Bedarfsplanung

Die Bedarfsplanung legt fest, wie viele Vertragsärzte und -Psychotherapeuten in einem bestimmten räumlichen Bereich tätig sein dürfen. Wenn ein Planungsbereich überversorgt ist, kann eine Zulassungsbeschränkung verhängt werden.

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Langfristig sollte die Bedarfsplanung ganz abgeschafft werden. Es gibt viel bessere Hebel, um die Verteilung der Ärzte zu steuern.

Dr. Dirk Heinrich
Bundesvorsitzender

Auch Medizinische Versorgungszentren (MVZ) unterliegen der Bedarfsplanung. Wenn Sie mehr über die Gründung und Anstellung im MVZ erfahren möchten, laden Sie die Praxisinfo „MVZ: Gründung und Anstellung“ am Seitenende herunter. Nutzen Sie auch unseren Mustervertrag zur Gründung eines MVZ.

Die Bedarfsplanung ist in den §§ 99 – 105 des SGB V gesetzlich geregelt. Sie soll dafür sorgen, dass Ärzte und Psychotherapeuten sich dort niederlassen, wo Bedarf an ärztlicher Versorgung besteht. Die Bedarfsplanung wurde ursprünglich gemeinsam mit der Budgetierung eingeführt.

Konkret legt die Bedarfsplanung fest, wie viele zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Ärzte und Psychotherapeuten in einem bestimmten räumlichen Bereich für eine bestimmte Bevölkerungsanzahl zur Verfügung stehen sollen. Die Grundlage der Bedarfsplanung ist also eine Verhältniszahl Ärzte pro Einwohner.

Bedarfsplanungsrichtlinie und Planungsbereiche

Die bundeseinheitliche Bedarfsplanungsrichtlinie wird vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) erstellt. Die aktuelle Richtlinie trat im Februar 2021 in Kraft, als Reaktion auf das Terminservice- und Versorgungsgesetz. In der Bedarfsplanungs-Richtlinie legt der G-BA u. a. die Bewertungsmaßstäbe für Über- und Unterversorgung fest.

Die Bedarfsplanungs-Richtlinie berücksichtigt die Faktoren
  • Zahl der Einwohner
  • Alter
  • Geschlecht
  • Morbidität

Auf lokaler Ebene passt der Zulassungsausschuss diese Richtlinie an, um regionale Besonderheiten und Mitversorger-Effekte (z. B. im Speckgürtel rund um Ballungszentren) abzubilden. Diesem regionalen Bedarfsplan müssen neben der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) auch die Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen zustimmen.

Für den Bedarfsplan werden für jede der 4 Versorgungsebenen sogenannte Planungsbereiche definiert – quasi als „Bezirke“ der KV. Je Planungsbereich und je Versorgungsebene gelten eigene Verhältniszahlen um festzustellen, ob Über- oder Unterversorgung bzw. eine drohende Unterversorgung herrscht.

Welche Planungsbereiche offen oder gesperrt sind, ändert sich im Lauf der Zeit. In der KV Hessen ist die Bedarfsplanung z. B. 3 Jahre gültig, in der KV Thüringen 5 Jahre. Veränderungen werden im KV-Blatt veröffentlich.

Versorgungsebenen

Bei der Größe der Planungsbereiche wird zusätzlich nach Arztgruppe bzw. Versorgungsbereich unterschieden. Dabei gilt: Je spezialisierter die ärztliche Versorgung, desto größer ist der Planungsbereich.

Die vier Versorgungsebenen mit ihren jeweils unterschiedlich großen Planungsbereichen sind:

  1. hausärztliche Versorgung
    ca. 883 Planungsbereiche (Mittelbereiche)
     
  2. allgemeine fachärztliche Versorgung
    ca. 361 Planungsbereiche (Kreise)
    Augenärzte, Chirurgen, Gynäkologen, Dermatologen, HNO-Ärzte, Nervenärzte, Orthopäden, Psychotherapeuten, Urologen und Kinderärzte
     
  3. spezialisierte fachärztliche Versorgung
    ca. 97 Planungsbereiche (Raumordnungsregionen)
    Anästhesisten, fachärztlich tätige Internisten, Kinder- und Jugendpsychiater, Radiologen)
     
  4. gesonderte fachärztliche Versorgung
    17 Planungsbereiche (KV-Bezirke)
    Humangenetiker, Laborärzte, Neurochirurgen, Nuklearmediziner, Pathologen, Fachärzte für physikalische und rehabilitative Medizin, Strahlentherapeuten und Transfusionsmediziner

Da regionale Besonderheiten berücksichtigt werden können, schwankt die Zahl der Planungsbereiche.

