
In unserem Rechts-Newsletter sammeln wir für Sie aktuelle Urteile und juristische Fälle. Sie haben noch Fragen zu Arbeitsrecht, Berufsrecht oder einem Vertrag? Ich berate Sie gern.
Darf ein Hausarzt ohne Schwerpunkt fachärztliche Leistungen erbringen?
Arbeitet ein hausärztlich tätiger Internist ohne Schwerpunktbezeichnung, kann er eine zusätzliche Zulassung zur Erbringung einzelner benannter fachärztlicher Gebührenordnungspositionen (hier Sonografien) verlangen, wenn der Bedarf an diesen Leistungen entsprechend ungedeckt ist. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg am 4.12.2024 (Az.: L 7 KA 41/21) entschieden.
So kam es zur Entscheidung
Ein Internist ohne Schwerpunktbezeichnung aus Berlin, der nach entsprechender Wahlerklärung seit Jahren hausärztlich tätig war, beantragte beim Zulassungsausschuss die Erlaubnis, bestimmte Gefäßsonografien erbringen zu dürfen. Es bestehe ein ungedeckter Bedarf an diesen Leistungen. Diese Sonografien sind aber dem fachärztlichen Bereich zugeordnet.
Der Zulassungsausschuss lehnte den Antrag ab, da der Arzt den Hausärzten zuzuordnen sei und diese fachärztlichen Leistungen deshalb nicht erbringen dürfe – auch nicht ausnahmsweise.
Der Arzt legte Widerspruch ein, der Berufungsausschuss wies ihn jedoch als unbegründet zurück. Auch das Sozialgericht lehnte seinen Antrag ab. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg war jedoch anderer Ansicht.
Das sagt das Gericht
Der Berufungsausschuss muss den Antrag des Internisten noch einmal prüfen – speziell, ob ein ungedeckter Bedarf an diesen Sonografie-Leistungen besteht.
Grundsätzlich dürfen Hausärzte zwar nur hausärztliche Leistungen erbringen und abrechnen und Fachärzte nur fachärztliche Leistungen. Das folge aus der Zuordnung zu den verschiedenen Versorgungsbereichen.
Ausnahmsweise könnten aber Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung für eine befristete Zeit bestimmte fachärztliche Leistungen erbringen, wenn der Bedarf an diesen Leistungen nicht gedeckt werden kann. Dies ermögliche § 73 Abs. 1a Satz 3 SGB V.
Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts Berlin falle der Kläger auch in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Regelung. Er habe als Facharzt für Innere Medizin mit den Schwerpunktbezeichnungen Angiologie und Kardiologie auf das Führen der Schwerpunktbezeichnungen verzichtet, um so als Facharzt für Innere Medizin mittels Wahlerklärung an der hausärztlichen Versorgung teilzunehmen. Diese Entscheidung habe er getroffen, da in der fachärztlichen internistischen Versorgung im Planungsbereich Berlin wegen Überversorgung Zulassungsbeschränkungen gelten. Aufgrund seiner entsprechenden Erklärungen gilt er im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung als Internist ohne Schwerpunktbezeichnung.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setze die Anwendung des § 73 Abs. 1a Satz 3 SGB V des Weiteren voraus, dass es dem zur hausärztlichen Versorgung zugelassenen Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung um die Erbringung fachärztlicher Leistungen geht. Dies sei der Fall.
Die folgenden vom Kläger benannten GOP gehören aus Sicht des LSG auch zur fachärztlichen Versorgung:
- 33070 Duplex-Sonographie der extrakraniellen Gefäße
- 33071 Duplex-Sonographie der intrakraniellen Gefäße
- 33072 Duplex-Sonographie der extremitätenver- und/oder entsorgenden Gefäße
- 33073 Duplex-Sonographie abdomineller, retroperitonealer, mediastinaler Gefäße
- 33075 Zuschlag Farbduplex
Auch die weitere Voraussetzung ist erfüllt. Der Berufungsausschuss dürfe eine Regelung nach § 73 Abs. 1a Satz 3 SGB V nur treffen, wenn diese sich auf Leistungen bezieht, für die der Arzt aufgrund fehlender Qualifikation nicht ausgeschlossen ist. Die Abrechnung der GOP 33070 bis 33073 und 33075 setze nach Punkt 33.1 EBM-Ä keine weitere formale Qualifikation außer einer Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Ultraschall-Vereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V voraus.
