Corona-Impfpflicht für Ärzte und MFA

Das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 führt eine Corona-Impfpflicht für Ärzte, MFA und andere Arbeitnehmer in der Arztpraxis ein. Das sollten Sie zur Impfpflicht wissen:

 

Immunitätsnachweis gegen SARS-CoV-2

Personen, die z. B in Arztpraxen und Zahnarztpraxen, Krankenhäusern, Pflegeheimen und bei Heilpraktikern tätig sind, müssen bis zum 15. März 2022 entweder geimpft oder genesen (im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung) sein. Ausgenommen sind Personen, die auf Grund medizinischer Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.

Für wen gilt die Impfpflicht?

Die Pflicht zum Immunitätsnachweis (vulgo: Impfpflicht) gilt sowohl für das medizinische Personal als auch für alle weiteren in der Praxis oder Einrichtung tätigen Personen, wie Reinigungskräfte, Hausmeister, Transport- oder Küchenpersonal. Die Art der Beschäftigung (Arbeitsvertrag, Leiharbeiterverhältnis, Praktikum) spielt keine Rolle.

Sie gilt NICHT für

  • Personen, die zeitlich nur ganz vorübergehend (nur jeweils wenige Minuten) tätig werden
  • Personen, die in den Einrichtungen behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht werden (d. h. die Patienten)
  • Begleitpersonen von behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen (z. B. Eltern von Minderjährigen)

 

Pflichten für Arbeitnehmer

MFA , angestellte Ärzte und andere Praxismitarbeiter müssen dem Praxisinhaber bis zum 15.3.2022 ein ärztliches Zeugnis vorlegen, dass sie:

  • geimpft sind
  • genesen sind
  • wegen einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können

Verliert ein Nachweis seine Gültigkeit, z. B. weil mehr als 6 Monate (Update vom 19.1.2022: 3 Monate) seit Genesung vergangen sind, muss ein neuer Nachweis vorgelegt werden.

Tipp: Nutzen Sie unsere juristisch geprüfte Vorlage für die „Mitarbeiterinformation zur Vorlage eines Immunitätsnachweises (SARS-CoV-2) bzw. Folgen bei Nichtvorlage“.

Arbeitnehmer dürfen nur am Arbeitsplatz erscheinen, wenn sie asymptomatisch und getestet sind. Mehr dazu unter Testpflicht am Arbeitsplatz.

 

Pflichten für Arbeitgeber

Fehlt der Nachweis, muss der Praxisinhaber das dem Gesundheitsamt melden und die personenbezogenen Daten übermitteln. Diese Meldepflicht hat er auch, wenn er Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises hat.

Ab dem 16.3.2022 dürfen Personen ohne Nachweis in der Arztpraxis nicht mehr beschäftigt werden, wenn das Gesundheitsamt ein Betretungs- und Beschäftigungsverbot erteilt hat. Neueinstellungen sind ab dem 16.3.2022 ohne Nachweis ebenfalls nicht mehr zulässig. Die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers entfällt. Weitere arbeitsrechtliche Konsequenzen, wie z. B. eine Kündigung, können im Einzelfall in Betracht kommen.

Schon gewusst?

Die grundsätzlichen Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer erklären wir unter Grundlagen des Arbeitsrechts.

Impfstatus melden

Arztpraxen sind monatlich verpflichtet, der zuständigen Behörde auf deren Anforderung anonymisierte Angaben zum Anteil der geimpften Beschäftigten zu übermitteln. Die erhobenen Daten müssen spätestens am Ende des sechsten Monats nach der Erhebung gelöscht werden.

Über Patienten müssen keine Angaben zum Impfstatus übermittelt werden.

 

Strafen bei Verstoß gegen die Impfpflicht

Wer nach dem 16.3.2022 gegen die Nachweispflicht verstößt, riskiert eine Geldbuße von bis zu 2.500 Euro. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber können bestraft werden. Voraussetzung ist, dass das Gesundheitsamt ein Betretungs- und Beschäftigungsverbot ausgesprochen hat.

Kündigung für Impfgegner

Wenn Sie sich näher mit dem Thema Kündigung auseinandersetzen möchten, laden Sie die Praxisinfo „Kündigung“ und unsere Muster-Kündigungsschreiben herunter oder wenden Sie sich an die Rechtsberatung.

Testpflicht am Arbeitsplatz

Die Testpflicht am Arbeitsplatz in Arztpraxen wird neu geregelt.

