Der Mindestlohn steigt: Das müssen Ärzte jetzt wissen
Was ändert sich?
Zum 01.01.2027 steigt der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 13,90 Euro auf 14,60 Euro brutto je Arbeitsstunde.
Damit verschiebt sich bei Minijobberinnen und Minijobbern automatisch auch die Entgeltgrenze auf 633 Euro. Die Minijob-Grenze ist seit 2022 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt und gilt als durchschnittlicher Monatsverdienst. Bei unregelmäßiger Tätigkeit, etwa vertretungsbedingten Einsätzen, ist daher eine laufende Kontrolle erforderlich.
Mit der neuen Minijob-Grenze verschiebt sich auch die Untergrenze des Übergangsbereichs: Ab 2027 beginnt der Midijob bei 633,01 Euro monatlich.
Alles Wissenswerte rund um den Umgang mit Minijobbern in der Arztpraxis erklären wir unter Geringfügige Beschäftigung.
Welche Auswirkungen hat die Steigerung auf bestehende Arbeitsverträge?
Der gesetzliche Mindestlohn muss eingehalten werden. Eine vereinbarte Bezahlung, die zum 01.01.2027 unter 14,60 Euro brutto je Stunde liegt, ist insoweit unwirksam. Angestellte haben Anspruch auf eine Lohn(nach)zahlung der Differenz, sollte der Mindestlohn nicht gezahlt werden.
Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber sollten bis Jahresende prüfen, ob alle Brutto-Stundenlöhne ab 2027 bei mindestens 14,60 Euro liegen. Die Anpassung sollte auch vertraglich dokumentiert werden. Hierzu kann bereits ein kurzer Nachtrag zum Arbeitsvertrag ausreichend sein.
Verwenden Sie dafür unseren Mustervertrag Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag.
Nutzen Sie ab sofort auch die Musterarbeitsverträge mit den aktualisierten Mindestlohn-Angaben:
- Arbeitsvertrag für Ehepartner (geringfügig Beschäftigte)
- Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte
- Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte als Reinigungskraft
- Arbeitsvertrag für MFA im Midijob
- Arbeitsvertrag für Werkstudenten
Hier geht es zur Übersicht über alle Musterverträge, Checklisten und Praxisinfos.
Compliance- und Haftungsrisiken für die Arztpraxis
Verstöße gegen das Mindestlohngesetz können erhebliche Folgen haben. Arbeitgeber müssen die geleisteten Arbeitszeiten ihrer Mitarbeitenden dokumentieren. Bei Kontrollen durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit können Sanktionen wie beispielhaft Bußgelder drohen.
Für Arztpraxen empfiehlt sich daher eine Jahresendprüfung bis Dezember 2026 mit folgenden Schritten:
- Gleichen Sie die Brutto-Stundenlöhne mit dem neuen Mindestlohn ab.
- Prüfen Sie die Minijob- und Midijob-Grenzen in der Lohnabrechnung.
- Passen Sie Vergütungsvereinbarungen, Stellenanzeigen und Praktikumsverträge an.
- Stimmen Sie sich mit dem Steuerbüro bzw. der Lohnbuchhaltung zu einer rechtssicheren Umstellung zum 01.01.2027 ab.
Fragen Sie auch bei unserer Rechtsberatung für Mitglieder nach, wie Sie die Verträge Ihrer Mitarbeitenden anpassen.
Datenschutz bei Laborbefunden: Dann ist eine Verarbeitung nicht rechtens
Ein Labor gibt Patientendaten an ein Drittlabor weiter, welches dann auch noch Blutwerte bestimmt, die gar nicht gefordert sind. Ist das rechtens? Das Landgericht Neuruppin musste klären, ob das Vorgehen datenschutzrechtlich unzulässig ist (Urt. v. 18.03.2026, Az. 4 S 59/25).
Patientin fordert Schmerzensgeld
Eine Patientin war in rheumatologischer Behandlung. Das beklagte Labor erhielt Überweisungen zur Blutwertbestimmung und leitete Teile der Untersuchungen an Drittlabore weiter. Dabei übermittelte es Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und Geschlecht. Zudem wurden Blutwerte bestimmt, die auf dem schriftlichen Überweisungsschein nicht aufgeführt waren. Die Patientin verlangte deshalb Schmerzensgeld wegen Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung.
