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Andrea Schannath
Rechtsberatung

Beschädigtes Praxisinventar: Bleibt Arzt auf den Kosten sitzen?

Ein Patient haftet nicht für eine Beschädigung eines Zahnarztstuhls. Das hat das Amtsgericht München am 12.08.2025 (Az.: 283 C 4126/25) entschieden. Die Klage eines Zahnarztes auf Ersatz der Reparaturkosten von mehr als 1.700 Euro wurde abgewiesen und ein Verschulden des Patienten verneint. 

 

So kam es zur Entscheidung

Im vergangenen Jahr suchte ein Patient eine Münchner Zahnarztpraxis auf und setzte sich dort auf den Behandlungsstuhl. Als sich der Patient auf dem Stuhl bewegte, knackte dieser. Das Ergebnis: eine beschädigte Kopfstütze. 

Der Zahnarzt forderte seinen Patienten auf, den Schaden in Höhe der Reparaturkosten von 1.706,82 Euro zu ersetzen. Nach seiner Auffassung habe der Patient den Stuhl durch seine Größe und ungeschickten Bewegungen fahrlässig beschädigt.

Der Patient und auch seine Haftpflichtversicherung sahen die Sache anders und verweigerten eine Zahlung. Der Arzt klagte auf Schadensersatz, scheiterte aber vor Gericht.

 

Das sagt das Gericht

Die Klage ist abzuweisen. Ob der Patient das Eigentum am Stuhl durch seine Bewegung verletzt hat, oder ob die Beschädigung des Stuhls auf das Alter des Stuhls und Verschleiß zurückzuführen ist, kann indes offenbleiben, wenn schon kein Verschulden des Patienten vorliegt. 

Ein Verschulden des Patienten ist zu verneinen. Nach Aussage der Zeugin hat sich der Patient auf dem Stuhl so positioniert, das heißt sich bewegt, um es sich bequem zu machen, wie es bei allen Patienten üblich sei. Die Bewegung des Patienten ist dabei auch nicht ungewöhnlich oder besonders ruckartig gewesen. 

Auch der persönlich angehörte Zahnarzt konnte nicht angeben, worin denn das vorsätzliche oder fahrlässige Fehlverhalten des Patienten liegen solle. Der Patient habe sich gestreckt, als der Stuhl sich noch in der Sitzposition befunden habe.

Auch der Patient gab an, dass er sich lediglich in der Art, wie er es gewöhnlich mache, versucht habe, es sich auf dem Behandlungsstuhl bequem zu machen. 

Laut den übereinstimmenden Aussagen der Parteien und der Zeugin entstehen derartige Schäden normalerweise nie beim „Positionieren“, weder beim Patienten noch bei anderen Patienten egal welcher Körpergröße. Der Patient durfte – auch bei einer Körpergröße von etwa zwei Metern – davon ausgehen, dass der vom Zahnarzt ihm zur Behandlung angebotene Stuhl für ihn geeignet ist und auch den üblichen Bewegungen im Rahmen des Sich-Bequem-Machens aushält. 

Aus welchem Grund der Patient hätte wissen sollen, dass er etwa besondere Vorsicht hätte walten lassen müssen, ist nicht ersichtlich. Eine solche erhöhte Vorsicht ginge zudem über die im Verkehr erforderliche Sorgfalt hinaus.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Tipp

Bevor Sie einen Patienten verklagen, lassen Sie sich durch unsere Rechtabteilung beraten, ob Ihre Klage Aussicht auf Erfolg haben könnte. Das spart Geld und Ärger mit dem Patienten.

Und wie sieht es aus, wenn Mitarbeitende das Praxisinventar beschädigen? Im Praxisärzte-Blog klären wir, wer in diesem Fall den Schaden bezahlt.

Wann können Anwalts-Kosten eingeklagt werden?

Wer bei einem Streit mit jemandem sofort einen Rechtsanwalt zur Klärung der Angelegenheit einschaltet, hat keinen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten. 

Das gilt, wenn einerseits die Einschaltung des Anwalts nach den Umständen des Einzelfalls nicht erforderlich war. Und andererseits, wenn nicht vorher versucht wurde, das Problem selbst zu lösen (Grundsatz der Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB). So hat das Amtsgericht München am 08.05.2025 (Az.: 223-C-128925) entschieden.

 

So kam es zur Entscheidung

Ein Mann erwarb bei einem Münchner Autohändler im Juli 2024 einen gebrauchten Toyota zum Preis von rund 23.500 Euro. 6.000 Euro zahlte der Mann per Überweisung, der restliche Betrag sollte über ein Darlehen finanziert werden, das durch den Händler vermittelt wurde. 

