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Krank durch Tattoo: Anspruch auf Lohnfortzahlung?
Beschäftigte haben im Krankheitsfall grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung – allerdings nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet ist. Wer sich freiwillig tätowieren lässt, muss das Risiko davon krank zu werden selbst tragen. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 22.05.2025 (Az.: 2 Ca 278/24) entschieden.
So kam es zur Entscheidung
Eine als Pflegehilfskraft beschäftigte Frau ließ sich ein Tattoo auf dem Unterarm stechen. Kurz darauf entzündete sich die Haut und die Frau wurde für mehrere Tage krankgeschrieben.
Ihre Arbeitgeberin verweigerte für diesen Zeitraum die Lohnfortzahlung. Die Pflegehilfskraft argumentierte vor Gericht, sie verlange keine Zahlung für den Zeitpunkt der Tätowierung, sondern für die nachträgliche Entzündung. Diese sei eine seltene Komplikation, die nur in etwa 1 bis 5 % der Fälle auftrete. Tattoos seien heute weit verbreitet und Teil der geschützten privaten Lebensführung.
Die Arbeitgeberin hingegen vertrat die Ansicht: Wer sich tätowieren lasse, willige in eine Körperverletzung ein. Eine daraus folgende Infektion gehöre nicht zum allgemeinen Krankheitsrisiko, das der Arbeitgeber finanziell tragen müsse.
Das sagt das Gericht
Zwar sei die Frau arbeitsunfähig gewesen, doch habe sie diesen Zustand selbst verschuldet. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz entfällt der Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers einen groben Verstoß gegen das eigene Gesundheitsinteresse darstellt – etwa, wenn ein verständiger Mensch im eigenen Interesse anders gehandelt hätte.
Die Arbeitnehmerin habe selbst angegeben, dass Hautentzündungen nach Tätowierungen in bis zu 5 % der Fälle auftreten können. Diese Wahrscheinlichkeit sei nicht vernachlässigbar und stelle keine außergewöhnliche oder völlig fernliegende Komplikation dar.
Wer ein solches Risiko bewusst eingehe, begehe mit seinem Verhalten einen groben Verstoß gegen sein eigenes Gesundheitsinteresse. Zur Einordnung verwies das Gericht auf die Beipackzettel von Medikamenten: Eine Nebenwirkung wird dort bereits als „häufig“ bezeichnet, wenn sie in über 1 %, aber unter 10 % aller Einnahmefälle auftritt.
Die Revision zum BAG wurde nicht zugelassen.
Informationen zur Lohnfortzahlung in verschiedenen Fällen finden Sie auf unseren Seiten:
- Krankheit von Mitarbeitern
- Kündigung
- Geringfügige Beschäftigung in der Arztpraxis
- Arbeitsrecht Grundlagen für Ärzte und MFA
- Selbstständig oder doch angestellt?
Haben auch Sie Zweifel, ob Sie zur Lohnfortzahlung bei Ihren Mitarbeitenden verpflichtet sind? Dann nutzen Sie unsere kostenfreie Rechtsberatung.
Eine Themenübersicht zum Thema Mitarbeitende finden Sie unter „Personal“.
Fortbildung spät nachgewiesen: Darf KV Honorar kürzen?
Vertragsärzte müssen bestimmte Fortbildungspflichten erfüllen, also 250 Fortbildungspunkte in 5 Jahren erbringen. Dies gilt auch für in einem MVZ angestellte Ärzte – wo dann aber das MVZ die Nachweispflicht trägt.
Weist ein MVZ die Erfüllung der Fortbildungspflicht eines im MVZ angestellten Arztes gegenüber der KV verspätet nach, so kann die KV das Honorar des MVZ um 10 % kürzen. Dabei ist es unerheblich, ob die erforderlichen Fortbildungen tatsächlich innerhalb des Fünfjahreszeitraums absolviert wurden oder warum der Nachweis für die Fortbildung zu spät erbracht wurde.
Das hat das Sozialgericht Düsseldorf am 17.03.2025 (Az.: S 51 KA 491/20) entschieden.
