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Videoüberwachung für die Arztpraxis? Hier droht ein Bußgeld
Videoüberwachung in Arztpraxen ist ein heikles Thema. Einerseits helfen Kameras bei der Abschreckung vor Diebstählen oder Vandalismus. Andererseits greift die Überwachung in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen ein.
Die Videoüberwachung einer Arztpraxis ist deshalb nur unter eng-gefassten Voraussetzungen möglich.
Bußgeldverfahren gegen Hautarztpraxis
Ein Fall aus Baden-Württemberg macht deutlich, welche datenschutzrechtlichen Risiken eine Videoüberwachung birgt. In einer dermatologischen Praxis waren Videokameras so angebracht, dass sowohl Mitarbeitende als auch Patienten gefilmt wurden, teilweise sogar in Behandlungsräumen.
Der Praxisinhaber erhoffte sich von der Videoüberwachung eine Effizienzsteigerung. Den Landesdatenschutzbeauftragten überzeugte das nicht. Er äußerte erhebliche Zweifel an der Begründung und leitete ein Bußgeldverfahren ein.
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Datenschutzrechtlicher Rahmen
Wie bei jeder Verarbeitung personenbezogener Daten ist auch die Videoüberwachung grundsätzlich verboten, es sei denn für diese liegt ein sogenannter „Erlaubnistatbestand“ vor.
Ein solcher kann sich aus Art. 6 Abs. 1 f DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) ergeben, sofern die Videoüberwachung zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und die Rechte der von der Überwachung betroffenen Personen nicht überwiegen.
Apropos Datenschutz: Wissen Sie, wann Sie einen Datenschutzbeauftragten brauchen und welche weiteren datenschutzrechtlichen Pflichten Sie als Arzt erfüllen müssen? Im Praxisärzte-Blog erklären wir es genauer.
Wann liegt ein berechtigtes Interesse für eine Videoüberwachung vor?
Ein berechtigtes Interesse kann sich zum Beispiel aus präventiven Zwecken (Schutz vor Einbrüchen, Diebstählen, etc.) ergeben. Ein rein spekulatives Interesse, also allein die eigenen subjektiven Wahrnehmungen oder das allgemeine Lebensrisiko, reichen hierfür aber nicht aus.
Stattdessen muss eine konkrete Gefährdungslage nachgewiesen werden (z. B. Einbrüche in der Vergangenheit). Erst dann wäre eine Videoüberwachung denkbar.
Hier sind der Videoüberwachung Grenzen gesetzt
Aber: Auch bei einer konkreten Gefährdungslage hat die Videoüberwachung Grenzen. Die Videoüberwachung ist nur zulässig, wenn sie erforderlich ist. Damit ist gemeint, dass es keine in die Rechte der Betroffenen geringer eingreifende Maßnahme geben darf, die den Zweck ebenso erfüllt (z. B. alternative Sicherheitsmaßnahmen, etc.)
Wenn wir bei unserem Beispiel mit dem Einbruchsrisiko bleiben: Haben Sie nach Einbrüchen in der Vergangenheit eine Videoüberwachung installiert, wäre diese Überwachung tagsüber während des laufenden Praxisbetriebs grundsätzlich nicht rechtens. Sie ist schließlich nicht erforderlich, solange das Praxisteam vor Ort ist.
Außerdem darf der Schutz der Rechte der Betroffenen nicht überwiegen. Das ist stets eine Frage des Einzelfalls. Unzulässig sind jedenfalls solche Überwachungen, die den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts betreffen (z. B. in Behandlungsräumen oder Aufenthaltsräumen des Personals).
Und auch wenn nach allen Vorgaben eine Videoüberwachung gerechtfertigt ist, sind an diese weitere Verpflichtungen geknüpft. So ist zum Beispiel über die Videoüberwachung vorab zu informieren. Bei systematischer Überwachung kann eine Datenschutzfolgeabschätzung erforderlich sein.
Fazit: Videoüberwachung bleibt schwer umsetzbar
Die Videoüberwachung in Arztpraxen ist strengen Voraussetzungen unterworfen. Prüfen Sie deshalb im Vorfeld individuell:
- Gibt es eine konkrete Gefährdungslage?
- Gibt es ggf. mildere Mittel?
- Welche Bereiche in der Arztpraxis dürfen nicht videoüberwacht werden?
Laden Sie dazu auch unsere Praxisinfo Nr. 26 „Datenschutz − DSGVO in der Arztpraxis“ herunter.