Nach Übergabe und Zulassung des Fahrzeugs meldete sich der Händler zwei Monate später per Mail und teilte dem Käufer mit, dass die Bank einen „Rückzieher“ gemacht habe. Es habe Zweifel an der ordnungsgemäßen Zulassung des Fahrzeugs gegeben. Er stellte den Mann vor die Wahl, das Auto ordnungsgemäß zuzulassen oder das Auto zurückzubringen und bat um sofortige Rückmeldung. 

Bereits Stunden später kontaktierte der Käufer einen Rechtsanwalt, der Kontakt mit dem Autohändler aufnahm. Kein Monat später teilte der Händler mit, dass die Angelegenheit nun geregelt sei und der Mann sein Auto behalten könne. 

Ende gut, alles gut? Nicht für den Käufer, der nun seine Rechtsanwaltskosten von mehr als 1.500 Euro vom Autohändler einklagen wollte – ohne Erfolg. 

 

Das sagt das Gericht

Es besteht keine Anspruchsgrundlage für den Ersatz der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Der Autoverkäufer befand sich einerseits nicht in Verzug mit der Erfüllung seiner vertraglichen Hauptleistungspflicht. Ansprüche aus §§ 280, 286 BGB scheiden somit aus. 

Der Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten ergibt sich auch nicht aus §§ 280 I, 241 II BGB. Denn der Autoverkäufer hat keine Nebenpflichten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Kaufvertrag verletzt, die die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich gemacht hätte. 

Zwar mag die E-Mail des Händlers für den Käufer unklar formuliert gewesen sein und zu Verwirrung geführt haben. Eine Nebenpflichtverletzung ist darin aber nicht zu sehen. Vor allem bezog sich diese E-Mail nicht auf die Vertragsbeziehung der Parteien, sondern auf das vermittelte Finanzierungsgeschäft des Käufers mit der Bank des Herstellers. Und selbst wenn hier eine Nebenpflichtverletzung vorgelegen hätte, wäre die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich gewesen.

Der Mann hätte zunächst selbst versuchen müssen, das Problem zu lösen, bevor er kostenpflichtig einen Rechtsanwalt beauftragt. Das ergibt sich aus dem Grundsatz der Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB. Zwar habe der Käufer mangelnde Deutschkenntnisse, die fehlenden Sprachkenntnisse fallen aber in seine eigene Risikosphäre.

Tipp

Wenn Sie selbst ein rechtliches Problem haben, beauftragen Sie nicht sofort einen Rechtsanwalt, sondern lassen sich zuerst durch unsere Rechtsabteilung beraten. So können viele Probleme ohne weitere Kosten und die Gerichte gelöst werden, das spart Geld, Zeit und Ärger.

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Probezeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen: Wann ist die Länge unverhältnismäßig?

Für die Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis i.S.v. § 15 Abs. 3 TzBfG gibt es keinen Regelwert. Stattdessen muss immer der Einzelfall betrachtet werden und die erwartete Dauer der Befristung und die Art der Tätigkeit berücksichtigt werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 30.10.2025 (Az.: 2 AZR 160/24) entschieden.

 

So kam es zur Entscheidung

Eine Frau arbeitete seit 22.08.2022 als „Advisor I Customer Service“. Das Arbeitsverhältnis war auf ein Jahr befristet, wobei es mit den gesetzlichen Fristen kündbar sein sollte. Die ersten vier Monate der Tätigkeit wurden als Probezeit vereinbart (mit zweiwöchiger Kündigungsfrist).

Am 10.12.2022 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 28.12. 2022. Dagegen klagte die Frau und machte geltend, dass die vereinbarte Probezeit unverhältnismäßig lang sei. Das Arbeitsverhältnis könne also frühestens mit der gesetzlichen Frist des § 622 Abs. 1 BGB zum 15.01.2023 enden. 

Es sei aber sowieso davon auszugehen, dass wegen der Unwirksamkeit der Probezeitklausel die Vereinbarung der Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses nach § 15 Abs. 4 TzBfG insgesamt entfalle. 

Die Klägerin argumentierte weiter, dass es für die Kündigung eine soziale Rechtfertigung brauche. Denn die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG könne nur so lang sein, wie eine zulässig vereinbarte verhältnismäßige Probezeit. Und die wiederum sei mit drei Monaten anzusetzen und nicht mit vier Monaten.

Die gesetzliche Wartezeit besagt: Besteht in demselben Betrieb ohne Unterbrechung länger als sechs Monate ein Arbeitsverhältnis, braucht es eine besondere soziale Rechtfertigung für eine Kündigung. Das gilt, wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet und kein Kleinbetrieb vorliegt.

In der Vorinstanz hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg die Probezeit als unverhältnismäßig angesehen. Es sei von einem Regelwert von 25 Prozent der Dauer der Befristung auszugehen, hier also drei Monate. Es lägen außerdem keine Gründe vor, davon abzuweichen. Die Kündigung sei dennoch wirksam, beende das Arbeitsverhältnis aber erst zum 15.01.2023. 

