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Privatsprechstunde und Kassenpraxis
So gelingt der Parallelbetrieb
Sie sind Arzt in eigener Praxis und möchten sowohl vertragsärztlich als auch privat tätig sein? Der Virchowbund zeigt Ihnen, welche Möglichkeiten Sie haben, Ihr Angebot und Ihre Tätigkeit im Kassen- und im Privatbereich zu strukturieren.
Das wirtschaftliche Überleben wird mit den Honorarkürzungen aus dem GKV-Spargesetz für Arztpraxen schwieriger. Deshalb ist jetzt der richtige Moment, Ihre strategische Ausrichtung zu überdenken. Egal, ob Sie bereits in eigener Praxis oder in einer Kooperation tätig sind oder vorhaben, sich niederzulassen. Der Virchowbund unterstützt Sie dabei, sich zwei Standbeine aufzubauen, um sowohl Kassenleistungen als auch Privatleistungen abrechnen zu können.
Unser unabhängiges Beratungsteam erklärt, was Sie dabei rechtlich, organisatorisch und finanziell beachten müssen.
Die Praxisberatung im Virchowbund unterstützt Sie bei der Neuaufstellung Ihrer Praxis unabhängig und kostenfrei im Rahmen Ihrer Mitgliedschaft.
Wir zeigen Ihnen, wie Sie Ihr GKV-Budget selbst beeinflussen können. Wir unterstützen Sie auch dabei, sich ein zweites Standbein neben der GKV aufzubauen, beispielsweise durch eine zusätzliche Privatpraxis. Praxisberatung und Rechtsberatung im Virchowbund arbeiten dabei Hand in Hand, um Ihnen bestmögliche Empfehlungen zu geben.
Darf ich als Vertragsarzt zusätzlich privatärztlich tätig sein?
Ja, die vertragsärztliche Zulassung schließt eine privatärztliche Nebentätigkeit nicht aus. Als Vertragsärztin oder Vertragsarzt nehmen Sie zwar an der vertragsärztlichen Versorgung teil, Ihre Arztpraxis bleibt aber weiterhin Ihr eigenverantwortlich geführtes Unternehmen und ist kein Kassenbesitz.
Vertragsärztinnen und -ärzte dürfen also sowohl gesetzlich Versicherte versorgen, als auch Privatpatienten und Selbstzahler behandeln.
Wichtig ist, dass der vertragsärztliche Versorgungsauftrag erfüllt wird. Bei einem vollen Versorgungsauftrag müssen niedergelassene Ärztinnen und Ärzte 25 Sprechstunden pro Woche für gesetzlich Versicherte anbieten. Lesen Sie mehr dazu unter Zulassung.
Müssen Vertragsärzte fünf Tage pro Woche Sprechstunden für gesetzlich Versicherte anbieten?
Nein, es gibt keine Vorgabe, an jedem Wochentag Sprechstunden abzuhalten. Der Bundesmantelvertrag Ärzte (§17 BMV-Ä) regelt zwar, dass bei den Sprechstundenzeiten auch die Bedürfnisse der Versicherten berücksichtigt werden müssen. Eine Verpflichtung zu täglichen Sprechstunden existiert aber nicht.
Denkbar wäre also, dass Sie als Vertragsarzt Ihre Sprechstunde für GKV-Patienten auf vier Wochentage verteilen und den freien fünften Tag für eine Privatsprechstunde nutzen. Falls Ihre Kassenärztliche Vereinigung (KV) Gegenteiliges behauptet, wenden Sie sich an unsere Praxisberatung oder Rechtsberatung.
Es gibt einzelne KVen, die über ihre Notdienstordnungen gewisse Erreichbarkeits- und/oder Präsenzzeiten verlangen. Diese sind aber nicht mit einer Sprechstunde gleichzusetzen. Die Virchowbund-Beratung für Ärzte beantwortet Ihre Fragen dazu.
Kann ich eine viertel oder halbe Zulassung zurückgeben und stattdessen eine Privatsprechstunde abhalten?
Das ist grundsätzlich möglich, Sie sollten sich aber vorab durch den Virchowbund beraten lassen.
Ob sich das privatärztliche Angebot auch wirtschaftlich lohnt, ist eine andere Frage. Hier kommt es entscheidend auf das Praxiskonzept, den Standort und das passende Verhältnis von Leistungsangebot und Nachfrage an.
Ein neues Praxiskonzept zu starten, ohne einen funktionieren Plan zu haben, ist ein wirtschaftliches und auch juristisches Risiko. Nutzen Sie deshalb die unabhängige Beratung des Virchowbundes, die Sie frei von Interessenskonflikten berät.
Müssen Kassen- und Privatbereich in der Praxis voneinander getrennt werden?
Der Virchowbund empfiehlt, die Bereiche der vertragsärztlichen Versorgung vom Privatbereich durch eine klare Kommunikation zu trennen.
Denn: Das Leistungsangebot der Kassensprechstunde ist definiert (u. a. durch BMV-Ä, EBM). Dieser Versorgungsauftrag darf nicht unterlaufen werden, um gesetzlich Versicherte in die Privatsprechstunde zu locken. Die 25 Mindestsprechstunden (oder weniger, je nach Umfang des Versorgungsauftrages) sind Pflicht. In diesen Sprechstunden müssen Sie die wesentlichen Leistungen des Fachgebiets erbringen. Die übrige Zeit dürfen Sie in Ihrer Praxis privatärztlich arbeiten und sind dabei an das Berufsrecht gebunden.
Eine Privatsprechstunde können alle Patientinnen und Patienten nutzen, unabhängig vom Versicherungsstatus. Die Initiative, die Privatsprechstunde anstatt der Kassensprechstunde aufzusuchen, muss aber vom GKV-Patienten ausgehen.
Für die Abrechnung aller Leistungen in der Privatsprechstunde gilt dann die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Es empfiehlt sich, vorab mit jedem Patienten einen schriftlichen Behandlungsvertrag zu schließen, vorzugsweise mit den Muster-Behandlungsverträgen des Virchowbundes.

