In unserem Rechts-Newsletter sammeln wir für Sie aktuelle Urteile und juristische Fälle. Sie haben noch Fragen zu Arbeitsrecht, Berufsrecht oder einem Vertrag? Ich berate Sie gern.

Andrea Schannath
Rechtsberatung

Attest ausstellen ohne zu untersuchen: Ist das strafbar?

Gemäß § 278 StGB (Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse) macht sich ein Arzt strafbar, wenn er ein Attest bzw. ärztliches Zeugnis erstellt, ohne den betreffenden Patienten untersucht zu haben – es sei denn, aus dem Attest ergibt sich, dass eine eigene körperliche Untersuchung nicht stattgefunden hat. Das hat das Oberlandesgericht Celle am 09.04.2024 (Az.: 2 ORs 29/24) entschieden.

 

So kam es zur Entscheidung

Die zuständige Behörde verdonnerte eine impfskeptische Mutter zu einem Bußgeld, weil sie ihre kleine Tochter nicht gegen Masern impfen lassen wollte.

Ein Arzt aus Salzburg in Österreich bot zu dieser Zeit im Internet eine Art Attest an für ein Entgelt von 20 Euro. Die Mutter erstellte auf der Internetseite des Arztes ein solches Formular und druckte es aus. Der Inhalt des Formulars lautete:

Ärztliches Gutachten zur Impffähigkeit mit einem monovalenten oder polyvalenten Masernvirus enthaltenden Impfstoff für nachfolgende Person:
Name, Vorname
Anschrift Straße, HNr., PLZ, Ort

Datum der Bescheinigung

03.03.2023

Aufgrund meiner ärztlichen Einschätzung und Bewertung komme ich nach freiem Ermessen zu folgender gutachterlicher Einschätzung:

Bis zum Ausschluss einer möglichen, schwerwiegenden Allergie gegen einen der Inhaltsstoffe der in der EU zugelassenen monovalenten oder polyvalenten Masernvirus, Mumpsvirus, Rötelnvirus und Varizella-Virus enthaltenen Impfstoffen durch eine amtsärztlich veranlasste, allergologische Abklärung soll bei [Name] keine Impfung gegen das Masern-Virus erfolgen.

Bis zur o. g. Vorstellung und Abklärung durch ein allergologisches Zentrum und abschließende Feststellung einer Impfunfähigkeit durch einen Amtsarzt ist [Name] daher vorläufig impfunfähig.

Diese Bescheinigung gilt nur bis zu o. g. Abklärung, spätestens bis zum 03.09.2023.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei diesem Gutachten um ein schriftliches Gutachten aufgrund der vorliegenden Aktenlage ohne erneute (körperliche) Untersuchung handelt, und dass daher keine abschließende Beurteilung gegeben werden kann.

Ort, Datum
Salzburg, 03.03.2023
Name, Vorname des Arztes“

Dieses Attest legte die Mutter der zuständigen Behörde vor, um ihre Tochter nicht impfen lassen zu müssen.

Gegen die Mutter wurde ein Strafverfahren eingeleitet wegen des strafbaren Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses gemäß § 279 STGB.

 

Das sagt das Gericht

Die Mutter hat sich gemäß §279 strafbar gemacht.

Unrichtig im Sinne des § 279 StGB ist das Gesundheitszeugnis bereits dann, wenn die miterklärten Grundlagen der Beurteilung in einem einzigen wesentlichen Punkt nicht der Wahrheit entsprechen. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn die für die Beurteilung des Gesundheitszustands nötige Untersuchung durch den Arzt oder die Ärztin nicht stattfand.

Für die Strafbarkeit nach § 279 StGB ist es hingegen nicht erforderlich, dass das Gesundheitszeugnis eine unwahre Aussage über den Gesundheitszustand an sich enthält.

Tipp

Das Urteil heißt in Bezug auf die Strafbarkeit nach §278 Folgendes:

  • Das Gesundheitszeugnis muss keine unwahre Aussage über den Gesundheitszustand enthalten, z. B. dass ein gesunder Patient fälschlich als krank attestiert wird. Auch wenn ein Arzt keine derartige unwahre Angabe macht, kann er sich strafbar machen.
  • Hat der Arzt den Patienten nicht selbst körperlich untersucht, so ist sein Attest/Zeugnis über den Patienten unrichtig, denn das Vertrauen in das ärztliche Zeugnis beruht darauf, dass der Arzt seine Informationen ordnungsgemäß gewonnen hat.
  • Erstellt ein Arzt ein Attest/Zeugnis, ohne den Patienten untersucht zu haben, so macht er sich ausnahmsweise nicht strafbar, wenn er in dem Attest kenntlich macht, dass er den Patienten nicht untersucht hat.

