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Fließen auch extrabudgetäre Leistungen in Profilzeiten ein?
Wer Gesprächszeiten einschließlich extrabudgetärer Leistungen von über 33 Stunden pro Tag abrechnet, handelt grob fahrlässig.
Bei der Neufestsetzung des Honorar wegen unplausibler Profilzeiten darf die Kassenärztliche Vereinigung (KV) im Rahmen ihrer Schätzung das GKV-Gesamthonorar einschließlich des Honorars für extrabudgetäre Leistungen als Rechenposten zur Ermittlung des durchschnittlichen Minutenhonorars heranziehen. Das hat das Landessozialgericht (LSG) am 28.05.2025 (Az.: L 5 KA 3048/24) entschieden.
So kam es zur Entscheidung
Nach einer Auswertung der Zeitprofile eines hausärztlichen Internisten und Diabetologen für die Quartale 2/2015 bis 4/2017 forderte die Kassenärztliche Vereinigung den Arzt im September 2019 auf, für bestimmte Patienten die Behandlungsdokumentationen vorzulegen.
Daraufhin räumte der Arzt fehlerhafte Abrechnungen ein. Die KV forderte im Rahmen der Plausibilitätsprüfung ein Honorar von insgesamt rund 187.600 Euro zurück. Sie begründete ihre Forderung damit, dass der Arzt Tages- beziehungsweise Quartalsprofilzeiten erheblich überschritten habe.
So hätten die Tagesprofile zumeist über 12 und zum Teil sogar über 24 Stunden gelegen. Grund seien offenbar abgerechnete Gesprächsleistungen mit Anteilen bis über 10 Stunden täglich. Der Arzt hatte die EBM-Gebührenordnungspositionen (GOP) 03230 (problemorientiertes ärztliches Gespräch, das aufgrund von Art und Schwere der Erkrankung erforderlich ist), GOP 35100 (differenzialdiagnostische Klärung psychosomatischer Krankheitszustände) sowie die GOP 35110 (verbale Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen) auffällig oft abgerechnet.
Der Arzt klagte gegen die Honorarrückforderung, scheitere aber auch vor dem LSG.
Das sagt das Gericht
Der Arzt hat Leistungen abgerechnet, obwohl er sie nicht ordnungsgemäß erbracht hat.
Angesichts der eklatanten Überschreitungen sei ihm dabei auch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Er hätte wissen müssen, dass er Gesprächsleistungen von bis zu 33:38 Stunden pro Tag nicht erbracht haben konnte.
Die KV war berechtigt, das Quartalshonorar neu festzusetzen. Sie durfte das neue Honorar auch schätzen. Die KV habe dabei nur Leistungen an Tagen gekürzt, an denen die Profilzeiten über 14 Stunden hinausgingen.
Die KV habe extrabudgetäre Leistungen nicht herausrechnen müssen. Denn bei einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung nach Zeitprofilen sei es unbedeutend, aus welchem Topf das Honorar komme. Auch DMP-Vergütungen und delegierbare Leistungen durften berücksichtigt werden, weil auch diese letztlich an das Zeitbudget des Arztes gekoppelt seien.
Wie funktioniert die Plausibilitätsprüfung? Welche anderen Prüfverfahren gibt es? Dieses Wissen ist für Sie essenziell, um teure Fehler zu vermeiden.
Melden Sie sich für unsere nächsten Webinare an:
- 05.11.2025 | Wirtschaftlichkeitsprüfung: Warum wird wie geprüft?
- 26.11.2025 | Abrechnungsprüfung: Wie prüft die KV?
Die Grundlagen haben wir für Sie unter Regress vermeiden zusammengefasst.
Im Praxisärzte-Blog erfahren Sie, wie Sie bei einer Plausibilitätsprüfung widersprechen können. Wenden Sie sich in diesem Fall auch an unsere Praxisberatung und Rechtsberatung.
Lesen Sie außerdem, wie Sie die GOP 03230 abrechnen und holen Sie sich Tipps, um sprechende Medizin nach GOÄ und EBM abzurechnen.

Kündigung: aus „außerordentlich“ mach „ordentlich“?
Eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist erwies sich als unwirksam, aber konnte stattdessen als ordentliche Kündigung zum selben Termin gewertet werden. Der Gekündigte erhob eine Kündigungsschutzklage, blieb damit aber vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos (Az.: AZR 228/23 vom 18.06.2025).
So kam es zur Entscheidung
Ein Mann war seit 1997 bei einer Firma beschäftigt. Von 2011 bis März 2017 war er in einer Betriebsstätte in B tätig. Im März 2017 wurde er Betriebsratsmitglied. Seit April 2017 übte er seine Tätigkeit als „Technical Project Manager“ zu 100 % im Homeoffice aus.
Mit Schreiben vom 30.12.2020 wurde er „bis auf Weiteres … unwiderruflich“ von der Arbeit freigestellt. Am 25.11.2021 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich unter Einhaltung der für ihn geltenden ordentlichen Kündigungsfrist zum 30.06.2022, bzw. hilfsweise zum nächstzulässigen Zeitpunkt. Er bot dem Mann gleichzeitig eine Weiterbeschäftigung in U an.
Dieser lehnte das Änderungsangebot ab und klagte, aber ohne Erfolg.
Das sagt das Gericht
Die außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist war unwirksam, weil die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung – insbesondere die Unverhältnismäßigkeit – nicht vorlagen. Allerdings wurde das Arbeitsverhältnis dennoch beendet, durch Umdeutung gem. § 140 BG in eine ordentliche Kündigung zum selben Termin. Die Kündigungsschutzklage war also erfolglos.
Die Umdeutung der unwirksamen außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche Kündigung zum selben Termin ist zulässig, wenn aus der Kündigung klar der Wille des Arbeitgebers erkennbar ist, das Arbeitsverhältnis auf jeden Fall zu beenden.
Der Arbeitgeber hatte bereits mehrere erfolglose Kündigungsversuche unternommen und den Mann seit über einem Jahr unwiderruflich freigestellt. Es war für ihn klar erkennbar, dass keine Weiterbeschäftigung zu alten Bedingungen gewollt war.
Auch das Änderungsangebot, das der Mann nicht annahm, beinhaltete bei Ablehnung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2022.
Die ordentliche Kündigung war mangels besonderer Schutzvorschriften und fehlender Zuordnung zu einem Betriebsrat wirksam. Die Voraussetzungen für sozialrechtliche Einwände und eine Betriebsratsanhörung lagen nicht vor.
Der Arbeitgeber hat hier unseren Rat befolgt: Wenn Sie eine außerordentliche Kündigung aussprechen, dann sollten Sie zugleich immer auch ordentlich kündigen. So sind Sie auf der sicheren Seite, falls die außerordentliche Kündigung keinen Bestand haben sollte.
Wollen Sie auch einem Mitarbeiter kündigen, nutzen Sie unsere Musterkündigungsschreiben und lassen sich rechtlich beraten. Lieber einmal zu viel nachgefragt, als vor dem Arbeitsgericht gelandet. So sparen Sie sich viel Geld und besonders auch Ärger.
Lesen Sie auch unsere Praxisinfo „Kündigung“ und informieren Sie sich hier über
Rechtfertigt Machtmissbrauch gegenüber Mitarbeitern eine hohe Abfindung?
Das Landesarbeitsgericht Köln bestätigte am 09.07.2025 (Az.: 4 SLa 97/25), dass einer Arbeitnehmerin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wegen sexistischer, demütigender und willkürlicher Äußerungen des Geschäftsführers unzumutbar sei. Der Geschäftsführer habe der Frau zudem aus Unmut über die Entwicklung des privaten Verhältnisses zu ihr arbeitsrechtliche Sanktionen angedroht.
Ein solches Fehlverhalten von Führungskräften kann für das Unternehmen teure Abfindungen nach sich ziehen, in diesem Fall fast 70.000 Euro.
So kam es zur Entscheidung
Eine Frau war seit November 2019 bei einer Firma zu einem monatlichen Bruttogehalt von rund 7.745 Euro angestellt. Ab Februar 2024 eskalierte die Kommunikation zwischen ihr und dem Geschäftsführer in einer Weise, das als „Machtmissbrauch zur Durchsetzung privater Belange“ zu qualifizieren ist.