So kam es zur Entscheidung
Ein Arzt war seit 2001 als zugelassener Vertragsarzt tätig. Am 03.01.2011 erklärte er sein Einverständnis mit einer elektronischen Datenübermittlung seiner Fortbildungspunkte von der Ärztekammer Nordrhein (ÄKNO) an die beklagte KV.
Ein MVZ stellte den Arzt am 01.07.2018 an. Mit Schreiben vom 10.01.2019 und 29.04.2019 erinnerte die Ärztekammer (ÄK) den Arzt an den Ablauf des Nachweiszeitraums für die Erfüllung seiner Fortbildungspflicht zum 30.06.2019. Mit Schreiben vom 01.08.2019 bestätigte die ÄK dem Arzt, dass die Nachweispflicht für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis zum 30.06.2019 nunmehr erfüllt sei.
Obwohl der in einem MVZ angestellte Arzt die notwendigen 250 Fortbildungspunkte innerhalb des Fünfjahreszeitraums erreicht hatte, wurde der Nachweis aber nicht rechtzeitig bei der KV eingereicht. Die KV kürzte darauf hin das Honorar des MVZ aufgrund fehlender Fortbildungsnachweise des angestellten Arztes um 10 %, also um rund 11.000 Euro.
Dagegen legte das MVZ Rechtsmittel ein.
Das sagt das Gericht
Die Honorarkürzung ist rechtmäßig und die Klage des MVZ gegen den Honorarkürzungsbescheid ist unbegründet.
Grund hierfür war, dass der angestellte Arzt des MVZ den erforderlichen Fortbildungsnachweis nicht fristgerecht erbracht hatte. Es komme nicht darauf an, ob die Fortbildungen erbracht worden seien, sondern nur darauf, ob der Nachweis der Erfüllung der Fortbildungspflicht rechtzeitig bei der KV eingegangen sei.
Die Verantwortung für die fristgerechte Vorlage des Fortbildungsnachweises liegt beim MVZ als Arbeitgeber. Es sei dabei unerheblich, dass das anstellende MVZ nicht selbst das Punktekonto des angestellten Arztes bei der Ärztekammer einsehen kann. Das MVZ könne einen sich bewerbenden oder angestellten Arzt dazu auffordern, seinen aktuellen Punktestand ihm als (zukünftigen) Arbeitgeber gegenüber nachzuweisen.
Zwar sei die Einflussmöglichkeit des anstellenden MVZ auf die Fortbildungen des angestellten Arztes am größten, wenn der gesamte Fünfjahreszeitraum in die Zeit der Anstellung fällt. Nach Ansicht des Gerichts hätte das MVZ jedoch auch bei einer kürzeren Anstellung und sogar bei einer Anstellung nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums ausreichend Einflussmöglichkeiten auf den angestellten Arzt, um die Sanktion der Honorarkürzung zu rechtfertigen. Außerdem sei die Nachweispflicht kein einmaliges Ereignis, das mit dem Stichtag abläuft, sondern eine andauernde Verpflichtung.
Als Vertragsärztin oder -arzt sollten Sie Ihre Fortbildungspflichten nicht nur erbringen, sondern unbedingt auch rechtzeitig nachweisen. Haben Sie als Arbeitgeber – beispielsweise in einem MVZ oder einer Praxisgemeinschaft – selbst einen angestellten Arzt und dieser hat dieselben Pflichten, haben Sie folgende Möglichkeiten:
Zum einen können Sie ihm oder ihr im Anstellungsvertrag die Pflicht auferlegen, die Fortbildungen zu leisten und die entsprechenden Nachweise fristgerecht zu erbringen. Eine entsprechende Regelung finden Sie in unseren Musterarbeitsverträgen.
Am sichersten ist es, wenn Sie selbst die Erfüllung der Fortbildungsnachweispflicht kontrollieren.
Denn Sie können als Arbeitgeber den angestellten Arzt bei Verletzung der Pflicht, vertraglich zur Leistung von Schadensersatz verpflichten – doch eine solche Schadensersatzpflicht ist vertraglich schwierig, da Arbeitnehmende wegen des sog. Grundsatzes der gefahrgeneigten Arbeit nur beschränkt für solche Schäden haften müssen.