Überversorgung und Unterversorgung

Überversorgung kann zur Folge haben, dass Zulassungsbeschränkungen angeordnet werden. Ab einem Versorgungsgrad von 110 Prozent wird grundsätzlich gesperrt.

Für einen gesperrten Planungsbereich werden dann künftig keine neuen Zulassungen zur vertragsärztlichen Versorgung mehr erteilt. Zuerst muss ein bereits niedergelassener Arzt seine Zulassung zurückgeben. Erst auf diesen freien Arztsitz können sich dann wieder niederlassungswillige Ärzte bewerben.

Zulassungsbeschränkungen können einen oder mehrere Planungsbereiche einer Kassenärztlichen Vereinigung umfassen und betreffen jeweils eine Arztgruppe, also z. B. Augenärzte, Hausärzte oder fachärztliche Internisten.

Bei Unterversorgung muss die KV regionale Sicherstellungszuschläge an die dort niedergelassenen Ärzte zahlen. Der Sicherstellungszuschlag wird je zur Hälfte von der Kassenärztlichen Vereinigung und den Krankenkassen finanziert.

Wenn Sie in einer unterversorgten Region besonders förderungswürdige Leistungen anbieten, können Sie außerdem Honorar-Zuschläge und Zuschüsse zu Investitionskosten erhalten.

Andrea Schannath
Rechtsberatung

Außerdem ist die KV verpflichtet, Eigeneinrichtungen in unterversorgten Gebieten zu betreiben – z. B. Portalpraxen und Notdienstpraxen. Dabei darf sie mit Krankenhäusern oder Kommunen kooperieren.

Nur in einem offenen Planungsbereich können Ärzte sich sofort niederlassen. Wie das funktioniert, lesen Sie unter Zulassung und in der Praxisinfo „Checkliste zur Niederlassung“, die Sie am Seitenende herunterladen können.

Bedarfsplanung umgehen

Eigentlich ist in einem gesperrten Planungsbereich keine Neu-Niederlassung möglich, zumindest so lange bis ein Arztsitz frei wird. Doch es gibt legale Wege, die Bedarfsplanung zu „umgehen“ – und zwar über Jobsharing oder eine Teilzulassung.

 

Jobsharing

Jobsharing bedeutet, dass zwei Ärzte sich eine volle Zulassung teilen. Dafür gibt es zwei Optionen:

  1. beide gründen eine ärztliche Berufsausübungsgemeinschaft im Jobsharing als gleichberechtigte Partner
  2. einer der beiden Ärzte wird angestellt

Die Zulassungssperre gilt in diesem Fall nicht. Bei der Bedarfsplanung wird der zusätzliche Teilnehmer an der vertragsärztlichen Versorgung nicht mitgezählt.

Erfahren Sie mehr auf unser Themenseiten Jobsharing und Angestellter Arzt. Wenn Sie an dieser Option interessiert sind, helfen Ihnen unsere Rechtsberatung sowie zahlreiche Praxisinfos und Musterverträge durch den Paragrafendschungel.

Teilzulassung

Alternativ kann ein Arzt seinen Versorgungsauftrag auf die Hälfte oder Dreiviertel beschränken. Der freiwerdende Anteil kann an einen Nachfolger übertragen werden.

Mehr dazu lesen Sie in der Praxisinfo „Zulassung“, die Sie am Seitenende herunterladen können.

Die Verlegung des Arztsitzes ist dagegen keine Option. Denn die Zulassung ist ortsgebunden. Alles Wissenswerte dazu finden Sie in der Praxisinfo „Zweigpraxis, ausgelagerte Praxisräume und Vertragsarztsitz“.

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