Für weiterführende Informationen können Sie unsere Praxisinfos „Ärztliche Atteste“ und „Medizinische Gutachten“ herunterladen. Zum Thema Masernimpfung steht Ihnen auch die Praxisinfo „Masernschutzgesetz“ zur Verfügung.

Hier finden Sie mehr zum Thema Berufsrecht und zum Approbationsentzug.

Insofern hat sich der Arzt in diesem Fall strafbar gemacht. Er hat ein unrichtiges Gesundheitszeugnis erstellt.

Medizinisches Fehlverhalten mit Folgen: Wer muss es beweisen?

Liegt ein grober Behandlungsfehler vor, wird die Beweislast umgekehrt. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg hat am 07.02.2024 (Az.: 5 U 33/23) entschieden.

 

So kam es zur Entscheidung

Ein Mann erlitt im Alter von 5 Jahren einen Schlaganfall, der zunächst von einem Arzt als epileptischer Anfall fehldiagnostiziert wurde. Obwohl eine Elektroenzephalografie (EEG) keine typischen Anzeichen für Epilepsie zeigte, wurde erst nach über 7 Stunden eine Magnetresonanztomographie (MRT) durchgeführt. Diese ergab einen Verdacht auf einen Schlaganfall. Eine Angiografie bestätigte den Verdacht auf einen Infarkt infolge einer Vaskulitis. Als Dauerschäden blieben eine Hemiparese, ein Spasmus und eine Dystonie zurück.

Das Landgericht holte viele Jahre später ein neuropädiatrisches Gutachten ein. Dieses stellte zwar einen groben Befunderhebungsfehler fest, konnte jedoch keine klare Ursächlichkeit zwischen der verzögerten Diagnose und den Beeinträchtigungen des Mannes erkennen. Die Schäden seien als Sekundärschäden zu betrachten.

Der Mann widersprach dieser Einschätzung. Er bezog sich auf Äußerungen eines Privatgutachters, dessen Ansicht nach die Schäden wahrscheinlich geringer ausgefallen wären, wäre eine rechtzeitige Behandlung erfolgt.

Die Berufung des Mannes richtete sich gegen die Bewertung des gerichtlichen Sachverständigen, dass die verzögerte Diagnose keine oder nur minimale Auswirkungen auf den heutigen Gesundheitszustand des Mannes gehabt habe. Er argumentierte, eine frühere Behandlung hätte die Folgen des Schlaganfalls verringern können und die Bewertung des gerichtlichen Sachverständigen sei widersprüchlich.

Der Mann forderte ein Obergutachten, um diese Frage zu klären.

 

Das sagt das Gericht

Das Urteil des Landgerichts muss geändert werden, um die Haftung der Beklagten für die Schädigung des Mannes infolge der verzögerten MRT-Untersuchung festzustellen. Es lag ein grober Befunderhebungsfehler vor, indem die MRT-Untersuchung nicht rechtzeitig erfolgte, obwohl dies nach einer vorherigen EEG-Untersuchung hätte geschehen sollen.

Die Beweislast musste umgekehrt werden: Es musste also der Arzt nachweisen, dass die Verzögerung der MRT-Untersuchung nicht zur Schädigung des Mannes beigetragen hat.

Um diese Frage zu klären, muss zwischen Primärschaden und Folgeschäden unterschieden werden. Als Primärschaden ist die organische Schädigung des Hirns zu betrachten, die durch die Verengung der Hirngefäße infolge einer Vaskulitis verursacht wurde.

Der Arzt konnte nicht nachweisen, dass die verspätete Behandlung nicht zur Schädigung des Mannes beigetragen hat. Die Ausführungen des Sachverständigen wurden als überzeugend angesehen und unterstützten die Argumentation des Mannes.

