Betriebsarzt

Auch eine Arztpraxis muss von einem Betriebsarzt betreut werden. Hier finden Sie Details zu Aufgaben eines Betriebsarztes, Gehalt bzw. Honorar, Schweigepflicht sowie zur Ausbildung zum Facharzt für Arbeitsmedizin.

 

Betriebsärzte beraten Unternehmen beim medizinischen Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung. Sie können im Betrieb angestellt oder selbstständig sein, z. B. mit einer eigenen Arztpraxis.

Auch Arztpraxen müssen von einem Betriebsarzt betreut werden. Das Praxisteam muss regelmäßig durch Vorsorgeuntersuchungen vor Berufskrankheiten, Unfällen und Erkrankungen geschützt werden.

Schon ab einem angestellten Mitarbeiter ist die Betreuung durch einen Betriebsarzt Pflicht. Lesen Sie hier mehr zum Thema Arbeitgeber-Pflichten.

Gesetze zum Arbeitsschutz

Diese Gesetze regeln die betriebsärztliche Betreuung in der Arztpraxis:

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
  • Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV V2)
  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

Diese Gesetze zählen zu den aushangpflichtigen und wichtigen Gesetzen in der Praxis. Die Mitarbeiter müssen jederzeit Zugriff auf diese Gesetze haben. Klicken Sie hier für weitere Informationen rund um die aushangpflichtigen Gesetze.

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Arten der betriebsärztlichen Betreuung

Ärzte dürfen die betriebsärztliche Betreuung ihrer eigenen Arztpraxis nur begrenzt und nur nach einer Schulung selbst übernehmen.  Ansonsten müssen auch Ärzte für besondere Anlässe einen Betriebsarzt beauftragen

Abhängig von der Mitarbeiterzahl, also der Praxisgröße, können verschiedene Betreuungsmöglichkeiten gewählt werden:

  1. Grundbetreuung mit anlassbezogener oder betriebsspezifischer Betreuung
  2. Alternative bedarfsorientierte Betreuung

Bei einer kleinen Arztpraxis mit bis zu 10 Beschäftigten kann z. B. eine Grundbetreuung oder eine Alternative bedarfsorientierte Betreuung stattfinden.

Mittelgroße Arztpraxen (11-50 Beschäftigte) können zwischen einer Grundbetreuung mit einer betriebsspezifischen Betreuung (z. B. Unfall oder Pflichtvorsorge) und der Alternativen bedarfsorientierten Betreuung wählen.

Bei großen Arztpraxen ab 50 Mitarbeitern ist die Grundbetreuung mit einer betriebsspezifischen Betreuung Pflicht.

Der Praxisinhaber muss jährliche Mindesteinsatzzeiten des Betriebsarztes sicherstellen. Inhalt und Umfang der Betreuung sind abhängig vom Gefährdungspotential des Arbeitsplatzes und der Anzahl der Mitarbeiter.

Die Grundbetreuung umfasst die Basisleistungen nach dem Arbeitssicherheitsgesetz. Für kleine Praxen ist das v. a. die Gefährdungsbeurteilung, die spätestens alle 5 Jahre erneuert werden muss. Größere Betriebe müssen auch feste jährliche Einsatzzeiten vereinbaren. Lesen Sie hier mehr zur Gefährdungsbeurteilung.

Zusätzlich kann eine anlassbezogene Betreuung oder betriebsspezifische Betreuung nötig werden. Anlässe sind z. B.:

  • Betriebsunfälle untersuchen
  • Berufskrankheiten prüfen
  • neue Arbeitsplätze einrichten
  • neue Arbeitsverfahren oder Gefahrstoffe einführen

Die Grundbetreuung mit anlassbezogener Betreuung ist besonders geeignet für Arztpraxen, die selten einen Betreuungsanlass haben und nur dann kostenpflichtige Hilfe in Anspruch nehmen möchten.

Die Alternative bedarfsorientierte Betreuung ist auch unter dem Namen „Unternehmermodell“ bekannt. Unternehmermodell deshalb, weil der Unternehmer (Praxisinhaber) selbst für den Arbeits- und Gesundheitsschutz zuständig ist und sich für die „Basismaßnahmen“ keinen externen Betriebsarzt mehr einkaufen muss.

