
In unserem Rechts-Newsletter sammeln wir für Sie aktuelle Urteile und juristische Fälle. Sie haben noch Fragen zu Arbeitsrecht, Berufsrecht oder einem Vertrag? Ich berate Sie gern.
Gefährdet eine lange Nachbesetzung den Praxisverkauf?
Eine Praxisübergabe sollte gut und rechtzeitig geplant sein. Neben der Vereinbarung eines zivilrechtlichen Praxisübernahmevertrags ist in vielen Fällen auch ein Nachbesetzungsverfahren gemäß § 103 Abs. 4 ff. SGB V erforderlich. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat jetzt entschieden: Dauert dieses Verfahren zu lange und wird die Abgeberpraxis in dieser Zeit nicht bespielt, kann der Anspruch auf den Kaufpreis bei einer Praxisübernahme entfallen (Urteil vom 08.01.2026, Az. I-2 U 54/24).
Arztpraxen und ihr immaterielles Vermögen
Bei einer Praxisübernahme spielen nicht nur handfeste Vermögenswerte (z. B. das Praxisinventar) eine Rolle. Ein wichtiger Bestandteil ist auch der sogenannte „Goodwill“, also die Gewinnchancen, die mit dem zu übernehmenden Praxisbetrieb in Verbindung gebracht werden können. Hier werden immaterielle Bestandteile zusammengefasst, also Werte, die daraus entstehen, dass z. B. die Arztpraxis läuft, einen guten Ruf hat oder Gewinn erwirtschaften kann. Lesen Sie hier mehr zum Goodwill.
Planen Sie jetzt eine Praxisübernahme oder -abgabe, ist die bestandskräftige Erteilung einer Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als Nachfolger des Praxisabgebers entscheidend. Ob und wie eine vertragsärztliche Zulassung übergeht, ist dabei gesetzlich geregelt. Die Entscheidung hierüber trifft der zuständige Zulassungsausschuss.
Vorsicht vor überlangen Nachbesetzungsverfahren
In Ausnahmefällen kann eine sehr lange Verfahrensdauer zu einem Wegfall des Kaufpreisanspruchs aus dem Praxisübernahmevertrag führen, urteilte das OLG Hamm. Im Rahmen eines Nachbesetzungsverfahrens kam es in dem konkreten Fall zu einer sechsjährigen Verzögerung durch eingeleitete Widerspruchs- und Klageverfahren gegen die Auswahlentscheidung der Zulassungsgremien.
Zwar existierte ein Praxisübernahmevertrag mit dem Wunschkandidaten. Da der Abgeber aber kurz vor dem Renteneintritt stand, führte er ab Rentenbeginn die Praxis selbst nicht mehr fort. Trotzdem forderte der Praxisabgeber nach Abschluss des Nachbesetzungsverfahrens den vollen Kaufpreis.
Ein Praxisbetrieb fand zu dieser Zeit längst nicht mehr statt. Trotz unterzeichneten Praxisübernahmevertrags und zugesprochener Zulassung scheiterte der Abgeber mit dem Anspruch, da eine übergangsfähige Praxis nach so langer Zeit schlicht nicht mehr vorhanden war.
Urteilsgründe des Urteils vom 08.01.2026 waren zum Zeitpunkt des Erscheinens dieses Newsletters noch nicht veröffentlicht.
Gute Vorbereitung ist das A und O
Nachbesetzungsverfahren können jahrelang dauern. Umso wichtiger ist es, rechtzeitig mit der Planung für eine Praxisabgabe oder -übernahme zu beginnen. Wollen Sie Ihre Arztpraxis verkaufen, starten Sie mindestens fünf Jahre vorher mit der Planung. Nur so haben Sie genug Zeit, eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger zu finden. Lassen Sie sich in jedem Fall ausführlich individuell rechtlich, steuerlich und wirtschaftlich durch unsere Rechts- und Praxisberatung beraten.
Laden Sie die Praxisinfos Nr. 06 „Abgabe der Praxis“ bzw. Nr. 02 „Zulassung“ herunter und nutzen Sie unsere Musterverträge zur Praxisübernahme. Hier finden Sie alle Downloads für Mitglieder.
Lesen Sie weiter, was während der Praxisabgabe auf Sie zukommt und wie sie die Übernahme organisieren.
Wann haften Ärztinnen und Ärzte für Aufklärungsfehler?
Im Haftungsrecht können Schadensersatzansprüche nicht nur bei Behandlungen entstehen, die den medizinischen Fachtandard unterschreiten. Auch ein Aufklärungsfehler kann zu einem Schadensersatzanspruch führen.
Für Arztpraxen ist dies von besonderer Bedeutung. Denn sie müssen eine ordnungsgemäße Aufklärung durch den Behandler darlegen und beweisen.
