Gemeinschaftspraxis: Alles zu Gründung, Vertrag und Kündigung

Gemeinsam mit anderen Ärzten zu arbeiten, hat viele Vorteile. Für die Gründung einer Praxisgemeinschaft oder Berufsausübungsgemeinschaft ist ein Gesellschaftsvertrag sinnvoll. Hier erfahren Sie, welche Regelungen wichtig sind und wie Sie als Gesellschafter wieder ausscheiden können. Einen Mustervertrag zur Gründung können Sie ebenfalls herunterladen.

Wenn man von einer Gemeinschaftspraxis spricht, ist damit meist die ärztliche Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) gemeint: Zwei oder mehr Ärzte arbeiten gemeinsam als gleichberechtigte Partner in derselben Praxis. Eine zweite beliebte Möglichkeit für Ärzte, die gemeinsam in einer Praxis arbeiten möchten, ist die Praxisgemeinschaft.

Wer ohne eigene Zulassung in der ambulanten Versorgung arbeiten will, für den kommen auch Jobsharing und Arbeiten im MVZ in Frage.

Was immer zu Ihnen passt

Wenn Sie wissen möchten, welche Option am besten zu Ihnen passt, lesen Sie hier mehr über Kooperationsformen und lassen Sie sich persönlich beraten von den Experten für die Niederlassung.

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Was spricht für die Gemeinschaftspraxis?

Je nach Kooperationsform hat die Gemeinschaftspraxis unterschiedliche Vorteile. Die häufigsten davon sind:

  • Sie sparen Fixkosten, wenn Sie Personal, Geräte und/oder Räume der Praxis teilen
  • Sie können sich gegenseitig vertreten bei Krankheit, Urlaub oder Fortbildung
  • Sie können flexiblere Arbeitszeiten arrangieren und in Teilzeit arbeiten
  • Sie können das Leistungsspektrum der Praxis erweitern oder sich spezialisieren
  • Sie haben mehr Kapital für Investitionen in die Praxis
  • Sie arbeiten im Team und können eine zweite Meinung einholen

 
Die Gemeinschaftspraxis ist außerdem eine beliebte Übergangslösung für eine Praxisübernahme bzw. Praxisabgabe. In diesem Fall wird sie meist auf eine bestimmte Zeit befristet, z. B. auf 3 oder 5 Jahre. Laden Sie hier eine Checkliste für die Praxisübernahme und eine Vorlage für den Praxisübernahmevertrag herunter.

Eine Gemeinschaftspraxis ist nur zwischen selbstständigen und eigenverantwortlich tätigen Ärzten möglich. Daher ist es besonders wichtig, dass jeder Partner auch tatsächlich den Status als Gesellschafter innehat und nicht verdeckt als Angestellter Arzt beschäftigt wird. Er muss z. B. einen Anteil am wirtschaftlichen Risiko und am Gewinn haben. Lassen Sie Ihren Vertrag im Zweifel prüfen. Auch dafür können Sie sich an unsere Rechtsberatung wenden.

Ob ein echtes Gesellschafter- oder doch eher ein verdecktes Angestelltenverhältnis vorliegt, lässt sich nur aufgrund der Gesamtumstände sagen. Entscheidend ist nicht nur, welche Regelung im Gesellschaftsvertrag steht, sondern auch wie die Beteiligung gelebt wird.

Andrea Schannath
Rechtsberatung

Bei der Gründung einer Praxisgemeinschaft reicht eine Information an Ihre Kassenärztliche Vereinigung und Ärztekammer. Eine Genehmigung ist nicht nötig, sofern die Partner eine vertragsärztliche Zulassung haben.

Wenn Sie dagegen eine ärztliche Berufsausübungsgemeinschaft gründen, muss der Zulassungsausschuss zustimmen. Außerdem müssen Sie die BAG mit einem Zusatz auf dem Praxisschild anzeigen. Patienten sollen wissen, dass die laufende Behandlung durch verschiedene Ärzte innerhalb der Arztpraxis durchgeführt werden kann. Ärzte und Zahnärzte dürfen allerdings nur innerhalb eines MVZ gemeinschaftlich tätig werden.