Wichtige Hinweise rund um die Facharztweiterbildung und die Weiterbildungsbefugnis finden Sie auf unserer Seite zur Facharztausbildung.
Digitales Tool ab Juli: eEB kann Praxisbesuch hinausschieben
Haben Patienten bei einem Praxisbesuch ihre elektronische Gesundheitskarte nicht dabei oder ist die Karte defekt, können sie per App sofort eine Ersatzbescheinigung bei ihrer Krankenkasse anfordern. Praxen sind in diesen Fällen verpflichtet, den Nachweis elektronisch entgegenzunehmen. Dies gilt seit 1. Juli.
Auch Praxen haben die Möglichkeit, mit Zustimmung des Patienten eine elektronische Ersatzbescheinigung bei der Krankenkasse anzufordern. Dies ist für sie freiwillig.
Das Verfahren war aufgrund von Sicherheitsschwachstellen bei der elektronischen Patientenakte kurzzeitig ausgesetzt. Nach Information der gematik ist der Abruf der elektronischen Ersatzbescheinigung durch Praxen jetzt wieder bei allen Krankenkassen möglich.
Zustellung via KIM
Patienten, die eine elektronische Ersatzbescheinigung anfordern wollen, benötigen dafür die App ihrer Krankenkasse. Über die App stellen sie die Anfrage. Sie übermitteln dazu auch die KIM-Adresse der Praxis, an die die Krankenkasse die Bescheinigung senden soll. Die Praxis kann den Patienten die KIM-Adresse beispielsweise als QR-Code bereitstellen, um die Adresse möglichst fehlerfrei an die Krankenkasse zu übermitteln.
Nach Eingang der Nachricht bei der Krankenkasse wird die Ersatzbescheinigung automatisch generiert und innerhalb weniger Minuten über den Kommunikationsdienst KIM der Praxis zugestellt.
Papierbescheinigung weiterhin möglich
Ein Vorteil der elektronischen Ersatzbescheinigung ist, dass sie schnell vorliegt, falls die Gesundheitskarte nicht eingelesen werden kann. Zudem können die Daten direkt über das KIM-Postfach in das Praxisverwaltungssystem übertragen werden. Das manuelle Einpflegen entfällt.
Praxen haben daneben weiterhin die Möglichkeit, das papierbasierte Ersatzverfahren durchzuführen. Auch von der Krankenkasse ausgestellte befristete Bescheinigungen in Papierform können sie weiterhin annehmen.
Hinweis zum Versichertenstammdatenmanagement
Bei der Nutzung der elektronischen Ersatzbescheinigung ist das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) technisch nicht möglich. Alle Leistungen können dennoch abgerechnet und vergütet werden. Es ist nicht nötig, zusätzlich zur elektronischen Ersatzbescheinigung noch das VSDM durchzuführen.
Ein erneutes Einbestellen des Patienten ausschließlich für das Einlesen der Gesundheitskarte (eGK) ist somit nicht erforderlich. Sollte der Patient aber in dem Quartal, in welchem bisher nur eine elektronische Ersatzbescheinigung vorgelegt wurde, erneut in der Praxis vorstellig werden, ist – sofern zu diesem Zeitpunkt vorhanden – die eGK einzulesen und ein VSDM durchzuführen.
Ohne VSDM erhalten Praxen keinen Zugriff auf die elektronische Patientenakte (ePA). Patienten können in diesem Fall über ihre Krankenkassen-App, wenn sie diese nutzen, der Praxis die Erlaubnis erteilen. Oder die Gesundheitskarte wurde schon eingelesen; danach hat die Praxis 90 Tage Zugriff auf die ePA.
Das VSDM ist gesetzlich vorgeschrieben. Dabei erfolgt beim Stecken der Karte ein automatischer Abgleich der Daten auf der eGK mit den Daten, die der Krankenkasse vorliegen. Sind diese nicht aktuell, werden sie angepasst. Ausnahmen von dieser Pflicht, wie die Nutzung von Ersatzbescheinigungen, sind in der Anlage 4a zum Bundesmantelvertrag-Ärzte geregelt.
