Rechnung schreiben als Arzt

Was Sie beachten müssen, wenn Sie Rechnung schreiben – hier erfahren Sie es. Wir erklären Ihnen, wann Sie als Arzt die Umsatzsteuer ausweisen müssen. Sie sind hier außerdem richtig, wenn Sie wissen möchten, was ein Eigenbeleg ist und wie Sie häufige Fehler bei GOÄ-Rechnungen vermeiden.

Diesen Artikel teilen

Ärzte schreiben Rechnungen nicht nur an Privatpatienten, sondern auch an andere Selbstzahler. Wenn die Krankenkasse die Kosten für IGeL-Leistungen oder manche Atteste und Therapien nicht oder nicht vollständig übernimmt, müssen Patienten diese ärztlichen Leistungen selbst bezahlen. Als Arzt können Sie dann nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abrechnen.

 

Wie schreibt man Rechnungen richtig?

Eine korrekte Rechnung nach GOÄ muss einige formale Kriterien erfüllen. Details regelt § 12 der GOÄ. Darüber hinaus sind noch einige zusätzliche Angaben zum Beispiel aus steuerlicher Sicht wichtig.

Die Rechnung sollte diese Bestandteile enthalten:
  • Name und Anschrift der Praxis
  • Name und Anschrift des Empfängers
  • Datum
  • Rechnungsnummer
  • Steuernummer
  • Rechnungsbetrag
  • Umsatzsteuer oder Hinweis auf Befreiung von der Umsatzsteuer
  • Fälligkeit
  • Abgerechnete Leistungen inkl. Gebührennummer, Mindestdauer, Steigerungssatz und Begründung
  • Diagnose
  • Einordnung als medizinisch notwendige Leistung oder als Wunschleistung

Fehlen die Pflichtangaben der GOÄ, ist die Rechnung fehlerhaft. Im schlimmsten Fall kann Sie das einen Teil Ihres ärztlichen Honorars kosten. Denn wenn Patient oder Krankenkasse die Rechnung beanstanden, haben Sie das Nachsehen.

Tipps, wie Sie Patienten dazu bringen, offene Rechnungen zu bezahlen, finden Sie im Praxisärzte-Blog.

Häufige Fehler bei Arztrechnungen

Diese oft gemachten Fehler bei Rechnungen an Patienten lassen sich einfach vermeiden:

 

Pauschal abrechnen

Ein häufiger Fehler bei GOÄ-Rechnungen: Die abgerechneten Leistungen sind nicht klar und nachvollziehbar aufgeschlüsselt.

Oft zahlen Patienten eine Rechnung nicht, weil sie die Leistungsübersicht anzweifeln. Jede Leistung muss inhaltlich beschrieben werden. Pauschalen sind ausdrücklich nicht erlaubt. Sie widersprechen auch den Pflichtangaben für eine GOÄ-Rechnung, die wir oben aufgezählt haben.

Tipp

Listen Sie die Leistungen chronologisch auf. So können Patienten sie besser nachvollziehen.

Im Praxisärzte-Blog geben wir Ihnen regelmäßig Tipps zur richtigen Abrechnung nach GOÄ.

Falsch steigern

Viele niedergelassene Ärzte rechnen nur sehr zurückhaltend mit dem höheren Steigerungsfaktor ab. Die Angst vor Rückfragen von Patienten oder Krankenkassen sollte Sie aber nicht hindern. Lesen Sie im Praxisärzte-Blog, wie Sie die GOÄ-Sätze richtig steigern.

Allerdings, wenn Sie eine Steigerung über dem Schwellenwert (meist 2,3) ansetzen, müssen Sie die Steigerung begründen. Sie können besonderen Zeitaufwand, Schwierigkeit der Leistung oder andere Umstände nennen. Seien Sie konkret, dann vermeiden Sie Rückfragen. Beispiel-Begründungen für die Steigerung finden Sie ebenfalls im Praxisärzte-Blog.

 

Wunschleistung vergessen

Die Rechnung ist falsch, wenn der Hinweis auf eine Wunschleistung fehlt. Verlangt ein Patient eine IGeL- bzw. Privatleistung, muss auf der Rechnung stehen, dass die Kasse die Leistung nicht erstattet.

In diesem Fall sollten Sie außerdem unbedingt einen schriftlichen Behandlungsvertrag abschließen. Mit unserem Mustervertrag sichern Sie sich und Ihren Honoraranspruch ab.

Andrea Schannath
Rechtsberatung

Rechnung an Minderjährige

Eine Arztrechnung darf nur an einen volljährigen und geschäftsfähigen Menschen gestellt werden. Wenn Sie z. B. Jugendliche oder Demenzkranke behandeln, adressieren Sie die Rechnung an die Eltern bzw. den amtlichen Betreuer.

 

Auslagenersatz

Sie dürfen nicht nur die Leistung selbst abrechnen, sondern auch zusätzliche Kosten für Material wie Impfstoff, Verbandmittel für den Patienten oder Portokosten. Sie müssen aber den Betrag und die Art der Auslage auf der Rechnung angeben. Bei hohen Auslagen (mehr als 25,56 Euro) ist zusätzlich ein Beleg nötig.