Der Geschäftsführer äußerte mehrfach sexuell aufgeladene Wünsche bezüglich der Kleidung der Frau, etwa im Hinblick auf deren Auftreten bei einem bevorstehenden Geschäftstermin. Sie lehnte ab. Es folgten erniedrigende und beleidigende Nachrichten bis hin zu arbeitsrechtlichen Sanktionen: Sie wurde kurzfristig freigestellt, ihr Gehalt sollte reduziert, der Dienstwagen entzogen und Geschenke zurückverlangt werden. Am 26.02.2024 wurde ihr gekündigt.
Die Frau reichte Kündigungsschutzklage ein und stellte zugleich einen Antrag auf gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung. Das bedeutet: Obwohl die Kündigung unwirksam war, sollte das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden, weil der Arbeitnehmerin die Fortsetzung nicht zuzumuten war.
Die Firma hielt dem unter anderem entgegen, zwischen der Frau und dem Geschäftsführer habe über Jahre hinweg ein einvernehmliches, freundschaftlich-flirtendes Verhältnis bestanden. Das Verhalten des Geschäftsführers sei daher aus dem Kontext zu verstehen und nicht als übergriffig zu qualifizieren.
Das sahen die Richter anders.
Das sagt das Gericht
Die Kündigung der Frau stand in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Ablehnung privater Annäherungsversuche. Sie sei inhaltlich als Reaktion auf eine persönliche Zurückweisung zu bewerten.
Der Geschäftsführer hatte seine Enttäuschung über die Frau nicht nur in beleidigenden Worten, sondern auch in faktischen Maßnahmen zum Ausdruck gebracht, indem er etwa Geschenke zurückforderte, ihre Anwesenheit am Arbeitsplatz untersagte und eine Gehaltskürzung androhte. Diese Handlungen erachtete das Gericht als willkürlich und rechtswidrig.
Eine Weiterbeschäftigung war der Frau nicht mehr zumutbar, daher wurde das Arbeitsverhältnis unter Zahlung einer Abfindung beendet.
Die außergewöhnliche Höhe der Abfindungszahlung von 2 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr begründet sich durch die besonderen Umstände des Falles mit der offensichtlichen Sozialwidrigkeit der Kündigung und der erheblichen Herabwürdigung der Frau. Seit Mai 2024 leide diese unter einer andauernden posttraumatischen Belastungsstörung.
Das Gericht berücksichtigte auch, dass der Geschäftsführer die Auflösungsgründe vorsätzlich durch das Missbrauchen seiner Machtstellung herbeigeführt habe.
Die sogenannte Regelabfindung von einem halben Gehalt pro Beschäftigungsjahr wird bei den Arbeitsgerichten angewendet, wenn die Wirksamkeit der Kündigung noch im Streit steht und das Ergebnis des Rechtsstreits ungewiss ist.
Bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist hingegen bereits klar, dass die Kündigung sozialwidrig und unwirksam ist, sodass 1 Gehalt pro Beschäftigungsjahr die angemessene Basisbewertung darstellt.
Dieser Faktor 1 wird auf Faktor 1,5 erhöht, weil die ausgesprochene Kündigung grob sozialwidrig war. Darüber hinaus fand das Gericht wegen der erheblichen Herabwürdigung der Frau und der daraus entstandenen Erkrankung eine Erhöhung des Faktors um weitere 0,5 auf 2 angemessen.
Im Praxisärzte-Blog können Sie mögliche Gründe für eine Abfindung nachlesen.
Wollen beide, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis beenden, können Sie einen Aufhebungsvertrag schließen.
Muss eine Ärztin wegen Corona-Gefälligkeitsattesten ins Gefängnis?
Die Ärztin muss eine Haftstrafe antreten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 27.08.2025 (Az.: 5 StR 130/25) ihre Verurteilung zu einer Haftstrafe wegen Gefälligkeitsattesten während der Corona-Pandemie bestätigt.
