GOÄ Nr. 29 abrechnen: Gesundheitsuntersuchung „Check up“

Alles zur Abrechnung der GOÄ 29 bei der Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten bei Erwachsenen.

 

Die Gesundheitsuntersuchung dient der Früherkennung von Krankheiten bei Erwachsenen. Im Rahmen des Check-ups wird der vollständige Status des Patienten erhoben und das individuelle Risikoprofil erhoben. Außerdem findet eine verhaltensmedizinisch orientierte Beratung statt.

Den Check-up zur Erkennung von Diabetes mellitus und anderen Volkskrankheiten können nicht alle Fachärzte abrechnen. Nur Arztgruppen, die auf Basis Ihrer Weiterbildung einen Ganzkörperstatus erheben können, sind zur Abrechnung berechtigt. Das sind konkret:

  • Praktische Ärzte (Ärzte ohne Gebietsbezeichnung)
  • Allgemeinärzte
  • Internisten
  • Kinderärzte
  • Chirurgen

 

Die GOÄ Nr. 29 im Überblick

Bezeichnung: Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten bei einem Erwachsenen – einschließlich Untersuchung zur Erhebung des vollständigen Status (Ganzkörperstatus), Erörterung des individuellen Risikoprofils und verhaltensmedizinisch orientierter Beratung

Punkte: 440

Einschränkungen: Neben der Leistung nach Nummer 29 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 nicht berechnungsfähig.

Nach der Leistungslegende sind folgende Leistungsbestandteile erforderlich:

 

1. Gesundheitsuntersuchung („Check up“)

Die Gesundheitsuntersuchung dient insbesondere der (Früh-)Erkennung von

  • Herz- und Kreislauferkrankungen
  • Nierenerkrankungen 
  • Stoffwechselerkrankungen (v. a. Diabetes mellitus)
  • „Volkskrankheiten“ (z. B. aus dem rheumatischen Formenkreis) 

Die Grundlage dafür ist die Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie der GKV. 

Damit bezieht sich die Gesundheitsuntersuchung auf andere Inhalte als die Krebsfrüherkennungsuntersuchung nach den Ziffern 27 oder 28 GOÄ. Die Leistung nach Nr. 29 ist daher neben den Nummern 27 oder 28 berechnungsfähig, wenn die entsprechenden Untersuchungsinhalte nebeneinander in einer Sitzung erbracht werden. 

Zur vollständigen Leistungserbringung gehört der Ganzkörperstatus nach Nummer 8. Dieser muss aber auch medizinisch erforderlich sein und weiterbildungsrechtlich Ihrem Fachgebiet zugeordnet werden können. 

Die umfassende Untersuchung zur Erhebung des Ganzkörperstatus nach der Nr. 8 GOÄ schließt dabei die Untersuchung der 

  • Haut
  • sichtbaren Schleimhäute
  • Brust- und Bauchorgane
  • Stütz- und Bewegungsorgane

sowie eine orientierende neurologische Untersuchung ein.

Dementsprechend kann sie (nur) von denjenigen Arztgruppen abgerechnet werden, denen die Erhebung des Ganzkörperstatus weiterbildungsrechtlich zugeordnet werden kann.

Dazu gehören

  • Praktische Ärzte (Ärzte ohne Gebietsbezeichnung)
  • Allgemeinärzte
  • Internisten
  • Kinderärzte
  • Chirurgen

 

Achtung: Einschlüsse und zusätzliche Ziffern

Die Nr. 29 GOÄ schließt keinerlei Laboratoriums- oder sonstige Untersuchungen mit ein. Diese bleiben daneben abrechnungsfähig

Folgende Laboruntersuchungen und Leistungen gehören laut GKV-Richtlinie (25.10.2018) zur Gesundheitsuntersuchung und sind neben Nr. 29 GOÄ eigenständig berechenbare Leistungen:

  • Gesamt-Cholesterin (Nr. 3562.H1),
  • LDL (Nr. 3564.H2)
  • HDL (Nr. 3563.H1)
  • TG (Nr. 3565.H1)
  • Glukose (Nr. 3514 oder 3560) 
  • dafür notwendige Blutentnahme (Nr. 250)
  • Harnstreifentest (Nr. 3511) 

Die Erörterung des individuellen Risikoprofils und eine verhaltensmedizinisch orientierte Beratung ist dagegen in die Ziffer 29 eingeschlossen. Diese Beratung ist nicht fakultativer, sondern obligater Bestandteil der Nr. 29. Sie muss also erbracht werden, wenn Sie die Gesundheitsuntersuchung nach Nr. 29 abrechnen möchten. 

 

2. Bei einem Erwachsenen 

Die Gesundheitsuntersuchung in der gesetzlichen Krankenversicherung darf erst ab dem vollendeten 35. Lebensjahr und dann auch nur jedes dritte Jahr in Anspruch genommen werden. Die GOÄ dagegen sieht solche Abrechnungsbeschränkungen für Vorsorgeuntersuchungen nicht vor. 

In Übereinstimmung mit § 1 Abs. 2 GOÄ ist eine Gesundheitsuntersuchung beim Erwachsenen bereits ab dem vollendeten 18. Lebensjahr durchaus sinnvoll. Eine jährliche Gesundheitsuntersuchung geht nicht „über das Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung“ hinaus (§ 1 Abs. 2 Satz 2 GOÄ). 