Auch Ärzte müssen für die Alternativbetreuung eine Schulung absolvieren. Bei besonderen Anlässen muss dennoch ein Betriebsarzt tätig werden. Solche Anlässe sind z. B.:

  • Betriebsunfälle untersuchen
  • Berufskrankheiten prüfen
  • neue Arbeitsplätze einrichten
  • neue Arbeitsverfahren oder Gefahrstoffe einführen

Informieren Sie Ihre Mitarbeiter darüber, welche Betreuungsform Sie gewählt haben und wer der Betriebsarzt ist. Nutzen Sie dafür z. B. unseren Notfallplan.

Margaret Plückhahn
Praxisberatung

Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) prüft, ob Praxisinhaber ihren Pflichten zum Gesundheitsschutz nachkommen. Dazu ist Dokumentation wichtig. Die BGW kann eine Geldstrafe von bis zu 500 Euro verhängen.

Verträge für Betriebsärzte

Praxisinhaber müssen einen Vertrag zur betriebsärztlichen Betreuung schließen. Nutzen Sie dazu unsere kostenlosen Vorlagen für Mitglieder:

  • Arbeitsvertrag für Betriebsarzt
  • Arbeitsvertrag für Betriebsarzt (freier Mitarbeiter)
  • Dienstleistungsvertrag – Betriebsärztliche Betreuung von Arztpraxen
  • Dienstleistungsvertrag – Sicherheitstechnische Betreuung von Arztpraxen

Bei Fragen berät Sie unsere Rechtsabteilung gerne.

Betriebsarzt-Honorar

Welches Honorar ein externer Betriebsarzt erhält, hängt von den geleisteten Einsatzzeiten ab. Für die Grundbetreuung werden oft Pauschalen angesetzt.

Eine verpflichtende Gebührenordnung für Betriebsärzte gibt es nicht. Holen Sie deshalb mehrere Angebote ein. Selbstständig tätige Betriebsärzte können nach GOÄ abrechnen. Lesen Sie hier mehr darüber, wie man GOÄ-Rechnungen stellt.

Viele betriebsärztliche Leistungen werden über Analogziffer abgebildet, z. B. über die GOÄ 29 (Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung). Je nach Gebührensatz kostet die betriebsärztliche Untersuchung dann 25,65 Euro (1-fach), 58,99 Euro (2,3-fach) oder 89,76 Euro (3,5-fach). Lesen Sie hier mehr zur GOÄ 29 und zur GOÄ-Steigerung.

Aufgaben eines Betriebsarztes

Zu den Aufgaben eines Betriebsarztes zählen vor allem präventive Maßnahmen. Er berät Arbeitgeber u. a. bei der

  • Ergonomie und Arbeitshygiene
  • Organisation der Ersten Hilfe
  • Beschaffung von Arbeitsmitteln
  • Auswahl der Persönlichen Schutzausrüstung
  • Planung von Betriebsanlagen

Zusätzlich führen sie die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durch und überwachen die Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz (z. B. die ergonomische Gestaltung von Arbeitsplätzen).

Dazu gehört auch eine regelmäßige Betriebs- bzw. Praxisbegehung inklusive Gefährdungsbeurteilung.

Betriebsärzte sind auch gefragt, wenn chronisch kranke oder behinderte Personen am Arbeitsplatz integriert werden sollen. Lesen Sie dazu mehr unter Schwerbehinderung.

 

Praxisbegehung

Mindestens alle fünf Jahre sollte der Betriebsarzt die Praxis begehen und folgende Punkte prüfen:

  • Praxishygiene
  • Ergonomie der Bildschirmarbeitsplätze
  • Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung
  • Einhaltung der Biostoff-Verordnung
  • Notfall- und Alarmplan
  • Brandschutz

Vorlagen für Notfallplan und Alarmplan und Hygieneprotokolle können Sie kostenlos herunterladen, wenn Sie Mitglied im Virchowbund sind.

Lesen Sie auch unsere Tipps zur Praxisbegehung (mit Checkliste) und zur Gefährdungsbeurteilung.

Schweigepflicht

Betriebsärzte unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Diese Schweigepflicht gilt auch gegenüber dem Arbeitgeber. Ein Betriebsarzt darf daher keine Befunde und Diagnosen mit dem Arbeitgeber teilen, sondern nur das Ergebnis seiner Untersuchung: ob der Arbeitnehmer gesundheitlich für einen bestimmten Arbeitsplatz geeignet oder nicht geeignet ist, bzw. ob bestimmte Maßnahmen nötig sind.

