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Andrea Schannath
Rechtsberatung

ePA: Update zu Pauschalen und Sanktionen

Nach der zeitlichen Anpassung des Rollouts für die elektronische Patientenakte hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) die Sanktionen gegen Praxen ausgesetzt. Solang der bundesweite Rollout nicht erfolgt ist, müssen Ärzte keine finanziellen Nachteile befürchten, wenn sie das aktuelle ePA-Modul nicht installiert haben.

Ursprünglich sollten alle Praxen am 15.01 2025 über eine aktuelle Software zur Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA) verfügen. Anderenfalls wäre ihnen das Honorar um ein Prozent gekürzt und TI-Pauschale abgesenkt worden.

Das BMG wies jetzt in einem Schreiben an die KBV und die KZBV darauf hin, dass eine Überprüfung, ob Praxen über die geforderte Technik verfügen, erst stattfinden solle, wenn der Rollout bundesweit erfolgt sei. Das ist voraussichtlich frühestens im Lauf des zweiten Quartals 2025 der Fall.

 

Vergütung für Befüllung der ePA nach EBM

Die Pauschale für die Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte kann 2025 weiterhin abgerechnet werden. Der Bewertungsausschuss hat die EBM-Leistung bis Ende 2025 verlängert.

Mit Blick auf den Start der neuen elektronischen Patientenakte (ePA) wurde außerdem vereinbart, die Vergütung von Leistungen, die im Zusammenhang mit der ePA durchgeführt werden müssen, zu überprüfen. Mögliche Anpassungen sollen mit Wirkung zum 1. Juli 2025 beschlossen werden.

Aktuell gibt es drei Gebührenordnungspositionen (GOP), die Ärzte vorerst auch im kommenden Jahr für die Befüllung einer ePA abrechnen können.

  1. Ist der Arzt der Erste, der ein Dokument einstellt, rechnet er die GOP 01648 für die Erstbefüllung ab. Diese GOP kann sektorübergreifend nur einmal je Patientin oder Patient abgerechnet werden. Die Leistung ist mit 89 Punkten (10,62 Euro; 2025: 11,03 Euro) bewertet und wird extrabudgetär vergütet.
  2. Für die weitere Befüllung einer ePA gibt es die GOP 01647 (15 Punkte / 1,79 Euro; 2025: 1,86 Euro). Sie wird als Zuschlag zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale extrabudgetär gezahlt und ist einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig.
  3. Kommt im Quartal kein persönlicher Kontakt zustande (auch nicht im Rahmen einer Videosprechstunde), da beispielsweise nur ein Rezept ausgestellt wird, rechnet die Praxis die GOP 01431 (3 Punkte / 36 Cent; 2025: 37 Cent) ab, sollte sie die ePA befüllt haben. Die GOP ist bis zu viermal im Arztfall berechnungsfähig.

Mit der neuen ePA sind Ärzte unter anderem verpflichtet, diese mit bestimmten Dokumenten aus der aktuellen Behandlung wie Arztbriefe oder Laborbefunde zu befüllen, sofern der Patient nicht widerspricht. Damit sind bestimmte Informations- und Dokumentationspflichten verbunden. Ältere Dokumente können die Praxen einstellen; eine Pflicht dazu besteht nicht.

EBM-Honorare für die ePA 2025
  • Erstbefüllung: GOP 01648 (89 Punkte / 11,03 Euro)
  • Weitere Befüllung: GOP 01647 (15 Punkte / 1,86 Euro)
  • Weitere Befüllung ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt und ohne Arzt-Patienten-Kontakt per Video: GOP 01431 (3 Punkte / 37 Cent)

Muss ich als Arzt Rezepte selbst unterschreiben?

Ärzte müssen Leistungen persönlich erbringen und deshalb auch Rezepte für verordnete Medikamente eigenhändig unterschreiben. Sie dürfen dafür keine Stempel oder Paraphen (Namenskürzel) verwenden. Andernfalls müssen sie den Krankenkassen die Kosten der verordneten Medikamente zurückzahlen.

Das hat das Sozialgericht Dortmund am 18.09.2024 (Az.: S 16 KA 3/24) entschieden und eine Schadensersatzforderung der Prüfungsstelle für Ärzte gegen eine Psychiaterin von über 700.000 Euro anerkannt.

