Ärzte auf Instagram, TikTok und Co.: Was ist erlaubt?

Ärztinnen und Ärzte erreichen über ihre Social Media-Kanäle mehr Menschen als jemals zuvor. Dürfen Ärzte aber einfach so Influencer sein? In diesem Beitrag erklären wir, was Ärzte bei der Nutzung sozialer Medien beachten sollten.

 

Sie heißen doc.felix, drmedemilie oder jonesrulez und erreichen auf Ihren Social Media-Kanälen Millionen Menschen: Die Rede ist von Medfluencern, also Influencern (meist Ärzte oder Medizinstudierende), die gesundheitsbezogene Inhalte erstellen und veröffentlichen. 

Einige betreiben seriöse Aufklärung, andere ziehen Ärger an, wie z. B. Alina Walbrun. Als Doc Alina hat die Influencerin im Rahmen einer Werbekooperation über eine erfundene Krankheit berichtet. Und jetzt ermittelt auch noch die Staatsanwaltschaft wegen Verdachts auf Missbrauch von Berufsbezeichnungen. 

Wenn Ärztinnen und Ärzte selbst zur Marke werden, gibt es also einiges zu beachten. Damit aus Aussagen auf Social Media-Kanälen gar nicht erst ein Rechtsstreit entsteht, berät unsere Virchowbund-Rechtsberatung auch dazu, wie Sie die strengen Regeln des Werberechts für Ärzte einhalten.

Dürfen Ärzte als Influencer aktiv sein?

Ja, Ärztinnen und Ärzte dürfen Ihre Social Media-Kanäle aktiv nutzen. Die Bundesärztekammer sieht die sozialen Medien ausdrücklich als Chance für gesundheitliche Aufklärung oder für Informationen zur öffentlichen Gesundheit.

Virchowbund-Tipp: Nutzen Sie Ihre Social Media-Kanäle verantwortungsbewusst. Wenn Sie als Arzt eine große Reichweite haben und tausende oder sogar zehntausende Menschen erreichen, beeinflussen Sie auch die Gesundheitsentscheidungen von vielen Menschen. Die Bundesärztekammer bietet eine eigene Handreichung für Ärzte in den sozialen Medien an. Dort werden Probleme und Lösungsvorschläge anhand konkreter Fallbeispiele erklärt.

Soll auf Social Media geworben werden, müssen sich Ärzte an strenge Regeln des Arztwerberechtes halten. Denn die berufsrechtlichen Pflichten verlieren auch auf Instagram und Co. nicht ihre Gültigkeit. Wenn die aber beachtet werden, können die sozialen Medien ein sinnvoller Baustein beim Praxismarketing werden. 

 

Dürfen Ärzte Produkte bewerben?

Hier müssen Ärztinnen und Ärzte besonders vorsichtig sein. Die Musterberufsordnung erlaubt zwar sachliche Informationen, aber untersagt ausdrücklich Werbung für Tätigkeiten oder Produkte im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit (§ 27 Musterberufsordnung). Hintergrund ist, dass das Vertrauen in den Arztberuf vor einer Kommerzialisierung bewahrt werden soll. Da die Musterberufsordnung keine allgemeine Gültigkeit hat, sind hier die Einzelregelungen der jeweiligen Landesberufsordnungen zu beachten.

Bei bestimmten Produkten kommt auch das Heilmittewerbegesetz (HWG) ins Spiel. Dort wird nicht nur irreführende Werbung für Arzneimittel oder Behandlungen untersagt (§ 3 HWG). Selbst bestimmte Aussagen zu Arzneimitteln oder Behandlungen außerhalb von Fachkreisen werden untersagt (§ 11 HWG). 

Außerhalb der ärztlichen Tätigkeit kann eine werbliche Zusammenarbeit für Ärzte trotzdem zulässig sein, z. B. wenn Sie auf Ihren Kanälen Werbung für Scheibenwischer machen – ohne Bezug zu Ihrer ärztlichen Tätigkeit. Sobald aber die ärztliche Qualifikation oder Tätigkeit als werbendes Verkaufsargument eingesetzt wird, kann das (berufs-)rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Dasselbe gilt auch für beworbene Rabattcodes oder andere bezahlte Partnerschaften.

Hier finden Sie mehr Informationen dazu, wie Sie zielgerichtet für Ihre Arztpraxis werben und Patienten an Ihre Praxis binden.

 

Wo liegt die Grenze zwischen Aufklärung und Werbung?

Ärzte dürfen auf Ihren Social Media-Plattformen medizinisches Wissen verständlich erklären, über Krankheiten aufklären oder allgemeine Gesundheitstipps geben. Verboten sind aber anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbeaussagen.

Virchowbund-Beispiel: Eine Ärztin darf Ihren Followern erklären, wie Sonnencreme funktioniert. Wenn dann aber im gleichen Zuge ein Rabattcode angepriesen wird und die ärztliche Tätigkeit zur Absatzförderung eines Produktes genutzt wird, begibt sich in rechtliche Schwierigkeiten.

 

Drei Risiken, die Sie kennen sollten

  • Patientengeschichten teilen: Auch vermeintlich anonymisierte Fälle können evtl. durch Details der Krankengeschichte oder Zeit- und Ortsangaben einer Person zugeordnet werden. Bewahren Sie auch auf Ihren Social Media-Kanälen unbedingt die ärztliche Schweigepflicht und beachten Sie konsequent den Datenschutz.
  • Individuelle medizinische Beratung: Allgemeine Gesundheitsinformationen z. B. zu Therapien sind zulässig. Individuelle Diagnosestellungen oder Therapieempfehlungen für einzelne Follower sind aber nicht erlaubt.
  • Unwissenschaftliche oder irreführende Aussagen: Wer medizinische Erkenntnisse verzerrt darstellt, unbelegte Heilversprechen verbreitet oder evidenzbasiertes Wissen bewusst ignoriert, riskiert nicht nur Kritik an seinen Aussagen, sondern unter Umständen auch berufsrechtliche Konsequenzen.

 

Die Reichweite von Social Media kann ein wertvoller Baustein des Praxismarketings sein und neue Patientengruppen erreichen. Wer Reichweite aufbauen möchte, sollte jedoch die berufsrechtlichen Grenzen kennen. Die Virchowbund-Rechtsberatung unterstützt Sie bei Fragen zum Berufsrecht und zum Thema Datenschutz.

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