Masernschutzgesetz: Das müssen Ärzte jetzt tun

Was Ärzte rund um das Masernschutzgesetz abrechnen können und warum sie vielleicht gezwungen sind, Mitarbeiter in der Praxis zu kündigen.

 

Kinder müssen vor Masern geschützt werden – direkt durch eine Impfung und indirekt durch den Herdenschutz. Dafür braucht es eine höhere Durchimpfungsrate in der Bevölkerung.

Das Masernschutzgesetz führt zum 01.03.2020 eine Impfpflicht ein. Sie gilt für Kinder, die Kitas und Schulen besuchen, aber auch für Lehrer, Erzieher und Menschen, die im Gesundheitswesen arbeiten. Dazu zählen neben dem medizinischen Personal auch:

  • Küchen- und Reinigungspersonal
  • ehrenamtlich Tätige
  • Praktikanten
  • Hausmeister

 

Für Praxisärzte bedeutet das:

  • Sie müssen Ihren eigenen Impfschutz und den Ihrer Mitarbeiter kontrollieren
  • Sie müssen fehlende Impfungen nachholen oder melden – sonst riskieren Sie Geldbußen
  • Sie müssen Personen, die in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen arbeiten, über die Impfpflicht aufklären und impfen
  • Sie müssen in Einzelfällen attestieren, warum eine Impfung nicht möglich bzw. kontraindiziert ist
  • Sie können sowohl die Impfung als auch Atteste und serologische Untersuchungen abrechnen
     

Eine ausführliche Checkliste und alle wichtigen Hintergrundinformationen finden Sie in der nagelneuen Praxisinfo „Masernschutzgesetz“. Hier geht’s direkt zum Download für Mitglieder oder zur Liste aller Praxisinfos und Musterverträge.

 

Gibt es Ausnahmen von der Impfpflicht?

Die Impfpflicht gilt auch dann, wenn nur Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung stehen. Ausnahmen von der Impfpflicht gibt es nur in zwei Fällen:

  1. Personen, die mit einem ärztlichen Attest nachweisen, dass eine Impfung aus gesundheitlichen Gründen kontraindiziert ist. Impfgegner versuchen Medienrecherchen zufolge, speziell dieses Schlupfloch zu nutzen.
  2. Das Gesundheitsministerium geht davon aus, dass Menschen, die vor 1971 geboren wurden, entweder geimpft sind oder die Masern durchgemacht haben und somit immun sind.

 

Diese Pflichten haben Praxispersonal und Praxisinhaber beim Masernschutz

All Ihre Mitarbeiter mit Patientenkontakt müssen durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, dass sie entweder

  • ausreichend gegen Masern geimpft sind
  • immun gegen Masern sind
  • wegen einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können

Als Praxisinhaber haben Sie die Pflicht, das zu kontrollieren. Sie dürfen ab März 2020 keine Mitarbeiter neu einstellen, die den Impfschutz nicht nachweisen können.

Ihre aktuellen Mitarbeiter und Sie selbst müssen den Impfschutz bis zum 31.07.2022 nachweisen. So lange drohen Ihnen keine Sanktionen.

Ab dem 1.8.2022 müssen Praxisinhaber und andere Arbeitgeber dann eine Meldung beim Gesundheitsamt machen und u. a. Name und Geburtsdatum der Person ohne Impfschutz angeben. Übermitteln Sie diese Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, drohen Geldbußen.

Das Gesundheitsamt kann nichtgeimpfte Personen zur Beratung vorladen, sie zur Impfung auffordern und bei Weigerung Geldbußen oder sogar ein vorläufiges Berufsausübungsverbot verhängen. Als Praxisinhaber dürfen Sie solche Mitarbeiter nicht mehr beschäftigen.

Wenn jemand aus Ihrem Praxisteam die Masernimpfung trotz allem verweigert, müssen Sie diesem Mitarbeiter kündigen.

Lassen Sie sich in so einem Fall im Vorfeld vom Virchowbund rechtlich beraten. Was Sie bei der Kündigung unbedingt beachten müssen – zum Beispiel welche Kündigungsfristen für langgediente Mitarbeiter gelten – erfahren Sie in unserer Praxisinfo „Kündigung“. Als Mitglied im Virchowbund können Sie außerdem ein Kündigungsschreiben als Muster herunterladen und gemeinsam mit unserer Rechtsanwältin für Ihre Praxis anpassen.

 

Was dürfen Ärzte bei der Masernschutzimpfung abrechnen?

Die Kosten für die Durchführung Schutzimpfung und die damit zusammenhängende Dokumentation tragen die gesetzlichen oder privaten Krankenversicherungen. Jeder Arzt (außer Zahnärzten) darf ab März unabhängig von seinem Fachgebiet alle Schutzimpfungen verabreichen. Kinderärzte können zum Beispiel die Eltern gleich mitimpfen, Frauenärzte die Partner ihrer Patientinnen.

Die Impfungen müssen Sie dokumentieren. Neben dem Gesundheitsamt darf zukünftig jeder Arzt – auch ohne zu impfen – Schutzimpfungen im Impfpass oder einer Impfbescheinigung nachtragen.

Voraussetzung ist, dass der Patient die Impfung nachweist, z. B. durch einen Bluttest. Fehlt ein Impfausweis oder eine Impfbescheinigung, z. B. weil der Impfpass verloren wurde, müssen Sie dem Patienten auf Wunsch eine Bescheinigung über den Impfstatus ausstellen. Dies können Sie nach GOÄ in Rechnung stellen.

Wenn Patienten nachweisen wollen, dass eine medizinische Kontraindikation für die Masernimpfung besteht, müssen sie eine ärztliche Bescheinigung einholen. Ihre Praxis kann dafür die Ziffer 75 der GOÄ abrechnen (mehr über die Abrechnung bei Attesten).

Die serologische Testung auf Masern-Antikörper können Sie wie folgt abrechnen:

  • Beratung nach Ziffer 1 GOÄ
  • kleine körperliche / symptomenbezogene Untersuchung nach Ziffer 5 GOÄ
  • Blutentnahme nach Ziffer 250 GOÄ

Außerdem muss der Patient die Laborkosten (Ziffer 4396 GOÄ) bezahlen.

 

Die Praxisinfo „Masernschutzgesetz“ können Sie hier herunterladen – genauso wie über 90 weitere Praxisinfos und Musterverträge.

Als Mitglied haben Sie noch mehr Vorteile: zum Beispiel kostenlose Rechtsberatung und Rabatte bei Berufskleidung, Energie und mehr. Hier sehen Sie alle Services für niedergelassene Ärzte.

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