Tipp

Die Beweislage entscheidet häufig über den Rechtsstreit. Wer die Beweislast trägt, verliert in der Regel den Prozess, so ein alter Spruch unter Juristen. Daher lassen Sie sich bei beruflichen Rechtsstreitigkeiten von uns beraten, bevor Sie vor Gericht ziehen.

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Neues Gesetz: Auf welchem Rezept sollten Sie nun Cannabis verordnen?

Mit der Teillegalisierung von Cannabis unterliegt die Verordnung von Cannabisarzneimitteln nicht länger dem Betäubungsmittelgesetz. Somit können Ärztinnen und Ärzte seit April Cannabis zu medizinischen Zwecken auf dem „normalen“ Rezept verordnen. Ein Betäubungsmittelrezept ist nicht mehr nötig.

So sieht es das „Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften“ (Cannabisgesetz) vor, das zum 01.04.2024 in Kraft getreten ist. Die Verordnung von Medizinalcannabis wird danach nicht mehr im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geregelt, sondern im neuen „Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken“.

Das Medizinal-Cannabisgesetz definiert Cannabis zu medizinischen Zwecken als „Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen, die aus einem Anbau stammen, der zu medizinischen Zwecken unter staatlicher Kontrolle (…) erfolgt, sowie Delta-9-Tetrahydrocannabinol einschließlich Dronabinol und Zubereitungen aller vorgenannten Stoffe“.

Ärztinnen und Ärzte, die Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung mit Cannabis behandeln, nutzen künftig das elektronische Rezept. Bei der Verordnung sind wie bisher die gesetzlichen Voraussetzungen zu beachten (§ 31 Abs. 6 SGB V und Arzneimittel-Richtlinie).

Nur der Wirkstoff Nabilon (Handelsname Canemes) muss weiterhin auf dem BtM-Rezept verordnet werden. Er ist – wie Dronabinol und getrocknete Cannabisblüten oder -extrakte – in standardisierter Qualität zur Versorgung Versicherter mit schwerwiegenden Erkrankungen verordnungsfähig..

Nabilon ist ein synthetisches Cannabinoid, das strukturell Delta-9-Tetrahydrocannabinol – dem psychoaktiven Hauptbestandteil der Cannabispflanze – ähnelt. In der vom Bundesrat gebilligten Fassung des Cannabisgesetzes bleibt Nabilon als Betäubungsmittel in Anlage III des BtMG aufgeführt.

Tipp

Haben Sie Fragen zur Verordnung von Rezepten, Heil- oder Hilfsmitteln? Dann können Sie sich an unsere Praxisberatung wenden. Außerdem bietet der Virchowbund kostenfrei Online-Seminare zum Thema Korrekte Verordnung an, zu denen Sie sich hier anmelden können.

Für rechtliche Fragen steht Ihnen unsere Justitiarin zur Verfügung.

Dürfen Ärztinnen und Ärzte nach Schlaganfall noch operieren?

Operiert ein Arzt, obwohl er nach einem Schlaganfall motorisch eingeschränkt ist, kann dies erlaubt sein. Er muss seine Patienten jedoch über seine Beeinträchtigungen aufklären. Sonst kann er sich mit dem Operieren strafbar machen.

Schädigt er Patienten nämlich beispielsweise bei einem Katarakt-Eingriff, ist das nicht nur vorsätzliche Körperverletzung. Da der Arzt bei der OP ein Skalpell – also ein gefährliches Werkzeug – verwendet, liegt auch gefährliche Körperverletzung vor. Wie in diesem Fall, über den das Bayerische Oberste Landesgericht in München am 19.03.2024 (Az.: 205 StRR 8/24) entschieden hat.

 

So kam es zur Entscheidung

Zwischen April 2011 und Juni 2015 hatte ein Augenarzt bei 9 Patienten 12 ambulante Kataraktoperationen durchgeführt. Bei der Aufklärung verschwieg der Arzt jeweils, dass er 2009 einen Schlaganfall erlitten hatte und seitdem motorisch eingeschränkt war. So bestand etwa eine Tiefensensibilitätsstörung an seiner rechten Hand.

Durch die Eingriffe erlitten die Patienten Schäden an ihren Augen. Zwei Patientinnen erblindeten auf je einem Auge. Die Staatsanwaltschaft machte den Augenarzt dafür verantwortlich. Er hätte die Eingriffe aufgrund seiner motorischen Einschränkungen nicht durchführen dürfen. Das Landgericht verurteilte den Arzt 2020 wegen fahrlässiger Körperverletzung in 9 Fällen zu einer neunmonatigen Bewährungsstrafe.

