In unserem Rechts-Newsletter sammeln wir für Sie aktuelle Urteile und juristische Fälle. Sie haben noch Fragen zu Arbeitsrecht, Berufsrecht oder einem Vertrag? Ich berate Sie gern.

Andrea Schannath
Rechtsberatung

Dürfen Sie für schnelle Terminvermittlung Geld nehmen?

Die Verbraucherzentrale NRW hat erfolgreich gegen einen Augenarzt geklagt, der von gesetzlich Versicherten 150 Euro für eine schnellere Terminvergabe verlangt hat.

Nach diesem Urteil dürfen niedergelassene Ärztinnen und Ärzte von gesetzlich Versicherten kein Geld für einen früheren Behandlungstermin fordern. Das hat das Landgericht Düsseldorf am 26.6.2024 (Az.: 334 O 107/22) entschieden.

 

So kam es zur Entscheidung

Der Arzt hatte auf dem Portal Jameda Selbstzahler-Termine für GKV-Patienten angeboten. Ein Patient sollte für einen Termin 150 Euro bezahlen, obwohl die Behandlung innerhalb der Sprechstundenzeit stattfinden sollte und es sich auch nicht um eine IGe-Leistung handelte.

Der Patient informierte die Verbraucherzentrale, die den Augenarzt abmahnte. Dieser unterschrieb keine Unterlassungserklärung, woraufhin die Verbraucherschützer vor Gericht zogen und Recht bekamen.

 

Das sagt das Gericht

Ein solches Vorgehen verstoße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und gegen die Berufsordnung der nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte.

Der Augenarzt darf keine Behandlungstermine anbieten oder anbieten lassen, indem

  • für frühere Termine zur Behandlung von GKV-Patientinnen und -Patienten deren Übernahme der Behandlungskosten gefordert wird
  • GKV-Patientinnen und -Patienten mit akuten Beschwerden und/oder Schmerzen die Kosten für die Behandlung selbst übernehmen müssen.
Tipp

Sie wollen bei gesetzlich Versicherten Leistungen privat abrechnen, die im Leistungskatalog der GKV stehen? Seien Sie vorsichtig damit und lassen Sie sich vorher von unserer Justitiarin beraten, denn das ist nur beschränkt zulässig.

Nutzen Sie auch unsere Behandlungsverträge für privat und gesetzlich versicherte Patienten.

Lesen Sie hier mehr zum Thema Selbstzahler und IGeL.

Unsere Praxisinfo „Terminvermittlung“ klärt, in welchem Rahmen Sie Sprechstunden anbieten müssen und wie auch die Terminservicestelle Patienten bei der Terminvermittlung unterstützt.

Möglicherweise können Online-Tools Sie bei der Terminvergabe entlasten? Lesen Sie unseren Blog dazu. Dort zeigen wir auch, wie sich die Termin-Tool-Angebote unterscheiden.

Gefährdet eine medizinisch nicht indizierte Behandlung die Approbation?

Da die Stoßwellentherapien des Arztes bei den Behandelten medizinisch nicht indiziert waren, werden sie als Körperverletzung gewertet. Zusammen mit dem Abrechnungsbetrug ist dies Grund genug, dem Arzt die Approbation zu entziehen. Denn er habe damit nicht nur das Vertrauen seiner Patienten und der Versicherer missbraucht, sondern auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in den ärztlichen Berufsstand erschüttert.

Das hat das Verwaltungsgericht Arnsberg am 22.8.2024 (Az.: 7 K 2764/22) entschieden und die Klage eines Urologen gegen den Widerruf seiner Approbation abgewiesen.
 

So kam es zur Entscheidung

Ein Arzt war im Januar 2022 durch ein Urteil des Amtsgerichts Arnsberg wegen Betrugs sowie vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten auf Bewährung verurteilt worden.

Von 2011 bis 2015 hatte der Arzt mehrmals Stoßwellentherapien zur Entfernung von Nierensteinen vorgenommen und abgerechnet, obwohl er wusste, dass die Behandlungen medizinisch nicht indiziert waren. Daraufhin hatte ihm die Bezirksregierung Arnsberg wegen Unwürdigkeit die Approbation entzogen.

Dagegen klagte der Arzt, jedoch ohne Erfolg.
 

