Leichenschau abrechnen nach GOÄ

So geht die Abrechnung der Leichenschau in der GOÄ: Wir stellen die Ziffern 101 GOÄ und 100 GOÄ vor, geben Tipps rund um die Abrechnung dieser und weiterer Ziffern und zeigen Ihnen zwei Beispielabrechnungen.

 

Die ärztliche Leichenschau ist in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben. Bei jedem Todesfall muss zeitnah ein Arzt die Leichenschau durchführen, um den Tod festzustellen und eine Todesbescheinigung auszustellen. Die genauen Fristen und Regelungen können je nach Bundesland variieren. 

 

Was ist die Leichenschau?

Die Pflicht zur eingehenden Leichenschau umfasst die Feststellung von:

  • Tod
  • Todeszeitpunkt
  • Todesursache
  • Todesart
  • Personalien

Darüber hinaus unterliegt der Leichenschauarzt Meldepflichten.

In einigen Bundesländern sind Ärzte im Notdienst von der Pflicht ausgenommen (siehe z. B. Bestattungsgesetz NRW). Sie müssen ggfs. nur eine „Todesbescheinigung ohne Ursachenfeststellung“ oder eine „vorläufige Todesbescheinigung“ ausstellen. 

Prüfen Sie das jeweilige Landes-Bestattungsgesetz Ihres Bundeslandes oder fragen Sie bei Ihrer KV oder Ärztekammer nach.

 

Leichenschau abrechnen

Die Leichenschau wird nach GOÄ abgerechnet. Die Kosten für die Leichenschau werden weder von der GKV noch von der PKV erstattet, weil das Versicherungsverhältnis mit dem Tod endet.

Die Rechnung geht an die Erben bzw. diejenigen, die nach dem Gesetz zur Bestattung verpflichtet sind (ggfs. das Ordnungsamt). Da für Sie als Arzt nicht immer klar ist, welche Personen das sind, können Sie anstelle einer klassischen Rechnung auch ein Ankreuzformular nutzen und dem Bestatter übergeben.

Da vielen Angehörigen nicht klar ist, dass die Erben für die Leichenschau zahlen müssen, empfehlen wir ein Begleitschreiben zur Rechnung, das über die offiziellen Regeln aufklärt.

Lesen Sie hier, wie Sie eine korrekte GOÄ-Rechnung erstellen.

Die Abrechnung ist in Abschnitt B VII GOÄ geregelt. Dabei wird unterschieden, ob es sich um eine

  • vorläufige Leichenschau
  • eingehende Leichenschau

handelt. Außerdem gibt es Mindestzeiten, die für die Vergütung relevant sind. Die eingehende Leichenschau ist mit mindestens 40 Minuten angesetzt.

 

Das sind die GOÄ-Ziffern zur Abrechnung der Leichenschau:

 

Ziffer

 

Legende

 

Punkte

 

Betrag

100

Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer vorläufigen Todesbescheinigung gemäß landesrechtlicher Bestimmungen (Dauer 20 Min.)

 

1.896

110,51 Euro

101

Eingehende Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer Todesbescheinigung (Dauer 40 Min.)

 

2.844

165,77 Euro

102

Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 100 und 101 bei unbekannter Leiche und/oder besonderen Todesumständen

 

474

27,63 Euro

Das Wichtigste zur Abrechnung Leichenschau auf einen Blick
  • Keine Analog-Ziffern für Totenschein, Konsil etc. nutzen
  • Mindestzeiten einhalten oder Ziffern nur zu 60 % ansetzen
  • GOÄ-Ziffern nicht steigern
  • An Zuschläge für Leichenschau abends und am Wochenende denken
  • Wegegeld bzw. Reiseentschädigung geltend machen

GOÄ 101

Die wichtigste GOÄ-Ziffer im Zusammenhang mit der Leichenschau ist die Nr. 101 GOÄ. Die Untersuchung eines Toten einschließlich Todesfeststellung wird gemäß GOÄ 101 mit 165,77 Euro vergütet. 

Allerdings nur, wenn die Mindestdauer von 40 Minuten eingehalten wird. Dauert die eingehende Leichenschau weniger als 40 aber mehr als 20 Minuten, kann die Nr. 101 GOÄ nur zu 60 % abgerechnet werden (99,46 Euro). Achtung: Die Zeit für das Aufsuchen des Toten wird dabei nicht berücksichtigt.