Das ging dem Bayerischen Obersten Landgericht nicht weit genug.

 

Das sagt das Gericht

Der Augenarzt habe vorsätzlich gehandelt. Er habe von seinen gesundheitlichen Einschränkungen gewusst und die Patientinnen und Patienten nicht darüber aufgeklärt. Es sei von einer „gefährlichen Körperverletzung“ auszugehen, die nach § 224 des Strafgesetzbuches mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren geahndet werden kann. Danach liegt eine gefährliche Körperverletzung unter anderem dann vor, wenn sie mit einem „gefährlichen Werkzeug“ begangen wird.

Als gefährliches Werkzeug sei hier das bei den Operationen verwendete Skalpell anzusehen. Dieses werde zwar grundsätzlich nach den Regeln der ärztlichen Kunst eingesetzt. Der Arzt müsse aber in der Lage sein, es ordnungsgemäß und fachgerecht zu gebrauchen. Sei dies wegen körperlicher Einschränkungen nicht möglich, stelle der Skalpelleinsatz eine „gefährliche Körperverletzung“ dar.

Das Landgericht muss nun ein höheres Strafmaß für den Angeklagten prüfen.

Tipp

In Falle einer Verurteilung droht auch der Verlust der Approbation. Mehr zu diesem Thema finden Sie in unserem Blog.

Laden Sie auch unsere Praxisinfos „Behandlungsfehler“ und „Berufshaftpflicht“ herunter und lesen Sie unsere Seiten „Behandlungsfehler“ sowie „Beschwerden von Patienten nach dem Aufklärungsgespräch vermeiden“.

Wird die Abschaffung der Zusatzbezeichnung „Homöopathie“ noch verhindert?

Eine Ärztin beantragte, die Zusatzbezeichnung „Homöopathie“ nicht aus der Weiterbildungsordnung der schleswig-holsteinischen Ärztekammer zu streichen, wie 2020 geschehen. Der Antrag war schon deshalb unzulässig, weil ihre eigenen Rechte nicht verletzt wurden. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht am 25.03.2024 (Az.: 5 KN 9/21) entschieden.

 

So kam es zur Entscheidung

Eine Fachärztin für Allgemeinmedizin ist berechtigt, die Zusatzbezeichnung „Homöopathie“ zu führen. Die Ärztekammer Schleswig-Holstein hat ihr 2017 außerdem eine bis 2025 geltende Befugnis zur Weiterbildung in Homöopathie erteilt und ihre Praxis als Weiterbildungsstätte zugelassen.

Seit 2020 enthält die Weiterbildungsordnung der Ärztekammer keine Zusatzbezeichnung „Homöopathie“ mehr. Diese Zusatzbezeichnung kann deshalb nicht mehr neu erworben werden. Ärzte, die sie bereits erworben haben, dürfen sie jedoch weiterhin führen und begonnene Zusatzausbildungen durften innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten der Änderung beendet werden.

Gegen die Abschaffung der Zusatzbezeichnung richtete sich der Normenkontrollantrag der Ärztin. Sie habe ein Recht darauf, dass die Zusatzbezeichnung weiterhin in der Weiterbildungsordnung aufgeführt werde.

Das sah das Gericht anders.

 

Das sagt das Gericht

Die Ärztin hat zwar Rechte sowohl aus der ihr erteilten Weiterbildungsbefugnis als auch aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit. In diese Rechte greife die Änderung der Weiterbildungsordnung aber weder zielgerichtet noch mittelbar ein. Die Ärztin sei weiter befugt, im Bereich Homöopathie weiterzubilden und könne dies auch tatsächlich tun.

Durch die Abschaffung der Möglichkeit, die Zusatzbezeichnung „Homöopathie“ zu erwerben, würden derartige Qualifizierungen für Ärzte zwar weniger attraktiv. Sie ziele aber nicht darauf, die Tätigkeit der Antragstellerin in diesem Bereich unmöglich zu machen.

Tipp

Wenn Sie selbst weiterbilden, nutzen Sie unser Musterweiterbildungszeugnis. Auch für ein Arbeitszeugnis stellen wir Ihnen in der gleichnamigen Praxisinfo „Arbeitszeugnis“ Musterformulierungen zur Verfügung.