Eine nicht gerechtfertigte Videoüberwachung kann zu Bußgeldverfahren sowie Schadensersatzansprüchen der betroffenen Personen führen.
Bevor Sie also in Ihrer Arztpraxis Kameras installieren: Melden Sie sich bei unseren Justitiaren in der Virchowbund-Rechtsberatung. Wir beraten Sie gerne.
Müssen Ärzte aufklären, auch wenn der Patient das nicht will?
In Haftungsfällen spielen angebliche Aufklärungsfehler eine große Rolle. Der Grund: Für Patientinnen und Patienten ist die Beweislast besonders günstig. Entsprechend häufig wird genau dieser Vorwurf eines Aufklärungsfehlers gegen Ärzte erhoben.
Dabei ist es grundsätzlich sogar möglich, dass Patienten auf die Risikoaufklärung verzichten. Eine Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (Urt. v. 22.10.2025, Az. 17 U 78/24) zeigt jetzt, welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen.
Je nachdem, ob es sich um Behandlungsfehler, Verstöße gegen Berufsrecht oder Abrechnungsbestimmungen handelt, gelten unterschiedliche Haftungsregeln. Mehr zum Thema Arzthaftung lesen Sie hier.
Patientin will keine Aufklärung – und klagt dann doch
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Arzthaftungsstreit um eine Wirbelsäulen-Operation im Jahr 2015. Die Patientin litt an Rückenschmerzen. Aus einer MRT-Untersuchung ergaben sich degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule, weshalb eine operative Behandlung besprochen wurde.
Hierzu wurde ein Aufklärungsgespräch unter Verwendung eines Aufklärungsbogens geführt. Dabei wurde der Patientin der vorgesehene Eingriff erläutert. Außerdem wurde die Patientin darauf hingewiesen, dass ihr eine Aufklärung über die besonderen Risiken der Operationen zustehe.
Die Patientin lehnte diese Risikoaufklärung auf Nachfrage ab. Sie erklärte, sie sei ohnehin zur Operation entschlossen und wolle sich durch weitere Erläuterung einzelner Risiken erst gar nicht beunruhigen. Im Aufklärungsbogen wurde deshalb „Risikoaufklärung nicht gewünscht“ vermerkt.
Während des Eingriffs kam es aber zu einer Komplikation. Bei der Operation wurden die Nerven im Rückenbereich gereizt und geschädigt. Die Patientin erhob Klage.
Gericht entscheidet gegen Patientin
Das Gericht verneinte einen Schadensersatzanspruch. Ein Aufklärungsfehler liege nicht vor. Die Patientin habe wirksam auf die Risikoaufklärung verzichtet.
Ein Patient könne rechtswirksam auf eine vollständige Aufklärung verzichten und ohne genaue Kenntnis von der Schwere und den Risiken des Eingriffs seinem behandelnden Arzt freie Hand lassen. Patienten können sich also bewusst dagegen entscheiden, Details zu möglichen Gefahren zu erfahren. Auch das sei ein Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts des Patienten. Dazu gehöre ausdrücklich auch das Recht auf Nichtwissen.
Allerdings stellt das Gericht an einen solchen Verzicht strenge Anforderungen:
- Der Patient müsse den Verzicht deutlich, klar und unmissverständlich äußern.
- Er müsse außerdem im großen Ganzen wissen, worauf er sich einlässt.
- Der Patient brauche außerdem eine Grundorientierung in Form von Basisinformationen zur Diagnose, zum Verlauf des Eingriffs und zum Umstand, dass die Behandlung nicht risikofrei ist.
In dem zu entscheidenden Fall lag ein wirksamer Verzicht vor. Die Patientin war einschlägig voroperiert, sodass sie nach den Feststellungen des Gerichts mit dem Wesen invasiver orthopädischer Operationen vertraut gewesen sei. Sie war zudem über den Ablauf des Eingriffs im Einzelnen unterrichtet und konnte daher wirksam verzichten.
Praxis-Tipp
Grundsätzlich gilt: Dokumentieren Sie Ihre Patientenaufklärung. Informieren Sie Ihre Patientinnen und Patienten mündlich und schriftlich über Risiken, Alternativen und Therapieoptionen (§ 630e BGB). Achten Sie bei geplanten Operationen auf den rechtzeitigen Aufklärungszeitpunkt.