 

So kam es zur Entscheidung

Die Klägerin ist seit dem Jahr 1997 als Fachärztin für Psychiatrie niedergelassen. Seit 2013 versah sie einen Großteil der Arznei- und Hilfsmittelverordnungen nicht mehr mit einer eigenhändigen Unterschrift. Vielmehr wurde – teils von ihr, teils vom Praxispersonal – entweder ein Paraphen- oder ein Unterschriftsstempel verwendet. Der Stempel wies eine originalgetreue Kopie ihrer Unterschrift auf.

Durch die Einlösung der nicht eigenhändig unterschriebenen Rezepte entstanden zwischen 2015 bis 2020 Netto-Verordnungskosten von 739.000 Euro bei den gesetzlichen Krankenkassen.

2017 leitete die Staatsanwaltschaft Ermittlungen gegen die Klägerin ein. Davon erfuhren die Krankenkassen. 2019 befragte die Staatsanwaltschaft das Praxispersonal der Klägerin. Im Jahr 2020 wurde die Praxis der Klägerin durchsucht und dabei der Faksimilestempel beschlagnahmt.

In den Jahren 2020 und 2021 stellten die Krankenkassen wegen der Verordnungen Prüfanträge. Die Prüfungsstelle der Ärzte und Krankenkassen Westfalen-Lippe setzte daraufhin im Jahr 2022 Regresse für die Zeitspanne 2015 bis 2020 fest in Höhe der Netto-Verordnungskosten von insgesamt 739.958,17 Euro.

Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein, blieb aber erfolglos.

Schließlich klagte die Psychiaterin gegen die Regressbescheide. Sie habe den Stempel aus gesundheitlichen Gründen verwendet, denn sie habe zeitweilig im Rollstuhl gesessen und an einem Tremor gelitten. Überdies ruiniere der Regress sie und sie werde wohl die Approbation verlieren und Insolvenz anmelden müssen, wenn die Regressbescheide bestehen bleiben. Die Regressbescheide seien auch verjährt.

 

Das sagt das Gericht

Die Klage ist abzuweisen. Die Regressbescheide seien rechtmäßig. Die Psychiaterin habe die Pflicht zur eigenmächtigen Unterzeichnung der Rezepte verletzt, damit gegen § 48 BMV-Ä verstoßen und den Krankenkassen auf diese Weise einen sonstigen Schaden verursacht.

Denn (nur) durch die Unterschrift übernehme der Arzt die nachprüfbare Verantwortung für eine Verordnung von Medikamenten. Finde sich dagegen nur ein Unterschriftenstempel auf dem Rezept, könne nicht überprüft werden, ob der Arzt dafür tatsächlich die Verantwortung übernehme oder nicht. 

Für einen Schadensersatzanspruch muss ein Verschulden nachgewiesen werden. Das Gericht sah auch das als gegeben an. Den Einwand der Psychiaterin, sie habe im Rollstuhl gesessen und deshalb den Stempel verwendet, ließ das Gericht nicht gelten, da sie nur im Jahr 2013 zeitweilig einen Rollstuhl verwendet hat.

Das Gericht war auch davon überzeugt, dass trotz Tremor die eigenhändige Unterschrift möglich war. Ansonsten sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Psychiaterin erstmals im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und auch dort erst im Rahmen des Erörterungstermins vom 26.04.2024 diese Erkrankung erwähnt habe.

Eine Verjährung scheide aus. Es gelte die vierjährige Verjährungsfrist, die durch Prüfverfahren unterbrochen werde. Die Krankenkassen hätten erstmals 2020 von der Existenz des Unterschriftenstempels erfahren.

Angesichts des hohen Stellenwerts des Gebots persönlicher Leistungserbringung sah das Gericht auch keine unverhältnismäßig hohe Belastung durch den Regress. Bei der Frage nach der Höhe des Schadens und des Schadenersatzes werden Verhältnismäßigkeit primär nicht berücksichtigt. Diese könne später über Stundung, Niederschlagung und Erlass geschehen.

Tipp

Verwenden Sie keine Unterschriftenstempel auf Rezepten – oder im Ausnahmefall nur, wenn die KV die Verwendung eines Unterschriftstempels vorher genehmigt hat.

Lesen Sie hier, wie Sie Medikamente richtig verordnen und Regresse vermeiden.

Informieren Sie sich über Regress-Prophylaxe in unserer Praxisinfo „Wirtschaftlichkeitsprüfung, Plausibilitätsprüfung & Co.“.

Kann die Frist zur Nachbesetzung im MVZ verlängert werden?

Ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) hat ein Jahr Zeit, für eine frei gewordene ärztliche Anstellung von einem Viertel einen Nachfolger zu finden, so dass der Zulassungsausschuss diesen nachbesetzen kann.

Allgemein beträgt diese Frist nur sechs Monate. Weil Nachfolger für Viertelstellen aber schwer zu finden sind, beträgt die Frist ein Jahr.

Die Einjahresfrist kann in Härtefällen sogar noch verlängert werden. Das hat das Sozialgericht Nürnberg am Urteil 1.8.2024 (Az.: S 13 KA 1/23) entschieden.

 

So kam es zur Entscheidung

Ein hausärztliches MVZ stellte eine Ärztin mit einer Viertelstelle an. Diese verließ das MVZ Ende 2020.

Der Zulassungsbezirk ist gesperrt. Erst Anfang 2022 fiel dies dem MVZ auf und es beantragte die Nachbesetzung der Viertelstelle beim Zulassungsausschuss.

Der Zulassungsausschuss wies den Antrag auf Nachbesetzung zurück. Er sei zu spät gestellt worden. Dagegen klagte das MVZ.

 

Das sagt das Gericht

Der Zulassungsausschuss habe richtig entscheiden. Auch Viertelstellen können nicht unbegrenzt vakant bleiben. Im Interesse der Versorgung der Patienten sollen diese zeitnah nachbesetzt werden.

Die Nachbesetzung von Viertelstellen sei aber erfahrungsgemäß schwieriger als die Nachbesetzung halber oder ganzer Stellen. Es sei schlicht nicht so einfach, innerhalb von 6 Monaten einen qualifizierten und geeigneten Nachfolger für eine Stelle mit einer Arbeitszeit von nur rund 10 Stunden pro Woche zu finden.

Bei nachzubesetzenden Viertel-Arztstellen in MVZ dürfe der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Ausscheiden des Arztes und der Nachbesetzung der Stelle daher grundsätzlich 1 Jahr betragen.

Das MVZ könne darüber hinaus diese Frist sogar verlängern lassen, wenn 2 Voraussetzungen erfüllt seien:

  • Das MVZ unternehme ernsthafte und aussichtsreiche Bemühungen zur Nachbesetzung und
  • das MVZ lege vor Ablauf eines Jahres ab Freiwerden der Viertel-Arztstelle Nachweise vor, warum trotz bislang erfolgloser Bemühungen zeitnah noch mit einer Nachbesetzung gerechnet werden könne.
Tipp

Dokumentieren Sie bei jeder Nachbesetzung einer Stelle, ob es sich um eine viertel, halbe oder ganze Stelle handelt. Denn die kürzere 6-monatige Frist zur Nachbesetzung einer vollen Stelle kann in besonderen Einzelfällen verlängert werden.

Hierzu müssen Sie triftige Gründe für die Verzögerung nennen. Legen Sie auch die geschalteten Stellenanzeigen vor. Finden Gespräche mit Bewerbern statt, notieren Sie sich den Ablauf und das Ergebnis.

Kennen Sie schon unsere Checkliste „Stellenanzeigen“ und unsere Tipps zur Personalsuche?

Darf die KV den Arbeitsort diktieren?

Eine Kassenärztliche Vereinigung (KV) will einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) die Auflage zu erteilen, dass der Leiter des MVZ in der neu eröffneten Filiale zwei Tage pro Woche tätig sein muss.

Dazu ist sie aber nicht befugt. Denn es gibt keine Vorschrift, die eine solche zeitliche Vorgabe gestattet. Das hat das Sozialgericht München am 11.7.2024 (AZ.: S 28 KA 95/22) entschieden.

 

So kam es zur Entscheidung

Eine onkologisch tätige Ärztin mit einer Einzelpraxis im ländlichen Bereich brachte ihre Praxis in ein MVZ und ließ sich dort anstellen. Das MVZ, das in einer 85 km entfernten Stadt sitzt, beantragte die Genehmigung dieser Filiale des MVZ.

Die KV erteilte die beantragte Genehmigung der Zweigstelle. Sie versah diese aber mit der Auflage, dass der (bisher in der Stadt tätige) ärztliche Leiter des MVZ zwei Tage je Woche in der Filiale tätig sein müsse. Dies sei erforderlich, damit er seine Gesamtverantwortung für das MVZ wahrnehmen, auf die Zweigpraxis einwirken und sich einen Eindruck der betrieblichen Abläufe vor Ort machen könne.

