Laborbonus im EBM: So erhalten Sie den Wirtschaftlichkeitsbonus

Als Hausarzt oder Fachärztin können Sie einen Wirtschaftlichkeitsbonus für die wirtschaftliche Erbringung und Veranlassung von Laborleistungen erhalten. Wie das gelingt, erklärt die Virchowbund-Praxisberaterin Margaret Plückhahn.

 

Überblick: Wirtschaftlichkeitsbonus für Laborleistungen

Maßgeblich für den Wirtschaftlichkeitsbonus sind die durchschnittlichen Laborkosten je Behandlungsfall – in anderen Worten: der praxisindividuelle (Labor-)Fallwert. Das ist die Summe aller Laborleistungen 32.2 und 32.3 aus Eigenlabor bzw. Praxislabor, Laborgemeinschaft (Muster 10A) und Facharztlabor (Muster 10) geteilt durch die Fallzahl.

 

Ausnahmen:

Gekennzeichnete Behandlungsfälle mit definierten Untersuchungsindikation(en) bleiben unberücksichtigt; sie senken den Praxisfallwert.

Die EBM-Nummern 32005 bis 32023 sind die sogenannten Ausnahmekennziffern. Diesen sind jeweils sogenannte Ziffernkränze zugeordnet, welche Laboruntersuchungen beinhalten, die ausnahmsweise nicht bonusmindernd wirken.

 

Beispiel zum Laborbonus:

Ein Patient mit manifestem Diabetes mellitus wird mit der Kennzeichnung 32022 abgerechnet. Dadurch werden die Laborleistungen wie Glucose oder Kreatinin (Ziffern 32025, 32057,32066, 32094 und 32135 EBM) nicht berücksichtigt.

Es dürfen auch mehrere Ausnahmen vorliegen. Dann müssen mehrere Ausnahmekennziffern abgerechnet werden.

 

Fachgruppenspezifische untere und obere Grenzwerte:

  • Ein praxisindividueller Wert bis zum unteren begrenzenden Wert bedeutet: Die Praxis bekommt den vollen Bonus.
  • Ein praxisindividueller Wert ab dem oberen Wert bedeutet: keinen Wirtschaftlichkeitsbonus.
  • Dazwischen gibt es einen anteiligen Laborbonus.

 

Die Bewertung, die Grenzwerte und die Berechnung ist im EBM zusammengefasst:

Zum Online-EBM

 

Laborbonus belohnt sparsame Ärzte

DerWirtschaftlichkeitsbonus oder Laborbonus ist unter „EBM 32001 Wirtschaftliche Erbringung und Veranlassung von Laborleistungen“ festgelegt.

Was heißt eigentlich „wirtschaftliche Erbringung“, noch dazu mit Belohnung? Muss nicht jede ärztliche Leistung wirtschaftlich erbracht werden?

Doch. So schreibt es jedenfalls § 12 SGB V vor.

§ 12 Wirtschaftlichkeitsgebot

(1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.

Das Wirtschaftlichkeitsgebot

  • wirtschaftlich
  • ausreichend
  • notwendig
  • zweckmäßig

wird mit „WANZ“ abgekürzt.

 

Im Gesetz steht nichts von Belohnung. Im Gegenteil: Werden Leistungen erbracht oder veranlasst, die unwirtschaftlich sind, droht ein Regress – und zwar auch ganz direkt der / dem verordnenden, veranlassenden oder erbringenden Ärztin / Arzt.

Tipp

Lesen Sie hier, wie Sie einen Regress vermeiden und was Einzelfallprüfungen damit zu tun haben.

Der Wirtschaftlichkeitsbonus bzw. Laborbonus bildet eine Ausnahme im System: Nicht die Leistung, wird vergütet, sondern ein „Weniger“ an Leistungen.

Es geht dabei um Mengenbegrenzung. Denn das zur Verfügung stehende Geld (Gesamtvergütung) ist eben begrenzt.

 

GOP 32001 in der Abrechnung

Sparen wird also belohnt. Je mehr gespart wird, je weniger also das „eigene“ Laborbudget ausgeschöpft wird, desto höher ist die Belohnung.

Damit das Ganze nicht zulasten chronisch oder schwer Kranker geht, für die notwendigerweise Laborleistungen veranlasst und erbracht werden, werden

  1. die Fachgruppenwerte spezifisch ausgewiesen (sie dienen als Vergleichswerte)
  2. verschiedene Leistungen ganz von der Steuerung ausgenommen.

Dies gilt für Ärztinnen und Ärzte, die eine Versicherten-, Grund- und / oder Konsiliarpauschale der EBM-Kapitel 3, 4, 7 bis 11, 13, 16 bis 18, 20, 21, 26, 27 oder 30.7 abrechnen.

Als Arzt können Sie EBM-Nummer 32001 für den Laborbonus nicht auf Ihre Abrechnung setzen. Schließlich wissen Sie zum Zeitpunkt der Leistungserbringung bzw. Veranlassung ja noch gar nicht, ob die Grenzwerte eingehalten werden. Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) rechnet die GOP 32001 nachträglich für Sie ab, wenn Sie sich dafür qualifiziert haben.

Der Bonus ist fachgruppenspezifisch unterschiedlich hoch. Generell gilt: Je mehr Laborleistungen „typisch“ sind für die Fachgruppe, desto höher sind die Grenzwerte und damit auch der Bonus.

 

Wo hat das Sparen Grenzen?

Der Bewertungsausschuss hat den Bonus nach dem Motto „weniger ist mehr“ definiert. Er dient als notwendiges Steuerungsinstrument in einem System mit begrenztem Geld.

Neben dem Bewertungsausschuss nehmen auch andere Institutionen Einfluss auf das Tun oder Lassen der Ärzte, zum Beispiel durch DMP-Richtlinien oder Fachinformationen (rechtlich verbindliche Arzneimittelinformationen). Leitlinien tun ihr Übriges …

 

Konflikte bei veranlassten Laborleistungen

Wenn ein Arzt einen Patienten an einen Kollegen einer anderen Fachrichtung überweist und Laborwerte verlangt, kann das zu Konflikten führen. Denn die Frage ist: Wer muss die Leistungen veranlassen und verantworten? Wessen Laborbudget wird belastet?

Die Klassiker: Nierenwerte bei Kontrastmitteluntersuchungen, kleines Blutbild und Entzündungsparameter, Schilddrüse und andere bei Depressionen veranlasste Laborleistung.

Im Grundsatz gilt: Wer als Arzt die Indikation stellt, hat den Hut auf. Allerdings scheitert das oft an ganz praktischen Grenzen. Manche Fachgruppen bieten typischerweise gar kein eigenes Labor an. Das spiegelt sich übrigens in den sehr unterschiedlichen Fachgruppenwerten wider, an denen der Bonus sich orientiert.

Suchen Sie bei Konflikten rund um Laborleistungen das kollegiale Gespräch. Klären Sie gemeinsam, welche Untersuchungen notwendigerweise, also wirtschaftlich, im Sinne des Patienten veranlasst werden.

Margaret Plückhahn
Praxisberatung im Virchowbund

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