Das sagt das Gericht

Die Entscheidung ist trotz des damit verbundenen Eingriffs in die Berufswahlfreiheit des Arztes gerechtfertigt. Sein Fehlverhalten sei bei Gesamtwürdigung aller Umstände geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den ärztlichen Berufsstand nachhaltig zu erschüttern. Die Taten seien als besonders gravierend einzustufen, weil sie unter Ausnutzung des bestehenden Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient begangen worden seien.

Der Arzt habe das Vertrauen seiner Patientinnen und Patienten missbraucht, dass ein Arzt nur die Behandlungen vorschlägt und durchführt, die medizinisch indiziert sind – und keine Behandlungen, die allein seinem eigenen wirtschaftlichen Interesse dienen. Ein beständiges Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient sei aber unverzichtbar für eine erfolgreiche Behandlung des Einzelnen und notwendig zum Schutz der Volksgesundheit.

Der Arzt habe seine Berufswürdigkeit bis zum Erlass der Widerrufsverfügung auch nicht wiedererlangt. Es sei aber nicht ausgeschlossen, dass ihm die Approbation später wieder erteilt werde.

Tipp

Mehr zum Thema Widerruf der Approbation finden Sie auf unserem Blog. Wenden Sie sich in jedem Fall an unsere Rechtsberatung, wenn auch Ihnen der Widerruf der Approbation droht. Mehr finden Sie auf unserer Seite zum Berufsrecht.

Inwiefern die Approbation bei der (Wieder-)Zulassung als Ärztin oder Arzt relevant ist, klärt unsere Praxisinfo „Zulassung“.

Gilt ein Unfall auf dem Weg zum Arbeitsschlüssel als Arbeitsunfall?

Eine Beschäftigte verunglückte nach einem privaten Wochenendausflug auf dem Weg zu ihrer Wohnung, weil sie dort Arbeitsschlüssel und -unterlagen vor Arbeitsbeginn abholen wollte. Dass es sich dabei um einen Arbeitsunfall handeln kann, hat das Bundessozialgericht (BSG) am 26. 9.2024 (Az.: B 2 U 15/22 R) entschieden.
 

So kam es zur Entscheidung

Eine Frau fuhr am Unfalltag früh morgens nach einem privaten Wochenendausflug zurück zu ihrer Wohnung, in der sich Schlüssel und Unterlagen für ihren anschließenden Arbeitseinsatz bei der Eröffnung eines Gemeindezentrums befanden. Wenige Kilometer vor ihrem Wohnort verunglückte sie mit ihrem PKW und wurde schwer verletzt.

Die beklagte Berufsgenossenschaft und die Vorinstanzen lehnten die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Die Frau klagte und bekam vor dem BSG Recht.
 

Das sagt das Gericht

Das Verfahren wird an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Die Frau kann sich auf einem versicherten Betriebsweg befunden haben, wenn sie den Weg zur Aufnahme von Arbeitsschlüsseln und -unterlagen in ihrer Wohnung nach einer Weisung ihres Arbeitsgebers zurückgelegt hat.

Falls keine solche Weisung feststellbar ist, kann die Frau auf einem versicherten Weg verunfallt sein, wenn sie mit den Arbeitsschlüsseln und -unterlagen in ihrer Wohnung verwahrtes Arbeitsgerät holen wollte, das für die Aufnahme ihrer Arbeit unentbehrlich war. Die hierfür nötigen Feststellungen muss das Landessozialgericht noch nachholen.

Tipp

Haben auch Sie Fragen zur Unfallversicherung, wenden Sie sich an unsere Rechtsberatung. Nicht jeder Unfall auf dem Weg zur Arbeit ist ein Arbeitsunfall, aber lieber einmal nachgefragt, als den Versicherungsschutz nicht genutzt zu haben.

Lesen Sie auch auf unserem Blog, welche Versicherungen für Sie als Arzt oder Ärztin sinnvoll sind.

Für Unfälle in der Praxis sollten Sie einen Notfallplan haben. Unsere Praxisinfo zu Notfallplänen bieten Tipps dazu, auch eine Vorlage für den Notfallkoffer gibt es zum Download.

Sie wollen einen Arbeitsschlüssel neu vergeben? Unsere Vorlage „Schlüsselübergabeprotokoll“ vereinfacht die Angelegenheit.

Angestellte verweigert Schutzkleidung: Dürfen Sie kündigen?