Im Leistungsumfang der GOÄ 101 sind u. a. enthalten: 

  • Aufsuchen des Leichnams
  • Ausstellen des Totenscheins inkl. Angaben zu Todesart und Todesursache
  • Aktenstudium
  • Einholung von Auskünften bei Angehörigen, vorbehandelnden Ärzten, Krankenhäusern und Pflegediensten

Es ist also nicht erlaubt, zusätzlich die GOÄ Nr. 70 oder 75 (Bericht) für den Totenschein oder die GOÄ Nr. 4 für das Gespräch mit den Angehörigen abzurechen. 

Und wer weitere GOÄ-Ziffern für die körperliche Untersuchung des Toten ansetzen möchte, sollte wissen: Die GOÄ 5 (Symptombezogene Untersuchung), die GOÄ 7 (Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines Organsystems kommen für die Abrechnung nicht in Frage) und ähnliche Gebührenordnungspositionen kommen nur für die Untersuchung lebender Patienten in Frage.

GOÄ 100

Die Nr. 100 GOÄ wird immer dann angesetzt, wenn keine „eingehende Untersuchung“ inklusive Feststellung der Todesursache erfolgt. Das kann z. B. im Notdienst der Fall sein – je nach Bundesland. In diesem Fall folgt später noch eine vollständige oder qualifizierte Leichenschau gemäß den Vorgaben der Ziffer 101.

Der Leistungsumfang der GOÄ 100 ist daher leicht reduziert:

  • Untersuchung
  • Ausstellung einer vorläufigen Todesbescheinigung
  • Aktenstudium
  • Einholung von Auskünften 

Auch die Mindestdauer ist kürzer: Ab 20 Minuten kann die vorläufige Leichenschau zum vollen Betrag von 110,51 Euro abgerechnet werden. Dauert sie nur etwa mehr als 10 Minuten, können wieder nur 60 % angesetzt werden.

Vorläufige und eingehende Leichenschau können nicht nebeneinander abgerechnet werden.

Zuschläge und weitere Abrechnungsziffern

Die GOÄ 102 ist ein Zuschlag bei Untersuchung einer Leiche mit unbekannter Identität und / oder besonderen Todesumständen. Dazu zählen z. B. Verdacht auf unnatürlichem Tod, länger zurück liegender Tod, besondere Auffindesituation oder erhöhte Hygienemaßnahmen (z. B. bei an COVID-19 Verstorbenen). 

Um die Nr. 102 GOÄ anzusetzen, müssen die Leistungen Nr. 100 und 101 GOÄ mindestens 10 Minuten länger dauern. Der zeitliche Aufwand kann z. B. durch den Anruf bei den Ermittlungsbehörden, die Wartezeit auf ihr Eintreffen und die Befragung Anwesender entstehen. Die Ziffer 102 kann nur einmal angesetzt werden.

Die Entnahme von Körperflüssigkeit, Augapfel, Hornhaut oder Herzschrittmacher kann ebenfalls zusätzlich abgerechnet werden:

 

Ziffer

 

Legende

 

Punkte

 

Betrag

106

Entnahme einer Körperflüssigkeit bei einem Toten

 

150

20,11 Euro

107

Bulbusentnahme bei einem Toten

 

250

33,52 Euro

108

Hornhautentnahme aus einem Auge bei einem Toten

 

230

30,83 Euro

109

Entnahme eines Herzschrittmachers bei einem Toten

 

220

29,49 Euro

Die Zuschläge F, G und H gibt es für die Leichenschau am Abend, in der Nacht, am Wochenende oder an Feiertagen. Die Zuschläge dürfen nur einmal je Inanspruchnahme des Arztes abgerechnet werden.

 

Zuschlag

 

Leistungszeit

 

Betrag

F

 

20–22 Uhr oder 6–8 Uhr

 

15,15 Euro

G

 

22–6 Uhr

 

26,23 Euro

H

Samstag, Sonntag, Feiertag

 

19,82 Euro

 

Außerdem dürfen Sie Wegegeld bzw. eine Reiseentschädigung ansetzen. Bei einer Entfernung von mehr als 25 km (einfach) können Sie die Reiseentschädigung geltend machen, plus eine Pauschale für die Abwesenheit. Erfahren Sie hier im Detail, wie Sie Wegegeld und Reiseentschädigung nach GOÄ berechnen.

Häufige Abrechnungsfehler

Weitere GOÄ-Ziffern analog ansetzen

Als Arzt, der die Leichenschau durchführt, ist es oft nötig, Kontakt zum Hausarzt des Verstorbenen aufzunehmen. Kann dafür die Nr. 60 GOÄ (Konsil) angesetzt werden?