Was muss im Gemeinschaftspraxis-Vertrag stehen?

Welche Rechtsform die Gesellschaft wählt, können die Vertragspartner entscheiden. Neben der BGB-Gesellschaft kann auch eine Partnerschaftsgesellschaft in Betracht kommen. Jeder Gesellschafter ist weiterhin als Freiberufler einkommenssteuerpflichtig. Holen Sie vor der Gründung daher sowohl den Rat eines Anwalts als auch eines Steuerberaters ein.

Zu Beginn des Vertrags sollte der Zweck angegeben werden. Üblicherweise ist das die Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung der ärztlichen Tätigkeit. Sollen einzelne Bereiche ausgeklammert werden oder weitere (z. B. Tätigkeit als Belegarzt) hinzukommen, muss das im Vertrag vereinbart werden.

Wichtige vertragliche Regelungen sind außerdem:

  • Dauer der Gesellschaft und Auflösung bzw. Ausscheiden eines Partners
  • Aufteilung der Kosten und des Gewinnes auf die Partner
  • Haftung
  • Geschäftsführung und Vollmachten
  • Buchhaltung und Jahresabschluss
  • Eigentumsverhältnisse und Gewinnverteilung
  • Nebentätigkeiten
  • Freie Arztwahl der Patienten außer im Notfall und bei Vertretung
  • Gegenseitige Vertretung
  • Urlaub und Fortbildung
  • Teilnahme am Notdienst
  • Sprechstunden: Wie werden die Zeiten festgelegt?
  • Praxisräume und Mietvertrag
  • Personalverwaltung: Wer darf Arbeitsverträge unterschreiben, Mitarbeitergespräche führen oder die Kündigung aussprechen?  

Eine Konkurrenzschutzklausel und eine Salvatorische Klausel sind rechtlich immer sinnvoll. Letztere regelt, dass der Vertrag insgesamt weiterhin gilt, auch wenn einzelne Regelungen des Vertrages unwirksam sind. Natürlich können Sie bei Bedarf noch weitere Regelungen im Gesellschaftsvertrag treffen. Vertragliche Änderungen und Ergänzungen sollten aber nur in Schriftform erlaubt sein.

Eine ausführliche Checkliste und noch mehr Tipps finden Sie in unseren Praxisinfos „Ärztliche Berufsausübungsgemeinschaft“ und „Praxisgemeinschaft“. Am Seitenende können Sie beide gemeinsam mit einem Mustervertrag und einer Checkliste für die Praxisübernahme herunterladen.

Kündigung und Auflösung

Was, wenn einer der Gesellschafter aus der Praxis ausscheiden möchte? Unstimmigkeiten zwischen den Beteiligten sind ein häufiger Grund, warum eine Zusammenarbeit wieder beendet wird. Aber viele Streitfragen lassen sich bereits bei der Vertragsgestaltung lösen.

Lassen Sie sich darum immer von einem versierten Rechtsanwalt beraten. Als Mitglied im Virchowbund ist diese Rechtsberatung schon in Ihrem Mitgliedsbeitrag inbegriffen.

Eine Praxisgemeinschaft können die Beteiligten meist einfacher auflösen. Der ausscheidende Partner nimmt einfach seinen Patientenstamm mit.

Die Auflösung einer BAG dagegen ist oft komplizierter. Darum sollte der Vertrag genaue Vereinbarungen zur Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters beinhalten. Die Abfindung sollte neben dem eingebrachten Vermögen auch den Anteil am ideellen Wert der Praxis einbeziehen. Die verbleibenden Gesellschafter sollten ein Übernahmerecht an der Praxisausstattung erhalten.

Mustervertrag zum Download

Einen Mustervertrag für die Gemeinschaftspraxis als BAG oder Praxisgemeinschaft können Sie hier herunterladen. Nehmen Sie sich unbedingt Zeit, den Vertrag individuell anzupassen.

Lassen Sie sich dabei juristisch beraten. Unbegrenzte Rechtsberatung ist in Ihrem Mitgliedsbeitrag schon inbegriffen.

 

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