Der Arbeitgeber eines Produktionsbetriebes ist kraft seines Direktionsrechts aus § 106 GewO berechtigt, die Arbeitnehmer der Produktion und der produktionsnahen Bereiche anzuweisen, eine von ihm gestellte Arbeitsschutzhose in roter Farbe zu tragen.

Allerdings wird dabei vorausgesetzt, dass die Farbwahl neben der Wahrung der „Corporate Identity“ zusätzlich dadurch begründet ist, dass die Signalfarbe Rot bewusst zur Verbesserung der Arbeitssicherheit gewählt wurde (in diesem Fall wegen der Risiken durch Gabelstaplerverkehr in den Produktionsbereichen).

Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf am 21.05.2024 (Az.: 3 S La 224/24) entschieden.
 

So kam es zur Entscheidung

Ein Mann war in einem Industriebetrieb seit dem 1.6.2014 in der Produktion beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehörten u. a. Arbeiten mit Kappsägen und Akkubohrern zum Zuschnitt und der Montage von Profilen sowie knieende Arbeiten, vor allem bei der Montage.

Bei dem Industriebetrieb gab es eine Kleiderordnung. Danach stellte die Arbeitgeberin für alle betrieblichen Tätigkeiten in Montage, Produktion und Logistik funktionelle Arbeitskleidung zur Verfügung. Dazu gehörten u. a. rote Arbeitsschutzhosen, die in den genannten Bereichen zu tragen waren.

Nachdem der Mann im November 2023 auch nach zwei Abmahnungen weiterhin nicht in der roten Arbeitshose erschien, sondern eine schwarze Hose trug, kündigte die Arbeitgeberin am 27.11.2023 das Arbeitsverhältnis ordentlich fristgerecht zum 29.2.2024. Dagegen klagte der Mann, scheiterte aber auch vor dem Landesarbeitsgericht.
 

Das sagt das Gericht

Die Arbeitgeberin war aufgrund ihres Weisungsrechts berechtigt, Rot als Farbe für die Arbeitsschutzhosen vorzuschreiben. Da das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nur in der Sozialsphäre betroffen war, genügten sachliche Gründe. Diese waren vorhanden.

Ein maßgeblicher berechtigter Aspekt war die Arbeitssicherheit. Die Arbeitgeberin durfte Rot als Signalfarbe wählen, weil der Kläger auch in Produktionsbereichen arbeitete, in denen Gabelstapler fuhren. Aber auch im übrigen Produktionsbereich erhöhte die Farbe Rot die Sichtbarkeit der Beschäftigten. Ein weiterer sachlicher Grund der Arbeitgeberseite war die Wahrung der Corporate Identity in den Werkshallen.

Überwiegende Gründe vermochte der Mann, der die rote Arbeitshose zuvor Jahre lang getragen hatte, weder schriftlich noch im Gespräch vorzubringen. Sein aktuelles ästhetisches Empfinden bzgl. der Hosenfarbe genügte nicht als überwiegender Grund.

Die Interessenabwägung fiel zu seinen Lasten aus: Mit der ordentlichen Kündigung hat die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Mann zum 29.2.2024 beendet. Nach zwei Abmahnungen und der beharrlichen Weigerung, der Weisung der Arbeitgeberin nachzukommen, überwog trotz des langen Beschäftigungsverhältnisses ohne Beanstandungen das Beendigungsinteresse der Arbeitgeberin.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

Tipp

Wollen auch Sie einer Mitarbeiterin kündigen, informieren Sie sich in unserer Praxisinfo „Kündigung“ und nutzen unsere Mustervorlagen für eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung. Oder doch lieber erst einmal abmahnen? Auch dazu können Sie unsere Praxisinfo herunterladen.

Mehr zur Kündigung und anderen arbeitsrechtlichen Themen erfahren Sie in unserem Online-Seminar am 11.12.2024. Wir klären auf über „Die Big Five des Arbeitsrechts“:

Übrigens: Schutzkleidung ist nicht dasselbe wie Arbeits- oder Dienstkleidung. Die Unterschiede besprechen wir im Praxisärzte-Blog.

Haben Frauen auch bei Fehlgeburt Anspruch auf Mutterschutz?

Dass der Anspruch auf Mutterschutz erst bei Entbindung ab der 24. Schwangerschaftswoche beginnt, hielten vier Frauen für verfassungswidrig. Sie erzielten beim Bundesverfassungsgericht zumindest einen Teilerfolg. Die Klage wurde aber aus formalen Gründen abgelehnt.

