Wann dürfen Ärzte Leistungen bei GKV-Patienten privat abrechnen?

Die wichtigsten Fragen zu Selbstzahlerleistungen in der Praxis

Selbstzahlerleistungen können für Arztpraxen sinnvoll sein. Sie schaffen zusätzliche wirtschaftliche Spielräume und entsprechen ausdrücklich dem Wunsch von Patientinnen und Patienten. Wann Selbstzahlerleistungen abgerechnet werden dürfen, dazu berät und informiert der Virchowbund.

 

Darf ich als Arzt bei gesetzlich Versicherten Geld verlangen?

Ja, aber nur in bestimmten Fällen. Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf medizinisch notwendige Leistungen, die ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind. Diese Leistungen werden im Sachleistungsprinzip über die GKV abgerechnet. Ärztinnen und Ärzte dürfen daraus grundsätzlich keine private Selbstzahlerleistung machen.

Nicht erlaubt ist also: Eine geschuldete Kassenleistung privat abzurechnen, weil das Praxisbudget knapp ist, der Patient schneller behandelt werden möchte oder weil die Leistung aus Sicht der Praxis nicht ausreichend vergütet wird.

Der wichtigste Schutz für die Praxis ist eine klare Trennung: Kassenleistung bleibt Kassenleistung. 

RA Andrea Schannath, Rechtsberatung im Virchowbund

Selbstzahlerleistungen sind nur dann rechtssicher, wenn Patienten sie selbst wünschen, frei entscheiden, vorab informiert werden und die Vereinbarung rechtssicher dokumentiert ist.

— RA Andrea Schannath, Rechtsberatung im Virchowbund

Darf ich eine medizinisch sinnvolle Leistung privat abrechnen, wenn die Krankenkasse sie nicht bezahlt?

Nur unter klaren Voraussetzungen. „Medizinisch sinnvoll“ und „GKV-Leistung“ sind nicht dasselbe. Eine Leistung kann aus ärztlicher Sicht sinnvoll erscheinen und trotzdem nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören. Dann kann eine Privatabrechnung möglich sein.

Anders ist es, wenn die Leistung im konkreten Fall medizinisch notwendig und Kassenleistung ist. Dann darf sie nicht als Selbstzahlerleistung erbracht werden. Lassen Sie sich im Zweifelsfall vom Virchowbund rechtlich dazu beraten.

Lesen Sie auch: Selbstzahler: GOÄ-Abrechnung und Privatliquidation

Darf ich Selbstzahlerleistungen aktiv anbieten oder bewerben?

Nein, Sie dürfen Selbstzahlerleistungen nicht von sich aus anbieten. Die Initiative muss immer und nur vom Patienten ausgehen. 

Erlaubt ist, dass Sie z. B. auf Ihrer Praxiswebseite, am Empfang und im Wartezimmer auf die Zeiten Ihrer Privatsprechstunde hinweisen, aber nicht direkt auf die Selbstzahler-Option. 

Bei IGeL können dagegen sachliche Informationen erlaubt sein. Auch das Praxisteam sollte klare Formulierungen nutzen. Gerade am Telefon und am Empfang entstehen sonst schnell Missverständnisse.

Detailliertere Infos erhalten Sie in der Virchowbund-Praxisinfo Nr. 34 IGeL-Broschüre „Selbst zahlen? Ein Ratgeber zu Individuellen Gesundheitsleistungen“

 

Woran erkenne ich, ob eine Leistung wirklich eine IGeL ist?

Eine individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) ist eine Leistung außerhalb des festgelegten GKV-Leistungskatalogs. Dazu können zum Beispiel Wunschleistungen oder bestimmte Vorsorgeangebote gehören.

Wichtig ist die saubere Abgrenzung:

  • Kassenleistung: medizinisch notwendig und über die GKV abrechenbar
  • Satzungsleistung: kann von einzelnen Krankenkassen freiwillig übernommen werden
  • IGeL: nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung

Für die Praxis heißt das: Nicht jede Leistung, die eine Krankenkasse im Einzelfall nicht zahlt, ist automatisch eine IGeL. Entscheidend ist, ob die Leistung im konkreten Fall zur vertragsärztlichen Versorgung gehört. Wenn Sie sich nicht sicher sind, kontaktieren Sie die Rechtsberatung im Virchowbund.

Lesen Sie auch: IGeL anbieten

Darf ich einen schnelleren Termin gegen Honorar anbieten?

Nein, ein schnellerer Zugang darf nicht verkauft werden, wenn die Leistung zur vertragsärztlichen Versorgung gehört. Das wäre kein zulässiger Fall eines Selbstzahlers, sondern eine unzulässige Privatabrechnung einer Kassenleistung.

Sind die Kapazitäten der vertragsärztlichen Praxis ausgelastet, können Sie mit dieser Begründung einen „Aufnahmestopp“ verhängen und die Behandlung als GKV-Patient ablehnen. Eine vorherige Rechtsberatung durch den Virchowbund ist empfehlenswert. Wichtig ist, dass die Initiative zur Selbstzahlerbehandlung von dem Patienten ausgeht.

 

Was muss vor der Behandlung geklärt sein?