Sie haben eigene Fragen zu dem Thema? Dann wenden Sie sich an unsere Rechtsberatung.
Ansteckung unter Kollegen: Ist Covid-19-Infektion Arbeitsunfall?
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat sich am 27.05.2025 (Az.: L 3 U 174/23) mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen es einen Arbeitsunfall darstellt, wenn bei einem Beschäftigen (hier: einem Projektleiter) eine Infektion mit dem Covid-19-Virus festgestellt wird. Die Entscheidung lautet: kein Arbeitsunfall.
So kam es zur Entscheidung
Ein Projektleiter arbeitete bei einer Firma mit rund 130 Beschäftigten. Ihm stand ein Einzelbüro mit zwei Fenstern zur Verfügung, das zugleich als Kopierzimmer der Fertigungsleitung diente.
Daher hielten sich die beiden Mitarbeitenden der Fertigungsleitung mehrfach täglich kurzzeitig in seinem Büro auf. Soweit dabei der Sicherheitsabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden konnte, trugen sie einen Mund-Nasen-Schutz. Zusätzlich erfolgten 2-mal wöchentlich Testungen auf das Covid-19-Virus, die bei dem Projektleiter zuletzt am 09.04.2021 negativ ausfielen.
Mit den beiden Mitarbeitenden der Fertigungsleitung traf er sich am 09.04.021 zu einem gemeinsamen Frühstück und am 12.04.2021 zu einer mindestens 2-stündigen Dienstbesprechung, an der auch noch der Geschäftsführer und weitere Beschäftigte des Hauses teilnahmen.
Am Folgetag wurden sowohl der Projektleiter als auch beide Mitarbeitende der Fertigungsleitung positiv auf das Covid-19-Virus getestet. Der Geschäftsführer war bereits am Vortag positiv getestet worden. Der Projektleiter gab an, vor diesem Tag keinen persönlichen Kontakt zu ihm gehabt zu haben. Insgesamt waren im April 2021 sechs Beschäftigte des Unternehmens nachweislich mit dem Covid-19-Virus infiziert. Der Gesundheitszustand des infizierten Projektleiters verschlechterte sich in der Folgezeit drastisch, sodass er rund zwei Wochen lang stationär im Krankenhaus behandelt werden musste.
Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, die Infektion mit dem Covid-19-Virus als Arbeitsunfall anzuerkennen und für die ärztliche Behandlung und Entschädigung aufzukommen. Eine konkrete Person („Index-Person“), auf die die Infektion zurückzuführen sei, habe nicht festgestellt werden können. Eine Ansteckung im nicht versicherten, privaten Umfeld sei bei lebensnaher Betrachtung nicht ausgeschlossen.
Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht Potsdam blieb ohne Erfolg. Auch die daraufhin von dem Projektleiter eingelegte Berufung blieb erfolglos.
Das sagt das Gericht
Das Infektionsereignis vom April 2021 stelle keinen Arbeitsunfall dar. Eine Infektion mit dem Covid-19-Virus komme zwar grundsätzlich als Unfallereignis in Betracht. Das Eindringen eines Krankheitserregers in den Körper und die darauffolgende Symptomatik stellten ein geeignetes Ereignis bzw. einen geeigneten Gesundheitsschaden dar. Allerdings fehle es hier an dem notwendigen Vollbeweis, dass sich die Übertragung des Virus tatsächlich am Arbeitsplatz des Projektleiters zugetragen habe.
Für den Nachweis müsse es nicht zwingend einen intensiven Kontakt mit einer infektiösen Person („Index-Person“) während der Arbeit geben haben. Es genüge aber auch nicht, dass das Risiko auf der Arbeitsstelle allein wegen der größeren Zahl an Kontakten höher als im Privaten gewesen sei.