Arbeitnehmer dürfen die Praxis als ihren Arbeitsplatz nur betreten, wenn sie

  • asymptomatisch sind und
  • sich vorher auf das Coronavirus haben testen lassen.

Sie müssen einen Testnachweis mit sich führen.

Asymptomatische und geimpfte oder genesene Beschäftigte und Arbeitgeber müssen sich nur mindestens zweimal pro Kalenderwoche testen lassen. Für sie sind Antigen-Tests zur Eigenverantwortung ohne Überwachung ausreichend. Die Testkosten werden refinanziert.

Ungeimpfte Mitarbeiter müssen täglich getestet werden. Eine Selbst-Testung ist nicht möglich.

Besucher, Patienten und Begleitpersonen sind von der Testpflicht ausgenommen.

Praxisinhaber sind verpflichtet, ein praxisbezogenes Testkonzept zu erstellen. In diesem Testkonzept müssen sie Testungen für alle Beschäftigten anbieten.

Fragen zur Test- und Impfpflicht beantworte ich auch gerne persönlich in der telefonischen Rechtsberatung für Mitglieder.

Andrea Schannath
Rechtsberatung
FAQ zur Impfung
Corona-FAQ für Ärzte

Auszug aus dem Gesetz

(1) Folgende Personen müssen ab dem 15. März 2022 entweder geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung sein:

1. Personen, die in folgenden Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind:

 a) Krankenhäuser,

b) Einrichtungen für ambulantes Operieren,

c) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,

d) Dialyseeinrichtungen,

e) Tageskliniken,

f) Entbindungseinrichtungen einschließlich freiberuflich tätiger Hebammen,

g) Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen vergleichbar sind,

h) Arztpraxen, Zahnarztpraxen,

i) Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,

j) Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,

k) Rettungsdienste,

l) sozialpädiatrische Zentren nach § 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

m) medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen nach § 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

 2. Personen, die in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder in vergleichbaren Einrichtungen tätig sind,

 3. Personen, die in ambulanten Pflegediensten und weiteren Unternehmen, die den in Nummer 2 genannten Einrichtungen vergleichbare Dienstleistungen im ambulanten Bereich anbieten, tätig sind.

 Satz 1 gilt nicht für Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.

(2) Personen, die in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens bis zum Ablauf des 15. März 2022 folgenden Nachweis vorzulegen:

 1. einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung,

 2. einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung oder

 3. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.

Wenn der Nachweis nach Satz 1 nicht bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln. Die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass

 1. der Nachweis nach Satz 1 nicht der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens, sondern dem Gesundheitsamt oder einer anderen staatlichen Stelle gegenüber zu erbringen ist,

 2. die Benachrichtigung nach Satz 2 nicht durch die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens, sondern durch die nach Nummer 1 bestimmte Stelle zu erfolgen hat,

 3. die Benachrichtigung nach Satz 2 nicht gegenüber dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen befindet, sondern gegenüber einer anderen staatlichen Stelle zu erfolgen hat.

(3) Personen, die in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen ab dem 16. März 2022 tätig werden sollen, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens vor Beginn ihrer Tätigkeit einen Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 vorzulegen. Wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Eine Person nach Satz 1, die keinen Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 vorlegt, darf nicht in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen beschäftigt werden. Eine Person nach Satz 1, die über keinen Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 verfügt oder diesen nicht vorlegt, darf nicht in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen tätig werden. Die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann allgemeine Ausnahmen von den Sätzen 4 und 5 zulassen, wenn das Paul-Ehrlich-Institut auf seiner Internetseite einen Lieferengpass zu allen Impfstoffen mit einer Komponente gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, die für das Inverkehrbringen in Deutschland zugelassen oder genehmigt sind, bekannt gemacht hat; parallel importierte und parallel vertriebene Impfstoffe mit einer Komponente gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 bleiben unberücksichtigt.

