Behandlungsvertrag

Erfahren Sie hier, wann die ärztliche Behandlungspflicht greift, was einen Behandlungsvertrag ausmacht und wann ein schriftlicher Vertrag nötig bzw. sinnvoll ist. Am Seitenende finden Sie eine Vorlage für den Behandlungsvertrag.

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Sobald Sie als Arzt einen Patienten behandeln, kommt ein Behandlungsvertrag zustande. In den meisten Fällen passiert das mündlich oder sogar wortlos (juristisch ausgedrückt: „konkludent“). Der Patient nimmt freiwillig die Dienstleistung des Arztes – also die Behandlung – in Anspruch und akzeptiert damit implizit den Vertrag.

Es gibt im Praxisalltag allerdings viele Situationen, in denen Sie besser einen schriftlichen Behandlungsvertrag aufsetzen und vom Patienten unterschreiben lassen sollten, z. B. wenn Sie IGeL oder Selbstzahler-Leistungen anbieten.

Was besagt der Behandlungsvertrag?

Als Arzt schulden Sie Ihren Patienten eine sorgfältige, an den neuesten Erkenntnissen der Medizin ausgerichtete, persönliche Behandlung. Das inkludiert Anamnese, Befunderhebung, Diagnostik, Therapie und Nachsorge.

Der Behandlungsvertrag sieht eine Behandlung nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards vor. Dazu gehört auch die umfassende Aufklärung zu Risiken und Erfolgsaussichten sowie zu Kontraindikationen.

Ärzte schulden ihren Patienten aber keinen Heilerfolg. Denn der Behandlungsvertrag ist ein Dienstvertrag und kein Werkvertrag. Nur weil keine Besserung eintritt, hat ein Patient noch kein Anrecht auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld.

Der Patient kann diesen Dienstvertrag bzw. Behandlungsvertrag jederzeit kündigen, z. B. indem er einen Termin absagt. Viele Gerichte bewerten auch Nichterscheinen zum vereinbarten Termin als Kündigung.

Für Ärzte ist die Kündigung des Behandlungsvertrages nicht ganz so einfach. Mehr dazu etwas später.

Mehr über weitere ärztliche Pflichten lesen Sie im Beitrag Berufsrecht.

Der Behandlungsvertrag wird immer mit dem Praxisinhaber geschlossen – also nicht zwangsläufig auch mit dem behandelnden Arzt.

Praxisinhaber haften also z. B. für Behandlungsfehler, die angestellte Ärzte, MFA oder Vertreter begangen haben. Deshalb ist es wichtig, dass Sie und alle Ärzte, mit denen Sie in dieser Weise zusammenarbeiten, eine Berufshaftpflichtversicherung haben.

Was ist ein Behandlungsfehler?

Ein einfacher Behandlungsfehler liegt vor, wenn ein Arzt gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht und medizinischen Standards der Behandlung verstößt.

Ein grober Behandlungsfehler ist ein elementarer Verstoß gegen die Berufsregeln oder medizinische Erkenntnisse. In diesem Fall liegt die Beweislast vor Gericht beim Arzt.

Ärzte müssen eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen, damit sie im Fall eines Behandlungsfehlers den Patienten finanziell entschädigen können. Erfahren Sie mehr zur Berufshaftpflicht und zu günstigen Versicherungen für Ärzte.

Wie Sie auf (vermutete) Behandlungsfehler reagieren, zeigt unsere Praxisinfo „Behandlungsfehler“ inklusive Checkliste. Laden Sie die Praxisinfo am Seitenende herunter.

Der Behandlungsvertrag ist nicht notwendigerweise auch die Voraussetzung, um die Daten des Patienten zu bearbeiten. Die Datenschutzgrundverordnung gibt vor, dass eine Person zuerst die Einwilligung zur Datenverarbeitung geben muss – wenn nicht eine andere gesetzliche Regelung die Datenspeicherung erlaubt (z. B. die Abrechnung gegenüber der KV). Was das für Sie im Praxisalltag genau bedeutet, erklärt unsere Praxisinfo „Datenschutzgrundverordnung“.

Behandlungsvertrag bei Selbstzahlerleistungen und IGeL

Wenn Sie Selbstzahlerleistungen oder individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) anbieten, ist einschriftlicher Behandlungsvertrag Pflicht.

Das hat auch Vorteile für Sie: So können Sie bei eventuellen späteren Streitigkeiten beweisen, dass der Patient über die Kosten und Risiken aufgeklärt wurde und die IGe-Leistung ausdrücklich verlangt hat.

Sie dürfen eine medizinisch notwendige Untersuchung oder Behandlung niemals ablehnen, nur weil ein Patient sich gegen eine IGeL entschieden hat.

