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Jobsharing
Jobsharing als Partner in einer Berufsausübungsgemeinschaft oder als angestellter Arzt ist eine beliebte Möglichkeit, wie niedergelassene Ärzte flexibler, in Teilzeit arbeiten und auch in gesperrten Zulassungsbereichen tätig werden können. Hier finden Sie die Vorteile, Modelle und Regeln des Jobsharings sowie Vorlagen für Verträge.
Jobsharing ist ein beliebtes Modell für den Einstieg in die vertragsärztliche Versorgung. Die Grundidee: Zwei Ärzte teilen sich einen Vertragsarztsitz. Besonders für junge Ärztinnen und Ärzte mit Kindern ist das Jobsharing eine interessante Option für mehr Work-Life-Balance.
Jobsharing eignet sich auch im Rahmen der Praxisübernahme bzw. Praxisabgabe. Der spätere Nachfolger arbeitet zunächst als Angestellter oder Partner in der Praxis mit und kann die Abläufe und die Patienten kennenlernen.
Jobsharing hat einige Vorteile und ist in den Varianten „Berufsausübungsgemeinschaft“ und „Anstellung“ möglich.
Vorteile des Jobsharings
- trotz Zulassungssperren möglich
- flexible Teilzeitarbeit
- Arbeitsentlastung
- fließende Praxisübergabe: Praxisabgeber kann sich langsam zurückziehen, Nachfolger kann sich an die neue Rolle gewöhnen
- wird der Vertragsarztsitz frei, wird der Jobsharing-Partner meist bevorzugt berücksichtigt

Jobsharing ist eine gute Chance, Ihre ärztliche Tätigkeit flexibler zu gestalten. Dabei gibt es aber ein paar juristische Stolperfallen. Nutzen Sie deshalb unsere Musterverträge und Praxisinfos und lassen Sie sich im Detail von mir beraten.
Optionen beim Jobsharing
Jobsharing können Sie in 2 Varianten betreiben:
- Jobsharing in einer BAG
- Jobsharing in Anstellung
Jobsharing: Modell Berufsausübungsgemeinschaft
Die beiden beteiligten Ärzte gründen eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) als gleichberechtigte Partnerschaft. Der eine Partner (Nachfolger bzw. Junior) erhält aber nur eine eingeschränkte Zulassung, die an die Zulassung des anderen (Abgeber bzw. Senior) gekoppelt ist und ohne sie keinen Bestand hat.
Nach 10 Jahren Jobsharing in der BAG erhält der Junior-Partner automatisch eine eigene Zulassung – auch in gesperrten Planungsbereichen!
Aber auch falls der Planungsbereich vor Ablauf der zehn Jahre für das jeweilige Fachgebiet geöffnet wird, erhält der Junior eine uneingeschränkte Zulassung. In beiden Fällen entfällt auch die Leistungsbeschränkung.
Wenn der ursprüngliche Praxisinhaber seine Zulassung zurückgibt, sie ihm entzogen wird oder er stirbt, wird der Jobsharing-Partner im Ausschreibungsverfahren für die freigewordene Zulassung bevorzugt. Das Jobsharing muss bis dahin mindestens 3 Jahre gedauert haben.
Nutzen Sie zur Gründung einer Berufsausübungsgemeinschaft unseren Mustervertrag lassen Sie sich unbedingt rechtlich beraten. Beide Services sind für Mitglieder im Virchowbund kostenlos.
Jobsharing: Modell Anstellung
Der Senior-Vertragsarzt stellt den neu hinzukommenden Arzt an. Bei der Bedarfsplanung wird der angestellte Arzt nicht berücksichtigt. Ein angestellter Arzt im Jobsharing hat auch nicht die gleichen Vorteile wie in einer BAG.
Die Jobsharing-Anstellung ist auch in einem MVZ möglich. Lesen Sie mehr unter Arbeiten im MVZ.
Jobsharing-Varianten im Vergleich
BAG | Anstellung |
abhängige Zulassung | keine Zulassung |
eigene Vollzulassung nach 10 Jahren | keine Zulassung |
bei Entsperrung des Planungsbereichs Vorrang vor Jobsharing-Anstellung und Neuzulassung | bei Entsperrung des Planungsbereichs Vorrang vor Neuzulassung |
Auswahlkriterium bei Nachbesetzung der Zulassung des Seniorpartners | kein Auswahlkriterium (wird aber in der Regel berücksichtigt) |
Vertragsarztstatus | kein Vertragsarztstatus |
Regeln für das Jobsharing
Unabhängig davon, ob Sie für das Jobsharing eine ärztliche Berufsausübungsgemeinschaft gründen oder einen Arzt anstellen bzw. sich anstellen lassen, müssen Sie folgende Regeln einhalten:
- Fachgebietsidentität
- zeitliche Beschränkung
- Leistungsbegrenzung
- nur mit Genehmigung
Fachgebietsidentität
Beide Ärzte müssen derselben Fachgruppe angehören.
Zeitliche Beschränkung
Die Zulassung des eintretenden Arztes (Junior) gilt nur für die Dauer der gemeinsamen vertragsärztlichen Tätigkeit.
Leistungsbegrenzung
Sie verpflichten sich, dass Sie den Praxisumfang um maximal 3 Prozent ausdehnen. Der Zulassungsausschuss ermittelt den zukünftige Praxisumfang, den Sie im Jobsharing-Verhältnis einhalten müssen. Als Berechnungsbasis dienen die Abrechnungsbescheide der letzten vier Quartale oder alternativ der Fachgruppendurchschnitt.
Auf Antrag können Sie das Punktzahlvolumen neu bestimmen zu lassen.
Mehr über die Leistungsbegrenzung, Fachgebietsidentität und andere Beschränkungen erfahren Sie in der Praxisinfo „Jobsharing“ oder direkt in der persönlichen Rechtsberatung.
Genehmigung
Das Jobsharing muss vom Zulassungsausschuss genehmigt werden. Daher müssen Sie entweder einen Anstellungs- oder einen Gesellschaftsvertrag vorlegen.
Für beide Fälle können Sie rechtssichere Verträge am Seitenende herunterladen. Wir helfen Ihnen gerne dabei, sie anzupassen.
Ergänzend empfehlen wir die Praxisinfos
- „Jobsharing“
- „Ärztliche Berufsausübungsgemeinschaft“
- „Angestellter Arzt“
Laden Sie sie jetzt herunter.
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