Dominik Neumaier, Rechtsberatung im Virchowbund

In unserem Rechts-Newsletter sammeln wir für Sie aktuelle Urteile und juristische Fälle. Sie haben noch Fragen zu Arbeitsrecht, Berufsrecht oder einem Vertrag? Ich berate Sie gern.

— Dominik Neumaier, Rechtsberatung

Verpasster Arzttermin: So setzen Sie ein Ausfallhonorar durch

In Termin- und Bestellpraxen ist die Zeit eines vereinbarten Behandlungstermins wirtschaftlich oft exklusiv für den jeweiligen Patienten reserviert. Wenn Patientinnen und Patienten kurzfristig nicht erscheinen oder den Termin ohne ausreichende Frist absagen, entsteht der Praxis zunächst ein organisatorischer Aufwand. Rechtlich ist ein Anspruch auf ein Ausfallhonorar aber nicht automatisch gegeben.

Das zentrale Problem liegt darin, dass ein bloßer Termin noch nicht ohne Weiteres einen Schadensersatz- oder Vergütungsanspruch auslöst. Ein Anspruch kommt nur dann in Betracht, wenn die Ärztinnen und Ärzte durch das Nichterscheinen tatsächlich einen Schaden erlitten haben und die frei gewordene Zeit nicht anderweitig sinnvoll genutzt werden konnte. 

Und: Vorab muss eine klare und rechtssichere Vereinbarung bestehen. 

Gerade daran scheitern viele Klauseln: Sie sind zu unbestimmt, enthalten keine klare Berechnungsgrundlage oder benachteiligen Patienten unangemessen. Deshalb unterliegen Ausfallhonorarvereinbarungen regelmäßig der AGB-Kontrolle und müssen transparent, fair und verständlich formuliert sein.

Das stellte auch nochmal das Amtsgericht Bad Urach in einem aktuellen Urteil fest (Urt. v. 12.06.2026, Az. 1 C 3/26).

 

Klausel im Anamnesebogen

In dem konkreten Fall befand sich eine Patientin in (zahn)ärztlicher Behandlung und hatte zuvor einen von der Praxis vorformulierten Anamnesebogen unterschrieben. Dort wurde auf die reine Bestellpraxis und eine Absagefrist von mindestens 24 Stunden hingewiesen. 

Für einen nicht wahrgenommenen Termin stellte der Zahnarzt schließlich eine Ausfallgebühr in Rechnung. Streitig war jetzt, ob die im Anamnesebogen enthaltene Klausel „Ansonsten müssen wir Ihnen die freigehaltene Zeit in Rechnung stellen“ eine wirksame Grundlage für diesen Anspruch bietet.

 

Was das Gericht beanstandet hat

Das Amtsgericht Bad Urach hat entschieden, dass die konkrete Ausfallhonorar-Klausel in einem Anamnesebogen unwirksam sei. Grund dafür sei die nur allgemeine Formulierung mit dem Hinweis: „Ansonsten müssen wir Ihnen die freigehaltene Zeit in Rechnung stellen.“ 

Unklar blieben danach beispielhaft die Höhe der Entschädigung und unter welchen Voraussetzungen die Pauschale überhaupt eintrete. Da es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handele, genüge diese Klausel nicht dem zu beachtenden Transparenzgebot.

Auswirkungen für die Praxis

Ausfallhonorare können grundsätzlich als Allgemeine Geschäftsbedingungen in den Behandlungsvertrag implementiert werden. Das hat höchstrichterlich auch schon der Bundesgerichtshof bestätigt (BGH, Urt. v. 12.05.2022, Az. III ZR 78/21). 

Für Praxisinhaber bedeutet das: Ein Ausfallhonorar kann möglich sein, aber nur in engen Voraussetzungen. 

Für Ihre Praxis müssen Sie beachten:

  • Ausfallhonorare sind grundsätzlich bei reinen Bestellpraxen zulässig.
  • Ausfallhonorare müssen vorher ausdrücklich schriftlich geregelt und richtig einbezogen werden.
  • Der Betrag, die Pauschale oder der Berechnungsmodus sind klar anzugeben.
  • Die Regelung muss inhaltlich so gestaltet werden, dass Patienten die wirtschaftliche Folge einer kurzfristigen Absage realistisch abschätzen können.

Fragen Sie auch bei unserer Rechtsberatung für Mitglieder nach, wie Sie Ausfallhonorare rechtssicher regeln können. 

Darum dürfen Apotheken keine Defekturarzneimittel mehr für den Praxisbedarf herstellen

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) musste (Urt. v. 12.03.2026, Az. 3 C 2.24) entscheiden, ob Apotheken insbesondere Defekturarzneimittel nur aufgrund von individuellen Verschreibungen für konkrete Patienten und nicht für den allgemeinen Praxisbedarf herstellen dürfen.

 

Gericht: Defekturarzneimittel dürfen nicht „im Voraus“ hergestellt werden

Das Gericht stellt in seinen Leitsätzen klar, dass die Herstellung eines Arzneimittels in der Apotheke für den ärztlichen Praxisbedarf eine Herstellung „im Voraus“ darstellt. Die Definition eines Defekturarzneimittels schließt diese Herstellung aber im Voraus aus. Das gilt jedenfalls dann, sofern diese nicht für konkrete Patienten erfolgt. 

Für Defekturarzneimittel gilt also, dass diese nur auf Grundlage nachweislich häufiger Verschreibungen für konkrete Patienten hergestellt werden dürfen, nicht auf Basis von Praxisbedarfsverordnungen.

Das bedeutet das Urteil für die Praxis

Das BVerwG bestätigt, dass die Herstellung als Defekturarzneimitteln nicht „auf Vorrat“ erfolgen dürfe. 

