärzte flexibler, in Teilzeit arbeiten und auch in gesperrten Zulassungsbereichen zu arbeiten. Hier finden Sie die Vorteile, Modelle und Regeln sowie einen Jobsharing-Mustervertrag für Ärzte.

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Jobsharing als Arzt ist ein beliebtes Modell für den Einstieg in die vertragsärztliche Versorgung. Die Grundidee: Zwei Ärzte teilen sich einen Vertragsarztsitz zur gemeinsamen Berufsausübung. Besonders für junge Ärzte und Ärztinnen mit Kindern bzw. Familie ist das eine interessante Option für mehr Work-Life-Balance.

Jobsharing eignet sich auch im Rahmen der Praxisübernahme bzw. Praxisabgabe. Der spätere Nachfolger arbeitet zunächst als Angestellter oder Partner in der Praxis mit und kann die Abläufe und die Patienten kennenlernen.

Jobsharing hat einige Vorteile und ist in den Varianten „Berufsausübungsgemeinschaft“ und „Anstellung“ möglich.

Vorteile von Jobsharing für Ärzte

  • auch in gesperrtem Planungsbereich möglich
  • Familien-freundliche Arbeitszeiten (Tätigkeit in Teilzeit)
  • Arbeitsentlastung
  • fließende Praxisübergabe: Praxisabgeber kann sich langsam zurückziehen, Nachfolger kann sich an die neue Rolle als Praxisinhaber und Arbeitgeber gewöhnen
  • wird der Vertragsarztsitz frei, wird der Jobsharing-Partner meist bevorzugt berücksichtigt

Beim Anstellungs-Vertrag und beim BAG-Vertrag im Jobsharing gibt es ein paar juristische Stolperfallen. Nutzen Sie deshalb unsere Musterverträge und Praxisinfos und lassen Sie sich im Detail von mir beraten.

Andrea Schannath
Rechtsberatung

Optionen beim Jobsharing

Jobsharing können Sie in 2 Varianten betreiben:

  1. Jobsharing in einer Jobsharing-Berufsausübungsgemeinschaft
  2. Jobsharing in Anstellung

 

Jobsharing-BAG gründen

Die beiden beteiligten Ärzte gründen eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) als gleichberechtigte Partnerschaft. Der eine Partner (Nachfolger bzw. Junior-Arzt) erhält aber nur eine eingeschränkte, sogenannte vinkulierte Zulassung. Die vinkulierte Zulassung ist an die Zulassung des anderen (Abgeber bzw. Senior-Arzt) gekoppelt und hat ohne sie keinen Bestand.

Durch Jobsharing-Praxis zur Zulassung

Nach 10 Jahren in der Job-Sharing-BAG erhält der Juniorpartner automatisch eine eigene Zulassung – auch in einem gesperrten Planungsbereich!

Aber auch falls der Planungsbereich vor Ablauf der zehn Jahre für das jeweilige Fachgebiet geöffnet wird, erhält der Juniorpartner eine uneingeschränkte Zulassung. In beiden Fällen entfällt auch die Leistungsbeschränkung für die Praxis.

Wenn der ursprünglich zugelassene Vertragsarzt seine Zulassung zurückgibt, sie ihm entzogen wird oder er stirbt, wird der Jobsharing-Partner im Ausschreibungsverfahren für den freigewordenen Arztsitz bevorzugt. Das Jobsharing muss bis dahin mindestens 3 Jahre gedauert haben.

Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) gründen

Der BAG-Vertrag muss viele Fragen regeln, z. B. die Gewinnverteilung. Er sollte auch die beteiligten Ärzte absichern, falls die Gemeinschaftspraxis (BAG) scheitert.

Nutzen Sie zur Gründung einer Berufsausübungsgemeinschaft unseren Mustervertrag lassen Sie sich unbedingt rechtlich beraten. Beide Services sind für Mitglieder im Virchowbund kostenlos.

Jobsharing in Anstellung

Der Senior-Vertragsarzt stellt den neu hinzukommenden Arzt an. Bei der Bedarfsplanung wird der anzustellende Arzt nicht berücksichtigt. Ein angestellter Arzt im Jobsharing hat auch nicht die gleichen Vorteile wie in einer BAG.