Vor jeder Selbstzahlerleistung sollte die Praxis prüfen:

  1. Ist die Leistung wirklich eine Kassenleistung im konkreten Fall?
  2. Hat der Patient ausdrücklich gewünscht, als Selbstzahler behandelt zu werden?
  3. Wurde der Patient über mögliche Kassenalternativen informiert?
  4. Sind Nutzen, Grenzen, Risiken und Kosten verständlich erklärt?
  5. Hat der Patient ausreichend Gelegenheit zur Entscheidung?
  6. Liegt eine schriftliche Vereinbarung vor, z. B. mit dem Musterbehandlungsvertrag des Virchowbundes?
  7. Ist dokumentiert, dass kein Druck ausgeübt wurde?
  8. Erfolgt die Abrechnung korrekt nach GOÄ?

Diese Punkte sind nicht nur Formalitäten. Fehlen Aufklärung, Kosteninformation oder Vereinbarung, kann der Honoraranspruch gefährdet sein. 

Lesen Sie auch: So vermeiden Sie Zahlungsausfälle bei Patienten

An welchen Tagen darf ich Selbstzahlerleistungen anbieten?

Grundsätzlich an allen Tagen. Wichtig ist, dass der vertragsärztliche Versorgungsauftrag erfüllt wird. Insbesondere müssen Sie als Vertragsarzt die Sprechstunden rein für GKV-Behandlungen einhalten. Wenn Sie das gewährleisten, können Sie auch rein privatärztliche Leistungen an Tagen mit GKV-Sprechstunden anbieten, aber eben außerhalb dieser Zeiten.

Nutzen Sie die Beratung durch den Virchowbund, um die beste Option für Ihre Praxis zu finden.

 

Dürfen Selbstzahlerleistungen in den gleichen Räumen und wie die KV-Leistungen erbracht werden?

Sie dürfen selbstverständlich Ihre eigenen Praxisräume auch für Selbstzahlerleistungen nutzen. Der Virchowbund empfiehlt aber eine zeitliche Trennung, d. h. in den an die KV gemeldeten Pflichtsprechstunden findet „Kassenmedizin“ statt, in der restlichen Zeit alles andere. 

 

Darf eine Krebsvorsorge als Selbstzahlerleistung angeboten werden, wenn das entsprechende Budget dafür aufgebraucht ist?

Anbieten dürfen Sie das nicht. Sie dürfen die Krebsvorsorge durchführen und privat liquidieren, wenn der Patient dies ausdrücklich auf eigene Initiative wünscht.

 

Was gilt für Selbstzahlerleistungen in der Videosprechstunde?

Kurz gesagt: Für Selbstzahlerleistungen gelten in der Videosprechstunde grundsätzlich dieselben Anforderungen wie bei einem persönlichen Praxisbesuch.

Entscheidend ist nicht, ob die Leistung vor Ort oder per Video erbracht wird, sondern ob sie überhaupt rechtmäßig als Selbstzahlerleistung angeboten werden darf. Auch in der Videosprechstunde gilt daher:

 

  • Kassenleistungen dürfen nicht allein deshalb privat abgerechnet werden, weil die Behandlung per Video erfolgt.
  • Der Patient muss die Leistung ausdrücklich auf eigene Initiative fordern.
  • Patientinnen und Patienten müssen vorab nachvollziehbar über die entstehenden Kosten informiert werden.
  • Die Entscheidung für eine Selbstzahlerleistung muss freiwillig erfolgen.
  • Die erforderliche schriftliche Vereinbarung muss vor der Leistungserbringung vorliegen.
  • Aufklärung und Dokumentation bleiben ebenso wichtig wie bei einem Präsenztermin.

 

Hier finden Sie weitere Tipps zur Videosprechstunde.

 

Darf ich Rabatte oder Paketpreise für Selbstzahlerleistungen anbieten?

Nein, die GOÄ sieht weder Rabatte noch Paketpreise vor. Möglich ist lediglich, geringere Steigerungsfaktoren anzuwenden. 

Lesen Sie hier, wie Sie korrekte GOÄ-Rechnungen erstellen.

Die sieben wichtigsten Regeln für Selbstzahlerleistungen
  1. Kassenleistung bleibt Kassenleistung.
  2. Selbstzahlerleistungen sind keine  IGeL.
  3. Die Initiative für die Selbstzahlerleistung muss immer vom Patienten ausgehen.
  4. Patienten müssen frei entscheiden können.
  5. Aufklärung muss vor der Leistung erfolgen.
  6. Es muss eine schriftliche Vereinbarung vor Leistungserbringung unterschrieben sein (Virchowbund-Vorlage nutzen!).
  7. Dokumentation schützt sowohl die Praxis als auch die Patienten.

Wenn Sie IGeL und andere Selbstzahlerleistungen in Ihrer Praxis anbieten möchten, sollten Sie sich vorab unabhängige Beratung durch den Virchowbund einholen: jetzt beraten lassen. Außerdem können Sie die Behandlungsverträge des Virchowbundes für IGeL, Privatversicherte und Selbstzahler nutzen, um sich juristisch abzusichern. 

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