Im Behandlungsvertrag regeln Sie schriftlich

  • welche Leistungen erbracht werden sollen
  • welches Honorar für die Leistungen (voraussichtlich) anfällt
  • dass der Patient umfassend medizinisch und wirtschaftlich aufgeklärt wurde

Vorlagen für den Behandlungsvertrag können Sie am Seitenende herunterladen. Dort finden Sie auch die Praxisinfo zum Thema „Kostenerstattung“ inklusive Patienten-Info und Vereinbarung.

Wichtig ist, dass Sie Ihren Patienten vor dem Abschluss des Behandlungsvertrages eine angemessene Bedenkzeit gewähren. Sie sollten den Vertrag in Ruhe lesen können. Fragen Sie aktiv nach, um sicherzugehen, dass alles verstanden wurde und keine Fragen offengeblieben sind. Weisen Sie Ihre Patienten auch darauf hin, dass sie das Recht haben, sich eine Zweitmeinung einzuholen.

Wie Sie eine korrekte Rechnung für IGeL stellen, lesen Sie im Beitrag Rechnungen schreiben. Laden Sie außerdem den offiziellen IGeL-Ratgeber der ärztlichen Selbstverwaltung herunter.

Haben Ärzte eine Behandlungspflicht?

Die Behandlungspflicht besagt, Ärzte müssen Patienten untersuchen und behandeln. Je nach Fachrichtung und Region bzw. dem Status als Kassen- oder Privatarzt gehört dazu auch, Hausbesuche durchzuführen und Notfalldienst zu leisten.

Müssen Ärzte aufgrund dieser Behandlungspflicht jeden Patienten behandeln? Nein.

Der Behandlungsvertrag kann auch abgelehnt werden – allerdings nur unter bestimmten Umständen. Wenn z. B. das Fachwissen oder die nötige Ausstattung fehlt, oder wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient zerrüttet ist, können Sie den Behandlungsvertrag meist einseitig auflösen.

Auch schwierige Patienten verdienen eine Behandlung. Unter Patientenkommunikation finden Sie Tipps zum Umgang mit schwierigen Patienten.

Sie können auch eine laufende Behandlung beenden. Dann allerdings nicht „zur Unzeit“. Der Patient muss also in der Lage sein, die Behandlung bei einem anderen Arzt ohne Nachteile für seine Gesundheit fortzuführen.

Privatärzte haben mehr Möglichkeiten zur Ablehnung. Im Praxisärzte-Blog erklären wir Ihnen im Detail, welche Patienten Sie abweisen können

Generell gilt: Wer eine Zulassung als Vertragsarzt besitzt, kann nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen die Behandlung eines Patienten ablehnen.

Andrea Schannath
Rechtsberatung

Beispiele für Behandlungspflicht

In diesen Fällen dürfen Sie Patienten nicht ablehnen:

Im Notfall bzw. bei akutem Behandlungsbedarf und wenn ohne unverzügliche medizinische Hilfe gesundheitliche Schäden drohen, müssen Sie als Arzt jeden Patienten behandeln – auch dann, wenn die Praxis überlastet ist. Diese Pflicht gilt auch für Nicht-Kassenärzte. Sie müssen allerdings nur die unaufschiebbaren Maßnahmen ergreifen.

Im Bereitschaftsdienst schulden Vertragsärzte ihren Patienten die Behandlung genauso wie zu den Praxissprechzeiten. Notrufe müssen Sie gewissenhaft verfolgen.

Wenn Sie bereits das Budget oder Ihre Fallzahlen überschritten haben, reicht das zur Ablehnung nicht aus.

HIV-positive Patienten dürfen Sie nicht ablehnen, denn das Infektionsrisiko für Sie, Ihr Team und andere Patienten lässt sich durch Schutzvorkehrungen beherrschen. Auch das Argument, Ihre Praxis könnte wirtschaftliche Nachteile haben, wenn andere Patienten aus Angst wegbleiben, zählt nicht.

Vorsicht Strafe

Falls Sie einen Patienten unberechtigterweise ablehnen, droht ein Disziplinarverfahren. Außerdem könnte der Patient Schadensersatz fordern.

Wenden Sie sich im Zweifelsfall also zuerst an unsere kostenfreie Rechtsberatung für Mitglieder und sichern Sie sich ab.

 

Zur persönlichen Beratung

Mithilfe unseres Musterbehandlungsvertrages für Kassen- und Privatpatienten können Sie u. a. Privatleistungen unkompliziert regeln und schriftlich festhalten. So sind Sie rechtlich auf der sicheren Seite. Laden Sie den Behandlungsvertrag einfach jetzt herunter. Bei Fragen ist unsere Rechtsberatung gerne für Sie da.

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