Wenn Sie in Ihrer Arztpraxis Rezepturarzneimittel benötigen, müssen diese deshalb für einen konkreten Patienten verordnet werden. Sollten danach Restmengen übrig bleiben, können diese für den allgemeinen Sprechstundenbedarf genutzt werden, sofern die Haltbarkeit und Hygienevorschriften dies im individuellen Fall zulassen.

Alle wichtigen Informationen zum Sprechstundenbedarf und Praxisbedarf haben wir hier für Sie zusammengefasst. Dort erfahren Sie, welches medizinische Material Sie in der Arztpraxis unter welchen Bedingungen bestellen und verordnen dürfen.

Untervermietung von Praxisräumen: Wann liegt eine Scheinselbstständigkeit vor?

Der Vorwurf der Scheinselbstständigkeit bedeutet, dass jemand laut Vertrag als externer Dienstleister zum Beispiel für eine Arztpraxis tätig ist – in Wirklichkeit aber wie ein regulärer Angestellter arbeitet. Das könnte eine Ärztin sein, die als „freie Mitarbeiterin“ in einer Praxis aushilft, oder ein Physiotherapeut, der im Auftrag des Praxisinhabers zusätzliche Leistungen für die Patienten erbringt.

Virchowbund-Tipp: „Scheinselbstständigkeit“ kommt in vielen Arztpraxen vor – oft, ohne dass es den Betroffenen bewusst ist. Hier erklären wir die Unterschiede zwischen echten Selbstständigen und Angestellten und zeigen, wie Sie rechtliche Fallen vermeiden.

Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) musste (Urt. v. 31.03.2026, Az.: L 10 BA 23/23) jetzt urteilen, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis schon bei der Untervermietung von ausgestatteten Praxisräumen vorliegt. 

 

Das war passiert

Eine Physiotherapeutin ohne eigene Zulassung behandelte ab Juli 2018 Patienten in den Räumen einer nach SGB V zugelassenen Praxis. Die Räume mietete sie regulär gegen Mietzahlung für ein festes Zeitfenster. 

Sie schloss Behandlungsverträge im eigenen Namen ab, vereinbarte Termine selbst, führte eine eigene Buchführung und Patientenkartei und trug das Risiko bei fehlerhaften Verordnungen. Die Abrechnung mit den Kostenträgern erfolgte aber über die Vermieterin und deren Praxis. 

Nach Auffassung der Deutschen Rentenversicherung war die Physiotherapeutin dort aber nicht selbstständig tätig, sondern abhängig beschäftigt. Sozialgericht und LSG widersprachen: Die Klägerin sei selbstständig tätig. 

 

Gericht: Selbstständigkeitsmerkmale überwiegen

Das LSG betont den bewährten Grundsatz: Entscheidend ist die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit, nicht die Vertragsbezeichnung. Für die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbstständigkeit sind sämtliche Umstände im Rahmen einer Gesamtschau zu würdigen. Maßgeblich ist, ob eine Eingliederung in den Betrieb vorliegt.

Im konkreten Fall überwogen die Selbstständigkeitsmerkmale deutlich:

  • Es wurden eigene Patienten und eigene Behandlungsverträge geschlossen.
  • Auch erfolgte eine selbstständige Terminvergabe und eigene Buchführung/Patientenkartei.
  • Im Rahmen der Untermiete wurde insbesondere ein eigenes Verlust- und Gewinnrisiko getragen, sowie die Haftung für eigene Behandlungsfälle.
  • Es lag keine Weisungsgebundenheit hinsichtlich Art und Zeit der Behandlungen vor (z. B. vorgegebene Sprechstunden, etc.).
  • Die Nutzung der Praxiszulassung erfolgte ausschließlich für die Abrechnung, was nach den damaligen Rahmenverträgen sowohl bei Angestellten als auch bei freien Mitarbeitern zulässig gewesen sei.

Die fehlende eigene Zulassung und die Abrechnung über die Praxis seien neutrale Indizien, die sowohl für Selbstständigkeit als auch für Beschäftigung sprechen könnten; sie begründeten nach der Auffassung des LSG für sich allein keine Eingliederung in den Betrieb der Praxisinhaberin. Damit lag keine abhängige Beschäftigung vor. 

Auch wenn das Urteil Physiotherapeuten betrifft, ist die Entscheidungslogik auf vergleichbare Kooperationsmodelle im Gesundheitswesen übertragbar. 

Insbesondere liegt in dem vorliegenden Fall ein deutlicher Unterschied zu sogenannten „Honorarärzten“, die regelhaft als in den Betrieb eingegliedert anzusehen sind.

Übrigens: Unsere Virchowbund-Rechtsberatung berät Sie gerne bei Rechtsfragen zur Vermietung von Praxisräumen. Wenn Sie bereits Mitglied im Virchowbund sind, ist die Rechtsberatung in Ihrem Mitgliedsbeitrag bereits inbegriffen und zeitlich unbegrenzt.

Das müssen Sie bei der Untervermietung von Praxisräumen beachten

Folgende Punkte sollten Sie bei der Gestaltung der Untermiete für Heilberuflerinnen und Heilberufler prüfen: 

  • Klare vertragliche Regelung der Raumüberlassung (Miete, Zeitfenster, Mitnutzung von Infrastruktur),
  • Sicherstellung, dass eigene Patienten behandelt und eigene Behandlungsverträge abgeschlossen werden,
  • Eigenständige Terminplanung und Dokumentation,
  • Transparente Vergütungsregelung mit unternehmerischem Risiko,
  • Vermeidung weisungsähnlicher Steuerung (Diensteinteilung, Urlaubsregelung, Vertretungspflicht, etc.)
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