Das Bundesverfassungsgericht hat am 21.8.2024 (Az.: 1 BvR 2106/22) eine Verfassungsbeschwerde mehrerer Frauen, die eine Fehlgeburt nach der 12., aber vor der 24. Schwangerschaftswoche erlitten haben, nicht zur Entscheidung angenommen. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde verfolgen sie das Ziel, wie Entbindende behandelt zu werden, die unter die Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) fallen.
 

So kam es zur Entscheidung

Die vier Beschwerdeführerinnen sind angestellte oder verbeamtete Frauen, deren Schwangerschaften zwischen der 13. und der 23. Schwangerschaftswoche durch eine Fehlgeburt endete. Sie ließen sich daraufhin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen und arbeiteten nicht.

Sie rügen, die Schutzfristenregelungen zum Mutterschutz seien mit dem Grundgesetz unvereinbar, weil Frauen davon ausgenommen seien, die zwischen der 12. und der 24. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt mit einem unter 500 Gramm schweren Kind erleiden.
 

Das sagt das Gericht

Eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen eine Norm richtet, kann nur binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden. Diese Frist war bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde abgelaufen.

Die Verfassungsbeschwerde genügt auch nicht dem Grundsatz der Subsidiarität.

Vor Erhebung von Verfassungsbeschwerden sind grundsätzlich alle Mittel zu ergreifen, die der geltend gemachten Grundrechtsverletzung abhelfen können. In diesem Fall hätten die Beschwerdeführerinnen – jedenfalls als Mitglieder der GKV – gegenüber den Krankenkassen einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld geltend machen können, bzw. gegenüber ihren Arbeitgebern einen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Beide Ansprüche hätten sie vor den Fachgerichten verfolgen können.

Des Weiteren hätten sie eine Klage auf Feststellung eines Beschäftigungsverbots erheben können. Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes war den Beschwerdeführerinnen zumutbar.

Daher waren die Klagen abzuweisen. Die Richter stellten aber Folgendes fest:

Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld knüpft bei den Anspruchsvoraussetzungen an die gesetzlichen Schutzfristen des § 3 MuSchG und damit an die „Entbindung“ an. Den Begriff „Entbindung“ hat der Gesetzgeber weder im Mutterschutzrecht noch in den zugehörigen sozialrechtlichen Bestimmungen konkretisiert.

In der Rechtsprechung wurde bisher zur Auslegung des Begriffs „Entbindung“ in einem anderen Kontext auf die Regelungen der Personenstandsverordnung zurückgegriffen. Der Gesetzgeber hielt diese Auslegung bei der Einführung des gesetzlichen Kündigungsverbots für Frauen, die eine Fehlgeburt erlitten haben, im Rahmen der Reform des Mutterschutzgesetzes 2017 für nicht sachgerecht. Medizinische Erwägungen und die Intention des Mutterschutzgesetzes spielten bei dieser Bewertung eine entscheidende Rolle.

Es ist nicht offensichtlich, dass die Gerichte gleichwohl an dieser bisherigen Auslegung in Bezug auf die beanstandeten Regelungen festhalten würden. Zudem hat die Personenstandsverordnung ein anderes Ziel als die mutterschutzrechtlichen Fristenbestimmungen. Auch unter Berücksichtigung des Art. 6 Abs. 4 GG ist die bisherige Auslegung im Falle einer Fehlgeburt nicht zwingend.

Außerdem sind bei der Auslegung medizinische Wertungen zu beachten, die vorrangig im fachgerichtlichen Verfahren zu gewinnen sind.

Tipp

Mit dieser Begründung vertraten die Richter die Ansicht, dass nach einer Fehlgeburt zwischen der 12. und 24. Schwangerschaftswoche Frauen Anspruch auf Mutterschutz haben könnten. Jedenfalls seien entsprechende Klagen vor den Arbeits- und Sozialgerichten nicht aussichtslos. Es bleibt abzuwarten, wann solche Klagen erhoben und entschieden werden.

Wollen Sie mehr zur Beschäftigung Ihrer Mitarbeitenden mit Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit wissen, lesen Sie unsere Praxisinfo zu diesen Themen oder nehmen an unserem Online-Seminar „Die Big Five des Arbeitsrechts“ teil.

 

Am Online-Seminar „Die Big Five des Arbeitsrechts“ können Sie als Mitglied im Virchowbund kostenlos teilnehmen.

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