Der Berufungsausschuss muss also noch einmal prüfen, ob eine bedarfsgerechte Versorgung dieser sonographischen Leistungen tatsächlich nicht gewährleistet ist. Dann muss er über den Antrag des hausärztlich tätigen Arztes zur Erbringung dieser fachärztlichen Sonographien entscheiden.
Bei Fragen zur Abrechnung von Leistungen, wenden Sie sich bitte an unsere Praxisberatung. Im Praxisärzte-Blog geben wir regelmäßig die Abrechnungstipps zu EBM und GOÄ. Lesen Sie zum Beispiel, wie Sie die Sonographie nach GOÄ abrechnen.
Hintergrundinformation zu Leistungen und Leistungsbeschränkungen finden Sie auch unter
Neu: Vereinfachtes AU-Formular für Praxen an Krankenkassen
Der ärztliche Bericht an die Krankenkassen zum Fortbestehen einer Arbeitsunfähigkeit wurde vereinfacht. Seit 1.4.2025 entfallen einige Angaben, die Ärztinnen und Ärzte bisher machen mussten. Die neue Formularversion wird auch in der Praxissoftware hinterlegt.
Künftig dürfen Krankenkassen nur noch die wesentlichen Daten von den Arztpraxen erfragen, wenn die Arbeitsunfähigkeit eines gesetzlich Versicherten fortbesteht. Darauf haben sich KBV und GKV-Spitzenverband geeinigt, nachdem der Gemeinsame Bundesausschuss in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie den Umfang der Datenerhebung neu geregelt hat.
Zu den wesentlichen Daten gehören
- die Diagnosen, die die Arbeitsunfähigkeit auslösen,
- Art und Umfang der Berufstätigkeit
- der verfügbare zeitliche Umfang für eine mögliche Arbeitsvermittlung
- diagnostische, therapeutischn und rehabilitativen Maßnahmen für die Erkrankung, die die Arbeitsunfähigkeit ausgelöst hat
Nicht mehr abgefragt werden hingegen zum Beispiel
- der Zeitpunkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit
- ob es andere Probleme bei der Überwindung der Arbeitsunfähigkeit gibt
Darüber hinaus wurden die Angaben zu vorgesehenen Maßnahmen in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit einfacher angeordnet.
Praxen dürfen veraltete Formulare seit dem 1.4. nicht mehr verwenden. Das geänderte Formular 52 erhalten Sie über Ihre reguläre Formularbestellung. Die neue Version ist auch am Aufdruck (4/2025) unten rechts auf dem Formular erkennbar.
Die Muster und zugehörige Information erhalten Sie unter den Links:
- Vordruckmustersammlung mit neuem Formular 52
- Erläuterungen zur Vordruckmustersammlung
- KBV-Themenseite Arbeitsunfähigkeit
Mehr zum Thema Arbeitsunfähigkeit, Atteste und erkrankte Angestellte erhalten Sie bei uns:
Arbeitsteilung in der BAG (1): Ist strikte Tätigkeitsteilung steuerlich zulässig?
Wann über ein als Zahnarzt zugelassener Mitunternehmer im Rahmen eines Zusammenschlusses von Berufsträgern den freien Beruf selbst aus? Auch dann, wenn er (neben einer ggf. äußerst geringfügigen behandelnden Tätigkeit) vor allem und weit überwiegend organisatorische und administrative Leistungen für den Praxisbetrieb der Mitunternehmerschaft erbringt.
So hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 4.2.2025 (Az.: VIII R 4/22) entschieden.
So kam es zur Entscheidung
Eine Partnerschaftsgesellschaft (PG) betreibt eine Zahnarztpraxis. Einem ihrer Seniorpartner oblag die kaufmännische Führung und die Organisation der ärztlichen Tätigkeit des Praxisbetriebs der PG.
Dazu gehörten die Vertretung gegenüber Behörden und Kammern, Personalangelegenheiten und die Instandhaltung der zahnärztlichen Geräte. Er war weder „am Stuhl“ behandelnd tätig, noch in die praktische zahnärztliche Arbeit der PG-Partner und angestellten Zahnärzte eingebunden. Stattdessen beriet er im Streitjahr 5 Patienten konsiliarisch und generierte hieraus einen geringfügigen Umsatz.
Finanzamt und Finanzgericht stuften die Einkünfte der gesamten Gesellschaft als gewerblich ein. Das sah der BFH anders.
Das sagt das Gericht
Alle Mitunternehmer erzielten Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.
Die freiberufliche Tätigkeit ist durch die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt. Daher reicht die bloße Zugehörigkeit eines Gesellschafters zu einem freiberuflichen Katalogberuf nicht aus. Vielmehr muss feststellbar sein, dass jeder Gesellschafter die Hauptmerkmale des freien Berufs in seiner Person verwirklicht hat. Die Hauptmerkmale sind die persönliche Berufsqualifikation und das untrennbar damit verbundene aktive Entfalten dieser Qualifikation auf dem Markt.
Die persönliche Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit im vorgenannten Sinne setzt allerdings nicht voraus, dass jeder Gesellschafter in allen Unternehmensbereichen leitend und eigenverantwortlich tätig ist und an jedem Auftrag mitarbeitet. Sie kann auch in Form der Mit- und Zusammenarbeit stattfinden.
Einen Mindestumfang für die nach außen gerichtete qualifizierte Tätigkeit sieht das Gesetz nicht vor. Daher ist im vorliegenden Fall auch eine freiberufliche zahnärztliche Tätigkeit anzunehmen: Der Berufsträger geht Tätigkeiten nach, die zum Berufsbild des Zahnarztes gehören, denn die kaufmännische Führung und Organisation der Personengesellschaft ist die Grundlage für die Ausübung der am Markt erbrachten berufstypischen zahnärztlichen Leistungen. Damit sind Führung und Organisation auch Ausdruck seiner freiberuflichen Mit- und Zusammenarbeit sowie seiner persönlichen Teilnahme an der praktischen Arbeit.
Haben Sie steuerliche oder betriebswirtschaftliche Fragen? Dann können Sie sich zur kostenfreien Kurzberatung an unseren Kooperationspartner Prof. Dr. Bischoff & Partner Steuerberatungsgesellschaft für Ärzte GmbH wenden. Auf Anfrage senden wir Ihnen hierzu gerne ein Formular zu.
Es gibt diverse Wege, wie Arbeitsteilung in einer Arztpraxis funktionieren kann. Verschiedene Formen der Kooperation finden Sie auf unseren Seiten:
- Seiten „Praxismodelle“ und „Praxis gründen und ausbauen“
- Seite und Praxisinfo „Partnerschaftsgesellschaft“
- Seite und Praxisinfo „MVZ gründen“
- Seite und Praxisinfo „Praxisgemeinschaft“
- Seite und Praxisinfo „Ärztliche Berufsausübungsgemeinschaft“
- Praxisinfo „Personengesellschaft gründen ab 2024“
Bei uns finden Sie auch die passenden Musterverträge zur Gründung verschiedener Kooperationen.
Arbeitsteilung in der BAG (2): Wie viele Patienten muss ein Arzt behandeln?