Die Richter verwarfen die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 17.06.2024 weitgehend.
So kam zur Entscheidung
Einer Hausärztin wurde Schwerwiegendes vorgeworfen: Sie soll in 1.003 Fällen unrichtige Gesundheitszeugnisse ausgestellt haben, davon in 26 Fällen zugleich eine Testung unrichtig dokumentiert haben. Außerdem wurden ihr Betrug sowie vorsätzlicher Besitz einer verbotenen Waffe (Elektroimpulsgerät ohne Prüfzeichen) angelastet.
Sie wurde deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Das Landgericht Dresden hat der Hausärztin für die Dauer von 3 Jahren die Ausübung des ärztlichen Berufes untersagt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts fasste die Ärztin Ende des Jahres 2020 den Entschluss, sich durch den Verkauf von Gefälligkeitsattesten für die Befreiung von der Maskenpflicht oder für ein dauerhaftes Impfverbot im Zuge der Corona-Pandemie eine Einkommensquelle zu verschaffen. Sie erstellte bis Anfang Februar 2022 die Bescheinigungen ohne vorherige medizinische Untersuchung nach entsprechender Vorbestellung am heimischen Computer und nahm diese zu mehreren Sammelterminen in Bayern, Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg mit.
Zudem bestellte die Ärztin im Sommer 2021 unter Vortäuschung ihrer Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit Corona-Schnelltests. Allerdings zahlte sie den vereinbarten Kaufpreis entsprechend ihrer von vornherein bestehenden Absicht nicht.
Für all diese Taten wurde sie verurteilt. Sie legte Revision ein, aber ohne Erfolg.
Das sagt das Gericht
Die Überprüfung des Urteils auf die Revision der Ärztin hat keine Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.
Wir raten Ihnen dringend davon ab, Gefälligkeitsatteste, z. B. bei AU, auszustellen. Sie können nicht nur zivilrechtlich dafür haften, sondern sich auch strafrechtlich dafür verantworten müssen.
Weitere Infos zu Attesten finden Sie in unserer Praxisinfo „Atteste“. Die Praxisinfo finden Sie auch ein Musterschreiben gegenüber der Krankenkasse, wenn diese unberechtigt Berichte von Ihnen fordert.
Am 19.02.2026 findet unser Lunchbreak-Webinar „Bescheinigungen, Atteste, Gutachten nach GOÄ richtig abrechnen“ statt. Jetzt anmelden
Lesen Sie auch hier weiter:
Haftet der Staat für Behandlungsfehler bei Corona-Impfschäden?
Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung vom 09.10.2025 (Az.: III ZR 180/24) mit der Frage befasst, wer für etwaige Aufklärungs- oder Behandlungsfehler bei einer bis zum 7. April 2023 vorgenommenen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 haftet, die in einer Vertragsarztpraxis vorgenommen wurde. Nach Ansicht der Richter haften für mögliche Impfschäden nicht die impfenden Ärzte.
Die Verantwortung für etwaige Aufklärungs- oder Behandlungsfehler treffe grundsätzlich den Staat. Entsprechende Klagen von Geschädigten müssten sich demnach gegen Bund oder Länder richten.
So kam es zur Entscheidung
Ein Mann verklagt eine Ärztin für Allgemeinmedizin aufgrund einer seines Erachtens fehlerhaften Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auf Schadensersatz. Nach zwei vorangegangenen Schutzimpfungen im Mai und Juli 2021 erhielt er am 15.12.2021 in der Praxis der Beklagten eine sogenannte Booster-Impfung. Etwa 3 Wochen später wurde bei ihm eine Herzerkrankung diagnostiziert.
Der Mann hat geltend gemacht, bei seiner Erkrankung handele es sich um einen Impfschaden. Die dritte Impfung sei fehlerhaft verabreicht und er sei zuvor nicht hinreichend aufgeklärt worden.
In Folge der Impfung seien seine kognitiven Fähigkeiten erheblich eingeschränkt. Er könne seine berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben. Zudem sei er aufgrund der organischen Beschwerden auch in der Psyche stark beeinträchtigt.