 (4) Soweit ein Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 ab dem 16. März 2022 seine Gültigkeit aufgrund Zeitablaufs verliert, haben Personen, die in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind, der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens einen neuen Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises vorzulegen. Wenn der neue Nachweis nach Satz 1 nicht innerhalb dieses Monats vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

 (5) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen haben dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen befindet, auf Anforderung einen Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 vorzulegen. Bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, so kann das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung dazu anordnen, ob die betroffene Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann. Das Gesundheitsamt kann einer Person, die trotz der Anforderung nach Satz 1 keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt oder der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach Satz 2 nicht Folge leistet, untersagen, dass sie die dem Betrieb einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtung oder eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Unternehmens dienenden Räume betritt oder in einer solchen Einrichtung oder einem solchen Unternehmen tätig wird. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine vom Gesundheitsamt nach Satz 2 erlassene Anordnung oder ein von ihm nach Satz 3 erteiltes Verbot haben keine aufschiebende Wirkung.

 (6) Durch die Absätze 1 bis 5 wird das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 28b wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz 1 Satz 1 bis 3 werden die Wörter „vom 8. Mai 2021 jeweils durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
  2.  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

 

„(2) Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher in den folgenden Einrichtungen und Unternehmen dürfen diese nur betreten oder in diesen nur tätig werden, wenn sie getestete Personen im Sinne des § 2 Nummer 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind und einen Testnachweis mit sich führen:

 

  1. Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 mit der Maßgabe, dass Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auch dann umfasst sind, wenn dort keine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
  2.  und 2. Einrichtungen und Unternehmen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 7.

 

In oder von den in Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen sowie Begleitpersonen, die die Einrichtung oder das Unternehmen nur für einen unerheblichen Zeitraum betreten, gelten nicht als Besucher im Sinne des Satzes 1; Menschen mit Behinderung, die Leistungen im Eingangsverfahren, im Berufsbildungsbereich oder im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder eines anderen Leistungsanbieters nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erhalten sowie Auszubildende, Studierende und Schülerinnen und Schüler, die die in Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen zum Zweck ihrer beruflichen Bildung betreten, gelten als Beschäftigte im Sinne des Satzes 1. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für Arbeitgeber und Beschäftigte kann die zugrundeliegende Testung auch durch Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen, wenn sie geimpfte Personen oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind; das gilt entsprechend für Besucher, die als medizinisches Personal die in den in Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen zu Behandlungszwecken aufsuchen und geimpfte Personen oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind. Eine Testung muss für Arbeitgeber und Beschäftigte, die geimpfte Personen oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind, mindestens zweimal pro Kalenderwoche durchgeführt werden. Für Besucher, die die Einrichtung oder das Unternehmen im Rahmen eines Notfalleinsatzes oder aus anderen Gründen ohne Kontakt zu den in den in Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen nur für einen unerheblichen Zeitraum betreten, gilt Satz 1 nicht. Für Arbeitgeber und Beschäftigte gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend. Die in Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen sind verpflichtet, ein einrichtungs- oder unternehmensbezogenes Testkonzept zu erstellen. Im Rahmen des Testkonzepts haben sie Testungen auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 für alle Beschäftigten und Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 auch für alle Besucher anzubieten.“

 

  1. Absatz 3 Satz 7 bis 9 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

 

 „Voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde monatlich Angaben zum Anteil der Personen, die gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft sind, jeweils bezogen auf die Personen, die in der Einrichtung beschäftigt sind oder behandelt, betreut oder gepflegt werden oder untergebracht sind in anonymisierter Form zu übermitteln. Sonstige in Absatz 2 Satz 1 genannte Einrichtungen oder Unternehmen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf deren Anforderung Angaben zum Anteil der Personen, die gegen das Coronavirus-SARS-CoV-2 geimpft sind, in Bezug auf die Personen, die in der Einrichtung oder dem Unternehmen beschäftigt sind in anonymisierter Form zu übermitteln. Voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen dürfen den Impfstatus der Personen, die dort behandelt, betreut oder gepflegt werden oder untergebracht sind, erheben; diese Daten dürfen nur zur Beurteilung der Gefährdungslage in der Einrichtung oder dem Unternehmen im Hinblick auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) und zur Vorbereitung der Berichterstattung nach Satz 7 verarbeitet werden und nur solange und soweit dies erforderlich ist. Die nach den Sätzen 3 und 9 erhobenen Daten sind spätestens am Ende des sechsten Monats nach ihrer Erhebung zu löschen; die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts bleiben unberührt.“

(1) Abweichend von § 20 Absatz 4 Satz 1 sind Zahnärzte, Tierärzte sowie Apotheker zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 bei Personen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, berechtigt, wenn

1. sie hierfür ärztlich geschult wurden und ihnen die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung bestätigt wurde und
2. ihnen eine geeignete Räumlichkeit mit der Ausstattung zur Verfügung steht, die für die Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist, oder der Zahnarzt, der Tierarzt oder der Apotheker in andere geeignete Strukturen, insbesondere ein mobiles Impfteam, eingebunden ist.