Nehmen nicht alle Ärzte einer Berufsausübungsgemeinschaft ausreichend an der Versorgung teil, droht der Entzug der Zulassung. Möglich ist aber eine Arbeitsteilung unter den Kollegen.
Auch in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) muss sich jeder einzelne Arzt ausreichend an der Versorgung beteiligen, um nicht seine Zulassung zu verlieren. 10 Prozent des Fallgruppendurchschnitts sind dabei keine feste, jedoch eine regelhafte Grenze. Das hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in München in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschieden (Urteil vom 24.11.2025, Az.: L 12 KA 8/24).
Eine Arbeitsteilung, wonach ein Kollege die Bereitschaftsdienste für seine BAG-Kollegen übernimmt, ist danach zulässig.
So kam es zur Entscheidung
Ein 70-jähriger Arzt klagte gegen den Entzug seiner Zulassung. Er gehörte einer hausärztlichen BAG mit insgesamt 5 Vertragsärzten an. Mit Fallzahlen der gesamten Praxis lag sie bei 70 Prozent unter dem Gruppendurchschnitt.
Der Kläger selbst lag jedoch noch weiter darunter. Seit Mitte 2016 hatte er in der Praxis nur zwischen 0 und 70 Patienten je Quartal behandelt, dazu zwischen 300 und 450 im Bereitschaftsdienst. Seit dem ersten Prüfanschreiben im Februar 2017 bis zum Zulassungsentzug im Mai 2019 änderte sich daran nichts.
Nach dem Berufungsausschuss und dem Sozialgericht München hat nun auch das LSG den Entzug der Zulassung bestätigt.
Das sagt das Gericht
In einer BAG muss jeder einzelne Arzt seiner Versorgungsverpflichtung nachkommen. Zwar trete eine BAG nach außen und auch bei der Abrechnung als Gemeinschaft auf. Träger der vertragsärztlichen Zulassung sei aber dennoch der einzelne Arzt und eben nicht die BAG.
Die Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit sei in einer Prognoseentscheidung zu beurteilen. Nichtausübung sei, wenn vom Vertragsarzt in zahlreichen Quartalen überhaupt keine Behandlungsfälle abgerechnet werden. Nichtausübung liege aber auch dann vor, wenn die Anzahl der Behandlungsfälle weit unterhalb von 10 Prozent des Fachgruppendurchschnitts liegt.
Dies sei allerdings keine starre und für alle Fälle gültige Grenze. Zudem müssten in einer BAG, anders als in einer Einzelpraxis, die Besonderheiten der Arbeitsteilung berücksichtigt werden. Behandelt der BAG-Partner in der Praxis bei Nichtabwesenheit der weiteren Partner nur wenige Dutzend Patienten je Quartal, ist von einer Ausübung auszugehen, wenn jener die Bereitschaftsdiensteinsätze der weiteren Partner übernimmt.
Hier habe der 70-jährige Arzt aber selbst erklärt, dass seine BAG-Kollegen ihre Bereitschaftsdienste selbst übernehmen. Für seine Praxistätigkeit habe er zuletzt nur unter 20 Fälle je Quartal abgerechnet. Vor diesem Hintergrund komme auch nicht in Betracht, ihm nur eine halbe Zulassung zu entziehen.
Rechnen auch Sie weit unter dem Fachgruppendurchschnitt Fälle ab und wird sich dies nicht ändern, sollten Sie überlegen, eine viertel oder halbe Zulassung zurückgeben, bevor die KV Ihnen die Zulassung entzieht. Wenden Sie sich an die Rechtsberatung, wenn Sie dazu Fragen haben.
Mehr zur BAG finden Sie unter Kooperationsformen und BAG sowie in der Praxisinfo „Ärztliche Berufsausübungsgemeinschaft“.
Alles Wichtige zu Berufs- und Vertragsarztrecht können Sie ebenfalls auf unserer Webseite nachlesen.