Sie dürfen nur Ihre tatsächlichen Kosten weitergeben. Rabatte müssen Sie abziehen. Einen Skonto dagegen dürfen Sie für sich verbuchen, weil Sie ihn erwirtschaftet haben.

Lesen Sie hier, wie Sie Auslagen einer ambulanten Behandlung nach GOÄ abrechnen.

Achtung

Normalen Sprechstundenbedarf dürfen Sie gemäß § 10 GOÄ nicht abrechnen. Die Berechnung von „Kleinmaterial“ ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Wenn in der berechnungsfähigen Leistung nach GOÄ die Kosten abgegolten sind, dürfen sie nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Zu finden sind diese Angaben in der jeweiligen Leistungsbeschreibung der GOÄ.

„Auslagen“ in der Rechnung nicht näher zu bezeichnen, wird von einigen Versicherern reklamiert. Besser ist es daher, Mittel und Materialien zu benennen.

Margaret Plückhahn
Praxisberatung

Es kann passieren, dass Sie eine Leistung, die Sie erbracht haben, nicht abrechnen dürfen (z. B. weil es Ausschlüsse bei der Nebeneinanderberechnung in der GOÄ gibt). Dennoch dürfen Sie das dafür eingesetzte Material abrechnen.

Alternativ können Sie das Material auch vor der Behandlung auf einem Privatrezept verordnen. Der Patient bringt es dann zur Behandlung mit.

Muss die Umsatzsteuer auf der Rechnung stehen?

Für klassische Heilbehandlungen fällt keine Umsatzsteuer an.

Umsatzsteuerpflichtig sind im Umkehrschluss alle Leistungen, die keine Heilbehandlung darstellen. Das können z. B. kosmetische Behandlungen oder Gutachten sein.  
Wenn Sie nicht Kleinunternehmer sind, dann müssen Sie auch eine Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt abgeben. Bitte besprechen Sie das mit Ihrem Steuerberater. 2020 wurden die Grenzen für Kleinunternehmen angehoben, das kann für Sie vorteilhaft sein.

Details zur Umsatzsteuerpflicht bei Gutachten und zum Kleinunternehmerprivileg finden Sie in der Praxisinfo „Medizinische Gutachten“.

Diese Angaben müssen auf dem Eigenbeleg stehen
  • Belegnummer
  • Art/Zweck der Ausgabe
  • Betrag
  • Zahlungsempfänger (Name und Anschrift)
  • Zahlungstag
  • Beleg wurde erstellt am
  • Unterschrift

Klicken Sie hier, wenn Sie mehr über die Grundlagen der Buchhaltung in der Arztpraxis erfahren wollen.

Korrekte Rechnungen sind erst der Anfang. Wenn Sie Ihre Praxis wirtschaftlich erfolgreich führen wollen, sollten Sie sich auch mit Buchhaltung und Controlling auseinandersetzen. Unsere Praxisinfo „Die Auswertung Ihrer Buchhaltung“ hilft Ihnen zu verstehen, was die Zahlen Ihres Steuerberaters bedeuten.

Laden Sie auch unsere Vorlagen für einen Behandlungsvertrag mit Privatpatienten und Kassenpatienten herunter und sichern Sie Ihren Honoraranspruch ab.

Als Mitglied im Virchowbund erhalten Sie Zugriff auf über 90 Musterverträge und Praxisinfos, mit denen Sie im Praxisarbeit Zeit, Geld und Nerven sparen. Unsere Rechtsberatung und Praxisberatung für Mitglieder sind bei Fragen für Sie da.

Praxis-Knowhow

Mahnungen für unbezahlte Arztrechnungen schreiben

Alles, was Sie zum Schreiben einer Mahnung und zum Mahnprozess wissen müssen.

Praxis-Knowhow

Selbstzahler

Hier erfahren Sie, wie die Privatliquidation und Abrechnung nach GOÄ funktioniert.

Praxis-Knowhow

Abrechnung erklärt

Hier geben wir einen Überblick über das Vergütungs-System und Tipps zur besseren Abrechnung.

Downloads für Mitglieder

Cookie-Einstellungen

Wir nutzen Cookies, um Ihnen die bestmögliche Nutzung unserer Webseite zu ermöglichen und unsere Kommunikation mit Ihnen zu verbessern. Wir berücksichtigen Ihre Auswahl und verwenden nur die Daten, für die Sie uns Ihr Einverständnis geben.

Diese Cookies helfen dabei, unsere Webseite nutzbar zu machen, indem sie Grundfunktionen wie Seitennavigation und Zugriffe auf sichere Bereiche ermöglichen. Unsere Webseite kann ohne diese Cookies nicht richtig funktionieren.

Diese Cookies helfen uns zu verstehen, wie Besucher mit unserer Webseite interagieren, indem Informationen anonym gesammelt werden. Mit diesen Informationen können wir unser Angebot laufend verbessern.

Diese Cookies werden verwendet, um Besuchern auf Webseiten zu folgen. Die Absicht ist, Anzeigen zu zeigen, die relevant und ansprechend für den einzelnen Benutzer und daher wertvoller für Publisher und werbetreibende Drittparteien sind.