Aus medizinischer Sicht darf der Patient einen Check-up einmal pro Jahr in Anspruch nehmen und der Arzt darf ihn durchführen. Das bedeutet aber noch nicht, dass die privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen diese Leistung auch erstatten. Denn PKV und Beihilfe orientieren sich bei der Kostenerstattung oft an den entsprechenden Bestimmungen für den Bereich der GKV. 

Im Rahmen der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht müssen Sie Ihre Patienten deshalb darüber informieren, dass ein außerhalb der Regelungen der GKV in Anspruch genommener Check-up ggf. von der PKV bzw. Beihilfestelle nicht erstattet wird. 

Laut § 12 Abs. 4 der (Muster-)Berufsordnung (MBO) müssen Sie dafür auch schriftlich über die Höhe des voraussichtlichen Honorars informieren.

 

Tipp: Mehr Informationen erhalten Sie in der Virchowbund-Praxisinfo „Kostenerstattung: Patienten-Info und Vereinbarung“. Nutzen Sie auch die Vorlage für den Behandlungsvertrag mit Privatpatienten.

Hier geht’s zum Überblick über die Musterverträge und Praxisinfos.


3. Kurative diagnostische und therapeutische Maßnahmen

Neben den Früherkennungsleistungen können kurative diagnostische und therapeutische Maßnahmen durchgeführt und abgerechnet werden, wenn

  • sich aus der Gesundheitsuntersuchung ein Krankheitsverdacht ergeben hat oder
  • die Gesundheitsuntersuchung im Zusammenhang mit einem Arztbesuch aufgrund von Krankheitssymptomen durchgeführt wurde.

In diesen Fällen sind auch weitergehende Untersuchungs- und Gesprächsleistungen neben der Nr. 29 berechnungsfähig. Das betrifft z. B. die eingehende neurologische Untersuchung nach Nr. 800 GOÄ sowie die Erörterungsleistung nach Nr. 34 GOÄ

Im Fall der GOÄ-Ziffer 34 muss jedoch die Mindestzeit von 20 Minuten ausschließlich auf die Erörterungsleistung bezogen sein. Der Zeitbedarf der Gesundheitsuntersuchung darf auf diese Mindestzeit nicht angerechnet werden. 


Abrechnungsempfehlung Hautkrebs-Screening 

Die Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs (Hautkrebs-Screening) kann den Nummern 1 oder 3 für die Beratung und 7 für die vollständige körperliche Untersuchung des Hautorgans zugeordnet werden. 

Beratung und vollständige Untersuchung sind als Teilleistungen jedoch in den weitergehenden Früherkennungsuntersuchungen nach den Ziffern 27 bis 29 GOÄ bereits enthalten. Für das Hautkrebs-Screening können also keine weiteren Gebührenpositionen mehr angesetzt werden, wenn diese Leistungen in einer Sitzung erbracht werden. 

Um den zusätzlichen Aufwand für das Hautkrebs-Screening adäquat zu berücksichtigen, hat der Ausschuss „Gebührenordnung“ der Bundesärztekammer deshalb eine Abrechnungsempfehlung beschlossen und im Deutschen Ärzteblatt Heft 19/2012 veröffentlicht. 

Danach kann der zeitliche Mehraufwand aufgrund der kombinierten Beratungsleistung über einen erhöhten Gebührensatz berücksichtigt werden. Sofern im Rahmen des Hautkrebs-Screenings eine Auflichtmikroskopie der Haut oder eine videogestützte Untersuchung und Dokumentation von Muttermalen durchgeführt werden muss, kann hierfür die Nr. 750 GOÄ bzw. die Nr. 612 GOÄ analog zusätzlich abgerechnet werden.

 

Mit freundlicher Unterstützung des PVS-Verbandes präsentieren wir Ihnen in regelmäßigen Abständen GOÄ-Abrechnungstipps im Praxisärzte-Blog und in unserem Newsletter für Praxisärzte. Bei rechtlichen Fragen hilft Ihnen unsere persönliche Rechtsberatung rasch und zuverlässig weiter. 

Diesen Artikel teilen

Kommentare

Hallo Herr Huempfner, die wiederholte Abrechnung innerhalb einer Woche erscheint uns problematisch. Schließlich ist der Inhalt der Ziffer eine umfangreiche Erhebung des Gesundheitsstatus. Warum sollten bereits eine Woche später die Ergebnisse dieses Status so unterschiedlich ausfallen, dass eine neuerliche umfangreiche Untersuchung medizinisch sinnvoll wäre? Auf diese Frage sollten Sie eine Antwort bieten können, denn eine Nachfrage entweder des Versicherers oder des Patienten ist wohl vorprogrammiert. Besonders, da der Patient im Fall der zweiten Untersuchung wahrscheinlich keine Erstattung mehr erhält.

Ist eine Abrechnung nach der GOAe gem Nr. 29 (Gesundheitscheck) am 8.3. und am 16.3. möglich? Also innerhalb einer Woche 2x. Haben sie eine Antwort? Mfg Leo huempfner

Kommentar schreiben

* Diese Felder sind erforderlich