Das MVZ widersprach der Auflage. Der Widerspruch blieb erfolglos.

Deshalb klagte das MVZ nun mit der Begründung, dass die Auflage nicht der Erfüllung der Versorgungspflichten des Vertragsarztes diene. Die Auflage betreffe auch die Binnenstruktur und die Zulassungsvoraussetzungen eines MVZ. Für diese sei aber allein der Zulassungsausschuss zuständig.

Das sah das Gericht ebenso.

 

Das sagt das Gericht

Das MVZ habe einen Anspruch auf Genehmigung der beantragten Filialgenehmigung ohne die Auflage (Nebenbestimmung). Nach § 32 Abs. 1 SGB X könne die Genehmigung mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn diese Nebenbestimmung durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

Als derartige Rechtsvorschrift komme nur die Regelung des § 24 Abs. 4 Satz 1 Ärzte-ZV in Betracht. Diese stelle aber keine ausreichende Rechtsgrundlage dar.

Zwar könne nach § 24 Abs. 4 Satz 1 Ärzte-ZV die Genehmigung zur Aufnahme weiterer vertragsärztlicher Tätigkeiten nach Absatz 3 mit Nebenbestimmungen erteilt werden, wenn dies zur Sicherung der Erfüllung der Versorgungspflicht des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz und an den weiteren Orten unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Ärzte erforderlich ist. § 24 Abs. 4 Satz 2 Ärzte-ZV bestimmt, dass das Nähere hierzu einheitlich in den Bundesmantelverträgen zu regeln ist.

Eine solche einheitliche Regelung im Bundesmantelvertrag fehle aber. Es gebe auch keine sonstige Regelung zur Präsenz des ärztlichen Leiters in einer Filiale eines MVZ. Die KV sei mangels Rechtsgrundlage nicht befugt, hier einschränkende Regelungen zu treffen.

Tipp

Wenn Sie mehr zur Gründung eines MVZ wissen wollen, lesen Sie unsere Praxisinfo „MVZ: Gründung und Anstellung“ und nutzen Sie unseren Mustervertrag zur Gründung eines MVZ.

Lassen Sie sich von uns eingehend rechtlich beraten, bevor Sie ein MVZ gründen oder sich dort anstellen lassen.

Droht Schadenersatz bei DSGVO-Abfragen?

„Ich bitte um Auskunft darüber, welche personenbezogene Daten Sie über meine Person gespeichert haben und zu welchem Zweck diese Daten verarbeitet werden.“

Kennen Sie solche Anfragen von Patienten? Wahrscheinlich stellen sich Ihnen in diesem Moment vor allem zwei Fragen: Welche Daten muss ich herausgeben? Und: Was, wenn der Patient auf Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen klagt?

Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 17.10.2024 (Az.: 8 AZR 215/23) gibt jetzt ein Stück weit Entwarnung. Nicht jede unvollständige oder verspätete Auskunft führt automatisch zu einem Anspruch auf Schadensersatz.

 

So kam es zur Entscheidung

Ein Auszubildender erhielt während seiner Beschäftigung eine Abmahnung. Nach Ende des Ausbildungsverhältnisses forderte er, diese Abmahnung aus seiner Personalakte zu löschen. Zudem verlangte er Einsicht in seine beim Arbeitgeber gespeicherten personenbezogenen Daten, einschließlich solcher auf einem von ihm privat genutzten USB-Stick, den der Arbeitgeber aufgrund eines Verdachts einbehalten hatte.

Der Arbeitgeber erklärte, dass nur Daten wie Name, Geburtsdatum, Anschrift, Arbeitsplatzbeschreibung und Arbeitszeiterfassung gespeichert seien.

Der Auszubildende hielt dies für unzureichend und befürchtete den Missbrauch seiner Daten, da auf dem USB-Stick private Inhalte wie Fotos und Bewerbungsunterlagen gespeichert seien. Zudem äußerte er Ängste vor körperlicher Gewalt und eine starke nervliche Belastung.

Als der Arbeitgeber den Forderungen nicht nachkam, erhob er Klage und verlangte zudem Ersatz eines immateriellen Schadens. Er scheiterte aber mit seiner Schadensersatzforderung.

 

Das sagt das Gericht

Ein bloßer Verstoß gegen die Auskunftspflichten nach Artikel 15 DSGVO begründet keinen Schadensersatzanspruch, wenn kein konkreter Schaden nachgewiesen wird.

