In unserem Rechts-Newsletter sammeln wir für Sie aktuelle Urteile und juristische Fälle. Sie haben noch Fragen zu Arbeitsrecht, Berufsrecht oder einem Vertrag? Ich berate Sie gern.

Dominik Neumaier
Rechtsberatung

Schluss mit Minijobs? Das kommt auf Arztpraxen zu

Der steuer- und sozialversicherungsrechtliche Sonderstatus von Minijobbern soll abgeschafft werden. Das hat die Rentenkommission im Zuge der Rentenreform empfohlen. Hintergrund ist die wachsende Sorge, dass die Altersvorsorge durch die vielen geringfügigen Tätigkeiten langfristig untergraben wird. Die Kommission sieht im Geringfügigkeitsbereich ein „System der Altersarmut": Wer dauerhaft geringfügig verdient, generiert langfristig keine tragfähige Altersrente.

Geringfügig Beschäftigte haben fast die gleichen Rechte wie Vollzeitkräfte. Trotzdem gibt es Besonderheiten bei Urlaubsanspruch, Rentenversicherung und Co. Hier erfahren Sie alles, was Sie wissen müssen.

Was ist die Idee?

Der Kern des Vorschlags lautet: Es soll keine steuer- und sozialversicherungsfreie geringfügige Beschäftigung mehr geben. Stattdessen sollen alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem privaten Unternehmen tätig sind, vollständig in die Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung) einbezogen werden. Nur Schülerinnen und Schüler sollen hiervon ausgenommen sein. 

Die bisherigen Sonderregelungen für Minijobs würden damit verschwinden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssten dann die regulären Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zahlen.

 

Welche Folgen hätte das für Arbeitgeber?

Wird dieser Vorschlag umgesetzt, bleibt Minijobbern weniger Netto vom Gehalt. Sie müssten mehr Sozialversicherungsbeiträge abführen. Minijobs würden dadurch deutlich an Attraktivität verlieren. 

Für Arbeitgeber würden sich durch den Wegfall des Sonderstatus vorerst keine höheren Kosten ergeben. Aktuell zahlen sie etwa 30 Prozent pauschale Abgaben, diese würden durch die Neuregelung sogar sinken. 

Aber: Der Wegfall der Minijob-Regelung kann zu höheren Personalkosten führen, wenn Beschäftigte einen Ausgleich für ihre künftig geringeren Nettoverdienste verlangen, z. B. einen höheren Stundenlohn. Unklar ist bislang, welche Auswirkungen der Vorschlag auf den heutigen Midijob-Bereich hätte. Sollte die geringfügige Beschäftigung wegfallen, könnte der Midijob als Übergangsmodell bestehen bleiben oder sogar an Bedeutung gewinnen.

Einen speziellen Muster-Arbeitsvertrag Minijob und einen Arbeitsvertrag für die geringfügige Beschäftigung von Reinigungskräften können Sie im Virchowbund-Mitgliederbereich herunterladen

Dort finden Sie auch einen Arbeitsvertrag für Midijobs bei Verdiensten zwischen 603,01 und 2.000 Euro.

Nutzen Sie bei Vertragsfragen immer auch unsere kostenlose Rechtsberatung für Mitglieder. 

Wann kommt die Änderung?

Einen konkreten Zeitplan gibt es nicht. Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) hat sich im Bundestag zuversichtlich geäußert, dass bis zum Jahresende das geplante Reformpaket zur Rente verabschiedet wird. Bayerns Ministerpräsident Markus Söder (CSU) tritt bei den Minijobs aber schon wieder auf die Bremse: „Die Minijobs bleiben“, sagte er der Augsburger Allgemeinen im Juli 2026.

Aufklärung vor OP: Dann müssen Ärzte nicht über Alternativen aufklären

Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat erneut die Grenzen der ärztlichen Aufklärungspflicht gegenüber Behandlungsalternativen konkretisiert (Urteil vom 03. Februar 2026, Az.: 4 U 1258/24).

Kernpunkt der Streitfrage: Unter welchen Voraussetzungen ist bei einer relativ indizierten Operation auch über konservative Behandlungsmethoden aufzuklären? 

