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Dominik Neumaier
Rechtsberatung

Fehlende Leitlinie: Haftet Arzt nach Behandlungsfehler?

Eine Patientin verletzt sich bei einem Sturz an ihrem linken Handgelenk. Nach mehreren Operationen werden Behandlungs- und Aufklärungsfehler festgestellt. 

Aber: Eine Leitlinie existiert für diesen Fall nicht. Ein Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg (Urt. v. 15.12.2025, Az. 4 U 71/25 e) klärt, ob der Arzt trotzdem haften muss – und zeigt auf, wie ärztlicher Fachstandard und Leitlinien zusammenhängen. 

 

Sensibilitätsstörungen nach Operation

Nach dem Sturz der Patientin diagnostiziert ein Chirurg zunächst eine Handgelenksprellung. Die konservative Therapie (unter anderem Schienenbehandlung) führte zu keiner Besserung. Die Patientin litt weiter an Schmerzen. 

Im weiteren Verlauf und bei unveränderten Untersuchungs- und Befundergebnissen wurde dann die Diagnose einer Sehnenscheidenentzündung gestellt und eine operative Behandlung empfohlen.

Nach mündlicher Aufklärung unter Zuhilfenahme eines Aufklärungsbogens wurde die Operation durchgeführt. In Folge der Operation kam es allerdings zu Sensibilitätsstörungen im betroffenen Bereich der Patientin. Es kam der Verdacht eines Karpaltunnelsyndroms auf. 

Nach ebenfalls mündlicher Aufklärung erfolgte eine zweite Operation. 

Die Patientin war anschließend lange Zeit nicht in der Lage, zu arbeiten. Sie wollte außergerichtlich die Haftung des Operateurs anerkennen lassen. Als das verweigert wurde, klagte die Patientin.

 

Gericht stellt Behandlungs- und Aufklärungsfehler fest

Die Operationen seien bereits nicht indiziert gewesen, stellte das OLG Bamberg fest. Die Patientin hätte weiterhin konservativ behandelt werden müssen. 

Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei eine Operation aufgrund des kurzen Zeitraums seit Beginn der konservativen Therapie nicht indiziert gewesen. Vor allem auch wegen des erhöhten Risikos eines chronischen regionalen Schmerzsyndroms (CRPS) aufgrund des gereizten Gewebes.

Der Einwand des Beklagten, eine Leitlinie für diesen Fall existiere nicht, sei unerheblich. Die Frage der Fehlerhaftigkeit einer Behandlung richte sich nach dem allgemein anerkannten Facharzt-Standard. 

Hier erfahren Sie, was als ärztlicher Behandlungsfehler gilt und was nicht, wer bei einem vermuteten Behandlungsfehler in der Beweispflicht ist und wie Sie angemessen auf Behandlungsfehler reagieren.

 

Arzt hätte über Risiko aufklären müssen

Leitlinien können und müssen diesen Standard nicht repräsentieren. Außerdem habe für beide Operationen keine wirksame Aufklärung und Einwilligung vorgelegen.

Aufgrund des erhöhten Risikos einer CRPS hätte auf dieses Risiko ausdrücklich hingewiesen werden müssen. Der Standard-Aufklärungsbogen enthielt auch einen allgemeinen Hinweis auf das Risiko einer CRPS. Dieses Risiko wurde darin als „Ausnahmefall“ beschrieben. Das konkrete Risiko sei bei der Patientin allerdings erhöht gewesen. Dies hätte verdeutlicht werden müssen.

Schützen Sie sich vor Aufklärungsfehlern

Auch wenn keine Leitlinie vorliegt, ist der entsprechend vorhandene Fachstandard einzuhalten. 

Die Entscheidung verdeutlicht außerdem, dass das Aufklärungsgespräch individuell auf den vorliegenden Fall eingehen muss. Aufklärungsbögen bieten hier zwar einen guten Anhaltspunkt und sollten unterstützend genutzt werden. Wird der konkrete Fall in den Aufklärungsbögen aber nicht adäquat wiedergegeben, droht auch hier ein Aufklärungsfehler, der zum Schadensersatz führen kann.

Mit unseren Tipps zur Patientenaufklärung bleiben Sie auf der sicheren Seite und schützen sich aktiv gegen Entschädigungsansprüche. Lesen Sie hier mehr zum Thema Arzthaftung.

Laden Sie außerdem unsere Praxisinfos Nr. 50 „Berufshaftpflicht“ und Nr. 44 „Außergerichtliche Streitbeilegung“ herunter.

Gegen Abrechnungsvorgaben verstoßen: Droht der Entzug der Zulassung?

Wenn „vertragsärztliche Pflichten gröblich verletzt“ werden, hat dies den Entzug der Zulassung zur Folge (§ 95 Abs. 6 S. 1 Var. 3 SGB V).

Dass eine solche Pflichtverletzung auch bei wiederholtem Verstoß gegen Abrechnungsvorgaben vorliegen kann, bestätigt nun das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (Urt. v. 24.02.2026, Az. L 4 KA 1/25).

 

Ärztin übermittelt fehlerhafte Unterlagen

Eine zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Ärztin übermittelte mehrere Jahre gar keine oder nicht verarbeitbare Abrechnungsunterlagen an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV). So fehlten teilweise Einlesedaten der Versichertenkarten, Musterformulare für das Ersatzverfahren enthielten keine Unterschrift des Versicherten und es kam zu Doppelabrechnungen.