Möchte ein Patient explizit auf die Risikoaufklären verzichten, ist es für Sie trotzdem wichtig, dass Sie das Aufklärungsgespräch inkl. der eben erklärten Grundorientierung und den erklärten Verzicht dokumentieren.
Aufklärungsbögen oder Informationsblätter können bei der Aufklärung unterstützen. Machen Sie auch handschriftliche Anmerkungen über das konkrete Gespräch. Lassen Sie sich den Aufklärungsbogen unterschreiben und geben Sie dem Patienten eine Kopie mit.
Als Arzt in der Praxis oder Klinik können Sie sich aktiv gegen dieses Entschädigungsansprüche schützen. Mit diesen Tipps zur richtigen Aufklärung sind Sie auf der sicheren Seite. Lesen Sie außerdem weiter zum Thema Behandlungsfehler: So reagieren Sie richtig.
Nicht genehmigte Weiterbildungsassistenz: Honorarrückforderung möglich
Eine Ärztin beschäftigt eine Assistenzärztin, zwischenzeitlich aber ohne Genehmigung der zuständigen KV. Muss die Arztpraxis jetzt wegen der fehlenden Weiterbildungsgenehmigung Honorare zurückzahlen?
Das Urteil des Sozialgerichts Hamburg (21.05.2025, Az. S 3 KA 30/21) betrifft eine typische Konstellation aus dem Vertragsarztrecht.
Ohne Weiterbildungsbefugnis keine Abrechnung?
Eine Ärztin mit Weiterbildungsbefugnis beschäftigte von 2016 bis 2021 eine Assistenzärztin in Halbtagsweiterbildung. Die von der KV erteilte Genehmigung war allerdings auf drei Jahre befristet und endete mit Ablauf des Januars 2019. Eine Verlängerung der Genehmigung wurde erst Anfang 2020 beantragt und erteilt. Für den Zeitraum von Januar 2019 bis März 2020 lag somit keine Genehmigung vor. Die Leistungen der Assistenzärztin wurden dennoch abgerechnet.
Daraufhin nahm die KV für den entsprechenden Zeitraum das Honorar in Höhe von rund 75.000 Euro als sachlich‑rechnerische Berichtigung zurück. Die Leistungen der nicht genehmigten Weiterbildungsassistentin wurden nicht als vergütungsfähig angesehen.
Die von der Rückforderung betroffene Ärztin wendete ein, die Weiterbildungsassistentin verfüge über die erforderliche fachliche Qualifikation und habe stets lege artis behandelt, also nach den Regeln der ärztlichen Kunst.
Nur speziell ermächtigte Fachärztinnen und Fachärzte dürfen als Weiterbilder fungieren. Hier gibt es mehr Informationen, wie Sie als niedergelassener Arzt als Weiterbilder tätig werden können.
Gericht bestätigt Honorarrückforderung
Das Sozialgericht bestätigte die Rückforderung der Honorare als rechtmäßig, jedenfalls bis zu einem Betrag in Höhe von ca. 35.300 Euro. Es liege ein Verstoß gegen die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung vor. Dass die Genehmigungsvoraussetzungen vorlagen, spiele keine Rolle. Es sei allein entscheidend, ob die entsprechende Genehmigung vorliege.
Unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Praxis (z. B. Anteil Privatpatienten, Beschäftigung weiterer Angestellter, Halbtagstätigkeit) reduzierte das Sozialgericht allerdings die Höhe der Rückforderungssumme.
Hier erfahren Sie, wie die Prüfungen bei der KV funktionieren und wie Sie Regresse von vorne herein vermeiden.
Das müssen Sie in Ihrer Praxis beachten
Als Ärztin oder Arzt müssen Sie Genehmigungszeiträume im Bereich Ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit strikt einhalten. Berücksichtigen Sie dabei immer auch die (lange) Bearbeitungsdauer der zuständigen Behörden.
Wichtig ist außerdem: Eine Genehmigung zur Beschäftigung einer Weiterbildungsassistenz wird grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt. Wenn Sie eine Assistenz ohne Genehmigung beschäftigen, spielt es für Honorarrückforderungen keine Rolle, dass die Person ihre Tätigkeit fachlich korrekt ausgeübt hat.
Als Mitglied im Virchowbund können Sie die juristisch geprüfte Vorlage für einen Arbeitsvertrag für Ärzte in Weiterbildung nutzen sowie die Vorlage für das Weiterbildungszeugnis. Hier finden Sie alle Vorlagen und Musterverträge.



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