Rechtlicher Hintergrund

Die Aufklärungspflicht erstreckt sich grundsätzlich auf die Risiken und Chancen der konkreten Behandlung. Nach § 630 e Abs. 1 S. 2 BGB müssen Ärztinnen und Ärzte aber auch über andere Behandlungsoptionen aufklären, wenn unterschiedliche Methoden zum Behandlungsziel führen und sich diese Methoden in Risiken und Heilungschancen deutlich unterscheiden. 

In dem konkreten Fall machte die Patientin Schadensersatz geltend, da sie nicht ausreichend auch über rein konservative Behandlungsmethoden aufgeklärt worden sei (in dem Fall: konservative Behandlung neben einer Implantatversorgung).

Insoweit stellte sich dem OLG die Frage, wann eine solche Alternative in der Form rein konservativer Behandlungsmethoden neben operativen Maßnahmen vorliegt.

 

Aufklärungspflicht über konservative Alternativen: nur bei medizinischer Indikation

Das OLG Dresden stellt klar:

  • Die Pflicht zur Aufklärung über konservative Behandlungsalternativen besteht grundsätzlich nur, wenn eine solche Alternative medizinisch indiziert ist und zum gleichen Behandlungsziel führt.
  • Eine nicht indizierte, rein theoretische konservative Alternative muss nicht als solche bezeichnet werden, um die Aufklärungspflicht zu erfüllen.

Damit wird die vorherige Rechtsprechung bestätigt: Die Aufklärungspflicht ist auf realistische, medizinisch sinnvolle Alternativen begrenzt, nicht auf jede theoretisch mögliche, aber nicht indizierte Variante.

 

Keine Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche

Das Gericht stellte weder eine Verletzung der Aufklärungspflicht fest, noch wurden Behandlungsfehler nachgewiesen. Die Patientin kann also keine Ansprüche auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld geltend machen. Das OLG hat die Berufung der Patientin zurückgewiesen und das Urteil des Landgerichts bestätigt.

Das müssen Ärztinnen und Ärzte beachten

Klären Sie Ihre Patientinnen und Patienten ausreichend über realistische, medizinisch sinnvolle und indizierte Alternativen auf. Eine Aufklärung über rein theoretische, nicht indizierte Optionen (z. B. auch über das theoretische, aber nicht indizierte „nichts tun“) ist nicht erforderlich.

Wichtig bleibt weiterhin: Dokumentieren Sie sorgfältig die durchgeführte Aufklärung (insbesondere über indizierte Alternativen). Das ist ihr wichtigster Schutzschirm bei Streitigkeiten im Haftungsrecht. 

Als Arzt in der Praxis oder Klinik können Sie sich aktiv gegen Entschädigungsansprüche schützen. Mit diesen Tipps zur richtigen Aufklärung sind Sie auf der sicheren Seite. Lesen Sie außerdem weiter zum Thema Behandlungsfehler: So reagieren Sie richtig.

Vakante Arztstellen: Verlängerte Nachbesetzungsfrist schützt nicht vor Honorarfalle

Müssen Vertreter auf einer vakanten Arztstelle auch dann genehmigt werden, wenn die Frist zur Nachbesetzung verlängert wurde, damit ihre Leistungen vergütet werden?

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 24.09.2025, Az. L 11 KA 8/23) entschied: Die durch einen Vertreter abgerechneten Leistungen für eine vakante Angestelltenstelle eines Vertragsarztes werden nicht vergütet, wenn die Vertretung außerhalb der in der Ärzte-ZV (Zulassungsverordnung für Ärztinnen und Ärzte) geregelten Fristen erfolgt – auch wenn die Nachbesetzungsfrist durch den Zulassungsausschuss verlängert wurde. 

Das Gericht hat damit eine vorherige Honorarkürzung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) bestätigt und klargestellt, dass eine verlängerte Nachbesetzungsfrist kein „Okay“ für eine darüber hinausgehende Vertretung ist.