(2) Die ärztliche Schulung nach Absatz 1 Nummer 1 hat insbesondere die Vermittlung der folgenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu umfassen:

1. Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere zur
a) Aufklärung,
b) Erhebung der Anamnese einschließlich der Impfanamnese und der Feststellung der aktuellen Befindlichkeit zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien,
c) weiteren Impfberatung und
d) Einholung der Einwilligung der zu impfenden Person,
2. Kenntnis von Kontraindikationen sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten zu deren Beachtung und
3. Kenntnis von Notfallmaßnahmen bei eventuellen akuten Impfreaktionen sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung dieser Notfallmaßnahmen.
Die ärztlichen Schulungen sind so zu gestalten, dass diese die bereits erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, über die jeder Berufsangehörige, der an der jeweiligen ärztlichen Schutzimpfung teilnimmt, verfügt, berücksichtigen und auf diesen aufbauen. Bereits im Rahmen von Modellvorhaben nach § 132j des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durchgeführte ärztliche Schulungen berechtigen zur Durchfüh-rung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Bis zum 31. Dezember 2021 entwickeln in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer:

1. die Bundesapothekerkammer ein Mustercurriculum für die ärztliche Schulung der Apotheker,
2. die Bundeszahnärztekammer ein Mustercurriculum für die ärztliche Schulung der Zahnärzte und
3. die Bundestierärztekammer ein Mustercurriculum für die ärztliche Schulung der Tierärzte.

(4) Die Möglichkeit der ärztlichen Delegation der Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auf nichtärztliches Gesundheitspersonal bleibt unberührt.

Masern-Impfpflicht

Auch wenn jemand aus Ihrem Praxisteam die Masernimpfung verweigert, müssen Sie diesem Mitarbeiter kündigen. Personen, die nicht geimpft bzw. immun sind, dürfen Sie schon seit 2020 nicht mehr neu einstellen. Alles Wichtige zum Thema Masern-Impfpflicht finden Sie in der Praxisinfo „Masernschutzgesetz“.

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Kommentare

Sehr geehrte Frau Kessler, die ersten drei Impfungen reichen aus, da die Pflicht zum Nachweis des Impfschutzes gegen SARS-CoV-2 mittlerweile ausgelaufen ist.

Guten Tag, ist eine Viertimpfung für Mitarbeiter in Arztpraxen verpflichtend oder reichen die ersten drei Impfungen aus?

@Nena: Nein, dürfen Sie nicht. Im Text heißt es klar: "Neueinstellungen sind ab dem 16.3.2022 ohne Nachweis ebenfalls nicht mehr zulässig. "

Hallo bin noch nicht geimpft. Möchte Ende Mai Praxis Wechsel. Meine Frage ist;

Ob ich darf in neue Praxis Arbeiten Alls nicht geimpfte .?

Danke

@Diana: Ja, dem Willen des Gesetzgebers nach gilt die Impfpflicht auch für Sie. Reinigungskräfte sind ausdrücklich mit eingeschlossen. Sie fallen auch nicht unter den Ausnahmegrund "zeitlich nur ganz vorübergehend tätig".

Sofern Ihr Arbeitgeber bei uns Mitglied ist, kann er oder sie sich bei uns rechtlich beraten lassen, ob es eine Möglichkeit für eine Ausnahme gibt.

Hallo, ich bin als Reinigungskraft in einer Zahnarztpraxis tätig. Reinige allerdings nur nachts, da ich tags meine pflegebedürftige Mutter Pflege, ich begegne weder Mitarbeitern noch Patienten. Gilt die Impflicht dennoch für mich?

Es gibt da irgendwie keine richtig klare Aussage...