Sie sind anderweitig an Fortbildungen interessiert, für sich oder Praxisangestellte? Hier finden Sie unsere Praxisinfos „Bildungsurlaub“und „Fort- und Weiterbildungskosten“sowie unsere Seite „Aus- und Weiterbildung“.

Wie Sie Behandlungen für Selbstzahlende korrekt anbieten, dazu können Sie sich in unter IGeL und in der IGEL-Broschüre informieren.

Müssen Sie Mitarbeitenden mit symptomfreiem Corona Lohn zahlen?

Corona-infizierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bei einer behördlich angeordneten Quarantäne Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 20.03.2024 urteilte, gilt dies auch dann, wenn der Beschäftigte trotz der Infektion mit dem Sars-CoV-2-Virus keine durchgehenden Krankheitssymptome aufweist (Az.: 5 AZR 234/23). Entscheidend sei, dass der Arbeitnehmer infolge einer Krankheit nicht arbeiten kann – und zwar auch nicht im Homeoffice, so die Richter am BGA.

 

So kam es zur Entscheidung

Ein Mann hatte sich im Dezember 2021 mit Sars-CoV-2 infiziert. Geimpft war er gegen das Virus nicht. Sein Hausarzt schrieb ihn von 21.12. bis 31.12.2021 wegen Husten, Schnupfen und Kopfschmerzen krank. Für diese Zeit leistete der Arbeitgeber noch Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Als das Gesundheitsamt für den Mann eine behördliche Quarantäne anordnete und der Hausarzt keine Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr ausstellte, hatte dies finanzielle Folgen. Der Arbeitgeber lehnte für die Zeit von 3. bis 12.01.2022 eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ab.

In der Verdienstabrechnung für Januar fehlten dem Mann daraufhin 1.159 Euro. Es fehle an einer Krankschreibung, lautete die Begründung. Außerdem habe der Mitarbeiter die Infektion und damit die Quarantäne mitzuverschulden, da er sich nicht habe impfen lassen. Damit komme auch eine nach dem Infektionsschutzgesetz vorgesehene Entschädigung für den Arbeitsausfall nicht in Betracht, meinte der Arbeitgeber.

Das sah das BAG anders.

 

Das sagt das Gericht

Der Mann hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Mit der Infektion habe eine Krankheit und Arbeitsunfähigkeit vorgelegen, auch ohne durchgehende Symptome. Aufgrund der Infektion sei es dem Kläger rechtlich nicht möglich gewesen, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.

Es habe auch nicht „mit der gebotenen Sicherheit“ festgestellt werden können, dass der Kläger wegen seiner fehlenden Impfung die Sars-CoV-2-Infektion herbeigeführt habe. Denn nach den Lageberichten des Robert Koch-Instituts Ende Dezember 2021/Anfang Januar 2022 habe eine Corona-Infektion nicht sicher durch eine Schutzimpfung verhindert werden können.

Tipp

Sie möchten neue Arbeitsverträge abschließen, in denen Aspekte wie die Entgeltfortzahlung geregelt sind? Nutzen Sie dafür stets unsere herunterladbaren Musterverträge. Sie werden ständig aktualisiert und an die neuen Gesetze und die Rechtsprechung angepasst. Verwenden Sie bitte nie alte Musterverträge, sie entsprechen möglicherweise nicht der aktuellen Gesetzeslage. Bei Fragen beraten wir Sie gerne.

Wie sich die Rechtslage bei erkrankten Mitarbeitenden verhält, können Sie in unserer Praxisinfo „Erkrankte Mitarbeiter“ und auf der Seite „Krankheit von Mitarbeitern“ nachlesen.

Mehr Information zur Entgeltfortzahlung bei Patientinnen und Patienten finden Sie auf der Seite „Atteste“ und in der Praxisinfo „Ärztliche Atteste“.

Bei akuter Erkrankung mit Symptomen kann die Videosprechstunde für alle Beteiligten eine gute Alternative für einen persönlichen Termin sein. Lesen Sie auch unsere Tipps für den professionellen Videotermin.

Personal

Krankheit eines Mitarbeiters

Wenn sich Ihr Personal krankmeldet, wirft dies rechtliche Fragen zu Krankmeldung und AU auf. Hier erfahren Sie alles Wichtige…

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