Nein. Einerseits sind in der Leistungsbeschreibung der 101 GOÄ bzw. der 100 GOÄ diese und andere Leistungen bereits enthalten. Andererseits ist die GOÄ 60, ebenso wie z. B. die GOÄ 4, GOÄ 50 oder GOÄ 56 auf die bessere Therapie eines Patienten ausgerichtet – was bei einem Toten unmöglich ist. Auch die Analog-Abrechnung der GOÄ 50 und anderer Ziffern ist nicht möglich.

Abrechnungsausschlüsse bei der Leichenschau

Nicht abgerechnet werden dürfen (weil schon enthalten):

Leichenschau-Ziffern steigern

Die GOÄ-Ziffern zur Abrechnung der Leichenschau dürfen nicht gesteigert werden. 

 

Dauer der Leichenschau unterschreiten

Für die Leichenschau gibt es Mindestzeiten, schließlich soll sie leitliniengerecht abgewickelt werden. Werden die Mindestzeiten unterschritten, wird das Honorar auf 60 % gekürzt. 

Die (Mindest-)Dauer der Leichenschau müssen Sie außerdem in der GOÄ-Rechnung angeben.

Fallbeispiele zur Abrechnung der Leichenschau

Fall 1: Unbekannter Toter im Notdienst

Sie werden im Notdienst spät nachts an einem Samstag in ein Pflegeheim gerufen. Sie kennen die verstorbene Person nicht. Das Pflegeheim ist 40 km entfernt.

So rechnen Sie ab:

 

Ziffer

 

Leistung

 

Betrag

101

 

Eingehende Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer Todesbescheinigung

 

165,77 Euro

102

 

Zuschlag bei unbekannter Leiche und/oder besonderen Todesumständen

 

27,63 Euro

 

 

Reiseentschädigung nach § 9 GOÄ: 

80 km x 0,26 € = 20,80 Euro 

Abwesenheit von bis zu 8 Stunden = 51,13 Euro

71,93 Euro

Zuschlag G

 

Nachtzuschlag 

 

26,23 Euro

Zuschlag H

 

Samstagszuschlag

 

19,82 Euro

 

Honorarsumme

 

311,38 Euro

 

Fall 2: Bekannter Toter

Ein langjähriger Patient von Ihnen wird morgens tot im Bett aufgefunden. Während des Vormittags fahren Sie dorthin (5 km). 

 

Ziffer

 

Leistung

 

Betrag

101

 

Eingehende Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer Todesbescheinigung

 

165,77 Euro

 

 

Wegegeld

 

6,65 Euro

 

Honorarsumme

 

172,42 Euro

 

Weitere Ziffern zum Hausbesuch o. Ä. dürfen Sie hier nicht abrechnen.

Leichenschau in der GOÄneu

Die GOÄneu ist noch nicht in Kraft getreten. Dennoch wagen wir hier schon einmal einen Blick darauf, wie sich die Abrechnung der Leichenschau in der GOÄneu verändert:

In der GOÄneu ist die Todesfeststellung in Kapitel V geregnet (bislang VII). Das Aufsuchen der Leiche wird aus den Leistungen der Leichenschau herausgerechnet und immer angesetzt. Außerdem gibt es eine Beratungsziffer. Wegegeld und Unzeitzuschläge dürfen weiterhin angesetzt werden. Gewebeentnahmen werden deutlich aufgewertet.

Das sind die neuen Ziffern:

 

Ziffer

 

Leistung

 

Betrag

Nr. 400 GOÄ

 

Aufsuchen zur Prüfung von Todeszeichen

 

55,24 Euro

Nr. 401 GOÄ

 

Vorläufige Leichenschau

 

55,24 Euro

Nr. 403 GOÄ

 

Leichenschau: eingehende Untersuchung eines Toten sowie Ausstellung einer Todesbescheinigung

 

110,48 Euro

Nr. 402 / 404 GOÄ

 

Zuschlag

 

27,62 Euro

Nr. 405 GOÄ

 

Beratung von Angehörigen

 

27,62 Euro

Nr. 406 GOÄ

 

Entnahme einer Körperflüssigkeit

 

22,10 Euro

Nr. 407 GOÄ

 

Bulbusentnahme bei einem Toten

 

68,38 Euro

Nr. 408 GOÄ

 

Hornhautentnahme aus einem Auge

 

78,14 Euro

Nr. 409 GOÄ

 

Entnahme eines Herzschrittmachers 

 

36,83 Euro

Weitere Tipps zur Abrechnung der Leichenschau geben wir am 09.09.2025 im Lunchbreak-Webinar.

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