
In unserem Rechts-Newsletter sammeln wir für Sie aktuelle Urteile und juristische Fälle. Sie haben noch Fragen zu Arbeitsrecht, Berufsrecht oder einem Vertrag? Ich berate Sie gern.
AU-Bescheinigung nach Kündigung: Was gilt im Arbeitsrecht?
Ein Mitarbeiter kündigt und reicht kurz darauf eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („AU“) für den restlichen Zeitraum des Arbeitsverhältnisses ein. Wenn Kündigung und eingereichte AU „gemeinsam“ auftreten, ist das oft ein Auslöser für arbeitsrechtliche Streitigkeiten. Was können Arbeitgeber tun, die an der Arbeitsunfähigkeit zweifeln?
Beweiswert der AU muss erschüttert werden
Der AU hat rechtlich einen bedeutsamen Beweiswert beim Nachweis der bestehenden Arbeitsunfähigkeit. Wird an der Arbeitsunfähigkeit trotz eingereichter AU gezweifelt, liegt es am Arbeitgeber, diesen Beweiswert rechtlich zu „erschüttern“. Der Arbeitgeber muss Gründe dafür liefern, warum keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Das ist in der Regel schwierig.
Zeitlicher Zusammenhang zwischen Kündigung und AU ist wichtig
Anders ist die Situation allerdings, wenn die AU im engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Kündigung eingereicht wird.
Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hannover (Urt. v. 19.11.2025, Az. 8 SLa 372/25) ist der Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als erschüttert anzusehen, wenn ein Arbeitnehmer erkrankt und am selben Tag die Eigenkündigung ausspricht. Entscheidend sei, dass die beiden Ereignisse zeitlich eng zusammenfallen, dass Zweifel am Bestehen der Arbeitsunfähigkeit zu geweckt werden.
Es können auch weitere Indizien den AU-Beweiswert erschüttern, z. B. wenn die Krankschreibung bis zum Ende der Kündigungsfrist dauert.
Arbeitsunfähigkeit muss neu bewiesen werden
Ist der Beweiswert der AU erschüttert, müsste der Arbeitnehmer wiederum neue Beweise für seine angebliche Arbeitsunfähigkeit erbringen. Das könnte z. B. ein ärztliches Attest sein.
Gelingt dem Arbeitnehmer dieser Nachweis dann nicht, entfällt auch die Pflicht zur Entgeltfortzahlung.
Es lohnt sich daher, den zeitlichen Ablauf im Auge zu behalten und die arbeitsrechtliche Beratung des Virchowbundes einzuholen.
Kennen Sie schon die Praxisinfos Nr. 19 „Erkrankte Mitarbeiter“ und Nr. 17 „Kündigung“?
Ihre individuellen Fragen beantworten wir gerne im Rahmen der Virchowbund-Rechtsberatung.
Elternzeit aufgeteilt: Greift der Kündigungsschutz jedes Mal?
Beschäftigte, die wirksam Elternzeit verlangen, genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Aber gilt dieser vorwirkende Kündigungsschutz auch, wenn die Elternzeit in mehrere Abschnitte gestückelt wird?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dazu in einem aktuellen Urteil Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gestärkt. (Urt. v. 18.06.2026, Az 2 AZR 213/25). Danach können sich Beschäftigte, die Elternzeit in Anspruch nehmen und diese Elternzeit in mehrere Zeitabschnitte aufteilen, sich vor jedem Zeitabschnitt auf den vorwirkenden besonderen Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 BEEG berufen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer mehrere Elternzeitabschnitte mit nur einem Schreiben verlangt.
Wann darf ein Arbeitgeber fristlos kündigen? Wie schreibt man eine MFA-Kündigung in der Arztpraxis richtig? Wir erklären das Kündigungsschutzgesetz verständlich für Arbeitgeber und bieten eine Vorlage für das Kündigungsschreiben.