Gegenüber den Arbeitnehmern hat der Betriebsarzt eine Mitteilungspflicht, wenn diese die Ergebnisse ihrer Untersuchung erfahren möchten. Natürlich sind Arbeitsmediziner auch zur Dokumentation verpflichtet.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Je nach Gefährdungsbeurteilung der Praxis müssen Sie Ihren Mitarbeitern eine Pflicht- oder Angebotsvorsorge anbieten

  • bei ihrer Einstellung
  • während der Beschäftigungsdauer alle 3 Jahre
  • wenn sie das Praxisteam verlassen

Das gilt für MFA und angestellte Ärzte genauso wie für Azubis, Praktikanten, geringfügig Beschäftigte etc. Nur die Praxisinhaber selbst sind ausgenommen.

Hauterkrankungen und Infektionen sind häufige Gründe für eine Berufskrankheit in der Arztpraxis. Das Praxisteam sollte regelmäßig geschult werden, wie sich z. B. Stichverletzungen vermeiden lassen. Die Notfallpläne und Unterweisungsnachweise helfen dabei. Loggen Sie sich ein, um sie herunterzuladen.

Einstellungsuntersuchung

Die Einstellungsuntersuchung soll zeigen, ob ein Bewerber körperlich für eine bestimmte Stelle geeignet ist. Der Betriebsarzt prüft, ob der Bewerber

  • die Tätigkeit laut Arbeitsvertrag durchführen kann
  • durch die Tätigkeit seine eigene Gesundheit nicht gefährdet
  • innerhalb der nächsten 6 Monate voraussichtlich arbeitsunfähig werden könnte (z. B. durch eine geplante Operation oder akute Erkrankung)
  • andere Mitarbeiter bzw. Patienten nicht gefährdet (z. B. durch Ansteckung)

Gegenüber dem Arbeitgeber darf der Betriebsarzt nur eine Gesamtbeurteilung abgeben: „tauglich“, „bedingt tauglich“ und „nicht tauglich“. Siehe dazu auch das Kapitel Schweigepflicht.

Die Einstellungsuntersuchung ist gesetzlich vorgeschrieben für:

  • Jugendliche (bis 18 Jahre)
  • Ärzte bzw. Personen mit besonderer Verantwortung für andere wie z. B Piloten, Lokführer
  • Mitarbeiter, die Gefahrstoffen oder Strahlenbelastung ausgesetzt sind (z.B. Röntgenassistenten)
  • Beamte

Da die Einstellungsuntersuchung Teil der Pflichtvorsorge ist, kann der Arbeitnehmer bzw. Bewerber sie nicht ablehnen.

Wer in einer Arztpraxis ab 01.08. 2022 arbeitet bzw. neu eingestellt wird, muss Immunität gegen Masern nachweisen. Details erklärt unsere Praxisinfo „Masernschutzgesetz“.

Lesen Sie auch mehr zur einrichtungsbezogenen Corona-Impfpflicht.

Erlaubte Bestandteile der betriebsärztlichen Untersuchung sind z. B.:

  • Blutdruck- und Pulsmessung
  • körperliche Untersuchung von Herz, Lunge und Leber
  • Laboruntersuchung von Blut und Urin
  • Seh-/Hörtest

Nicht erlaubte Bestandteile der betriebsärztlichen Untersuchung (sofern der Patient nicht explizit zustimmt) sind Tests auf:

  • Drogenkonsum
  • Alkoholkonsum
  • HIV
  • genetische Faktoren
  • Schwangerschaft

sowie Fragen zu

  • Schwangerschaft
  • Vorerkrankungen
  • Krankheiten der Eltern
  • persönlichen Gewohnheiten ohne Bezug zum Arbeitsplatz

Betriebsärzte dürfen weder eine AU ausstellen noch Krankschreibungen der Arbeitnehmer prüfen. Wenn Sie als Arbeitgeber Zweifel an der AU eines Mitarbeiters haben, finden Sie Rat in unserer Praxisinfo „Erkrankte Mitarbeiter“ oder in der kostenlosen Rechtsberatung für Mitglieder.

Andrea Schannath
Rechtsberatung

Betriebsarzt werden

Ausbildung

Wer als Betriebsarzt arbeiten möchte, muss entweder die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ führen. Für die Zusatzweiterbildung Betriebsmedizin ist in den meisten Ärztekammern eine abgeschlossene Facharztausbildung in der unmittelbaren Patientenversorgung nötig. In Bayern genügen dagegen schon 24 Monate klinische Tätigkeit.