Unter Datenschutz in der Arztpraxis erfahren Sie, welche Pflichten Sie als Arzt erfüllen müssen. Außerdem erklären wir, welche Strafen bei Verstößen gegen die DSGVO drohen.
Pauschale Weitergabe nicht rechtens
Das Gericht sah das hauptverantwortliche Labor in der Pflicht. Dieses müsse die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung darlegen und beweisen. Die bloße Behauptung, eine Weitergabe an ein Drittlabor sei im Gesundheitswesen üblich, genüge nicht.
Ein Überweisungsschein deckt nur die Datenverarbeitung ab, die zur Erbringung des konkret beauftragten Laborauftrags erforderlich ist. Da die streitgegenständlichen Antikörperbestimmungen nicht auf dem Überweisungsschein standen, fehlte nach Auffassung des Gerichts die Grundlage für die Weitergabe an das Drittlabor.
Die Bestimmung nicht beauftragter Blutwerte wertete das Gericht als unzulässige Erhebung von Gesundheitsdaten. Das gilt sowohl für Werte, die das Labor selbst ermittelte, als auch für solche, die es durch ein Drittlabor bestimmen ließ.
Schmerzensgeld bei Kontrollverlust
Ein immaterieller Schaden kann bereits durch einen teilweisen Verlust der Datenhoheit entstehen. Ein konkreter Datenmissbrauch ist dafür nicht erforderlich. Das Gericht sprach der Patientin deshalb ein Schmerzensgeld von 500 Euro zu.
Gesundheitsdaten nur zweckgebunden erheben
Gesundheitsdaten dürfen in Arztpraxen und Labors nur zweckgebunden, dokumentiert und auf einer tragfähigen Rechtsgrundlage verarbeitet werden. Deshalb sollte vor jeder Überweisung geklärt sein, welche Untersuchungen konkret angeordnet sind, welche Daten dafür erforderlich sind und ob eine Weitergabe an ein Drittlabor notwendig ist.
Der Überweisungsschein sollte die Untersuchungen eindeutig bezeichnen. Zusatzanalysen dürfen nicht allein wegen Laborroutine oder vermeintlicher Sinnhaftigkeit erfolgen.
Praxis-Tipp: Ärztinnen und Ärzte können einen Wirtschaftlichkeitsbonus für die wirtschaftliche Erbringung und Veranlassung von Laborleistungen erhalten. Wie das gelingt, erklären wir im oben verlinkten Beitrag.
Wer Patientendaten weitergibt, muss Zweck, Rechtsgrundlage, Empfänger und Umfang der Übermittlung kennen und nachweisen können. Wird eine Weitergabe auf eine Einwilligung gestützt, muss diese dokumentiert und nachweisbar sein. Empfehlenswert ist eine schriftliche Einwilligung mit Zweck, Empfängern, Datenkategorien und Widerrufsrecht.
Telefonische Nachbestellungen von Laborwerten sollten mit Datum, Inhalt, anordnender Person und Bestätigung dokumentiert werden.
Datenkrake KI-Chatbot: Darauf müssen Arztpraxen achten
„Du kannst mir alle möglichen Fragen stellen.“ So animierte der KI-Chatbot „My AI“ Nutzerinnen und Nutzer dazu, auch besonders sensible Daten (z. B. Gesundheitsdaten) einzugeben. Dass diese Daten dann aber ohne ausreichende Rechtsgrundlage auch noch für Werbezwecke weiterverarbeitet werden, untersagte jetzt das Landgericht Köln (Urt. v. 17.09.2026, Az. 33 O 120/24).
Für Arztpraxen, die KI-Chatbots für Patientenkommunikation, Terminvereinbarungen, Symptomabfragen oder Verwaltungsanfragen einsetzen, hat das Urteil unmittelbare Bedeutung.
Keine Rechtsgrundlage für Weitergabe der KI-Daten für Werbezwecke
Für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten über den konkreten Nutzungszweck ist regelmäßig eine ausdrückliche Einwilligung erforderlich. Der Klick auf „OK“ zur Eingabe in dem Chatfenster reicht dafür nicht aus.
Das Gericht stellte klar, dass die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bereits greift, sobald sensible personenbezogene Daten tatsächlich in einen Chat eingegeben und verarbeitet werden. Es kommt nicht darauf an, ob der Anbieter solche Daten gezielt erheben wollte oder diese „aufgedrängt“ wurden.