Kündigungsschutz greift jedes mal
In dem zu entscheidenden Fall beantragte ein Angestellter in einem einzigen Schreiben für insgesamt vier Zeiträume Elternzeit. Die Arbeitgeberin bewilligte die Elternzeit. In einem außerhalb der Elternzeit liegenden Zeitraum kündigte der Arbeitgeber sodann das Arbeitsverhältnis ordentlich. In seiner hiergegen gerichteten Klage berief sich der Angestellte auf den sogenannten vorwirkenden Kündigungsschutz gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BEEG. Danach besteht bereits ab dem Zeitpunkt des Verlangens von Elternzeit ein „vorwirkender Kündigungsschutz“ von acht beziehungsweise 14 Wochen (abhängig vom Alter des Kindes).
Dieser Kündigungsschutz greift auch dann jedes Mal, wenn die Elternzeit in mehrere Abschnitte aufgeteilt wird. Hierfür ist es unerheblich, ob das Verlangen von mehreren Elternzeitabschnitten in mehreren oder einer einzigen Erklärung gestellt wird.
Sie haben eine spezielle Frage, was Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor, während und nach der Elternzeit dürfen oder nicht dürfen? Unsere Rechtsberatung für Mitglieder hilft Ihnen kostenlos weiter. Weitere Informationen finden Sie auch in der Praxisinfo „Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit“.
Dürfen ärztliche Bewertungsportale Informationen über gelöschte Rezensionen veröffentlichen?
Der Kampf gegen unliebsame und rufschädigende Online-Bewertungen ist das eine. Aber müssen Ärztinnen und Ärzte akzeptieren, dass Bewertungsportale dann auch noch öffentlich darauf hinweisen, dass Bewertungen gelöscht wurden?
Das OLG Köln urteilt dazu: Ja, denn ein datenschutzrechtlicher Löschungsanspruch gegen diesen Hinweis besteht in der Regel nicht (Beschl. v. 12.06.2026, Az. 15 W 55/26).
Der Fall aus der Praxis
Ein niedergelassener Arzt war erfolgreich gegen mehrere rufschädigende und diffamierende Bewertungen auf einem Portal vorgegangen. Die Plattform löschte die Beiträge, fügte aber einen gut sichtbaren Texthinweis ein. Dieser informierte die Nutzer darüber, dass an dieser Stelle Bewertungen aufgrund von Verstößen oder Beschwerden entfernt wurden. Der Arzt sah darin eine fortlaufende Stigmatisierung seiner Praxis und forderte die Löschung des Hinweises nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Die Entscheidung des Gerichts
Das OLG Köln wies die Beschwerde des Mediziners ab. Die Begründung der Richter:
- Transparenz geht vor Datenschutz: Das Portal und die Patienten haben ein berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) an einer transparenten Einordnung des Bewertungsprofils.
- Keine unzulässige Prangerwirkung: Der reine Hinweis auf gelöschte Beiträge stellt laut Gericht keine unzulässige Verzerrung des Gesamtbildes dar. Er kontextualisiere lediglich den Wegfall negativer Stimmen.
- Informationsfreiheit der Patienten: Patienten sollen nachvollziehen können, wie ein Profil zustande kommt, um sich eine fundierte Meinung zu bilden.
Das Urteil zeigt eine Kehrseite beim Vorgehen gegen unberechtigte Online-Kritik. Zwar bleibt es Ihr gutes Recht, gegen Fake-Bewertungen und unzulässige Bewertungen vorzugehen. Sie müssen jedoch damit rechnen, dass Portale diesen Bereinigungsprozess öffentlich machen.
Wie Sie mit Beschwerden auf Google, Jameda, Doctolib und anderen Bewertungsportalen umgehen und wie Sie es schaffen, positive Bewertungen zu erhalten, zeigt Ihnen die Praxisinfo „Arztbewertungsportale“.
In unserer Rechtsberatung helfen wir Ihnen außerdem gerne bei der Frage weiter, wie Sie negative Kommentare löschen lassen können.



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