Er forderte ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 800.000 Euro. Außerdem wollte er gerichtlich feststellen lassen, dass die Ärztin für materielle und nicht vorhersehbare immaterielle Schäden sowie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aufkommen müsse.
Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Das Berufungsgericht ließ eine Revision zu, aber der Mann scheiterte erneut.
Das sagt das Gericht
Die Revision ist zurückzuweisen.
Bis zum 7. April 2023 handelten die in der jeweiligen Fassung der „Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2“ (Coronavirus-Impfverordnung, CoronaImpfV) bestimmten Leistungserbringer in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes, wenn sie Schutzimpfungen gegen das Coronavirus verabreichten. Dies gilt auch in diesem Fall für die beklagte Ärztin und die Schutzimpfung des Mannes.
Das Berufungsgericht hat daher eine persönliche Haftung der Ärztin für etwaige Impfschäden zu Recht verneint. Es kommt gemäß Art. 34 Satz 1 GG nur eine Amtshaftung des Staates in Betracht.
Die Tätigkeit einer Privatperson ist als hoheitlich zu beurteilen, wenn ein innerer Zusammenhang und eine engere Beziehung zwischen der Betätigung und der hoheitlichen Aufgabe besteht. Dabei muss die öffentliche Hand in so weitgehendem Maße auf die Durchführung der Arbeiten Einfluss nehmen, dass der Private gleichsam als bloßes „Werkzeug“ oder „Erfüllungsgehilfe“ des Hoheitsträgers handelt und dieser die Tätigkeit des Privaten deshalb wie eine eigene gegen sich gelten lassen muss.
Die jeweiligen Leistungserbringer erledigten mit der Durchführung von Schutzimpfungen eine hoheitliche Aufgabe. Sie erfüllten den eigens durch das Bundesministerium für Gesundheit geschaffenen Anspruch gegen den Staat auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus. Dessen hoheitlicher Charakter stand bei der Impftätigkeit im Vordergrund.
Die Schutzimpfungen waren ein zentrales Mittel zur Bewältigung der Corona-Pandemie. Der darauf gerichtete Anspruch war ein wesentlicher Bestandteil der staatlichen „Corona-Impfkampagne“, in die die Leistungserbringer ausdrücklich eingebunden wurden. Die Erfüllung des staatlichen Impfanspruchs diente nicht nur dem individuellen Gesundheitsschutz, sondern auch der Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen und zentraler Bereiche der Daseinsfürsorge.
Darüber hinaus wies dieser Impfanspruch jedenfalls zeitweise einen engen Bezug zur Eingriffsverwaltung auf. Es bestand zwar keine Impfpflicht. Die Ablehnung einer Schutzimpfung konnte jedoch nachteilige Folgen haben, wie etwa zum Zeitpunkt der Impfung des Mannes am 15. Dezember 2021 in Form von bußgeldbewehrten Zugangs- und Kontaktbeschränkungen, dem bußgeldbewehrten Erfordernis eines Testnachweises für das Betreten der Arbeitsstätte oder der Verhängung eines Betretungs- oder Tätigkeitsverbots für in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen tätige Personen.
Schließlich stand den privaten Leistungserbringern nur ein stark eingeschränkter Entscheidungsspielraum zu, wie der Impfanspruch zu erfüllen war. Ihnen wurde durch den Verordnungsgeber vorgegeben, auf welche Weise sie die Schutzimpfung und die begleitenden Leistungen vornehmen sollten.
Demzufolge fallen die Schutzimpfungen, die auf der Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung erfolgten, unter „hoheitliche Betätigung“. Alle privaten Leistungserbringer sind als Verwaltungshelfer einzuordnen. Die Verantwortlichkeit für etwaige Aufklärungs- und Behandlungsfehler dieser Verwaltungshelfer trifft deshalb grundsätzlich den Staat.
Mehr zur Haftung bei der Corona-Impfung erklären wir in unserem Blog. Laden Sie auch unsere Praxisinfo zur Masernschutzimpfung herunter.
In unserem Juni-Newsletter haben wir die Frage beantwortet: Reicht ein Formular zur Impf-Aufklärung?



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