Vielen Dank MfG Diana

Ich bin Krankenschwester,63 Jahre alt, 3x freiwillig geimpft und gegen die Impfpflicht.Es ist in meinen Augen ein jämmerlicher Versuch der Politiker, sich auf Kosten der Gesundheitsberufe zu profilieren und für unseren Berufszweig ein Schlag ins Gesicht.Es gäbe viele Möglichkeiten, die Impfbereitschaft zu erhöhen zum Beispiel: unverbindliche persönliche Beratung auf Augenhöhe anbieten ohne Leute dabei unter Druck zu setzen. Ängste und Bedenken ernst nehmen, nicht bagatellisierenFlächendeckendes Impfangebot am Arbeitsplatz bei freier Arzt-und Impfstoffwahl, angenehme Atmosphäre schaffen. Impfzeit als Arbeitszeit rechnen. Besonders wichtig: Schnell erreichbare Anlaufstellen schaffen für Menschen denen es nach der Impfung schlecht geht, seien es Impfreaktionen oder Nebenwirkungen. Die medizinische Betreuung in solchen Fällen müsste überdurchschnittlich gut sein.Sich zeitnah um die kümmern die man diesbezüglich bisher in ihrer Not allein gelassen hat, die Einiges aushalten mussten nach der Impfung, da wäre minimal ein Gutschein oder Sonderurlaub fällig.Außer Druck,Zwang und Strafandrohung tut sich leider fast nichts

Hallo

Ich arbeite in einem Krankenhaus in der Verwaltung. Wir selbst in einem separaten Gebäude mit unseren Büros. Also überhaupt nicht im KH. Wie schaut es denn da mit der Impfpflicht aus?

Lg und vielen Dank vorab für die Antwort.

@W.J. Um als "vollständig geimpft" zu gelten, sind in den meisten Fällen zwei Impfungen nötig. Details hier: https://www.pei.de/DE/newsroom/dossier/coronavirus/coronavirus-inhalt.html?nn=169730&cms_pos=3

Guten Tag.

Wurde das zweite mal im August 21 geimpft. Somit läuft meine Impfung ja nach 9 Monaten im Mai aus. Ich arbeite beim Zahnarzt, muss ja bis 15.3. um meinen Job zu behalten vollständig geimpft sein. Zähle ich als geimpft auch ohne Booster oder nur mit Booster bis zum 15.3.?

Vielen Dank

Hallo Ben,

die aktuell gültigen Empfehlungen zu den Impfabständen finden Sie in unseren Impf-FAQ die weiter oben im Beitrag verlinkt sind.

Hallo Inge,

da liegt ein Missverständnis vor. Die Impfung schützt sehr gut, das wurde in hunderten Studien weltweit und mit einer nie dagewesenen Datenmenge immer wieder bestätigt. Die Impfung soll primär vor schwerer Erkrankung und Tod schützen, und das tut sie. Für einen optimalen Schutz sind - das wissen wir heute - mehrere Impfungen und Auffrischungen notwendig. Die Gefahr möglicher Impfnebenwirkungen ist deutlich geringer als die Gefahr durch die Nebenwirkungen einer Infektion ohne Impfschutz, speziell in Ihrer Altersgruppe.

Wovor die Impfung vor allem seit Omikron nicht mehr optimal schützt, ist sich generell nicht zu infizieren. Da diese Infektion dann mit Impfung in der Regel glimpflicher verläuft als ohne Impfung, ist die die Impfung ganz klar medizinisch empfohlen. Nicht nur in Deutschland, sondern weltweit. Bitte wenden Sie sich an einen Haus- oder Facharzt in Ihrer Umgebung, um sich individuell aufklären zu lassen und eine fundierte Entscheidung treffen zu können.

Alles Gute, Ihr Virchowbund

Ich bin aus Überzeugung nicht geimpft. (80 Jahre) kann man mir bitte erklären, wieso ich andere schütze, wenn ich mich Impfen lasse, mit einer Impfe, die anscheinend gar nicht schützt.

Mit freundlichen Grüßen

Ich fasse es kurz...

Die zweite dosis biontec im juli gespritzt bekommen. Im november corona positiv. Noch nicht geboostert.

Arbeite im pflege- seniorenheim.

Muss ich mich nochmal boostern lassen? Eigtl zähle ich doch als vollständig geimpft oder gibt es für senioren pflegeeinrichtung andere vorgaben?

Danke schon einmal

@L. N. @Micha: Auch und gerade für Schwangere ist die Impfung ab dem 2. Trimenon vom RKI empfohlen. Die analysierten Studiendaten weisen darauf hin, dass Schwanger sein an sich ein relevanter Risikofaktor für schwere COVID-19-Verläufe ist. SARS-CoV-2-infizierte schwangere Frauen erleiden häufiger Komplikationen als Nicht-Schwangere.