Zwar habe der Projektleiter nachweislich beruflichen Kontakt zu Mitarbeitenden gehabt, die am selben Tag oder am Vortag positiv getestet worden seien. Logisch hätte aber eine andere Person zuvor infiziert sein müssen, damit der Projektleiter sich bei dieser anstecken konnte. Hier sei unklar, wer sich bei wem am Arbeitsplatz angesteckt haben soll bzw. ob nicht sogar der Projektleiter selbst die zuerst infizierte Person gewesen ist.
Letztlich sei nicht aufklärbar, ob sich der Projektleiter im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit oder außerberuflich infiziert habe, was angesichts der damaligen Pandemiegeschehens nicht unwahrscheinlich sei. Denn es könne nicht angenommen werden, dass er sich im Privatleben vollständig isoliert habe.
Wird bei Ihnen ein Arbeitsunfall von der Unfallversicherung nicht anerkannt, lassen Sie sich von uns rechtlich beraten. Mehr zum Thema Arbeitsschutz und seiner Prüfung finden Sie zum Beispiel auf unserer Website:
- Gefährdungsbeurteilung in der Arztpraxis
- Hautschutz und Händehygiene
- Praxisbegehung
- In unserem Webinar „Grundlagen des Arbeitsschutzes“ am 24.09.2025
Auch in allen anderen Fragen rund um die Praxis steht Ihnen die Praxisberatung und die Rechtsberatung zur Verfügung.
Wann werden Psychosomatik-Therapien zum Prüffall?
Rechnen Ärztinnen und Ärzte überdurchschnittlich häufig psychosomatische Gespräche nach GOP 35100 und 35110 EBM ab, drohen ihnen immer wieder Wirtschaftlichkeitsprüfungen. Sie sollten daher – wenn möglich – F-Diagnosen codieren.
Andernfalls müssen Sie bei einer Wirtschaftlichkeitsprüfung Praxisbesonderheiten unter Vorlage auch sämtlicher Behandlungsdokumentationen geltend machen. Das hat das Hessische Landessozialgericht am 26.02.2025 (Az.: L 4 KA 27/23) entschieden.
So kam es zur Entscheidung
Eine Hausärztin mit der Zusatzbezeichnung „Psychotherapie" behandelte durchschnittlich wenige Patienten, rechnete aber im Vergleich zu ihren Fachkollegen überdurchschnittlich viele Gesprächsziffern der Nummer 35110 EBM ab. Sie vergab dabei wenig F-Diagnosen. Die Zahl der von ihr abgerechneten GOP 35110 EBM lag rund 400 - 600 % über den Zahlen der Vergleichsgruppe.
Dies erschien der KV auffällig und unwirtschaftlich und sie leitete ein Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren ein. Im Rahmen der Prüfung legte die Hausärztin u. a. mehrere Behandlungsdokumentationen vor und machte Praxisbesonderheiten geltend: Sie sei psychosomatisch spezialisiert und fortgebildet und behandele überdurchschnittlich viele psychosomatisch erkrankte Patienten.
Die Prüfstelle erkannte diese Praxisbesonderheiten teilweise an und gestand ihr einen Aufschlag von 200 % zu. Dadurch blieb aber immer noch eine deutliche Überschreitung der Zahlen der Fachgruppe bestehen und die Prüfstelle kürzte das Honorar der Ärztin für die Quartale I/2015 bis IV/2016 deshalb um insgesamt rund 22.000 Euro.
Dagegen klagte die Hausärztin.
Das Sozialgericht gab ihrer Klage statt, hob den Bescheid auf und verpflichtete die beklagte Prüfstelle, die Sache noch einmal neu zu bewerten. Begründung: Die Prüfstelle habe die Praxisbesonderheiten nicht hinreichend berücksichtigt und hätte weitere Ermittlungen anstellen müssen.
Die KV legte Berufung gegen dieses Urteil ein und hatte Erfolg.
Das sagt das Gericht
Der Berufung ist stattzugeben und das Urteil des Sozialgerichts ist aufzuheben, da der Honorarkürzungsbescheid rechtmäßig sei.