Die KV beantragte deshalb mit Erfolg die Entziehung der Zulassung. Klicken Sie hier für eine Antwort auf die Frage, wie und wo Ärztinnen und Ärzte eine Kassenzulassung beantragen.

 

Sozialgericht bestätigt die Entziehung der Zulassung

Die Entziehung der Zulassung diene dazu, das System der kassenärztlichen Versorgung vor Störungen zu bewahren und funktionsfähig zu erhalten, erklärte das Sozialgericht. 

Einem Vertragsarzt könne eine gröbliche Pflichtverletzung vorgeworfen werden, wenn die gesetzliche Ordnung der vertragsärztlichen Versorgung durch das Verhalten des Arztes in erheblichem Maße verletzt wird. 

Das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen könne dann tiefgreifend und nachhaltig gestört sein, so dass eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertragsarzt nicht mehr zugemutet werden könne. Anknüpfungspunkt sei in diesem Fall das gestörte Vertrauensverhältnis. 

Das könne auch nicht dadurch wiederhergestellt werden, dass ein bestimmtes Verhalten eingestellt wurde. Genau das war hier durch die Verletzung der Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung der Fall.

Ihre Pflichten als Vertragsärztin und Vertragsarzt

Als Vertragsarzt sind Sie verpflichtet, die gesetzlichen Regeln zur Erfassung und Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen einzuhalten. Neben Honorareinbußen bei fehlerhaften Abrechnungen kann bei wiederholtem Fehlverhalten eine Zulassungsentziehung drohen. 

Dabei sind nicht nur die Regelungen des EBM, sondern auch Abrechnungsvorgaben der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung von Bedeutung (z. B. der Honorarverteilungsmaßstab). Lesen Sie hier mehr über die vertragsärztlichen Pflichten.

Hier geben wir Ihnen einen Überblick über das Vergütungssystem von EBM und GOÄ und Tipps zur besseren Abrechnung. Nutzen Sie auch unsere Webinare und die persönliche Praxisberatung, um kein Geld beim Abrechnen zu verschenken. 

Hier geht die Bezeichnung „Arzt für ästhetische Medizin“ zu weit

Wer mit seinem Praxisschwerpunkt werben will, darf Patientinnen und Patienten mit der Titelei nicht in die Irre führen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat deshalb im Januar entscheiden: Die Bezeichnung „Arzt für ästhetische Medizin“ darf nicht jeder verwenden (Az. 6 U 362/24). Nur Ärztinnen und Ärzte mit der entsprechenden Facharztweiterbildung dürfen damit werben.

Übrigens: Unsere Virchowbund-Rechtsberatung berät Sie gerne in der Frage, wie Sie Werbung für Ihre Arztpraxis machen dürfen. Wenn Sie bereits Mitglied im Virchowbund sind, ist die Rechtsberatung in Ihrem Mitgliedsbeitrag bereits inbegriffen und zeitlich unbegrenzt.

 

Worum ging es in dem Fall?

Im oben genannten Fall betrieb ein Facharzt für Allgemeinmedizin seine Praxis, die auf nicht-operative ästhetische Medizin spezialisiert ist. Auf seiner Homepage gab er im Rahmen einer Kurz-Vita an, über eine „umfangreiche Ausbildung und Tätigkeiten als Arzt für Ästhetische Medizin“ zu verfügen.  

Das Gericht hatte die Frage zu klären, ob in diesem Fall die Angabe „Arzt für Ästhetische Medizin“ insbesondere für potenzielle Patientinnen und Patienten eine Irreführung darstellt.

 

Gericht: Patienten würden an Facharzt denken

Das OLG bestätigte zwar, dass die Angaben über die Tätigkeit zutreffen würden. Dennoch liege eine Irreführung vor. Entscheidend kommt es darauf an, wie der angesprochene Adressatenkreis die Darstellung versteht.

Viele potenzielle Patienten würden die Bezeichnung „Arzt für ästhetische Medizin“ so verstehen, dass der Beklagte Facharzt auf diesem Gebiet sei – und er damit auch eine fachärztliche Weiterbildung in dem Bereich absolviert hat. Der Arzt hätte klarstellen müssen, dass er kein Facharzt für ästhetische Medizin ist, um falsche Erwartungen bei potenziellen Patienten zu vermeiden. 

Entscheidend ist die Sichtweise der Patienten

Werbende Angaben mit besonderen Fähigkeiten oder Qualifikationen werden regelmäßig gerichtlich überprüft. Da es auf die Sichtweise der angesprochenen Patienten ankommt, können auch objektiv richtige Darstellungen in die Irre führen. 

Dies gilt im Besonderen für die Fälle, in denen beworbene Fähigkeiten oder Tätigkeiten einer bestimmten Facharztgruppe zugeordnet werden können. Stellen Sie in so einem Fall klar, ob Sie eine entsprechende Weiterbildung abgeschlossen haben. 

Wie Ärztinnen und Ärzte werben dürfen, erfahren Sie auch in unserer Übersicht zum Praxismarketing und in der Praxisinfo Nr. 41 „Praxis-Webseite“.

Praxis-Knowhow
Patientenkommunikation

Verhaltensregeln und Tipps für eine wertschätzende Beziehung zu Patienten

Recht & Verträge
Rechte und Pflichten als Vertragsarzt

Alles über die Rechte und Pflichten als Arzt im Allgemeinen und als Vertragsarzt im Speziellen erfahren Sie hier.

Praxis-Knowhow
Praxismarketing

So funktioniert professionelles Praxismarketing heutzutage.

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