Mit dieser Entscheidung war die Frau nicht einverstanden und wollte mit der Revision eine vollständige Unwirksamkeit der Kündigung erreichen. Sie scheiterte schließlich vor dem BAG.

 

Das sagt das Gericht

Anders als vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg angenommen, gibt es keinen Regelwert von 25 % der Dauer der Befristung für eine verhältnismäßige Probezeit. Vielmehr ist in jedem Einzelfall eine Abwägung durchzuführen: unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit. 

Angesichts des vom Arbeitgeber aufgestellten detaillierten Einarbeitungsplans mit drei verschiedenen Phasen von insgesamt 16 Wochen Dauer sei eine Probezeit von vier Monaten als verhältnismäßig anzusehen. 

Und das BAG stellte außerdem klar: Auch bei Vereinbarung einer unverhältnismäßig langen und deshalb unzulässigen Probezeit ist nicht von einer Verkürzung der gesetzlichen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG auszugehen. 

Tipp

Wollen Sie einer Mitarbeiterin kündigen, lassen Sie sich rechtlich von uns beraten. Nutzen Sie außerdem unsere Musterkündigungsschreiben

Oft ist es sinnvoll, vor einer Kündigung zuerst eine Abmahnung auszusprechen. Unsere Praxisinfos „Abmahnung“ und „Kündigung“ zeigen Ihnen, worauf Sie achten müssen.

Quelle

 

 

Equal Pay: Wann müssen Arbeitgeber zahlen?

Klagt eine Arbeitnehmerin auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, begründet der Umstand, dass ihr Entgelt geringer ist als das eines männlichen Kollegen, der die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet, regelmäßig die Vermutung, dass diese Benachteiligung wegen des Geschlechts erfolgt ist. 

Kann der Arbeitgeber die aus einem solchen Paarvergleich folgende Vermutung einer Benachteiligung wegen des Geschlechts nicht widerlegen, ist er zur Zahlung des Entgelts verpflichtet, das er dem zum Vergleich herangezogenen Kollegen gezahlt hat. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 23.10.2025 (Az.: 8 AZR 300/24). 

 

So kam es zur Entscheidung

Eine Frau verklagte ihren Arbeitgeber, weil sie bei mehreren Entgeltbestandteilen eine finanzielle Gleichstellung mit bestimmten männlichen Vergleichspersonen verlangte. 

Der Arbeitgeber widersprach: Die zum Vergleich herangezogenen Kollegen würden nicht die gleiche oder gleichwertige Arbeit wie die Frau verrichten. Zudem beruhe die unterschiedliche Entgelthöhe auf Leistungsmängeln der Frau. Aus diesem Grund werde die Frau auch unterhalb des Medianentgelts der weiblichen Vergleichsgruppe vergütet.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat die Hauptanträge der Frau zunächst abgewiesen (Urteil v. 01.10.2024 – Az.: 2 Sa 14/24). Sie hatte vor Gericht einen Ausgleich der Entgeltdifferenz zu den benannten Vergleichspersonen gefordert. Das Gericht entschied aber, die Frau könne sich für die Vermutung einer Benachteiligung nicht auf eine einzige Vergleichsperson des anderen Geschlechts berufen. 

Angesichts der Größe der männlichen Vergleichsgruppe und der Medianentgelte beider vergleichbarer Geschlechtergruppen bestehe keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine geschlechtsbedingte Benachteiligung. Die Frau habe aber hinsichtlich einzelner Vergütungsbestandteile einen Anspruch in Höhe der Differenz zwischen dem Medianentgelt der weiblichen und dem der männlichen Vergleichsgruppe. 

Das sah das BAG allerdings anders.

 

Das sagt das Gericht

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist teilweise aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuweisen. Über die auf einen Paarvergleich gestützten Hauptanträge kann noch nicht abschließend entschieden werden. 

Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts bedarf es bei einer Entgeltgleichheitsklage keiner überwiegenden Wahrscheinlichkeit für eine geschlechtsbedingte Benachteiligung. Ein solches Erfordernis wäre mit den Vorgaben europäischen Rechts unvereinbar. Für die Vermutung einer geschlechtsbedingten Entgeltbenachteiligung genügt es, wenn die Klägerin die Benachteiligung nachweisen kann. Das hat die Frau mit einem internen Dashboard getan, das zeigt, dass der Arbeitgeber einem anderen Kollegen, der gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet, ein höheres Entgelt zahlt. 

Die Größe der männlichen Vergleichsgruppe und die Höhe der Medianentgelte beider Geschlechtsgruppen ist für das Eingreifen der Vermutungswirkung ohne Bedeutung. Die Frau hat – unter Verweis auf die Angaben im Dashboard – in Bezug auf eine Vergleichsperson hinreichende Tatsachen vorgetragen, die eine geschlechtsbedingte Entgeltbenachteiligung vermuten lassen. 

