MVZ gründen

Medizinische Versorgungszentren (MVZ) zu gründen liegt im Trend. Hier erfahren Sie, welche Optionen Sie bei der Gründung eines MVZ haben und wie Sie die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung erhalten. Außerdem stellen wir Vor- und Nachteile von MVZ im Vergleich zur Gemeinschaftspraxis gegenüber.

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Ein Medizinisches Versorgungszentrum ist eine zugelassene, ärztlich geleitete Einrichtung, in der Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Ein MVZ darf seit 2015 fachübergreifend (also von zwei fachverschiedenen Fachärzten) oder fachgruppengleich betrieben werden.

MVZ können genauso wie Ärzte in einer Praxis die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung beantragen. Dann unterliegen auch sie der Bedarfsplanung.

Das MVZ rechnet seine vertragsärztlichen GKV-Leistungen bei der Kassenärztlichen Vereinigung unter einer gemeinsamen Abrechnungsnummer ab, so wie auch die beliebte Berufsausübungsgemeinschaft. Es tritt also als Leistungserbringer der vertragsärztlichen Versorgung auf.

Der ärztliche Leiter kann entweder einer der Gesellschafter oder ein angestellter Arzt sein. Er muss aber in jedem Fall im MVZ ärztlich tätig sein. Der ärztliche Leiter muss dafür sorgen, dass die vertragsarzt- und berufsrechtlichen Pflichten der angestellten Ärzte eingehalten werden. Er muss z. B. sicherstellen, dass die Abrechnung der ärztlichen Leistungen genau und korrekt ist.

Bereiche, die nicht in die ärztliche Verantwortlichkeit fallen, können auch von nicht-ärztlichen Geschäftsführern übernommen werden.

Vergleich zur Berufsausübungsgemeinschaft

Im Vergleich zur Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) bieten Medizinische Versorgungszentren einige Vorteile, aber auch Nachteile.

Ein wichtiger Unterschied ist, dass in der Berufsausübungsgemeinschaft jeder beteiligte Arzt eine eigene Zulassung besitzt. Das MVZ dagegen erhält die Zulassung als Institution. In der BAG kann jeder Teilhaber 3 weitere Ärzte anstellen, im MVZ begrenzt nur die Bedarfsplanung die Höchstzahl an angestellten Ärzten.

 

Weitere Vorteile

  • Flexible Arbeitszeitmodelle und Urlaubsplanung möglich
  • Zulassung bleibt erhalten, wenn ein Gesellschafter ausscheidet
  • Einzelne Anteile eines Gesellschafters können leichter verkauft werden
  • Arbeitsteilung durch Spezialisierungen ist innerhalb der Grenzen der Plausibilitätsprüfung möglich
  • Synergieeffekte bei Einkauf, Marketing etc.
  • Bessere Chancen bei der Praxisabgabe

 

Nachteile

  • Höherer Verwaltungsaufwand
  • Gründungsaufwand
  • Bilanz-Pflicht statt Einnahmenüberschussrechnung
  • MVZ-GmbHs sind gewerbesteuerpflichtig
  • Bei Umwandlung einer Praxis in ein MVZ müssen die stillen Reserven versteuert werden
  • Patientenakten können nicht ohne weiteres von einer Vorgänger-Praxis ins MVZ übertragen werden
  • Größeres Einzugsgebiet an Patienten notwendig

 

Mehr über Vorteile und Nachteile von MVZ lesen Sie im Praxisärzte-Blog.

Wer kann ein MVZ gründen?

Als Gründer und Träger kommen laut § 95 Abs. 1a SGB V in Frage:

  • Vertragsärzte
  • Krankenhäuser
  • Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Abs. 3 SGB V
  • anerkannte Praxisnetze
  • Kommunen
  • gemeinnützige Einrichtungen, die auf Grund von Zulassung und Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen (in Ausnahmefällen)

Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen dürfen nur noch fachbezogene MVZ betreiben.

Geschäftsmodell Zahn-MVZ

Durch das TSVG sind die Gründungsmöglichkeiten für zahnärztliche MVZ eingeschränkt worden. Der Gesetzgeber will vermeiden, dass Renditejäger die Versorgung der Patienten verschlechtern.

Mehr darüber erfahren Sie in unserer Praxisinfo „Terminservice- und Versorgungsgesetz“.

Rechtsformen

Die einzig zulässigen Rechtsformen der Träger-Gesellschaft hinter einem MVZ sind:

  • Personengesellschaft (GbR oder PartG)
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • eingetragene Genossenschaft
  • öffentlich-rechtliche Rechtsform (AÖR)

Die allermeisten MVZ firmieren in Form einer GbR oder GmbH. MVZ, die vor dem 01.01.2012 als Kapitalgesellschaft gegründet wurden, genießen Bestandsschutz. Welche weiteren Regeln für sie gelten, zeigt detailliert die Praxisinfo am Seitenende.

