Minijob und Mindestlohn: Das ändert sich 2022

Der Mindestlohn steigt, und Arbeitgeber treffen neue Pflichten bei der Minijob-Anmeldung Wer in der Arztpraxis oder Zahnarztpraxis Arbeitnehmer geringfügig beschäftigt, sollte rasch tätig werden.

 

Minijobs kommen in Arztpraxen durchaus häufig vor. Minijob, oder auch „geringfügig entlohnte Beschäftigung“ bedeutet, dass ein Arbeitnehmer maximal 450 Euro pro Monat in diesem Job verdient.

Daneben existiert auch die kurzfristige Beschäftigung, die anstatt über das Gehalt über die Zeitspanne definiert ist. Sie dauert nicht mehr als 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr

 

Achtung Mindestlohn

Für Minijobber gilt der gesetzliche Mindestlohn. Zum 1. Januar 2022 wurde der Mindestlohn auf 9,82 Euro pro Stunde angehoben. Zum 1. Juli 2022 steigt er erneut auf 10,45 Euro pro Stunde. Im Oktober 2022 ist eine dritte Anhebung auf 12 Euro geplant.

Dementsprechend dürfen Minijobber aktuell nur noch rund 45,8 Stunden pro Monat beschäftigt werden, um unter der 450-Euro-Grenze zu bleiben. Mit der nächsten Erhöhung des Mindestlohns sinkt die Arbeitszeit sogar auf 43 Stunden pro Monat. Ab Oktober steigt die Zuverdienstgrenze auf 520 Euro. Danach soll sie sich dynamisch mitentwickeln, so dass ein Minijob 10 Stunden Arbeit pro Woche ermöglicht. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) stellt einen Mindestlohn-Rechner zur Verfügung.

Wird die Arbeitszeit nicht angepasst und überschreitet der Arbeitnehmer durch die Erhöhung des Stundenlohns die monatliche Verdienstgrenze von 450 Euro (bzw. 520 Euro), liegt kein Minijob mehr vor. Die Beschäftigung ist dann als Midijob sozialversicherungspflichtig. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale abmelden und stattdessen bei der gesetzlichen Krankenkasse des Arbeitnehmers anmelden.

Ausnahmsweise kann die 450-Euro-Grenze beim Minijob dennoch überschritten werden. Genaueres erklären wir unter „geringfügige Beschäftigung“.

 

Minijob-Abgaben 2022 in der Übersicht

 

450-Euro-Minijob

kurzfristiger Minijob

Krankenversicherung

13 %

-

Rentenversicherung (RV)

15 %

-

Beitragsanteil des Minijobbers bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherung

3,6 %

-

Umlage für Aufwendungen bei Krankheit (U1)

0,9 %

0,9 %

Umlage für Aufwendungen bei Mutterschaft (U2)

0,29 %

0,29 %

Insolvenzgeldumlage

0,09 %

0,09 %

Lohnsteuer

2 % pauschal oder individuell nach Lohnsteuerklasse

25 % pauschal oder individuell nach Lohnsteuerklasse

Gesetzliche Unfallversicherung (UV)

individuell

individuell

 

Minijobber anmelden

Die Minijob-Zentrale ist die offizielle Stelle, die sich um die Verwaltung von Minijobbern und ihrer Abgaben kümmert. Arbeitgeber müssen jeden Arbeitnehmer im Minijob anmelden – auch zur Sozialversicherung. Sie brauchen dafür ihre 8-stellige Betriebsnummer, die bereits zuvor von der Bundesagentur für Arbeit mitgeteilt wurde. Außerdem muss der Minijobber den Personalfragebogen der Minijob-Zentrale ausfüllen.

Der Arbeitgeber muss danach regelmäßig die Beitragsnachweise einreichen oder einen Dauer-Beitragsnachweis abgeben. Die Datenübertragung ist nur elektronisch mit den zugelassenen und geprüften Programmen der Minijob-Zentrale möglich. Auch die monatlichen Abgaben werden an die Minijob-Zentrale gezahlt. Sie sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag fällig.

 

Diese Fälligkeits- und Übermittlungstermine gelten im Jahr 2022:

Monat

Jan

Feb

Mär

Apr

Mai

Jun

Jul

Aug

Sep

Okt

Nov

Dez

Beitragsnachweis

24.

21.

24.

24.

23.

23.

24.

24.

25.

24.

23.

22.

Fälligkeitstag

27.

24.

29.

27.

27.

28.

27.

29.

28.

27.

28.

28.

 

Der Verdienst aus einem Minijob ist steuerpflichtig. Neu ist für Arbeitgeber, dass sie ab dem Jahr 2022 neben ihrer Steuernummer auch die Steuer-Identifikationsnummer des Minijobbers an die Minijob-Zentrale übermitteln müssen.

Zusätzlich besteht eine Melde- und Beitragspflicht bei der gesetzlichen Unfallversicherung. Für nichtstaatliche medizinische Berufe ist das die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW).

 

Besonderheiten des Minijobs

Die Rechte eines Minijobbers unterscheiden sich kaum von denen Rechten anderer Arbeitnehmer. Die gesetzlichen Kündigungsfristen etwa sind dieselben, und auch der Anspruch auf Mutterschutz sowie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bleibt gleich. Praxisinhaber können sich die Kosten für die Lohnfortzahlung meist über die Umlage U1 bzw. U2 erstatten lassen. Beide Umlagesätze sanken zum Jahresbeginn 2022 um 0,1 Prozent.

Dagegen haben Minijobber keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Details zur Sozial- und Krankenversicherung im Minijob finden Sie unter „geringfügige Beschäftigung“.

Was viele Arbeitgeber nicht wissen: Der Minijob-Arbeitsvertrag darf durchaus eine Probezeit oder Befristung enthalten. Auch dazu finden Sie mehr Infos unter dem obigen Link.

Wer bereits Mitglied im Virchowbund ist, kann ganz einfach die Vorlage „Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte“ kostenlos herunterladen und die Praxisdaten eintragen. Für geringfügig beschäftigte Reinigungskräfte gibt es eine eigenständige Vorlage inkl. Anweisung zum Reinigungsplan.

Sie haben noch Fragen? Schreiben Sie uns einen Kommentar oder wenden Sie sich an unsere Rechtsberatung für Ärzte.

Diesen Artikel teilen

Kommentare

Keine Kommentare

Kommentar schreiben

* Diese Felder sind erforderlich