Das Landesarbeitsgericht wird im fortgesetzten Berufungsverfahren nun prüfen müssen, ob der Arbeitgeber diese Vermutung widerlegt hat. 

Tipp

Achten Sie darauf, dass Sie Ihr Personal angemessen entlohnen und vermeiden Sie sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlungen. Richtwerte zur Bezahlung finden Sie in den Tarifverträgen für Ärzte und den Tarifverträgen für MFA

Haben Sie Fragen rund um die Gehaltsabrechnung als Angestellter oder Arbeitgeber? Auf unserer Webseite erklären wir die Grundlagen.

Instagram: Wann geht Werbung für eine Behandlung zu weit?

Vergleichende Werbung (durch das Posten von Bildern und Videos von Vorher-Nachher-Bildern) in Form einer Instagram-Story für einen medizinisch nicht indizierten operativ-chirurgischen Eingriff ist unlauter. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main am 06.11.2025 (Az.: 6 U 40/25) entschieden.

 

So kam es zur Entscheidung

Eine in Frankfurt am Main tätige Fachärztin für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie berichtete auf ihrem Instagram-Account von ihrer Arbeit. Thema war z. B. eine Patientin, bei der die Ärztin einen ausgeprägten Nasenhöcker operativ entfernt hat. Die Patientin war in verschiedenen Foto- und Videobeiträgen vor und nach dem Eingriff zu sehen. 

Ob der Eingriff medizinisch indiziert war, ist zwischen den Parteien streitig. Die Ärztin wurde auf Unterlassung verklagt. Das Landgericht hatte die Klage noch abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem zuständigen 6. Zivilsenat (Wettbewerbssenat) aber Erfolg. 

 

Das sagt das Gericht

Dem Unterlassungsanspruch gegenüber der Ärztin ist stattzugeben. Für operative plastisch-chirurgische Eingriffe darf nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden. Das sagt auch das Heilmittelwerbegesetz.

Es sei unstreitig, dass sich die Patientin eine kleinere Nase ohne Höcker gewünscht und unter ihrer ursprünglichen „Höckernase“ gelitten habe. Aber: Es sei nicht ersichtlich, dass die Entfernung des Höckers und die Modellierung der Nase durch die Ärztin medizinisch geboten gewesen wäre. 

Ob die Operation insgesamt keine reine Schönheitsoperation gewesen sei, könne hier jedoch offenbleiben. Denn die Ärztin habe nicht mit medizinisch indizierten Teilen des Eingriffs geworben, sondern ausschließlich mit der rein ästhetischen Veränderung der Nasenform.

Dabei habe die Ärztin durch die vergleichende Darstellung des Aussehens vor und nach dem Eingriff mit der Wirkung ihres Eingriffes geworben. Es sei eine Reihe von Fortsetzungsbeiträgen erschienen, die insgesamt von jung nach alt sortiert gewesen seien. So habe die angesprochene Zielgruppe sich den gesamten Behandlungsverlauf anschauen können und gesehen, wie sich das Aussehen der Patientin durch die plastische Operation der Ärztin verändert habe. 

Dabei sei es für die Annahme einer vergleichenden Darstellung unrelevant, dass Vorher-Nachher-Aufnahmen auf der Instagram-Seite der Ärztin nicht unmittelbar nebeneinander oder (zeitlich) hintereinander zu sehen gewesen seien. 

Zweck des Verbotes sei es zu vermeiden, dass sich Personen durch suggestive und irreführende Werbung für Schönheitsoperation entscheiden. Denn damit würden diese sich unnötigerweise den OP-Risiken aussetzen. 

Geschützt werde die Entscheidungsfreiheit der betroffenen Personen. Folglich sei eine großzügige Betrachtung der Vorschrift geboten. Diese müsse auch neueren Werbeformen wie der der hier streitgegenständlichen Instagram-Story Rechnung tragen. Gerade diese neuere Werbeformen könnten in noch stärkerem Maße geeignet sein, Adressaten zu nicht notwendigen und mit gesundheitlichen Risiken verbundenen Schönheitsoperation zu verleiten, als reine Vorher-Nachher-Bilder.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit einer Nichtzulassungsbeschwerde kann die Ärztin beantragen, dass die Revision vor dem BGH zugelassen wird.

Tipp

Immer wieder werden Ärzte wegen unlauterer Werbung verklagt. Informieren Sie sich also, bevor Sie werben und lassen Sie sich ggf. rechtlich durch unsere Justitiare beraten.

Eine Zusammenfassung des Heilmittelwerbegesetzes finden Sie unter Praxismarketing.

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