Wenn eine Person keinen Immunitätsnachweis (SARS-CoV-2 bzw. Masern) erbringen kann und keine Beschäftigung im Homeoffice möglich ist, wird der Arbeitgeber aller Voraussicht nach die Kündigung aussprechen (müssen). Der Kündigungsschutz während der Schwangerschaft bzw. Elternzeit kann diese höchstens hinauszögern. Für eine genauere Analyse des Einzelfalls, können Sie sich an unsere Rechtsberatung wenden, sofern Sie bereits Mitglied sind.

Ich bin ungeimpfte MFA beim Gynäkologen, aber akteull in der 6.Woche schwanger. Meine Chefin ist informiert. MUSS ich mich nach der 12. Woche impfen lassen oder darf ich dies Verweigern und in ein Homeoffize/Beschäftigungsverbot gehen?

Vielen Dank für eine Antwort

Meine Schwester arbeitet in der Klinik, aber sie ist schwanger und kann nicht arbeiten gehen. Welche Regel gilt für sie? Sie gefährdet niemanden, da sie nicht in der Klinik arbeitet. Muss sie geimpft sein, wenn sie nach der Schwangerschaft züruck zur Arbeit kommt? Wird sie Kündigung bekommen, wenn sie noch scwanger nach dem 16.03. ist und immer noch nicht arbeiten gehen kann? Danke für die Rückmeldung.

Micha

Guten Tag, ich bin selbständiger Heilpraktiker und arbeite allein in meiner Praxis, ich bin ungeimpft. Muss ich mich selbst beim Gesundheitsamt am 15.03.2022 melden ? Mit freundlichen Grüßen

@Andrea Degenkolb: Für die Kontrolle sind die Gesundheitsämter zuständig. Bei einem begründeten Verdacht können Sie sich auch an die Kassenärztliche Vereinigung wenden. Eine Garantie, dass eine der beiden Stellen tätig wird, gibt es aber nicht.

Gilt ein positiver Nachweis einer Faktor 5 Mutatiosanalyse als ärztliche Bescheinigung einer Corona Impfbefreiung?

Vielen Dank

Heike

Hallo wer kontrolliert denn die Arztpraxen ob alle geimpft sind ? Ich habe eine ungeimpfte Kollegin die Tochter der Chefin und befürchte dass da etwas getrickst wird weil auch die täglichen Tests nicht richtig durchgeführt werden was kann ich tun? Ich fühle mich nicht mehr gut aufgehoben an meinem Arbeitsplatz.

Guten Tag,

ich habe folgende Frage: ich bin Vertragsärztin mit eigener Praxis. Kann ich mich selbst impfen, mir einen Nachweis darüber ausstellen und diesem dem zuständigen Gesundheitsamt vorlegen oder muß dies eine andere Person (Kollege/Kollegin, Apotheker/in ...) vornehmen? Darüber habe ich im Internet und in den KV-Infos noch nichts gefunden.

@Sebastian: Im Gesetz ist es nicht so formuliert, dass der Eigentümer sich selbst anzeigen müsste. Man war sich wahrscheinlich bewusst: Wer sich nicht impfen lassen hat, meldet sich vermutlich auch nicht ans Gesundheitsamt. Aber das Gesundheitsamt kann von sich aus einen Nachweis fordern, dass die Impfpflicht erfüllt ist.

@Lilli: Soweit ein erforderlicher Nachweis ab dem 16. März 2022 seine Gültigkeit auf Grund Zeitablaufs verliert, haben Personen, die in Zahnarztpraxen tätig sind, der Praxisleitung einen neuen Nachweis innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises vorzulegen. Geschieht dies nicht, hat die Praxisleitung unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln.

Derzeit gibt es derzeit keine gesetzlichen Vorgaben, wann eine Person, die vollständig geimpft ist, dennoch bspw. wegen Zeitablaufs nicht mehr als geimpft im gesetzlichen Sinne gilt. Insoweit gelten die Vorgaben des Paul-Ehrlich-Instituts unter www.pei.de/impfstoffe/covid-19.

ICH ARBEITE BEI EINEM ZAHNARZT UND BIN 2 MAL GEIMPFT MEINE IMPFUNG LÄUFT AM 22.06.22 AUS, DANN GELTE ICH ALS UNGEIMPFT WENN ICH MICH NICHT BOOSTERN LASSE ,DASS HEIßT ICH DARF AB DIESEN TAG NICHT MEHR ZU MEINER PRAXIS IN DER ICH 30 JAHRE ARBEITE.