Gesellschaftsvertrag

Welche Regelungen im Gesellschaftsvertrag getroffen werden müssen, erklärt die Praxisinfo „MVZ: Gründung und Anstellung“.

Für die Gründung einer MVZ-GbR können Sie unseren Mustervertrag herunterladen. Nutzen Sie unbedingt auch unsere kostenlose Rechtsberatung für Mitglieder.

MVZ als GmbH

Zur Gründung einer GmbH ist ein notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag nötig. Die Gesellschaft wird beim Registergericht (eine Abteilung des örtlichen Amtsgerichtes) angemeldet. Dabei muss der Gesellschaftsvertrag mit eingereicht werden. Er ist öffentlich einsehbar. Von der Antragstellung bis zum Eintrag in das Handelsregister und der Veröffentlichung vergehen rund 3 Monate.

Eine GmbH kann schon mit nur einem Beteiligten gegründet werden. Die Haftung ist bei einer GmbH auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Für die Verbindlichkeiten gegenüber der KV und den Krankenkassen muss allerdings auch mit dem Privatvermögen gebürgt werden.  

 

MVZ als GbR

Die Gründung einer GbR ist an keine Formvorschriften gebunden. Der Gesellschaftsvertrag muss aber schriftlich fixiert werden – schon deshalb, weil er dem Zulassungsausschuss vorgelegt werden muss. Aber auch aus Beweisgründen und um Streitigkeiten zu vermeiden, empfehlen wir einen schriftlichen Vertrag.

Zur Gründung sind mindestens 2 Gesellschafter nötig. Die Gesellschafter einer GbR haften auch mit ihrem gesamten Privatvermögen.

Eine GbR lässt sich preisgünstiger und schneller gründen, eine GmbH hat zumindest theoretisch den Vorteil der Haftungsbeschränkung. Diese gilt allerdings eigentlich nur noch bei Kunstfehlern.

Andrea Schannath
Rechtsberatung

Zulassung und Arztsitz

Wer ein MVZ gründen möchte, braucht dafür freie Arztsitze. Wenn Sie als Arzt oder Ärztin ein MVZ errichten, können Sie dafür Ihren bisherigen Arztsitz aufgeben und auf das MVZ übertragen. Sie lassen sich dann für mindestens 3 Jahre im MVZ anstellen.

Vorsicht in gesperrten Zulassungsbereichen: Weil hier nur eine Nachbesetzung, aber keine übliche Neuniederlassung erlaubt ist, müssen Sie beim Zulassungsausschuss klar begründen, weshalb Sie zugunsten des MVZ auf den Arztsitz verzichten. Auch die Sitzverlegung ist genehmigungspflichtig.

Tipp

Lassen Sie sich vor diesem Schritt unbedingt rechtlich beraten. Im Virchowbund ist die Rechtsberatung schon in Ihrem Mitgliedsbeitrag enthalten und spart viel Zeit, Geld und Nerven.

 

Zur persönlichen Beratung

Für die Gründung eines MVZ reicht bereits eine Person. Für die Zulassung sind mindestens 2 Vertragsärzte mit insgesamt mindestens 1 vollen Versorgungsauftrag nötig. Sie können einen schriftlichen Antrag beim Zulassungsausschuss stellen. Außerdem müssen sie einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag vorlegen.

MVZ können auch selbst an Nachbesetzungsverfahren teilnehmen.

Aktuelle Zahlen zu MVZ in Deutschland

Laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung gab es zum Stichtag 31.12.2021 genau 4.179 Medizinische Versorgungszentren in Deutschland. MVZ entstehen vor allem in Gebieten mit einer hohen Einwohnerzahl und -dichte. Die durchschnittliche Größe eines Medizinischen Versorgungszentrums umfasst 6,2 Ärzte. Über 90 % arbeiten als angestellte Ärzte.

Die meisten MVZ werden von Vertragsärzten (47 %) und Krankenhäusern (45 %) gegründet. Die am häufigsten beteiligten Facharztgruppen sind Hausärzte, fachärztliche Internisten, Chirurgen und Orthopäden. Wenig vertreten sind dagegen Hautärzte und HNO-Ärzte.

MVZ sind eine beliebte, aber nicht die einzige mögliche Kooperationsform für Ärzte. Informieren Sie sich im Virchowbund z. B. zu Berufsausübungsgemeinschaft, Jobsharing und Praxisgemeinschaft. Ob Sie eine GbR oder eine GmbH gründen sollten und welche Konsequenzen sich daraus für Ihre Buchhaltung, Ihre Steuerpflicht und Ihr Haftungsrisiko ergeben, erfahren Sie in der persönlichen Rechtsberatung.

Für Mitglieder im Virchowbund sind all dieses Services kostenlos.

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