Spenden: Notleidenden helfen und gleichzeitig Steuern sparen

Wer sich nach der Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 solidarisch zeigen möchte, kann Geld spenden. Diese Form der Hilfsbereitschaft wird sogar vom Finanzamt belohnt. In Katastrophenfällen wird auch der Spendennachweis vereinfacht.

 

Starkregen und Hochwasser haben im Juli 2021 in einigen Regionen im Westen Deutschlands Schäden ungeahnten Ausmaßes verursacht. Noch immer sind ganze Dörfer ohne Trinkwasser und Strom. Viele Bürger, Praxen und andere Betriebe und Einrichtungen stehen vor dem Nichts. Sie sind dringend auf Hilfe angewiesen.

Allerdings wurde von Sachspenden abgeraten, weil eine Lagerung (und Sortierung) zum Beispiel von Kleidung und Möbeln in den betroffenen Gebieten kaum möglich war und ist. Damit die Hilfsorganisationen vor Ort Soforthilfe leisten können, sind sie auf Geldspenden angewiesen.

Wer den Betroffenen helfen möchte, kann dafür verschiedene Spendenkonten nutzen. Die Landesregierungen in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen, die betroffenen Kreise, Gemeinden sowie einzelne Hilfsorganisationen haben Spendenkonten eingerichtet. Eine Übersicht bietet das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe.

 

Vereinfachter Spendennachweis

Wer spendet, braucht dem Finanzamt zum Nachweis seiner Spende auf ein Sonderkonto einer gemeinnützigen Körperschaft im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe keine Spendenbescheinigung vorzulegen. Unabhängig vom Betrag genügt bei bis zum 31. Oktober 2021 geleisteten Spenden der Einzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts (z. B. Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder Ausdruck bei Onlinebanking).

In anderen Fällen gilt für den Nachweis: Bei einer Spende über 300 Euro, deren Anlass kein Katastrophenfall ist, wird Ihnen der Spendenempfänger (gemeinnützige Körperschaften wie Vereine oder juristische Personen des öffentlichen Rechts) in der Regel unaufgefordert eine Zuwendungsbestätigung („Spendenbescheinigung“) nach amtlichem Muster ausstellen. Diesen Beleg sollten Sie aufbewahren, weil das Finanzamt Sie um dessen Vorlage bitten darf.

 

Höchstbeträge bei Spenden

Spenden (und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke sind insgesamt bis zu

  • 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder
  • 4 ‰ der Summe aus Umsätzen, Löhnen und Gehältern

als Sonderausgaben abziehbar. Sonderausgaben werden vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen und mindern damit das zu versteuernde Einkommen.

Zuwendungen, die die genannten Höchstgrenzen überschreiten, dürfen zeitlich unbegrenzt „vorgetragen“ werden, d. h., der die Höchstbeträge übersteigende Teil kann in den Steuererklärungen der nächsten Jahre geltend gemacht werden („Spendenvortrag“).

 

Schon gewusst?

Auch Ihr Mitgliedsbeitrag im Virchowbund fällt unter diese Regel. Sie können den Beitrag also steuerlich absetzen.

Unterstützung betroffener Mitarbeiter

Sofern in Ihrer Praxis Mitarbeiter unmittelbar betroffen sind, können Sie sie unentgeltlich verpflegen und ihnen z. B. Fahrzeuge, Wohnungen und Unterkünfte steuerfrei zur Nutzung überlassen.

Beihilfen und Unterstützungen, die Sie an Ihre Arbeitnehmer leisten, sind bis zu 600 Euro steuerfrei. Der 600 Euro übersteigende Betrag gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt. Bei vom Hochwasser betroffenen Arbeitnehmern ist im Allgemeinen von einem besonderen Notfall auszugehen.

Außerdem sind „Arbeitslohnspenden“ von Arbeitnehmern möglich. Dabei verzichtet der Arbeitnehmer von vornherein auf einen Teil des Arbeitslohns. Insoweit wird dann keine Lohnsteuer erhoben und der Betrag wird von der Praxis unmittelbar an von der Hochwasserkatastrophe betroffene Arbeitnehmer als Beihilfe ausgezahlt oder gespendet. Wegen der Lohnsteuereinsparung wird dann allerdings keine Spendenbescheinigung ausgestellt.

 

Diesen Beitrag verdanken wir unserem Kooperationspartner Prof. Dr. Bischoff & Partner Steuerberatungsgesellschaft für Ärzte mbH. Mitglieder im Virchowbund erhalten vergünstigte Raten auf ein Steuerberatungsmandat und können auch eine kostenlose Kurzberatung in Anspruch nehmen. Mehr zu unseren Partnerangeboten.

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