Ein negatives Gefühl oder eine Unsicherheit über die Datenverarbeitung reichen allein nicht aus, um einen Schaden anzunehmen. Zwar können objektiv nachvollziehbare, negative Gefühle theoretisch Schadensersatz begründen. Sie müssen aber ausreichend nachgewiesen werden.

Sich pauschal auf emotionale Belastung zu berufen, ohne Nachweis, genügt nicht. Die Beweislast liegt in diesem Fall beim Auszubildenen. Die Klage auf Schadensersatz ist daher abzuweisen.

 

So sollten Sie sich verhalten

Trotz dieses Urteils sollten Sie bei Auskunftsanfragen sorgfältig vorgehen und Folgendes beachten:

  • Stellen Sie sicher, dass solche DSGVO-Anfragen schnell an Sie weitergeleitet werden.
  • Stellen Sie dem Patienten die gesamten Krankenunterlagen zur Verfügung. Das ist auch elektronisch möglich.
  • Bearbeiten Sie Anfragen innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat.
  • Erklären Sie klar, welche Daten verarbeitet werden und zu welchem Zweck. Bei der Einordnung kann Ihnen ggfs. Ihr Datenschutzbeauftragter helfen.

Kategorien von Zwecken der Datenverarbeitung in einer Arztpraxis (mit Beispielen):

  • Medizinische Versorgung: Dies ist der primäre Zweck der Datenverarbeitung in einer Arztpraxis. Hierunter fallen:
    • Diagnose: Erfassung von Anamnese, Befunden, Bildern etc. zur Diagnosefindung.
    • Therapie: Planung und Durchführung der Behandlung, Dokumentation des Therapieverlaufs, Verordnung von Medikamenten.
    • Prognose: Abschätzung des weiteren Krankheitsverlaufs und möglicher Komplikationen.
    • Beratung: Aufklärung des Patienten über seine Erkrankung, Behandlungsmöglichkeiten und Risiken.
    • Überwachung: Kontrolle des Behandlungserfolgs und des Gesundheitszustands des Patienten.
  • Abrechnung und Verwaltung: Hierzu gehören:
    • Erstellung von Rechnungen: Dokumentation der erbrachten Leistungen für die Abrechnung mit Krankenkassen oder Privatpatienten.
    • Führung der Patientenakten: Organisation und Archivierung der Patientendaten.
    • Personalverwaltung: Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Angestellten der Praxis.
  • Qualitätssicherung: Die Datenverarbeitung kann auch der Verbesserung der medizinischen Versorgung dienen:
    • Statistische Auswertungen: Analyse von Behandlungsergebnissen zur Optimierung der Behandlungsmethoden.
    • Weiterbildung: Verwendung anonymisierter Daten für Fortbildungszwecke.
  • Wissenschaftliche Forschung: Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Anonymisierung, Einwilligung) kann die Verarbeitung von Daten für wissenschaftliche Zwecke zulässig sein.
  • Öffentliches Gesundheitswesen: In bestimmten Fällen ist die Datenverarbeitung im Interesse der öffentlichen Gesundheit erforderlich, z. B. zur Meldung von meldepflichtigen Krankheiten.

 

Rechtliche Grundlagen:

Für jeden dieser Zwecke muss eine Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 DSGVO gefunden werden. In einer Arztpraxis kommen meist folgende in Betracht:

  • Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO (Einwilligung): Der Patient willigt in die Verarbeitung seiner Daten ein. Diese Einwilligung muss freiwillig, informiert und unmissverständlich sein.
  • Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertragserfüllung): Die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags mit dem Patienten (z. B. Behandlungsvertrag) erforderlich.
  • Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO (Rechtliche Verpflichtung): Die Verarbeitung ist aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung erforderlich (z. B. Meldepflicht).
  • Art. 6 Abs. 1 lit. d DSGVO (Lebenswichtige Interessen): Die Verarbeitung ist zur Rettung des Lebens des Patienten oder einer anderen Person erforderlich.
  • Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (Berechtigtes Interesse): Die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen (z. B. Qualitätssicherung). Hier muss eine Interessenabwägung stattfinden.

 

Die Details erklären wir unter dem Menüpunkt Datenschutz und in der Praxisinfo „Datenschutz − DSGVO in der Arztpraxis“.

Lesen Sie hier weiter, wie Sie sich verhalten sollten, wenn Patienten Krankenunterlagen anfordern.

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Alles über die Rechte und Pflichten als Arzt im Allgemeinen und als Vertragsarzt im Speziellen erfahren Sie hier.

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