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Eine Patientin will ihre Krankenakte bei Ihnen einsehen. Müssen Ärztinnen und Ärzte das ermöglichen? Und dürfen Sie als Arzt dafür Kosten in Rechnung stellen? Diese gesetzliche Neuerung gilt nun.

 

Hat ein Patient das Recht, seine Krankenunterlagen einzusehen? Die Antwort ist eindeutig: Ja, das Recht auf Einsicht in die Behandlungsakte (früher: Patientenakte) ist im Gesetz verankert. Auch eine Kopie der Akte steht Patientin oder Patient zu.

Doch es gibt auch Ausnahmen von diesem Recht.


Gesetzliches Recht auf Krankenunterlagen

Anspruch auf Einsicht in die Patientenakte haben Patientinnen und Patienten laut § 630g BGB. Der Paragraph regelt das Recht, auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die eigene Patientenakte zu erhalten. Diese Regelung ist Teil des Behandlungsvertrags und damit für Sie als behandelnde Ärztin oder Arzt eine vertragliche Nebenpflicht.

Tipp: Nutzen Sie unsere Vorlage Patientenauskunft zum Datenschutz.

Es gibt aber Fälle, in denen Patientinnen und Patienten keine Einsicht erhalten dürfen.  Dann liegen erhebliche therapeutische oder andere wichtige Gründe dagegen vor – etwa, wenn die Einsichtnahme die Therapie erheblich zum Nachteil beeinflussen könnte oder wenn die Rechte Dritter betroffen sind, vor allem in sensiblen Eltern-Kind-Situationen.

Wie Sie sich bei der Behandlung Minderjähriger absichern, erfahren Sie hier.


Diese Personen haben Recht auf Einsicht in die Behandlungsakte

Generell hat keine andere Person als der Patient selbst das Recht, in die Patientenunterlagen Einsicht zu nehmen. Ausnahmen gibt es, wenn:

  • der Patient einer dritten Person ausdrücklich eine Vollmacht erteilt hat
  • bestimmten Personen oder Einrichtungen gesetzlich ein Einsichtsrecht zusteht
  • Patientin oder Patient tot sind – dann haben die Erben das Recht auf Einsicht, wenn sie vermögensrechtliche Interessen geltend machen
  • nächste Angehörige immaterielle Interessen verfolgen. Ihnen wird geraten, ein Testament oder einen Erbschein vorzulegen – doch sie müssen sich Ihnen gegenüber nicht weiter dafür rechtfertigen, dass sie Einsicht oder eine Kopie der Unterlagen wünschen.

 

Das gilt für Abschriften und Kosten bei Krankenakten

Ein Patient kann seine Akte nicht nur einsehen, sondern auch eine elektronische Abschrift oder Kopien in Papierform verlangen. Auch beides gleichzeitig ist möglich. 

Wer trägt dafür die Kopierkosten? 2026 wurde § 630 BGB neu geregelt und dem Art. 15 der DSGVO angeglichen. Darin heißt es nun: “Der Patient kann auch Abschriften von der Behandlungsakte, einschließlich elektronischer Abschriften, verlangen. Die erste Abschrift wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt.”  Das bedeutet: Ein Patienn kann von Ihnen verlangen, dass Sie kostenfrei eine erste Kopie der gesamten Behandlungsunterlagen übergeben oder übersenden.

Der EuGH hat zudem entschieden, dass Patient oder Patientin Ihnen für das Anliegen keinen Grund nennen muss.

Sie dürfen bei der ersten Kopie also keine Kosten in Rechnung stellen. Ab der zweiten Kopie ist dies jedoch möglich.

Tipp

Möchte ein Patient seine Behandlungsunterlagen in Kopie haben, kommen Sie dieser Forderung zeitnah – spätestens innerhalb eines Monats – nach. Sie können die Kopierkosten sparen, indem Sie die Behandlungsakte elektronisch übermitteln, z. B. als verschlüsselte PDF-Datei (Datenschutz!).

Tipp: Laden Sie unsere Word-Vorlage Patientenauskunft zum Datenschutz herunter.

Um die Patientenakten vollständig zu halten, ist es wichtig, die jeweiligen Aufbewahrungsfristen zu beachten. Eine Übersicht über Fristen und Unterlagen finden Sie unter „10 Jahre? So lange müssen Sie Patientenunterlagen wirklich aufbewahren”. Lesen Sie außerdem hier, wie Patientenakten aufzubewahren sind - und ob Sie die Unterlagen in Papierform aufbewahren müssen oder digital genügt: „So übertragen Sie Akten in ein digitales Archiv“.

Die nächste Anforderung von Patientenunterlagen kommt bestimmt. Mit unserer Checkliste können Sie jeden relevanten Punkt abhaken und vergessen nichts:

Checkliste „Krankenunterlagen herausgeben“

Prüfen Sie diese Punkte, bevor Sie als Arzt Unterlagen an Patienten herausgeben:

  1. Wer fordert die Akteneinsicht? (Patient, Anwalt oder Erben?)
  2. Liegt eine Vollmacht des Patienten vor?
  3. Liegt eine Erklärung zur Schweigepflichtentbindung des Patienten oder in dessen Todesfall aller naher Angehörigen vor?
  4. Wurden Schadensersatzansprüche angemeldet?
  5. Haben Sie Ihre Haftpflichtversicherung unverzüglich informiert?
  6. Sind die Krankenunterlagen vollständig und lesbar?
  7. Liegen ausnahmsweise Gründe vor, die einer Einsichtnahme entgegenstehen?

Sie sind bei einem dieser Punkte unsicher? Unsere persönliche Rechtsberatung für Mitglieder hilft Ihnen gerne weiter.

Nicht nur Kopierkosten können Sie sich sparen. Auf unserer Seite geben wir viele weitere Tipps, wie Sie in Ihrer Praxis Kosten senken oder sparen können – zum Beispiel mit intelligentem Materialmanagement, Energiesparen oder unseren Tipps für die Praxis in der Krise.

 

Wir beraten Sie als niedergelassene und ambulant angestellte Ärztinnen und Ärzte zum Arbeitsrecht und allen weiteren rechtlichen Fragen rund ums Praxismanagement und die Niederlassung. Neben der Rechtsberatung steht Ihnen als Mitglied im Virchowbund auch unsere Praxisberatung zur Verfügung. Diese und all unsere weiteren Angebote sind im Mitgliedsbeitrag inbegriffen.

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