Die eigentliche Weiterbildung zum Facharzt für Arbeitsmedizin dauert in den meisten Ärztekammern 36 Monate, wovon 18 bzw. 24 Monate in der Betriebsmedizin oder Arbeitsmedizin absolviert werden und der Rest z. B. in der Inneren Medizin oder Allgemeinmedizin.

Auch ein zusätzlicher, 360 Stunden umfassender Kurs an den Akademien für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin ist häufig gefordert. Im Kurs werden Spezialthemen wie Berufskrankheiten, Arbeitspsychologie, Ergonomie, Recht, Wirtschaft, Technik und Sozialversicherungswesen behandelt.

Details zur Ausbildung zum Betriebsarzt erhalten Sie bei Ihrer Ärztekammer.

 

Vorteile

Wer als angestellter Facharzt für Arbeitsmedizin in einem Betrieb arbeitet, genießt einige Vorteile: geregelte Arbeitszeiten und planbarer Urlaub bzw. Freizeit. Zusätzliche Angebote des jeweiligen Arbeitgebers können die Anstellung noch attraktiver und familienfreundlicher machen. Die Auswahl an potenziellen Arbeitgebern (Unternehmen, Behörden) ist groß.

Bezogen auf die geringere Arbeitszeit und den weniger stressigen Arbeitsalltag ist das Gehalt als Facharzt für Arbeitsmedizin vergleichbar mit dem Arztgehalt in Klinik und Praxis.

 

Nachteile

Die Arbeitsmedizin bietet abwechslungsreiche Aufgaben. Eine so große Bandbreite wie in der ambulanten Medizin gibt es dort allerdings nicht. Betriebsärzte sind vorwiegend präventiv tätig und kaum in der Patientenbehandlung. Stattdessen erledigen sie viele bürokratische Aufgaben.

Gehalt als Betriebsarzt

Ein angestellter Facharzt für Arbeitsmedizin verdient im Durchschnitt zwischen 55.000 Euro und 85.000 Euro brutto pro Jahr. Das Gehalt ist sowohl abhängig von der Arbeitserfahrung als auch von der Größe und Branche des Unternehmens.

Daneben ist es möglich, als selbstständiger Betriebsarzt tätig zu sein – z. B. neben der eigenen Praxis. In diesem Fall erhält man als Arbeitsmediziner kein Gehalt, sondern stellt Rechnungen nach GOÄ. Mehr dazu weiter oben unter Honorar.

Nach der Praxisabgabe als Betriebsarzt arbeiten

Sie möchten Ihre Praxis verkaufen aber danach weiter als Betriebsarzt tätig sein? Wenn Sie sich nach der Praxisabgabe anstellen lassen, ist das für die Versteuerung des Praxisverkaufs in der Regel unproblematisch.

Wenn Sie auf Honorar-Basis arbeiten, sollten Sie das aber nur „in sehr geringem Umfang“. Besprechen Sie diesen Plan unbedingt mit Ihrem Steuerberater. Als Mitglied im Virchowbund sparen Sie bei der Steuerberatung bis zu 25 Prozent. Hier erfahren Sie mehr.

Informieren Sie sich hier über eine erfolgreiche Praxisabgabe oder laden Sie unsere gleichnamige Praxisinfo mit vielen Tipps und Tricks herunter.

Betriebsarzt-Verträge

Wenn Sie einen Betriebsarzt in Ihrer Praxis beschäftigen wollen oder selbst als Betriebsarzt arbeiten möchten, nutzen Sie dafür unsere Betriebsarzt-Verträge:

  • Arbeitsvertrag für Betriebsarzt
  • Arbeitsvertrag für Betriebsarzt (freier Mitarbeiter)
  • Dienstleistungsvertrag – Betriebsärztliche Betreuung von Arztpraxen
  • Dienstleistungsvertrag – Sicherheitstechnische Betreuung von Arztpraxen

sowie die Praxisinfos

  • Angestellter Arzt
  • Erkrankte Mitarbeiter
  • Ärztliche Atteste
  • Medizinische Gutachten
  • Notfallplan

Unsere Rechtsberatung für Mitglieder ist bei allen juristischen Fragen für Sie da – kostenlos.

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