Denn ein Arzt, der eine bestimmte psychosomatische Abrechnungsziffer (hier: GOP 35110 EBM: „Verbale Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen”) ohne Vorliegen einer sogenannten F-Diagnose (Psychische Krankheiten und Verhaltensstörungen ICD 10: F00-F99) durchschnittlich deutlich häufiger abrechnet als seine Fachkollegen (hier bis zu 6-mal so häufig), müsse im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung von sich aus darlegen, dass in seiner Praxis aufgrund eines besonderen Zuschnitts seines Patientenklientels ein signifikant höherer Anteil an schwierigen Krankheitsfällen mit psychosomatischen Behandlungsbedarf besteht.
Er müsse zudem darlegen, dass dieser Anteil signifikant vom arztgruppenüblichen Bild abweicht. Hierfür sei eine ausführliche Auflistung einzelner Behandlungsfälle nicht ausreichend. Eine F-Diagnose sei dabei zwar nicht erforderlich für die Abrechnung der GOP 35110 EBM. Jedoch sei ihr Vorliegen in der Behandlungsdokumentation ein Indiz für das wirtschaftliche Erbringen der GOP 35110 EBM und zwinge die KV, offensichtliche Praxisbesonderheiten von Amts wegen zu berücksichtigen.
Die Anerkennung von Praxisbesonderheiten erfordere den Nachweis durch den Arzt. Die Prüfgremien seien zu Ermittlungen von Amts wegen – d. h. von sich aus – nur hinsichtlich solcher Umstände verpflichtet, die typischerweise innerhalb der Fachgruppe unterschiedlich und daher augenfällig sind.
Bei Vorliegen einer F-Diagnose ist eine Abrechnung der Ziffer 35100 EBM offenkundig wirtschaftlich. Fehle aber eine F-Diagnose, so müsse der Arzt beweisen, dass die Gesprächsleistung erforderlich und wirtschaftlich war.
Diesen Nachweis hat die Ärztin nicht erbracht.
Wollen Sie mehr zu Prüfungen in der vertragsärztlichen Versorgung wissen, lesen Sie unsere Praxisinfo „Wirtschaftlichkeitsprüfung“. Haben Sie einen Prüfantrag erhalten, wenden Sie sich an unsere Praxisberatung.
Tipps zum Umgang und der Vermeidung solcher Prüfungen finden Sie hier:
- Regress vermeiden
- Regress: Selten bedrohlich, aber lästig
- Plausibilitätsprüfung: So widersprechen Sie
- Wirtschaftlich verordnen – was heißt das?
- Sprechende Medizin nach EBM abrechnen
Für allgemeinere Fragen zum soliden Umgang mit Geld lesen Sie unsere Praxisinfo „Liquidität in der Arztpraxis“ und informieren Sie sich unter „Abrechnung & Finanzen“.
Außerdem bieten wir eine Reihe Webinare rund um wirtschaftliches Verordnen und BWL in der Praxis an. Hier geht es zu Veranstaltungskalender und Anmeldung.
Darf ein Patient seinem Arzt sein Grundstück vermachen?
Ein Patient darf seinem Arzt versprechen, ihn nach seinem Tod im Nachlass zu bedenken. Das gehört zur vom Grundgesetz garantierten Testierfreiheit, wie der Bundesgerichtshof am 02.07.2025 (Az.: IV ZR 93/24) entschied.
So kam es zur Entscheidung
Ein Landwirt wollte nicht ins Altersheim, sondern bis zu seinem Tod auf seinem Hof leben. Er beschäftigte eine Haushälterin, die sich um ihn kümmern und später Erbin werden sollte. Der Landwirt schloss auch einen Vertrag mit seinem Arzt. Darin war vereinbart, dass dem Arzt ein Grundstück vermacht werde, wenn er den Landwirt medizinisch betreut, regelmäßig besucht und telefonisch immer erreichbar ist.
Zwei Jahre später verstarb der Landwirt. Sein Erbe wurde zunächst an die Haushälterin übertragen. Der Hausarzt geriet in finanzielle Schwierigkeiten und musste Insolvenz anmelden. Der Insolvenzverwalter des Hausarztes forderte von der Haushälterin die Herausgabe des vermachten Grundstücks.