Für die Weiterverwendung der Chatdaten zu Werbezwecken fehlte also eine Rechtsgrundlage. Das vor der ersten Nutzung angezeigte Popup, das lediglich mit „OK“ bestätigt werden musste, war nach Auffassung des Gerichts keine wirksame Einwilligung.
Auch vorangekreuzte Checkboxen in den Werbeeinstellungen waren unzulässig. Eine Einwilligung erfordert eine aktive Handlung des Nutzers; Voreinstellungen können eine Einwilligung nicht fingieren.
Bedeutung für KI-Chatbots in der Arztpraxis
Ein KI-Chatbot kann in der Praxis rechtlich zulässig sein, wenn er ausschließlich der Terminvereinbarung, Auskunft zu Öffnungszeiten, allgemeinen Praxisinformationen oder der Vorbereitung eines Arzttermins dient. Sobald er jedoch Gesundheitsdaten, Symptome, Medikamente, Diagnosen oder andere vertrauliche Angaben verarbeitet, greift Art. 9 DSGVO.
Die Verarbeitung darf nicht über den ursprünglichen Zweck hinausgehen. Wer Chatdaten später für Werbung, Produktentwicklung, Modelltraining oder Statistiken verwenden möchte, braucht dafür eine eigene, klare Rechtsgrundlage.
Die vier Praxisregeln zu Chatbots für Ärztinnen und Ärzte
Zweck vorab definieren: Der Chatbot sollte nur für klar benannte Zwecke eingesetzt werden, etwa Terminvereinbarung oder allgemeine Praxisinformationen.
Keine vorangekreuzten Optionen: Einwilligungen müssen aktiv erteilt werden. Voreingestellte Häkchen sind unwirksam.
KI-Anbieter prüfen: Zwischen der Arztpraxis und dem KI-Anbieter sollte ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO bestehen. Darin sollte der Datenverarbeitungsort, die Speicherdauer, ein Löschkonzept, die Weisungsgebundenheit und die Frage, ob Eingaben zum Training des Modells verwendet werden, festgehalten werden. Zudem sollte geprüft werden, zu welchen Zwecken (z. B. internen Trainingszwecken) die KI-Chatbots die eingegebenen Daten nutzen.
Transparenz sicherstellen: Patientinnen und Patienten müssen verstehen, welche Daten der Chatbot verarbeitet, zu welchem Zweck, wie lange und ob Dritte daran beteiligt sind.
Arztpraxen sollten KI-Chatbots zunächst auf unkritische Verwaltungsaufgaben beschränken. Für medizinische Anfragen sollte der Chatbot klar darauf hinweisen, dass er keine Diagnose stellt und im Notfall der Kontakt zur Praxis erforderlich ist.
Da bei Freitexteingaben in Verbindung mit Arztpraxen durchaus davon auszugehen ist, dass Gesundheitsdaten eingegeben und durch den Chatbot verarbeitet werden, empfiehlt sich insoweit eine gesonderte, dokumentierte und jederzeit widerrufliche Einwilligung. Diese muss den konkreten Zweck, die Datenkategorien, den Anbieter und die Speicherdauer benennen.
KI-Tools versprechen Entlastung für Ärztinnen und Ärzte: durch digitale Anamnese, KI-unterstützte Dokumentation oder Abrechnungs-Hilfen. In dieser Übersicht zeigen wir Ihnen, wo sich der Einsatz von KI in der Arztpraxis bereits lohnt und worauf Sie achten müssen.
Ärzte auf Instagram, TikTok und Co.: Was ist erlaubt?
Sogenannte Medfluencer erreichen auf ihren Social Media-Kanälen teilweise Millionen Menschen mit gesundheitsbezogenen Inhalten. Einige betreiben seriöse Aufklärung, gegen andere ermittelt die Staatsanwaltschaft wegen Verdachts auf Missbrauch von Berufsbezeichnungen.
Wenn Ärztinnen und Ärzte selbst zur Marke werden, gibt es also einiges zu beachten.
Dürfen Ärzte als Influencer aktiv sein? Dürfen Ärzte Produkte bewerben? Wo liegt die Grenze zwischen Aufklärung und Werbung? Diese und weitere Fragen beantworten wir im Praxisärzte-Blog.



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