Ausgangssituation und Verfahrensgang

Die nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vakante Anstellungsgenehmigung („Arztstelle“) kann nicht „auf Vorrat“ unbesetzt gehalten werden. Hier ist grundsätzlich binnen sechs Monaten ein vollständiger Antrag auf Nachbesetzung zu stellen (vgl. BSG, Urt. v. 04.05.2016, Az. B 6 KA 28/15 R). Dieser Zeitraum kann durch einen Antrag nochmals um maximal weitere sechs Monate verlängert werden. Anderenfalls droht die Anstellungsgenehmigung zu verfallen.

Wird innerhalb dieser Frist keine Ärztin oder Arzt für die Nachbesetzung gefunden, darf die vakante Arztstelle für bis zu sechs Monate durch einen Vertreter besetzt werden.

In dem zu entscheidenden Fall wurde die Vertretung ordnungsgemäß angezeigt. Gleichzeitig war die zuständige Stelle der Auffassung, dass kein Genehmigungsantrag für die sechsmonatige Vertretung notwendig war. Im weiteren Verlauf kam es zu einer beantragten und genehmigten Verlängerung der Nachbesetzungsfrist auf weitere sechs Monate. Die Genehmigung der Vertretung über sechs Monate hinaus wurde aber nicht beantragt.

Der vertretende Arzt erbrachte weiterhin auf der Arztstelle Leistungen, welche abgerechnet wurden. Diese Leistungen wurden im Rahmen einer sachlichen-rechnerischen Richtigstellung nicht vergütet. Die KV begründete dies mit der fehlenden Vertretergenehmigung für die Dauer über sechs Monate hinaus.

 

Gericht: Honorarkürzung rechtmäßig

Im Ergebnis gab das LSG der KV Recht. Die Kürzung erfolgte rechtmäßig. Eine genehmigungsfreie Vertretung sei nur für die Dauer von sechs Monate zulässig gewesen. Eine weitergehende Genehmigung der Vertretung lag nicht vor. 

Die Leistungserbringung erfolgte daher ohne entsprechende Genehmigung und war nicht zu vergüten. Der zugleich gestellte Verlängerungsantrag auf Nachbesetzung der Arztstelle ändere daran nichts.

 

Verlängerte Nachbesetzungsfrist ≠ Genehmigung für unbegrenzte Vertretung

Das Landessozialgericht stellt klar: Die Ärzte-ZV sieht eine genehmigungsfreie Vertretung nur für die Dauer von sechs Monaten vor. Eine über diese sechs Monate hinausgehende genehmigungsfreie Vertretung ist – auch bei genehmigter Verlängerung der Nachbesetzungsfrist – nicht vorgesehen.

Damit wird deutlich: Die bloße Verlängerung der Nachbesetzungsfrist durch den Zulassungsausschuss begründet kein automatisches Recht zur weiteren Vertretung außerhalb des sechsmonatigen Rahmens.

Abrechnung nicht genehmigter Leistungen führt zu Honorarkürzung

Wenn Leistungen durch einen Arzt erbracht und abgerechnet werden, der nicht zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen war, führt dies zu einer Honorarkürzung.

Bei vakanten Arztstellen muss die Vertretung deshalb so organisiert werden, dass sie innerhalb der sechsmonatigen genehmigungsfreie Vertretungsfrist endet oder rechtzeitig eine Anstellungsgenehmigung für den Vertreter beantragt wird. Eine Verlängerung der Nachbesetzungsfrist schützt nicht vor einer Honorarkürzung, wenn die Vertretung darüber hinaus erfolgt.

Wie Sie eine Vertretung in der Arztpraxis korrekt regeln, erklärt unsere Praxisinfo Nr. 09 „Vertretung des Vertragsarztes in der Praxis“

Wenn Sie sich über kürzere oder längere Zeit vertreten lassen wollen, nutzen Sie den Virchowbund-Mustervertrag für die ärztliche Vertretung.

 

Am 14.10.2026 findet das Webinar „Schutz vor Honorarrückforderungen“ des Virchowbundes statt. Darin zeigen wir Ihnen, warum es zu Honorarrückforderungen kommt und wie Sie Abrechnungsfehler vermeiden, die richtig Geld kosten.

 

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