Weniger Sprechstunden, weniger Personal? Dann kann eine Änderungskündigung helfen

Wer in der Arztpraxis Kosten sparen muss, kommt an den Personalkosten nicht vorbei. Ist eine Vollzeitstelle nicht mehr finanzierbar, kann die Umwandlung in eine Teilzeitstelle sinnvoll sein. Wann dafür eine Änderungskündigung in Frage kommt und was Praxisinhaber dabei beachten müssen, lesen Sie in diesem Beitrag.

 

Viele Arztpraxen müssen sich aktuell strategisch neu aufstellen. Honorareinbußen und steigende Kosten zwingen einige Praxisinhaber dazu, ihre Sprechstundenzeiten zu reduzieren.

 

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Wer weniger Termine anbietet, benötigt unter Umständen aber auch weniger Personal. Die naheliegende Lösung: Eine bisherige Vollzeitstelle wird in eine Teilzeitstelle umgewandelt.

Arbeitsrechtlich ist das allerdings nicht automatisch möglich. Denn Arbeitszeit und Vergütung gehören zu den wesentlichen Bestandteilen des Arbeitsvertrages und können nicht einseitig geändert werden. 

Können Arbeitgeber Arbeitszeiten einfach reduzieren?

Nein, Arbeitgeber können nicht einfach von heute auf morgen anordnen, dass Beschäftigte künftig nur noch Teilzeit arbeiten.

Der einfachste Weg ist immer eine einvernehmliche Lösung. Stimmen der Praxisinhaber als Arbeitgeber und die betroffenen Beschäftigten einer Anpassung zu, kann der bestehende Arbeitsvertrag durch einen Änderungsvertrag angepasst werden.

Beispielsweise kann vereinbart werden, dass eine MFA künftig statt 35 nur noch 30 Wochenstunden arbeitet und die Vergütung entsprechend angepasst wird.

Virchowbund-Tipp: Mitglieder des Virchowbundes können dafür den Muster-Änderungsvertrag zum bestehenden Arbeitsvertrag nutzen. Bei Fragen unterstützt außerdem die Rechtsberatung des Virchowbundes. 

Was passiert, wenn keine Einigung möglich ist?

Lehnen Beschäftigte eine einvernehmliche Vertragsänderung ab, kommt eine Änderungskündigung in Betracht.

Bei einer Änderungskündigung kündigt der Arbeitgeber das bestehende Arbeitsverhältnis und bietet gleichzeitig an, die Beschäftigung zu geänderten Bedingungen fortzusetzen – zum Beispiel mit einer reduzierten Wochenarbeitszeit von dann 30 statt 35 Stunden. Wird das neue Vertragsangebot angenommen, läuft das Arbeitsverhältnis unter den geänderten Bedingungen weiter.

Achtung: Bei einer Änderungskündigung handelt es sich um eine „normale“ Kündigung. Insoweit sind die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes einzuhalten. Wird das Angebot vom Beschäftigten abgelehnt, endet das Arbeitsverhältnis bei einer wirksamen Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist! Die Änderungskündigung wird also nach einer Ablehnung automatisch zu einer Beendigungskündigung.

Welche Vorschriften gelten bei einer Änderungskündigung?

Arbeitgeber müssen bei Änderungskündigungen dieselben Regeln beachten wie bei „normalen“ Kündigungen:

  • Schriftform: Änderungskündigungen müssen schriftlich erfolgen.
  • Zugang der Kündigung: Stellen Sie sicher, dass die Änderungskündigung persönlich (z. B. per Boten oder vor Zeugen) an den Beschäftigten überreicht wird.
  • Kündigungsfristen: Auch bei Änderungskündigungen müssen Sie die gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Fristen beachten. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende, verlängert sich aber, je länger ein Beschäftigter in der Praxis angestellt ist. Mehr Infos zu Kündigungsfristen gibt es hier zum Nachlesen.
  • Kündigungsschutz: In vielen Arztpraxen gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht, weil sie als “Kleinbetrieb” gelten. Für Arbeitgeber heißt das: Sie müssen unter diesen Voraussetzungen bei einer ordentlichen Kündigung keinen Kündigungsgrund haben oder angeben. Bestimmte Arbeitnehmer genießen aber trotzdem einen besonderen Kündigungsschutz, der beachtet werden muss (z. B. bei Elternzeit).

Wie Arbeitgeber eine MFA-Kündigung in der Arztpraxis richtig aufsetzen und alle weiteren Infos zur Kündigung für Arbeitgeber erklären wir hier. Virchowbund-Mitglieder finden dort auch eine Vorlage für ein Kündigungsschreiben.

Gilt in meiner Arztpraxis das Kündigungsschutzgesetz?

Das Kündigungsschutzgesetz gilt, wenn ein Arbeitnehmer länger als sechs Monate in der Praxis beschäftigt ist und die Arztpraxis kein Kleinbetrieb ist. Als Kleinbetrieb gelten Unternehmen mit zehn oder weniger sogenannten „Vollzeitäquivalenzen“.

Nicht jeder Mitarbeitende zählt dabei automatisch als eine volle Stelle. Teilzeitkräfte werden nur anteilig berücksichtigt. Fragen Sie in der Virchowbund-Rechtsberatung nach, wenn Sie unsicher sind, ob in Ihrer Praxis das Gesetz zum Kündigungsschutz gilt.

Gilt das in Kündigungsschutzgesetz in Ihrer Praxis muss die Kündigung von einem Kündigungsgrund getragen werden. Arbeitgeber können aus personenbedingten, verhaltensbedingten und betriebsbedingten Gründen Kündigungen aussprechen. 

Müssen Sie aus wirtschaftlichen Gründen die Arbeitszeit Ihrer Beschäftigten reduzieren, kommt eine betriebsbedingte Kündigung in Betracht. Aber: Ob ein ausreichender Grund der betriebsbedingten Kündigung vorliegt, kommt auf den konkreten Einzelfall an. Zudem müssen Arbeitgeber auch bei Vorliegen eines betriebsbedingten Kündigungsgrundes unter allen vergleichbaren Arbeitnehmern denjenigen wählen, den die Kündigung am wenigsten hart treffen würde (sog. „Sozialauswahl“). 

Wie diese Sozialauswahl rechtssicher funktioniert, erfahren Sie detailliert in der Praxisinfo Nr. 17 „Kündigung eines Arbeitsverhältnisses“. Lassen Sie sich auf alle Fälle vorab von uns rechtlich beraten lassen.

Bestimmte Beschäftigte genießen unabhängig von der Praxisgröße einen besonderen Kündigungsschutz: Schwangere, Schwerbehinderte Menschen und Auszubildende. Eine Änderungskündigung ist bei diesen Arbeitnehmern nur in Ausnahmefällen möglich.

Wollen Sie die Arbeitszeiten Ihrer Angestellten reduzieren, hilft Ihnen die Virchowbund-Rechtsberatung dabei, rechtssichere Lösungen für Ihre Arztpraxis zu finden. Nutzen Sie dafür auch unsere knapp 100 Praxisinfos, Musterverträge und Checklisten, die Sie als Mitglied im Verband der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte jederzeit herunterladen können. 

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