„Hypothetische Einwilligung“ als Rettungsanker
Oft kommt es vor, dass eine ordnungsgemäßen Aufklärung nicht nachgewiesen werden kann. So muss beim persönlichen Aufklärungsgespräch nicht nur auf den Inhalt geachtet werden. Den Patientinnen und Patienten muss auch genug Bedenkzeit in Bezug auf die geplante Behandlung gegeben werden, zum Beispiel vor Operationen. Auch eine inhaltlich korrekte, aber zu kurzfristige Aufklärung kann deshalb fehlerhaft sein.
Ärztinnen und Ärzten bleibt dann als Rettungsanker häufig nur der Einwand der sogenannten „hypothetischen Einwilligung“. Dieser Einwand zielt darauf, dass der Patient eingewilligt hätte, wenn eine ordnungsgemäße Aufklärung erfolgt wäre.
Diesen Grundsatz bestätigte der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25.11.2025 (Az. VI ZR 165/23). In dem dortigen Fall war die Aufklärung vor einer Gehirnoperation zu kurzfristig erfolgt (am Abend vor der Operation) und damit fehlerhaft. Der Einwand der hypothetischen Einwilligung muss sich dann aber auf die tatsächlich durchgeführte Maßnahme beziehen (in diesem Fall: die Operation am nächsten Tag).
Ein Hinweis darauf, dass die Operation zu einem anderen, späteren Zeitpunkt durchgeführt worden wäre, stelle insoweit keinen tauglichen Einwand dar, da es sich nicht um die tatsächlich durchgeführte Maßnahme (Operation) handele.
Praxis-Tipp
Dokumentieren Sie Ihre Patientenaufklärung. Informieren Sie Ihre Patientinnen und Patienten mündlich und schriftlich über Risiken, Alternativen und Therapieoptionen (§ 630e BGB). Achten Sie bei geplanten Operationen auf den rechtzeitigen Aufklärungszeitpunkt.
Aufklärungsbögen oder Informationsblätter können bei der Aufklärung unterstützen, sie ersetzen aber kein Aufklärungsgespräch. Lassen Sie sich den Aufklärungsbogen unterschreiben und geben Sie dem Patienten eine Kopie mit.
Mit unseren Tipps zur Patientenaufklärung bleiben Sie auf der sicheren Seite und schützen sich aktiv gegen Entschädigungsansprüche. Lesen Sie hier mehr zum Thema Arzthaftung.
doctolib-Terminfilter: Werden gesetzlich Versicherte getäuscht?
Das Thema „Selbstzahler“ beschäftigt nicht nur Arztpraxen, sondern auch Patientinnen und Patienten. Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Berlin zur Terminfilteroption der Doctolib GmbH (im Folgenden: „doctolib“, Urteil vom 18.11.2025, Az. 52 O 149/25).
doctolib wirft Termine in einen Topf
Die Termin-Filteroption von doctolib zeigte bei eingestelltem Filter „nur für gesetzlich Versicherte“ auch Termine für Selbstzahler in Privatpraxen an. Dagegen hat die Verbraucherzentrale Bundesverband geklagt und vor dem LG Berlin in erster Instanz Recht bekommen.
Nach Auffassung des Gerichts ist diese Praktik irreführend und zu unterlassen.
Die Filterfunktion suggeriere, nur kassenärztliche Termine (ohne Kostenlast der Patientinnen und Patienten) seien verfügbar. Tatsächlich würden aber Terminslots aus Privatpraxen oder Praxen mit Selbstzahler-Optionen priorisiert angezeigt.
Gericht: doctolib-Nutzer werden in die Irre geführt
Die Filterfunktion erfülle also den Begriff der „irreführenden geschäftlichen Handlung“ nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG. Für den durchschnittlichen GKV-Versicherten entstehe der falsche Eindruck, dass sich alle Termine auf Praxen beziehen, die nach GKV-Vorgaben behandeln.
Aus Sicht des Gerichts entkräftet auch ein nachträglicher Hinweis (z. B. „Dieser Termin ist nur für Selbstzahler“) vor der Buchung nicht den Vorwurf gegen doctolib. Denn dieser greife zu spät ein, nämlich nach der Filter- und Praxisauswahl. Die Täuschung wirke aber bereits bei der Suche, indem sie falsche Erwartungen wecke und Patienten in eine (für sie) unzumutbare Richtung leite.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. doctolib legte Berufung ein.
Fazit für Ihre Praxis
Es ist noch nicht klar, ob sich die Entscheidung auch tatsächlich auf die Terminvergabe in den Praxen auswirken wird. Denn teilweise wählen Patientinnen und Patienten bewusst „Selbstzahler“-Termine in vertragsärztlichen Praxen aus, nur um anschließend über die GKV behandelt werden zu wollen.
Tipps, wie Sie die Terminvergabe in Ihrer Praxis rechtssicher gestalten, finden Sie in der Praxisinfo Nr. 27 „Terminvermittlung“. Wenden Sie sich bei individuellen Fragen, auch rund um doctolib, an die Juristen in der Rechtsberatung des Virchowbundes.




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