Klicken Sie hier für weiterführende Informationen zu Selbstzahlern und IGeL in der Arztpraxis.
Wie trenne ich Kassen- und Privatbereich in meiner Praxis?
Die organisatorische Trennung beginnt bei den Sprechzeiten: Legen Sie für die GKV-Sprechstunde feste Tage oder Stunden fest und melden Sie diese der KV. Außerhalb dieser Sprechstunden können Sie Privatsprechstunden anbieten.
Wenn Sie im Rahmen Ihres privatärztlichen Angebots auch eine andere Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Webseite für die Privatsprechstunde nutzen, können Sie den Patientenstrom erkennbar teilen. Das ist aber keine Pflicht. Es dient der Steuerung und kann dazu beitragen, Diskussionen mit Patienten zu vermeiden.

Ihre Praxisorganisation sollte auf das jeweilige Angebot ausgerichtet sein: Ist die GKV-Sprechstunde vorbei, werden Kartenlesegerät und Kassenformulare weggeräumt.
Ein Aufsteller, der die Sprechzeiten anzeigt, kann zusätzlich für Klarheit sorgen. Um die Kommunikation zu unterstützen, ist es auch denkbar, dass das Praxispersonal während der Privatsprechstunden farblich andere Arbeitskleidung trägt oder, dass Sie mit farbwechselnder Beleuchtung arbeiten.
Das sind alles Bausteine, die Patienten signalisieren sollen: Das ist jetzt nicht mehr die GKV-Sprechstunde.
Für eine klare Trennung der beiden Bereiche sollten Sie verschiedene weitere Punkte beachten:
- Bestellen Sie den Sprechstundenbedarf für die Privatsprechstunde gesondert und markieren Sie diesen in den Lagern (Schränken, Regalen, Kühlschränken). Lesen Sie hier mehr zur richtigen Bestellung von Sprechstundenbedarf.
- Sie müssen keine getrennten Bankkonten haben, es empfiehlt sich aber der Übersichtlichkeit halber.
- Machen Sie in der Behandlungsakte unbedingt deutlich, welche Sprechstunde die Patienten gebucht und besucht haben. Es darf keine Doppelabrechnung stattfinden.
Darf ich als Vertragsarzt meine Privatsprechstunde bei GKV-Patienten aktiv bewerben?
Die Initiative, Privatsprechstunden aufzusuchen, muss immer vom GKV-Patienten ausgehen. Sie dürfen auch keine schnelleren Termine bewerben und anbieten, wenn die Leistung zur vertragsärztlichen Versorgung gehört.
Aber: Selbstverständlich dürfen Sie auf Ihrer Praxiswebseite oder im Wartezimmer auf die Zeiten der Privatsprechstunde hinweisen, gesonderte Telefonnummern zur Terminvergabe bereitstellen oder eine eigene Landingpage für Ihr privatärztliches Angebot aufsetzen.
Wenn Patienten tatsächlich in der Privatsprechstunde schneller Termine erhalten als in der Kassensprechstunde, dann hat das in aller Regel Kapazitätsgründe. Schließlich hat die GKV bei Ihnen in der Praxis nur bis zu 25 Stunden (je nach Versorgungsauftrag) gebucht. Wenn diese ausgeschöpft sind, dann müssen Sie Ihre GKV-Zeiten nicht zulasten der Privatsprechstunde erweitern. Das dürfen und sollten Sie auch gegenüber Ihren Patienten kommunizieren. Der Virchowbund berät Sie individuell dazu.
Darf ich als Vertragsarzt in der Privatsprechstunde GKV-Patienten privat abrechnen?
Wenn Sie Leistungen bei GKV-Patienten nach der GOÄ abrechnen wollen, müssen Sie folgendes beachten: Grundsätzlich haben gesetzlich Versicherte bei ihrer Behandlung Anspruch auf medizinisch notwendige Leistungen. Diese Leistungen werden über die Krankenkassen abgerechnet und dürfen auch nicht in Selbstzahlerleistungen umgewandelt werden.
Wenn aber der Patient explizit und eigeninitiativ eine Behandlung in der Privatsprechstunde wünscht, darf auch privat abgerechnet werden. Wichtig ist dabei:
- Aufklärung: Der Patient muss vor der Behandlung über die Kosten informiert werden.
- Vereinbarung: Mit dem Patienten muss vor der Leistungserbringung ein Behandlungsvertrag geschlossen werden.
- Abrechnung: Nach der Behandlung wird eine korrekte Rechnung nach § 12 GOÄ gestellt.
Die Entscheidung des Patienten sollte außerdem schriftlich dokumentiert werden.
Virchowbund-Mitglieder können den Mustervertrag zum Behandlungsvertrag für Selbstzahler direkt hier herunterladen. Lesen Sie außerdem hier, wie Sie korrekte GOÄ-Rechnungen erstellen.
Der Virchowbund unterstützt Sie im Rahmen Ihrer Mitgliedschaft dabei, sich ein zweites Standbein aufzubauen. Bauen Sie aber keine Privatsprechstunde auf, ohne sich vorher eine unabhängige und professionelle Beratung eingeholt zu haben. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin.





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