Kann ein Arzt mehr als einen vollen Versorgungsauftrag haben?
Mehr als einen vollen Versorgungsauftrag können Ärztinnen und Ärzte nicht bekommen. Daran hält das Bundessozialgericht (BSG) am 26.3.2025 (Az.: B 6 KA 7/24 R) fest. Das Gericht lehnte die Genehmigung zur Anstellung eines Urologen mit einer halben Stelle in der Praxis seiner Tochter ab.
So kam es zur Entscheidung
Der Planungsbereich für den Praxissitz einer Urologin war partiell entsperrt worden. Sie bewarb sich darum, ihren Vater mit einer halben Stelle in ihre Praxis zu holen. Dieser ist allerdings schon an zwei anderen Praxisstandorten mit jeweils halbem Versorgungsauftrag zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.
Die Zulassungsgremien entschieden sich für eine Berufsausübungsgemeinschaft, die den halben Versorgungsauftrag mit einem anderen angestellten Urologen besetzen wollte. Die Urologin klagte dagegen, war aber in allen Instanzen erfolglos.
Das sagt das Gericht
Der Vater sei bereits für zwei halbe Versorgungsaufträge zugelassen. Eine Zulassung darüber hinaus sei ausgeschlossen. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine vertragsärztliche Tätigkeit im Umfang von höchstens einem vollen Versorgungsauftrag möglich, und hieran ist festzuhalten.
Auch die inzwischen geschaffene Möglichkeit, halbe oder dreiviertel Versorgungsaufträge zu vergeben, ändere daran nichts. Der volle Versorgungsauftrag sei weiterhin Ausgangspunkt und Maßstab der Regelungen zur Bedarfsplanung und zur vertragsärztlichen Vergütung. Auch eine Anstellung könne die Teilnahme eines Arztes an der vertragsärztlichen Versorgung nicht auf mehr als einen Versorgungsauftrag erweitern.
Diese Entscheidung sei auch kein unzulässiger Eingriff in die Berufsfreiheit. Die Beschränkung verhindere die Zuteilung von Versorgungsaufträgen auf Vorrat und trage damit dazu bei, dass die Berufsfreiheit anderer Ärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung in zulassungsbeschränkten Planungsbereichen teilnehmen wollen, nicht übermäßig beschränkt wird.
Mehr zur Zulassung und deren Voraussetzungen können Sie in unseren Praxisinfos „Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit“ und „Der Weg in die ambulante Tätigkeit“ nachlesen.
Bei speziellen Fragen zur Niederlassung wenden Sie sich an unsere Praxisberatung, bei rechtlichen Fragen dazu an unsere Rechtsberatung. Weitere Informationen rund um die Anstellung und Gründung finden Sie auf unseren Seiten zu den Themen:
Cookie-Einstellungen
Wir nutzen Cookies, um Ihnen die bestmögliche Nutzung unserer Webseite zu ermöglichen und unsere Kommunikation mit Ihnen zu verbessern. Wir berücksichtigen Ihre Auswahl und verwenden nur die Daten, für die Sie uns Ihr Einverständnis geben.
Notwendige Cookies
Diese Cookies helfen dabei, unsere Webseite nutzbar zu machen, indem sie Grundfunktionen wie Seitennavigation und Zugriffe auf sichere Bereiche ermöglichen. Unsere Webseite kann ohne diese Cookies nicht richtig funktionieren.
Statistik-Cookies
Diese Cookies helfen uns zu verstehen, wie Besucher mit unserer Webseite interagieren, indem Informationen anonym gesammelt werden. Mit diesen Informationen können wir unser Angebot laufend verbessern.
Marketing-Cookies
Diese Cookies werden verwendet, um Besuchern auf Webseiten zu folgen. Die Absicht ist, Anzeigen zu zeigen, die relevant und ansprechend für den einzelnen Benutzer und daher wertvoller für Publisher und werbetreibende Drittparteien sind.