Doch diese weigerte sich. Sie war der Ansicht, dass das Vermächtnis gegen die Berufsordnung des Arztes verstößt, wonach ein Arzt keine Geschenke oder andere Vorteile annehmen darf, wenn dadurch der Eindruck entsteht, dass seine ärztliche Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.
Das Oberlandesgericht Hamm urteilte, dass der Arzt mit dem Vertrag gegen die Berufsordnung verstoßen habe und deshalb keinen Anspruch auf das Grundstück habe. Die Revision des Insolvenzverwalters war aber erfolgreich.
Das sagt das Gericht
Die Zuwendung des Grundstücks an den Hausarzt im Wege des Vermächtnisses ist nicht wegen Verstoßes gegen die Berufsordnung unwirksam. Dabei hat das Gericht nicht festgestellt, ob das Vermächtnis diese Vorschrift tatsächlich verletzt. Ein – unterstellter – Verstoß gegen die Berufsordnung führt nämlich nicht zur Unwirksamkeit des Vermächtnisses.
§ 32 Abs. 1 Satz 1 BOÄ regelt als berufsständische Vorschrift das Verhältnis zwischen dem Arzt und der für ihn zuständigen Landesärztekammer. Die Vorschrift verbietet deshalb nur, dass Ärztin oder Arzt Geschenke oder andere Vorteile fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Nicht geschützt von diesem Verbot werden hingegen der zuwendende Patient oder die Erwartung seiner Angehörigen, ihn zu beerben.
Die Vorschrift zielt darauf, die Unabhängigkeit des behandelnden Arztes sowie das Ansehen und die Integrität der Ärzteschaft zu sichern. Dies kann durch berufsrechtliche Sanktionen von der Ärztekammer ausreichend sichergestellt werden.
Auch die im Grundgesetz geschützte Testierfreiheit des Patienten steht dem entgegen: Demnach darf ein Vermächtnis zugunsten des behandelnden Arztes nicht wegen Verstoßes gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 BOÄ für unwirksam gehalten werden. Für eine Beschränkung der Testierfreiheit des Patienten fehlt schon eine ausreichende gesetzliche Grundlage.
Gesetzgeberische Entscheidungen, die für die Ausübung von Grundrechten wie der Testierfreiheit wesentlich sind, müssen durch den Gesetzgeber in einem Parlamentsgesetz getroffen werden und dürfen nicht anderen Normgebern, wie hier einer Ärztekammer, überlassen werden.
Darüber hinaus ist der Eingriff in die Testierfreiheit des Patienten unverhältnismäßig. Das Interesse des Patienten an einer letztwilligen Verfügung, die er ohne Druck seines Arztes errichten kann, kann den Eingriff nicht rechtfertigen, denn dieses Interesse ist durch § 32 Abs. 1 Satz 1 BOÄ nicht geschützt.
Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurück zu verweisen. Dieses muss den Parteien noch Gelegenheit geben, zu einem Verstoß des Erbvertrags gegen die guten Sitten vorzutragen. Ein solcher Verstoß wurde bislang nicht geprüft.
Als Ärztin oder Arzt sollten Sie die für Sie geltende Berufsordnung kennen. Sie finden sie auf der jeweiligen Webseite Ihrer Landesärztekammer. Machen Sie sich die Mühe und lesen Sie sie aufmerksam. Das kann Ihnen manchen Ärger mit der Kammer, Kollegen oder auch Patienten sparen.
Auf unserer Seite zum Berufsrecht finden Sie eine Übersicht über rechtliche Bestimmungen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unsere Rechtsberatung.
Manchmal wird es nötig, mit Angehörigen von Patienten zu sprechen. In unserem Downloadbereich finden Sie zum Beispiel eine Vorlage „Schweigepflichtsentbindung“ – sowie diverse Vorlagen zur Patienteneinwilligung. Auch Behandlungsverträge für Kassenpatienten sowie für Privatpatienten für verschiedene Leistungen können Sie bei uns herunterladen.
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