Die Jobsharing-Anstellung ist auch in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) möglich. Lesen Sie mehr unter Arbeiten im MVZ.

Vorteile im Vergleich

Jobsharing-BAG

Jobsharing-Anstellung

abhängige (vinkulierte) Zulassung

keine Zulassung

eigene unbeschränkte Zulassung nach 10 Jahren

bei Entsperrung des Planungsbereichs Vorrang vor Jobsharing-Anstellung und Neuzulassung

bei Entsperrung des Planungsbereichs Vorrang vor Neuzulassung

Auswahlkriterium bei Nachbesetzung der Zulassung des Seniorpartners

kein Auswahlkriterium (wird aber in der Regel berücksichtigt)

Status als Vertragsarzt

kein Status als Vertragsarzt

Gleichberechtigter Partner

Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Unsere Rechtsberatung hilft Ihnen, das passende Praxis-Modell für Sie und Ihren Kollegen bzw. Ihre Kollegin zu finden. Als Mitglied im Virchowbund ist dieser Service für Sie inbegriffen.

 

Zur persönlichen Beratung

Regeln für das Ärzte-Jobsharing

Unabhängig davon, ob Sie für das Jobsharing eine ärztliche Berufsausübungsgemeinschaft gründen oder die Option der Anstellung als Arbeitnehmer wählen, müssen Sie folgende Regeln einhalten:

  • Fachgebietsidentität
  • zeitliche Beschränkung
  • Leistungsbegrenzung
  • nur mit Genehmigung

 

Fachgebietsidentität

Beide Ärzte müssen derselben Fachgruppe angehören. Ein Hausarzt darf also nicht mit einem Mediziner einer anderen Fachgruppe oder einem Psychotherapeuten gemeinsam in der Praxis tätig werden.

 

Zeitliche Beschränkung

Die Zulassung des hinzukommenden Arztes (Junior) gilt nur für die Dauer der gemeinsamen vertragsärztlichen Tätigkeit.

 

Leistungsbegrenzung

Sie verpflichten sich, dass Sie den Praxisumfang um maximal 3 Prozent ausdehnen. Der Zulassungsausschuss ermittelt den zukünftigen Praxisumfang, den Sie in der Jobsharing-Praxis einhalten müssen. Als Berechnungsbasis dienen die Abrechnungsbescheide der letzten vier Quartale. Ist die Praxis noch nicht so lange in der ambulanten Versorgung tätig, wird alternativ der Fachgruppendurchschnitt herangezogen.

Auf Antrag können Sie das Punktzahlvolumen der Praxis neu bestimmen lassen. Allerdings wird die Jobsharing-Obergrenze gerade am Anfang nicht immer erreicht. Viele Kassenärztliche Vereinigungen bieten eine Probeabrechnung für die Praxis an.

Weitere Informationen

Mehr über die Leistungsbegrenzung, Fachgebietsidentität und über den Antrag bei der KV erfahren Sie in der Praxisinfo „Jobsharing“ (Download am Seitenende).

Ihre Fragen zum Antrag und den Verträgen können Sie auch unserer persönlichen Rechtsberatung für Mitglieder stellen.

Genehmigung

Der Zulassungsausschuss muss seine Genehmigung erteilen. Daher müssen Sie entweder einen Anstellungsvertrag oder einen Gesellschaftsvertrag vorlegen.

Für beide Fälle können Sie rechtssichere Verträge am Seitenende herunterladen. Wir helfen Ihnen gerne dabei, sie anzupassen.

Ergänzend empfehlen wir die Praxisinfos

  • „Jobsharing“
  • „Ärztliche Berufsausübungsgemeinschaft“
  • „Angestellter Arzt“

sowie die Checkliste „Praxisübernahme“. Laden Sie sie jetzt herunter.

Als Experten für die Niederlassung berät der Virchowbund Sie umfangreich zur Zulassung und Niederlassung, zum Arbeitsvertrag (als angestellten und als anstellenden Arzt) und allen vertragsärztlichen Fragen in der Praxis.

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