STIMMT DAS?

@Ulrike: Die Antwort auf Ihre Frage ist etwas komplexer und ein Fall für unsere individuelle Rechtsberatung für Mitglieder. Bitte melden Sie sich telefonisch bei uns.

Hallo,

in unserer Praxis ist ein Viertel der Mitarbeiterinnen nicht geimpft und sie haben auch nicht vor, sich impfen zu lassen. Wir brauchen sie nicht alle, aber doch einen Teil von ihnen, um den Praxisbetrieb aufrechterhalten zu können. Die ungeimpften Kolleginnen sehen das sehr gelassen, da ja von irgendwo schon einmal zu hören war, dass man in diesem Fall beim Gesundheitsamt eine Sondergenehmigung beantragen kann. Dies ist absolut nicht unser Ziel, gerne wüsste ich aber, was die Voraussetzungen für diesen Fall wären bzw. wie es sich verhält, wenn ich nur zwei oder drei der ungeimpften Mitarbeiterinnen benötige, aber nicht unbedingt alle. Unser zuständiges Gesundheitsamt konnte mir leider nicht weiterhelfen.

Freundliche Grüße

Ulrike

Hallo ihr lieben. Sagt mal, ich lese immer und überall nur Dinge, die den ArbeitNEHMER. Kann mir jemand erklären, was es mit dem Arbeitgeber auf sich hat? Muss sich z. B. ein selbstständiger Therapeut dann selbst melden beim Gesundheitsamt oder muss er einfach gar keinen Immunitätsausweis vorlegen?

Sehr geehrtes Team,

muss sich eine minderjährige Auszubildende auch impfen lassen? (Medizinische Fachangestellte)

Mit freundlichen Grüßen

Bernd Gasser

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Hallo Herr Gasser,

ja, die Impfpflicht gilt auch für (minderjährige) Azubis, ähnlich wie bei Masern.

Herzliche Grüße, Ihr Virchowbund

@Weber: Für den Nachweis reicht es eigentlich aus, wenn der Arbeitnehmer z. B. den Impfstatus in der App vorzeigt und der Arbeitgeber dies per Notiz dokumentiert.

Darf der Arbeitgeber, den Impfnachweis kopieren und für sich behalten ?

Mit der Impfpflicht kriegt das Gesundheit und Rettungswesen den Todesstoß dann könnt ihr auch die RTW ins Ausland verschenken.

Hallo B.H. und A.V., sofern Sie die Praxisräume betreten bzw. z. B. die Personaltoilette oder den Pausenraum nützen, gilt die Nachweispflicht auch für Sie.

Hallo ich arbeite bei einer ZA Praxis im Büro als Buchhaltung/Abrechnungmitarbeiter … ist da eine Impfung umgehbar? Habe kein Kontakt zu Pat!

Guten Tag,

Ich arbeite in einer Radiologie im Büro als med. Schreibkraft, muss ich mich da auch impfen lassen

MfG a.v.

Hallo, ich gehöre zu der Gruppe, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann und bin selbsständige Heilpraktikerin und Yogalehrerin.

Was könnte eine Impfpflicht für mich bedeuten.

Lieben Dank und schöne Weihnachten

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Hallo Frau Mehler,

Personen, die nachweisbar aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, sind von der Nachweispflicht ausgenommen. Eine detaillierte Einschätzung, was die Impfpflicht für Sie bedeuten kann, können wir nur in unserer persönlichen Rechtsberatung für Mitglieder geben.

Herzliche Grüße, Ihr Virchowbund

was passiert mit niedergelassenen ungeimpften Ärzten, die eine KV-Zulassung haben und in einer Berufsausübungsgemeinschaft selbständig tätig sind? Wird die Zulassung entzogen, welche Auswirkungen hat dies auf den GbR-Vertrag, sie haben wohl kaum ein Sonderkündigungsrecht. Vielen Dank für Ihre Antwort

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Sehr geehrte Frau Sieber,

die Antwort auf Ihre Frage ist etwas komplexer und ein Fall für unsere individuelle Rechtsberatung für Mitglieder. Bitte melden Sie sich telefonisch bei uns.

Über die medizinischen Kontraindikationen informiert das RKI hier: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html

Wer sind solche Personen: Wo kann man das offiziell und amtlich finden?

"Personen, die wegen medizinischer Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können".

MfG

M. K.

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